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Urteil

7 A 2141/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die TA Lärm ist als fachlicher Anhalt bei der Beurteilung von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen heranzuziehen; maßgeblich sind die für Außenbereiche geltenden Werte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. • Bei der Prognose zur Genehmigung ist auf den Schallleistungspegel bei Nennleistung abzustellen; dieser ist aus Referenzmessungen desselben Typs zu entnehmen und um einen Sicherheitszuschlag (z.B. 2 dB(A) wegen Serienstreuung) zu erhöhen; Richtwirkung und ggf. Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit sind zu berücksichtigen. • Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn prognostisch sichergestellt ist, dass die TA-Lärm-Werte eingehalten werden; eine bloße Überwachung nachträglich reicht nicht aus, um das Genehmigungsrisiko zu verlagern. • Rotorblattschlagen und gelegentliche tonale Erscheinungen können bei niedrigen Drehzahlen zuschlagspflichtig sein; bei Nennleistung sind sie regelmäßig nicht so auffällig, dass ein Zuschlag zu rechtfertigen wäre. • Schattenwurf ist unter Berücksichtigung realistisch zu erwartender Einwirkungszeiten zu beurteilen; bei deutlich unter 30 Stunden/Jahr bzw. unter ca. 30 Minuten/Tag sind erhebliche Belästigungen im Außenbereich regelmäßig nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
TA Lärm, Prognosepflicht und Zumutbarkeit bei Windenergieanlagen im Außenbereich • Die TA Lärm ist als fachlicher Anhalt bei der Beurteilung von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen heranzuziehen; maßgeblich sind die für Außenbereiche geltenden Werte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. • Bei der Prognose zur Genehmigung ist auf den Schallleistungspegel bei Nennleistung abzustellen; dieser ist aus Referenzmessungen desselben Typs zu entnehmen und um einen Sicherheitszuschlag (z.B. 2 dB(A) wegen Serienstreuung) zu erhöhen; Richtwirkung und ggf. Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit sind zu berücksichtigen. • Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn prognostisch sichergestellt ist, dass die TA-Lärm-Werte eingehalten werden; eine bloße Überwachung nachträglich reicht nicht aus, um das Genehmigungsrisiko zu verlagern. • Rotorblattschlagen und gelegentliche tonale Erscheinungen können bei niedrigen Drehzahlen zuschlagspflichtig sein; bei Nennleistung sind sie regelmäßig nicht so auffällig, dass ein Zuschlag zu rechtfertigen wäre. • Schattenwurf ist unter Berücksichtigung realistisch zu erwartender Einwirkungszeiten zu beurteilen; bei deutlich unter 30 Stunden/Jahr bzw. unter ca. 30 Minuten/Tag sind erhebliche Belästigungen im Außenbereich regelmäßig nicht gegeben. Die Kläger wenden sich gegen die Baugenehmigung für eine auf freiem Feld errichtete Windenergieanlage Enercon E40 (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 40 m, 500 kW), ca. 200–500 m von einzelnen Ansiedlungen entfernt. Die Genehmigung wurde im August 1997 mit Immissionsauflagen gemäß TA Lärm erteilt; es folgten Widerspruchs‑ und Klageverfahren. Streitig sind insbesondere mögliche Lärm-, Ton- und Schlaggeräusche, Infraschall, Erschütterungen, Schattenwurf sowie die Eignung der in Verfahren vorgelegten Messungen und Gutachten. Im Berufungsverfahren ergaben Messungen und ein sachverständiger Bericht des LUA, dass die bei Nennleistung prognostizierten Beurteilungspegel an den Klägergrundstücken deutlich unter dem Nachtwert von 45 dB(A) liegen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage zunächst stattgegeben; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Anwendbarkeit und Bedeutung der TA Lärm: Die TA Lärm ist als fachlicher Anhalt für die Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen; sie enthält Mess- und Bewertungsregelungen sowie Sonderfallprüfungen für atypische Geräuschspezifika. • Rechtlicher Prüfmaßstab: Bei Windenergieanlagen im Außenbereich ist das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs.3 Nr.3 BauGB anhand des Begriffs schädlicher Umwelteinwirkungen des § 3 BImSchG zu prüfen; maßgeblich sind objektive Kriterien, nicht subjektive Empfindungen. • Prognose- und Prüfpflichten bei Genehmigung: Eine uneingeschränkt nutzbare Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn prognostisch nachgewiesen ist, dass die TA-Lärm-Werte insbesondere der nachts maßgebliche Wert von 45 dB(A) auch in der lautesten Nachtstunde bei regulärem Betrieb (maßgeblich: Nennleistung) eingehalten werden. • Anforderungen an die Prognose: Grundlage ist der Schallleistungspegel einer Referenzanlage gleichen Typs bei Nennleistung, zuzüglich Sicherheitszuschlag (z.B. 2 dB(A)) wegen Serienstreuung; Richtwirkung und ggf. Zuschläge für Ton‑/Impulshaltigkeit sind zu prüfen; Ausbreitungsrechnung nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ist anzuwenden. • Bedeutung der Zuschläge: Ton-, Informations- oder Impulshaltigkeit führen nur bei deutlich auffälliger Lästigkeit zu Zuschlägen (3 oder 6 dB(A)); Rotorblattschlagen kann bei niedrigen Drehzahlen auffällig sein, bei Nennleistung jedoch regelmäßig nicht zuschlagspflichtig. • Messtechnische Schwierigkeiten und Überwachung: Direkte Immissionsmessungen bei hohen Winden sind häufig problematisch; deswegen sind konservative Prognosen erforderlich. Die nachträgliche ordnungsrechtliche Überwachung mit Messunsicherheitsabschlägen ersetzt nicht die prognostische Verpflichtung im Genehmigungsverfahren. • Anwendung auf den Streitfall: LUA‑Ermittlungen und sachverständige Rechnung ergaben, dass bei Nennleistung die Beurteilungspegel an den Klägergrundstücken unter 38 dB(A) liegen; Ton‑ und sonstige Auffälligkeiten treten überwiegend bei niedrigen Windgeschwindigkeiten und nur kurzzeitig auf und führen nicht zu Überschreitungen des Nachtwerts. • Schattenwurf und andere Immissionen: Die real zu erwartenden Schattenwurfeinwirkungszeiten liegen deutlich unter praxisrelevanten Schwellen (z.B. Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener sind erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das OVG stellt fest, dass die TA Lärm als fachlicher Anhalt gilt und eine Genehmigung nur auf Basis einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose erteilt werden darf (Abstellen auf Schallleistungspegel bei Nennleistung, Sicherheitszuschlag wegen Serienstreuung, Berücksichtigung der Richtwirkung und ggf. Zuschläge für ton- oder impulshaltige Auffälligkeiten sowie Anwendung des alternativen Ausbreitungsverfahrens). Im konkreten Fall zeigen die vorgelegten Messungen und die sachverständige Ausbrechnung, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel an den Klägergrundstücken deutlich unter dem Nachtwert von 45 dB(A) liegen und dass tonale bzw. schlagartige Erscheinungen überwiegend bei niedrigen Windgeschwindigkeiten und nur kurzzeitig auftreten, sodass keine unzumutbaren Immissionen zu erwarten sind. Daher stehen den Klägern keine nachbarlichen Abwehrrechte zu, und die Baugenehmigung verletzt ihre Rechte nicht; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.