Beschluss
1 M 21/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren insbesondere dann abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann.(Rn.6)
2. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn allen Bewerbern aufgrund des grundsätzlichen Verbotes von sog. Sprungsbeförderungen die erforderliche Beförderungsreife fehlt.(Rn.7)
3. Ämter mit Amtszulage sind gegenüber Ämtern ohne Amtszulage besoldungsrechtlich und damit zugleich laufbahnrechtlich eigenständige und zu durchlaufende Ämter.(Rn.12)
4. Mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner ebenso wenig wie mit der Ausschreibung des Statusamtes selbst gegen das dem Ministerpräsidenten nach Art. 70 Verf LSA (juris: Verf ST) zustehende Recht der Ernennung verstoßen.(Rn.19)
5. Die Höhe des Streitwertes erfolgt in einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (juris: GKG 2004) und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) (Aufrechterhaltung der Senatsrechtsprechung: Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 - und vom 16. Januar 2020 - 1 M 132/19 -; wie OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 - und 2. Mai 2019 - 5 ME 68/19 -, juris 37; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 B 87/18 -;entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 -, OVG Münster, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 - und vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 4 S 8.19 -).(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren insbesondere dann abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann.(Rn.6) 2. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn allen Bewerbern aufgrund des grundsätzlichen Verbotes von sog. Sprungsbeförderungen die erforderliche Beförderungsreife fehlt.(Rn.7) 3. Ämter mit Amtszulage sind gegenüber Ämtern ohne Amtszulage besoldungsrechtlich und damit zugleich laufbahnrechtlich eigenständige und zu durchlaufende Ämter.(Rn.12) 4. Mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner ebenso wenig wie mit der Ausschreibung des Statusamtes selbst gegen das dem Ministerpräsidenten nach Art. 70 Verf LSA (juris: Verf ST) zustehende Recht der Ernennung verstoßen.(Rn.19) 5. Die Höhe des Streitwertes erfolgt in einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (juris: GKG 2004) und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) (Aufrechterhaltung der Senatsrechtsprechung: Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 - und vom 16. Januar 2020 - 1 M 132/19 -; wie OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 - und 2. Mai 2019 - 5 ME 68/19 -, juris 37; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 B 87/18 -;entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 -, OVG Münster, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 - und vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 4 S 8.19 -).(Rn.23) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 24. Januar 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller vorliegend den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 3). Dies bedarf im gegebenen Fall indes keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Besetzungsverfahren kann durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (etwa: Fehlerhaftigkeit des Verfahrens ohne Aussicht auf ordnungsgemäße Auswahlentscheidung; Erforderlichkeit einer erneuten Ausschreibung, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 17 ff. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris). Letzteres ist hier aufgrund des in dem Vermerk des Antragsgegners vom 22. Juli 2019 fixierten Abbruchgrundes der Fall. Der Antragsteller wurde zudem mit Schreiben vom 15. August 2019 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens unmissverständlich in Kenntnis gesetzt. Dem Antragsgegner steht auch ein sachlicher Grund zur Seite, den er in dem vorbezeichneten Schreiben auch schriftlich fixiert hat. Das ausdrücklich erwähnte Grund, dass kein Bewerber alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - rechtlich nicht zu erinnern. Der Dienstherr kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Beschwerde dem Grunde nach auch nicht bestritten wird - das Auswahlverfahren insbesondere dann abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 18; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17), insbesondere kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraumes bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (so: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 a. a. O.