Urteil
14 K 2532/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0128.14K2532.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. – namentlich nach ihrem letzten Vortrag B1. T. – und ihre in den Jahren 2007, 2009 und 2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4. geben an, afghanische Staatsangehörige zu sein und der Glaubensgemeinschaft der Sikh anzugehören. Sie reisten am 24. Mai 2016 auf dem Landweg aus der Schweiz kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 8. Juni 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Im Rahmen der Überprüfung nach dem Dublin-Verfahren wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 1. ursprünglich mit einem am 6. Januar 2014 in Indien ausgestellten indischen Reisepass und einem Schengen-Visum für Italien gemeinsam mit ihren Kindern auf dem Luftweg nach Europa eingereist war. Nachdem Italien eine Überstellung ablehnte, erging eine Prüfung des Asylantrags im nationalen Verfahren. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 30. Januar 2017 in Bochum gab die Klägerin zu 1. – stellvertretend auch für ihre Kinder – an, aus Kabul zu stammen und Afghanin zu sein. Sie selbst habe keine Personalpapiere, sondern ihr Mann. Über den Einreiseweg könne sie keine genauen Angaben machen. Finanziert habe sie die Reise über den Verkauf ihres Hauses, ein Schlepper habe dann alles organisiert. Sie glaube in die Schweiz geflogen und dann mit dem Zug nach Deutschland gereist zu sein. In Afghanistan habe sie keine Schule besucht, sondern daheim Brot gebacken, was ihr Mann dann an verschiedene Geschäfte verkauft habe. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt gab sie an, bis 2014 gemeinsam mit ihrer Familie in ihrem eigenen Haus gelebt zu haben. Dann seien immer wieder Muslime gekommen, die selbiges hätten kaufen wollen. Eines Tages sei ihr Mann dann nicht mehr von der Arbeit heimgekommen. Daraufhin hätten die Muslime behauptet, ihn entführt zu haben. Sie habe das Haus aber gleichwohl nicht herausgeben wollen. Die Muslime hätten dann gedroht, ihre Kinder zu entführen. Ihr Sohn habe daraufhin laut geschrien und sie sei dann schutzsuchend in einer Gebetsstätte untergekommen. Dort hätten sie ein Jahr gelebt. Ein Schlepper habe sie dann angesprochen und ihr ein Angebot für die Flucht aus Afghanistan gemacht. Sie gab an, dass das Zusammenleben in Afghanistan sehr schwer sei. Man werde als Sikh von Muslimen auf der Straße angesprochen, dass man zum Islam konvertieren solle. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) vorliege. Dabei behandelte es die Kläger als indische Staatsangehörige und prüfte in den dortigen Erwägungen die humanitäre Lage für eine alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern in Indien. Die Kläger haben am 22. Februar 2020 Klage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens gab die Klägerin zu 1. an, eine afghanische Geburtsurkunde zu besitzen, welche sie auch zu den Akten reichte. Namentlich ist dort eine Frau Amri get kor angeführt. Der indische Pass sei ihr von den Schleppern organisiert worden, einen afghanischen habe sie nie besessen. Ergänzend trug sie im Jahr 2018 vor, nunmehr beim afghanischen Generalkonsulat in Bonn um einen Pass ersucht zu haben. Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 trug sie vor, dass etwa 4 oder 5 Männer bereits im April 2014 bei Ihnen aufgetaucht seien und ihren Mann, welcher die Herausgabe des Hauses stets verweigert habe, geschlagen hätten. Der Mann habe sich dann 2015 bei Freunden und Bekannten in Kabul versteckt. Sie habe dann im April oder Mai 2015 die Gebetsstätte aufgesucht, wo sie ein Zimmer gehabt habe. Besuchern habe sie ein Foto ihres Ehemannes gezeigt, um diesen zu finden. Zwei Männer aus der Leitung der Gebetsstätte hätten ihr aber gesagt, dass sie nicht immer im Tempel bleiben könne. Man würde ihr aber helfen, an einen sicheren Ort zu kommen. Befragt dazu, was sie dafür einsetzen könne, bot die Klägerin den Verkauf ihres Hauses an. Einige Monate später hätten die beiden Männer sich dann den Schlüssel von ihr geben lassen und den Verkauf – obgleich sie die Besitzurkunde des Hauses nicht gehabt habe – organisiert. Eine Woche später habe sich dann der Schlepper gemeldet und sie in die Schweiz verbracht. Die Mitarbeiter des dortigen Büros der Unterkunft hätten ihr dann Geld für eine Fahrkarte nach Deutschland gegeben. An der Zielstation in Deutschland – sie habe sich die Anzahl der Stationen gemerkt – sei sie dann ausgestiegen und habe dort einen Sikh getroffen, der sie dann zu einer Aufnahmeeinrichtung gebracht habe. In Afghanistan fürchte sie Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Religion wie auch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Auch könne sie dort ihr Existenzminimum nicht sichern. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.2.2017 (Az.: 6779133-436) zu verpflichten, a) Die Flüchtlingseigenschaft der Kläger nach § 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen, b) hilfsweise festzustellen, dass die Kläger subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan sind, c) weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Der Ehemann der Klägerin ist inzwischen ebenfalls in Deutschland. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier hat dieser zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Kläger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28 Januar 2020 entscheiden. Die Kläger wurden fristgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (1.), ihnen subsidiären Schutz zu gewähren (2.) oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen (3). Der Bescheid vom 15. Februar 2017 ist zwar rechtswidrig, da er den Klägern ein Abschiebungsverbot zuerkennt, obgleich dessen Voraussetzungen – zumindest im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – nicht mehr vorliegen, er verletzt die Kläger aber nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine Vorverfolgung haben sie bereits vor dem Bundesamt nicht geltend gemacht, insbesondere ihr eigener Vortrag im Klageverfahren spricht dagegen. Die von den Klägern behauptete „unrechtmäßige Enteignung“ ist zum einen bereits deswegen unglaubhaft da die Kläger – welche sowohl über ihren Reiseweg als auch über ihre Herkunft getäuscht haben – unglaubwürdig sind. Denn diese sind – ihren Vortrag als wahr unterstellt – nicht nur mit gefälschten Pässen eingereist. Sondern die Klägerin verhält sich ersichtlich prozessangepasst, indem sie stets nur das berichtet, was ihr vermeintlich günstig erscheint. So ist sie exemplarisch entgegen ihrem letzten Schriftsatz nicht von der Schweiz – Haltstellen zählend – bis nach Bochum durchgefahren. Sondern ausweislich Blatt 37 der Ausländerakte wurden die Kläger bereits in Freiburg aus dem Zug genommen und dem dortigen Bundespolizeirevier zugeführt. Zum anderen belegt das von den Klägerin benannte Geschehen auch deswegen keine Verfolgung, da sie selbst – wiederum ihren Vortrag als wahr unterstellt – ihr Haus ungeachtet des einjährigen Aufenthaltes in der Gebetsstätte nicht nur unbeschadet als Eigentümerin hat verkaufen können, sondern der Verkauf insbesondere auch so gewinnbringend war, dass sie vier gefälschte Pässe und Flugtickets hat bezahlen können. Wären die Kläger demgegenüber von Muslimen bedroht gewesen, welche sie enteignet hätten, ist es nicht zu erklären, dass diese nicht nur davon abgesehen haben, ihr Haus während ihrer Abwesenheit zu besetzen, sondern auch einen derart hohen Preis dafür gezahlt haben, obgleich sie mangels Besitzurkunde noch nicht einmal eine Statusverbesserung erreichen konnten. Auch die Erkenntnismittel belegen keine allgemeine Gruppenverfolgung von Sikhs in Afghanistan, sofern die Kläger – was das Gericht aufgrund der vielfachen widersprüchlichen Angaben nicht verifizieren kann – überhaupt afghanische Staatsbürger sind. 2. Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt auch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 d, 3 e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. a) Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Den Kläger droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen sind die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich von einer unmenschlichen Behandlung bedroht. c) Die Kläger können auch nicht im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend machen, wegen etwaigen Problemen bei der Existenzsicherung in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Probleme bei der Existenzsicherung können von vornherein nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da es an dem erforderlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG fehlt, der für die unzureichende Versorgungslage verantwortlich ist. Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung insoweit davon aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreicht, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, – C-542/13 –, juris, Rn. 36 ff. Diese Rechtsprechung zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung ist auf die Situation, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann, übertragbar. Denn in beiden Konstellationen handelt es sich um eine allgemeine Notlage, die (abgesehen von hier nicht zur Entscheidung stehenden Sonderkonstellationen) nicht einem Akteur zugerechnet werden kann. Vgl. so wie hier wohl BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207/17.A –, juris, Rn. 25; a.A.: wohl (implizit): OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB100/15 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 183: unklar: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 13a ZB 17.30231 –, juris, Rn. 10; der VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 – A 11 S 941/17 –, juris, Rn. 1 und vom 24. Juli 2017 – A 11 S 1647/11 –, juris, Rn. 7 hat zu dieser Frage die Berufung zugelassen; die Berufungszulassung ablehnend hingegen OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 – 13 A 2535/17.A –, juris, Rn. 7 ff. d) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des betreffenden Gebiet herrschenden Grad an Gewalt ist (EuGH, Urteil v. 30. Januar 2014 – C-285/12 – Diakité, zur identischen Regelung des Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil v. 17. Februar 2009 – C-465/07 – Elgafaji, Slg. 2009, I-921). