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Beschluss

15 L 237/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0802.15L237.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.280,42 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.280,42 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den A 9Z Dienstposten „Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter (m/w/d) Vorbeugender Brandschutz bei der Beschäftigungsdienststelle C. Abteilung F. in 00000 I. “ mit einem andere Mitbewerber/einer anderen Mitbewerberin, insbesondere mit dem Mitbewerber Hauptbrandmeister K. Q. , zu besetzen, und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber, also ein Beamter, der sich um die Verleihung eines höheren Statusamts bewirbt, hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21. Neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dass die Aussichten des Antragstellers bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung offen sind. Seine Auswahl muss also zumindest möglich erscheinen. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanpruch glaubhaft gemacht. Keiner Vertiefung bedarf, ob die angegriffene Auswahlentscheidung, die sich nicht nur auf die Besetzung des streitbefangenen, nach A 9 mit Zulage (mZ) bewerteten Dienstpostens, sondern auch auf die Vergabe eines entsprechenden Statusamts bezieht, rechtwidrig ist. Diese von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise ist jedenfalls als solche nicht zu beanstanden: Der Dienstherr darf die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpfen, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers unmittelbar – d.h. ohne eine weitere Auswahlentscheidung – die Beförderung nachfolgen lässt (so genanntes einaktiges Verfahren). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5/18 –, juris, Rn. 31. Nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung dürfte ferner der Einwand des Antragstellers führen, es habe an der nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen Transparenz dieser Verknüpfung gefehlt; die anderslautenden Ausführungen der Antragsgegnerin würden bestritten. Insofern kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die erforderliche Transparenz überhaupt zur Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung führen kann oder aber lediglich Bedeutung für die Frage der (im Mittelpunkt der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden) Anfechtbarkeit einer bereits erfolgten Ernennung hat. Denn der Vortrag der Antragsgegnerin, die Vergabe von förderlichen Dienstposten und Statusämtern im Wege eines einaktigen Verfahrens sei im Geschäftsbereich der hier handelnden Behörde üblich und allseits bekannt, dürfte zutreffen. Dies legen zumindest auch die Ausführungen des Antragstellers selbst in seiner Antragsschrift nahe. Mit dieser hat er auch beantragt, der Antragsgegnerin alles zu untersagen, was zu einer „Ernennung und Beförderung“ eines Mitbewerbers führen könnte. Zudem hat er gleich zu Beginn seiner rechtlichen Erwägungen ausgeführt, es gehe um eine „Beförderungsstelle“. Auf all das kommt es indes nicht an. Denn dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zu, weil er im Falle einer neuen, etwaige Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Seiner Auswahl stünde nämlich das in § 22 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte Verbot der Sprungbeförderung entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen bei Beförderungen Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A. Kurz, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Beamtenrecht (Stand 1. Januar 2020), § 22 BBG, Rn. 50. Bei einem Amt einer Besoldungsgruppe mit Amtszulage handelt es sich um ein anderes statusrechtliches Amt als bei einem Amt der gleichen Besoldungsgruppe ohne Amtszulage. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2020 – 1 M 21/20 –, juris, Rn. 9 ff., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 5 ME 204/17 –, juris, Rn. 23. Danach käme eine Auswahl des Antragstellers nicht in Betracht, weil dieser sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO befindet. Bevor ihm das im vorliegenden Verfahren streitige Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage verliehen werden dürfte, bedürfte es zunächst einer Beförderung des Antragsstellers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Nichts anderes hat – was im Hinblick auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Juli 2020 (dort Seite 3 unter „Zu 1.“) ergänzend angermerkt sei – das Gericht in seiner Hinweisverfügung vom 28. Mai 2020 ausgeführt. Im Anschluss an die Anmerkungen, wonach das Verbot der Sprungbeförderung dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden könne, wenn es nur um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gehe, heißt es in der Verfügung, eine andere rechtliche Betrachtung ergäbe sich, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nicht nur die Vergabe des Dienstpostens, sondern zugleich auch die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamts (hier in Gestalt einer Amtszulage) beträfe. Letzteres ist, wie dargelegt, der Fall. Die Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat etwaige außergerichtliche Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, solche Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich danach angesichts der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der zum 1. März 2020 erfolgten Besoldungserhöhung wie folgt: Grundgehalt Besoldungsgruppe A 9 (Stufe 5) BBesO i. H. v. 3.407,74 Euro x 2 (Januar und Februar) = 6.815,48 Euro zuzüglich 3.443,86 x 10 (März bis Dezember) = 34.438,60 Euro, mithin 41.254,08 Euro. Hinzu kommt die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ruhegehaltsfähige Amtszulage nach Anlage IX BBesG i. H. v. 319,40 Euro x 2 = 638,80 Euro zuzüglich 322,88 Euro x 10 = 3.228,80 Euro, mithin 3.867,60 Euro. Dies zusammen führt zu einem Jahresgehalt von 45.121,68 Euro, welches dividiert durch den Faktor 4 den Streitwert i. H. v. 11.280,42 Euro ergibt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.