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 27). Auch liegt ein sachlicher Grund vor, wenn aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden ist, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig; schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (so: BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, juris Rn. 22). Es ist überdies grundsätzlich unbeachtlich, dass der Beamte mit einer Reduzierung des Bewerberkreises Gefahr läuft, dass der Dienstherr das Auswahlverfahren mangels einer hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber abbricht (siehe: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 26). Hiervon ausgehend ist die Annahme des Antragsgegners in seinem vorbezeichneten Vermerk vom 22. Juli 2019 zutreffend, es mangele aufgrund der fehlenden Beförderungsreife aller Bewerber an einer hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber, so dass das Auswahlverfahren nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen könne. Allen Bewerbern mangelt es nämlich an der Beförderungsreife für das ausgeschriebene Statusamt des Direktors der Polizeiinspektion C-Stadt (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA mit Amtszulage), weil sie sich jeweils im Amt eines (Polizei-)Direktors (Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA) befinden und aufgrund des Verbotes der Sprungbeförderung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA vom Antragsgegner nicht - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LBG LSA) - zum Direktor der Polizeiinspektion C-Stadt ernannt werden dürfen. Die in der Abbruchentscheidung dokumentierte Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller und der weitere Bewerber müssten zunächst das Amt eines Leitenden Direktors (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA) durchlaufen, ist rechtlich nicht zu erinnern. Die Ernennung eines (Polizei-)Direktors (Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA) zum Direktor der Polizeiinspektion C-Stadt (Besoldungsgruppe A16 mit Amtszulage) stellt nicht nur eine Beförderung, sondern zugleich eine grundsätzlich unzulässige sogenannte Sprungbeförderung dar. Gemäß § 22 Abs. 1 LBG LSA ist Beförderung eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird (Satz 1). Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten eine Amtszulage nach § 40 Abs. 1 LBesG LSA gewährt wird (Satz 2). Das vorliegend streitgegenständliche Amt ist in der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zu § 20 Abs. 1 LBesG LSA) bei „Besoldungsgruppe A 16“ unter „II. Weitere Ämter“, lfd. Nr. 3a. aufgeführt und sieht ausweislich seiner Fußnote 2) vor: „Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8“. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. In den Laufbahnverordnungen sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA die Laufbahnen, die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und für einzelne Laufbahnen von § 13 Abs. 3 LBG LSA abweichende Einstiegsämter und Endämter zu bestimmen. Eine Laufbahn umfasst nach § 13 Abs. 1 LBG LSA alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. § 27 LBG LSA gibt dazu weiter vor, dass die Landesregierung durch Verordnung die Laufbahnen regelt (Satz 1) und dabei insbesondere die Einrichtung und die Gestaltung der Laufbahnen sowie die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (Satz 2 Nr. 1) und die Voraussetzungen für Beförderungen (Satz 2 Nr. 7) zu regeln hat. Abweichend von § 27 Satz 1 LBG wird gemäß § 105 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln. Dies ist vorliegend durch die PolLVO LSA erfolgt. Insbesondere ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA die hier maßgebliche Laufbahn der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes mit dem zweiten Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A und dem Endamt der Besoldungsgruppe B 5 (Anlage 1 Besoldungsordnung A und B LBesG LSA) eingerichtet. § 2 Abs. 4 PolLVO führt die zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 gehörenden Ämter, u. a. in Nr. 4. bis 8. die im gegebenen Fall relevanten Ämter aufsteigend nach den Besoldungsgruppen A 13 bis B 2 LBesO LSA auf. § 3 PolLVO („Durchlaufen der Ämter“) bestimmt des Weiteren, dass § 3 Abs. 1 LVO LSA entsprechend gilt. Danach sind regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn zu durchlaufen, die in der Besoldungsordnung A LBesG LSA aufgeführt sind. Die Besoldungsordnung A LBesG LSA führt zu der hier maßgeblichen Laufbahn aufsteigend die Ämter „Rat“ (Besoldungsgruppe A 13, Grundamt), „Oberrat“ (Besoldungsgruppe A 14, Grundamt), Direktor (Besoldungsgruppe A 15, Grundamt), Leitender Direktor (Besoldungsgruppe A 16, Grundamt) sowie u. a. Direktor der Polizeiinspektion C-Stadt (Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, Weiteres Amt) auf. Ämter mit Amtszulage sind hiernach gegenüber Ämtern ohne Amtszulage besoldungsrechtlich und damit zugleich laufbahnrechtlich eigenständige und zu durchlaufende Ämter (vgl. schon: OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 1 L 56/14 -, juris Rn. 7; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 2 A 52/71 -, Amtliche Sammlung 1976, 25 [28]; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2018, Art. 17 LlbG Rn. 9; wohl auch Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 22 Rn. 13). Die Amtszulage knüpft statusrechtlich an das Hauptamt an und stellt ein „Zwischenamt“ dar (so: BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 -, juris Rn. 7; siehe auch: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 84). Da die Amtszulage nach § 40 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA als Bestandteil des Grundgehalts gilt, erhält ein Beamter mit ihrer Gewährung ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt mit der Folge, dass es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter handelt (so ausdrücklich zum entsprechenden § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG: BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 B 25.07 -, juris Rn. 4; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 3 CE 17.434 -, juris Rn. 42, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 CE 15.2044 -, juris Rn. 35 f.; vgl. auch Beschluss vom 5. November 2019 - 3 CE 19.1896 -, juris Rn. 19; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2015 - 1 A 596/12 -, juris Rn. 19 f.). Dass im gegebenen Fall zunächst das Grundamt Leitender (Polizei- oder Kriminal-) Direktor erreicht sein muss, damit das „Weitere“ (Beförderungs-)Amt „Direktor der Polizeiinspektion C-Stadt“ oder „Direktor der Polizeiinspektion D-Stadt“ übertragen werden kann, wird zudem dadurch deutlich, dass die (Status-)Ämter des „Direktors der Polizeiinspektion Halle (Saale)“ und des „Direktors der Polizeiinspektion Magdeburg“ der höheren Besoldungsgruppe B2 LBesO LSA zugeordnet sind (ebenda Nr. 1c und 1d), mithin die in § 2 Abs. 4 PolLVO LSA in Nr. 7 (Leitender Polizeidirektor) und Nr. 8 (Direktor der Polizeiinspektion) angeführten Ämter in einem laufbahnrechtlich aufsteigenden Verhältnis zu verstehen sind. Bei den Ämtern des „Direktors der Polizeiinspektion C-Stadt“ und des „Direktors der Polizeiinspektion D-Stadt“ handelt es sich mithin um die Endämter in der Besoldungsordnung A der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes, nicht anders als etwa das Amt eines Amtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA) mit Amtszulage. Das Statusamt „Leitender Direktor“ (Besoldungsgruppe A 16, Grundamt) ist nach alledem von einem „Direktor“ (Besoldungsgruppe A 15, Grundamt) - wie hier dem Antragsteller und dem zweiten Bewerber - zunächst zu durchlaufen, bevor ihm das weitere - höhere - Statusamt „Direktor der Polizeiinspektion C-Stadt“ (Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, Weiteres Amt) übertragen werden darf. Ebenso ist das Verwaltungsgericht - entgegen der Annahme der Beschwerde - zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner mit der Ausschreibung unmittelbar das Statusamt hat übertragen wollen und nicht - gleichsam kommissarisch - lediglich den Dienstposten. Überschrift und Ausschreibungstext haben ausdrücklich nicht nur den „Dienstposten“, sondern zugleich das „Statusamt“ („und Statusamt“) zum Gegenstand. Im Folgenden wird zudem auf das „Amt des Direktors der Polizeiinspektion C-Stadt“ und damit auf das Amt im statusrechtlichen Sinne rekurriert. Konsequenterweise nimmt der Antragsgegner im Anschluss bei den Anforderungsvoraussetzungen (Profil) auf die „Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 LBG LSA“ und damit auf die Berufung in dieses Amt, d. h. das Amt im statusrechtlichen Sinne Bezug. Dass in der Ausschreibung das „Innehaben eines Statusamtes mindestens der Besoldungsgruppe A 15 BesO“ aufgeführt wird, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, es solle stattdessen zum Zweck der Bewährung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA lediglich zunächst der Dienstposten besetzt werden, denn anderenfalls hätte die vorbezeichnete Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 LBG LSA keinen Sinn. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 14. Januar 2019 zur „Begründung der konstitutiven Anforderungsmerkmale“. Insoweit wird ebenda unter Nr. 2 (Bl. 4 der Beiakte E) lediglich ausgeführt, dass Beförderungsbewerber die Möglichkeit erhalten, sich zu bewerben. An keiner Stelle nimmt der Antragsgegner auf § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA Bezug oder erwähnt auch nur, dass lediglich eine Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten eröffnet werden soll. Aus dem o. g. Vermerk vom 22. Juli 2019 ergibt sich überdies, dass die statusamtsbezogene Besetzung der (Plan-)Stelle beabsichtigt war und ist, soweit dort (siehe Seite 2 f., Bl. 29 f. der Beiakte E) auf die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen abgestellt und der Grund für die geänderte - wie zutreffende - Rechtserkenntnis im Hinblick auf die Rechtssetzungsexegese eingehend erläutert wird. Auf eine bislang divergierende - der nach den vorstehenden Ausführungen der Rechtslage entgegenstehende - Verwaltungspraxis des Antragsgegners kommt es hiernach entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entscheidungserheblich an. Soweit die Beschwerde im Weiteren auf einen „Auswahlvermerk“ des Antragsgegners verweist, hat dieser im vorliegenden Verfahren ausweislich der Akten eine Auswahlentscheidung nicht getroffen, sondern das Verfahren gerade ohne eine solche abgebrochen. Ohne Erfolg mach die Beschwerde geltend, es mangele an der rechtzeitigen, d. h. vorherigen Zustimmung des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt zum Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens. Mit seiner Anordnung über die „Ausübung personalrechtlicher Befugnisse“ vom 7. Juni 1994 (MBl. LSA 1994, 1487), zuletzt geändert durch