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise qualitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urteil v. 27. April 2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C9/08 – BVerwGE 134, 188). Die Kläger stammen zumindest nach ihren Angaben aus Kabul. Individuell gefahrerhöhende Umstände liegen insoweit nicht vor. Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar weiterhin schlecht. Sie erreicht jedoch kein derart hohes Level (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Stand Juni 2019, dort S. 102), welches auch nur annährend in die Nähe der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit käme, dass praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris; BayVGH, Urteil v. 8. November 2018 – 13a B 17.31960 – juris). Nach Angaben der UNAMA verzeichnete die Provinz Kabul zwar im Jahr 2018 die meisten zivilen Opfer aller Provinzen. In der Stadt Kabul zählte UNAMA 1686 Opfer, 554 Tote und 1132 Verletzte. Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, 24.02.2019, S. 67; EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation 2019, S. 69. Bezogen auf die hohe Gesamteinwohnerzahl der Stadt, die auf circa 4.117.414 Personen geschätzt wird, vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation 2019, S. 67, lag das Risiko für die Zivilbevölkerung, von einem sicherheitsrelevanten Ereignis betroffen zu werden, im Jahr 2018 bezogen auf 1000 Einwohner bei 0,409 (0,0409 %) und somit ebenfalls weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch nicht ausreichend angesehenen Wahrscheinlichkeit. Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller – auch qualitativen – Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Kabul ist das Ziel zahlreicher Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus anderen Ländern. Insbesondere besteht in Kabul grundsätzlich auch ein flächendeckender kostenloser Zugang zu medizinischer Versorgung. Vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 07.12.2018, S. 113 ff; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18 A -, juris, Rn. 136 ff. m. w. N.; Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 179 ff. m. w. N. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht lässt insoweit offen, ob ein solches überhaupt zu prüfen wäre, da es bislang keine Abschiebungsandrohung in Bezug auf Afghanistan gibt. Denn ein entsprechendes Abschiebungshindernis folgt hier insbesondere nicht aus der schlechten humanitären Lage in Afghanistan und der damit verbundenen Gefahr, nach einer Rückkehr die Existenz nicht sichern zu können. Fehlt es nämlich wie im Falle von Afghanistan an einem verantwortlichen Akteur für die dortigen humanitären Verhältnisse, dazu zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18. A –, juris, Rn. 67 ff. insb. Rn. 73 sowie Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 108 ff. können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet nur dann als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Dabei ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zwar nicht die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr zu verlangen. Auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in Bezug auf die allgemeinen humanitären Verhältnisse aber ein extremes Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 121 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 170 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 40; jeweils m.w.N. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger trotz der in Afghanistan vorherrschenden sehr schwierigen Verhältnisse für Rückkehrer und insbesondere dabei auch für Familien mit kleinen Kindern, allgemein zur Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer etwa Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019 (Stand Juli 2019), speziell zur Situation von Rückkehrern mwN zur Rechtsprechung etwa aktuell VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, juris, nicht in eine Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation im oben dargestellten Sinn geraten würden. Denn die Klägerin zu 1. hat unter Beweis gestellt, dass sie sogar alleine ohne ihren Ehemann den Lebensunterhalt der Kläger sicherstellen konnte. Dies wird erst Recht gemeinsam mit ihrem wieder aufgetauchtem Ehemann gelingen. Auch hat die Klägerin trotz des vorherigen vermeintlich bescheidenen Lebens allen Klägern eine – im Vergleich zu vielen Flüchtlingen – komfortable Ausreise mittels Flugzeug und Bahn ermöglichen können, so dass es zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie nicht noch Mittel dergestalt hat oder wieder wird erwirtschaften können, welche ihr ein menschenwürdiges Dasein im oben genannten Sinn ermöglichen sollten. Letztlich wird sie – wie ebenfalls unter Beweis gestellt – zumindest auch auf die Unterstützung ihrer Gemeinde oder der Freunde und Bekannten ihres Mannes zurückgreifen können, welche die Kläger vermeintlich selbst mehr als ein Jahr dort kostenlos haben logieren lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 80 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.