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Beschluss

10 B 1876/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0208.10B1876.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit - möglicherweise fehlt das Rechtsschutzinteresse wegen zwischenzeitlicher vollständiger Fertigstellung des Vorhabens - jedenfalls unbegründet. Durch die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 2000 in der Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Januar 2001, der 2. und 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 10. Januar 2004, der 4. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 2004 und der 5. Nachtragsbaugenehmigung vom 21. Mai 2004 zur Errichtung von zwei Zweifamilienwohnhäusern mit acht Garagen auf dem Gründstück N. Straße 16-18 in N1. an der S. und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Juni 2004 verletzen keine der vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Nachbarrechte des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts. Der Antragsteller macht geltend, dass das Vorhaben N. Straße 16 gegenüber seinem Grundstück nicht die erforderlichen Abstandflächen einhalte. Das Verkehrsflächenprivileg sei zugunsten des Bauvorhabens nicht anwendbar, da der vorhandene Erschließungsweg auf der Parzelle 253 keine öffentliche Verkehrsfläche darstelle. Die danach mit dem Maß 0,8 H zu berechnenden Abstandflächen lägen teilweise auf seinem Grundstück. Die Einwände des Antragstellers sind unbegründet. Der auf der Parzelle 253 verlaufende Verbindungsweg stellt eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW dar. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrechts setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt wird, sondern dem öffentlichen Verkehr auch gewidmet ist. Das Fehlen einer Widmung ist allerdings entbehrlich, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Wegeparzelle ist und trotz fehlender Widmung Baugenehmigungen für an dem Weg liegende Grundstückseigentümer erteilt hat. Denn auch dann ist gewährleistet, dass die Wegeflächen auf Dauer nicht überbaut werden und es in deren Verhältnis zu einem Baugrundstück damit nicht zu den durch die Abstandflächenvorschriften geregelten Nutzungskonflikten kommen kann. So liegt es hier. Die Stadt N1. ist Eigentümerin der Parzelle 253, auf der der Weg verläuft. Sämtliche Anliegergrundstücke des Weges sind auf den Weg zur Erschließung ihrer eigenen Grundstücke angewiesen. In Kenntnis dieser Umstände hat der Antragsgegner in der Vergangenheit auch tatsächlich Baugenehmigungen für die Anliegergrundstücke zur Bebauung mit Wohnhäusern und Garagen erteilt. Dem Anliegen der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zum Verkehrsflächenprivileg, sicherzustellen, dass die Wegefläche nicht überbaut wird, wird auch dann genügt, wenn eine tatsächlich bestehende, im Eigentum der Gemeinde stehende Wegeverbindung deshalb nicht beseitigt werden kann, weil die Gemeinde andernfalls gegen die ihr gegenüber der bestehenden Bebauung obliegenden Erschließungspflichten verstoßen würde. Mit dieser notwendigen Erschließungsfunktion ist die Wegefläche auf der Parzelle 253 den öffentlichen Verkehrsflächen vergleichbar. Vgl. für eine nicht im Eigentum der Stadt stehenden private Verkehrsfläche: OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99 -. Unter Anwendung des danach gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW einschlägigen Verkehrsflächenprivilegs, wonach die Tiefe der Abstandflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen 0,4 H beträgt, sind die Abstandflächen zum Grundstück des Antragstellers hin gewahrt, auch wenn für die Bestimmung der Wandhöhen richtigerweise der jeweilige Garagenboden als maßgebliche Geländeoberfläche angenommen wird. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt nach summarischer Prüfung auch nicht das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigten Baukörper halten sich insbesondere im Rahmen der näheren Umgebungsbebauung. Das gilt auch für die in Anspruch genommene Höhe der Gebäude (N. Straße 16: maximale Firsthöhe 62,10 m über N.N. und N. Straße 18: maximale Firsthöhe 61,10 m über N.N.), die auf den benachbarten Grundstücken N. Straße 20 a (Firsthöhe 60,02 m über N.N.) und N. Straße 14 (Firsthöhe 63,52 m über N.N.) ihre Entsprechung findet. Eine erdrückende Wirkung des dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Bauvorhabens N. Straße 16 scheidet ebenfalls aus. Zwar werden die Bauvorhaben auf hängigem Gelände oberhalb des Grundstücks des Antragstellers errichtet, doch stellen die Ausrichtung des auf dem Grundstück des Antragstellers errichteten Wohnhauses nach Südwesten mit unverbautem, freien Blick zur S. und der tatsächliche Abstand zwischen dem Baukörper N. Straße 16 und dem Wohngrundstück des Antragstellers (bis zu den genehmigten Garagen zwischen 5,20 m bis 5,70 m und bis zum eigentlichen Wohngebäude zwischen ca. 11 m und 12,30 m) sicher, dass der Antragsteller von dem streitbefangenen Gebäude optisch nicht derart bedrängt wird, dass sein Blickfeld allein von dem Bauvorhaben dominiert wird. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Erschließung des Bauvorhabens über den stellenweise nur etwas über 2 m breiten Weg sei nicht sichergestellt, führt ebenfalls nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse der ausreichenden Erschließung eines Baugrundstücks (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauO NRW) bestehen im öffentlichen Interesse und können daher von Nachbarn als eigene Rechte nicht geltend gemacht werden. Sie sollen die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschützende Funktion kann ihnen nur im Einzelfall zukommen, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung derart gravierend sind, dass die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rn 1054ff. m.w.N.; Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen, 10. Aufl. 2003, § 74 Rn 55 m.w.N. auf die Rechtsprechung; Schulte/Hahn/Boeddinghaus, BauO NRW, § 4 Rn 6ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BRS 40 Nr. 70. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Der von der N. Straße abzweigende Weg ist zwar so schmal, dass ein Begegnungsverkehr nicht möglich und im Abzweigungsbereich nicht ungefährlich ist; insofern ist - angesichts der Weglänge von etwa 100 m bis zum Baugrundstück - die Erschließung unzureichend. Dieser Umstand allein setzt jedoch selbst dann, wenn sich die Nutzung des Weges durch die Bewohner des angegriffenen Bauvorhabens weiter verstärkt, die Anlieger des Weges nicht derartigen Unzulänglichkeiten oder Gefahren aus, dass von Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Anwohner als Grundstückseigentümer gesprochen werden könnte. Da das Bauvorhaben lediglich privat und nicht etwa gewerblich - etwa durch Kunden oder Lieferanten - genutzt werden wird, ist nicht damit zu rechnen, dass es zu ständigen oder doch häufigen überlastungsbedingten Verstopfungen des Weges kommen wird, die im Gefahrenfalle die Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke einschränken. Auch die vom Bauvorhaben ausgelöste Belastung durch den Anliegerverkehr im Übrigen - Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen - wird mit als rücksichtslos einzustufenden Auswirkungen nicht verbunden sein. Schließlich ist der Einwand des Antragstellers, es fehle an einer geordneten Erschließung deswegen, weil im Bereich des Weges keine Parkmöglichkeiten für Besucher vorhanden seien, aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unbeachtlich. Im Übrigen befinden sich die Eingänge zu den Gebäuden N. Straße 16 und 18 im Bereich der N. Straße. Der vom Weg aus zugängliche Aufzug an der rückwärtigen Gebäudeseite soll nach den Angaben der Beigeladenen ausschließlich den zukünftigen Bewohnern vorbehalten bleiben und ist für diese nur über eine entsprechende Codierung zugänglich. Im Bereich der N. Straße sind - wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ergänzend ausgeführt hat - Parkmöglichkeiten vorhanden. Auch im privatrechtlichen Bereich drohen dem Antragsteller keine Duldungspflichten aus der Erschließungssituation des Baugrundstücks. Der Grundsatz des § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, greift zwar nicht durch, soweit die Baugenehmigung einen gegen den Nachbarn gerichteten Anspruch auf Duldung eines Notweges oder eine ähnliche Inanspruchnahme seines Grundstücks, wie vom Antragsteller im Hinblick auf die befürchtete Mitbenutzung seiner Hoffläche befürchtet, nach sich zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, BRS 30 Nr. 140; daran anschließend OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 22 A 2700/01 -. Dem Antragsteller droht jedoch aufgrund der Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht die Gefahr der Inanspruchnahme seines Grundstücks. Dass infolge der Vereinbarung vom 12. Juni 1967 zwischen dem früheren Eigentümer des Grundstücks (T. ) und der Stadt N2. ein Teilstück des Grundstück des Antragstellers zur Verbreiterung des Weges tatsächlich zur Verfügung gestellt worden ist, wird vom Antragsteller selbst bestritten. Die Befürchtung, der Erschließungsweg auf der Parzelle 253 sei im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen nicht breit genug, um die dort genehmigten Garagen ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers beim Ein- und Ausfahren nutzen zu können, ist unbegründet. Die vier seinem Grundstück gegenüberliegenden Garagen sind 3 bis 4 m vom eigentlichen Weg abgerückt, so dass ein Ein- und Ausfahren möglich ist, ohne das Grundstück des Antragstellers mitbenutzen zu müssen. Dem Antragsteller bleibt es im Übrigen unbenommen, sein Grundstück vor einer von ihm befürchteten, aber nicht notwendigen Mitbenutzung durch Einfriedungsmaßnahmen zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die insgesamt acht genehmigten Garagen unzumutbar gem. § 51 Abs. 7 BauO NRW beeinträchtigt werden könnte, sind weder im Hinblick auf die Anzahl der Garagen noch unter Beachtung ihrer Anordnung ersichtlich. Unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Antragstellers liegen nur vier der insgesamt acht Garagen, die zudem der gemeinsamen Erschließung zugeordnet sind und den davon abgewandten Ruhebereich des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die hiervon ausgehenden Belästigungen hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. ! GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).