Anordnung vom 17. Oktober 2016 (MBl. LSA 2016, 575), hat der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage vom Art. 70 Satz 2 Verf LSA - neben hier nicht relevanten Beamten- und Richterämtern - die Ausübung des ihm zustehenden Rechts der Ernennung einschließlich Beförderung und beförderungsgleichen Maßnahmen der Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA u. a. den Ministern übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a] der Anordnung). Im Übrigen hat sich der Ministerpräsident damit das Recht der Ernennung vorbehalten. Mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner indes ebenso wenig wie mit der Ausschreibung des Statusamtes selbst gegen das dem Ministerpräsidenten nach Art. 70 Verf LSA zustehende Recht der Ernennung verstoßen. Es handelt sich in dem einen wie dem anderen Fall lediglich um Maßnahmen, die eine Ernennung vorbereiten oder ausschließen. Insoweit stellt sich der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens in Bezug auf das Ernennungsrecht des Ministerpräsidenten dem Grunde nach nicht anders dar als die Entscheidung eines Ministers, eine Stelle gar nicht erst auszuschreiben. In keinem Fall wird das Recht des Ministerpräsidenten aus Art. 70 Verf LSA tangiert oder gar verletzt. Anderenfalls wäre der Antragsgegner vorliegend nicht passiv legitimiert und das Eilrechtsschutzbegehren schon aus diesem Grund erfolglos. Ob der Ministerpräsident aus seinem Recht aus Art. 70 Verf LSA überhaupt berechtigt wäre, im Wege einer Einzelweisung einem Minister die Ausschreibung einer Stelle oder die Aufhebung der Ausschreibung einer solchen aufzugeben (vgl. hierzu Becker in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9 E. I. und II. [Seite 330, 331]), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt hat dem Antragsgegner weder die eine noch die andere Weisung erteilt. Ebenso wenig hat er dem Antragsgegner die Zustimmung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verweigert. Auf den Zeitpunkt seiner Erklärung kommt es - entgegen der Annahme der Beschwerde - hiernach nicht maßgeblich an. Auf das weitere Beschwerdevorbringen kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ein durch entsprechende Mitteilung abgebrochenes Beförderungsverfahren fortzuführen. Bei derartigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht es zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, den Streitwert nicht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der einschlägigen Besoldungsgruppe zu zahlenden Bezüge zu bestimmen, sondern ihn auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG in der Höhe des Regelstreitwertes festzusetzen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Statusamtes oder Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet sei (vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 34, und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 23; ebenso aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung etwa: BayVGH, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 4 S 8.19 -, juris Rn. 9). Demgegenüber hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert bei Eilanträgen gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 6 GKG nach der Hälfte der Summe der Jahresbezüge bemessen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 14, vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12, und vom 16. Januar 2020 - 1 M 132/19 -, juris Rn. 12; auf gleicher Linie: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 34, und vom 2. Mai 2019 - 5 ME 68/19 -, juris 37; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 B 87/18 -, juris Rn. 32). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Zutreffend ist zwar, dass das Rechtsschutzbegehren in den hier in Rede stehenden Verfahren nicht unmittelbar die Auswahlentscheidung des Dienstherrn über die Stellenbesetzung, sondern zunächst nur die Vorfrage betrifft, ob das begonnene Besetzungsverfahren überhaupt noch schwebt oder wirksam beendet worden ist. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senates indes nicht die Heranziehung des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Denn für die Bestimmung der „sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache“ im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG ist der unter Berücksichtigung der jeweiligen Bezüge zu ermittelnde „Wert“ des in Aussicht stehenden Amtes auch dann von Bedeutung, wenn es lediglich um die Fortsetzung des Verfahrens geht. Anordnungsanspruchsvoraussetzend und -begründend ist in Stellenbesetzungs- wie Stellenabbruchsverfahren gleichermaßen der Bewerbungsverfahrensanspruch des jeweiligen Antragstellers und die Geltendmachung seiner Verletzung, nämlich unabhängig davon, ob dieser durch einen (vermeintlich) rechtswidrigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, durch Ausscheiden aus dem - weiteren - Auswahlverfahren (etwa mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen) oder durch Unterliegen im eigentlichen Leistungsvergleich verletzt sein soll. In jeder dieser Fallgestaltungen zielt das Antragsbegehren auf das - einer nach § 52 Abs. 1 und 6 GKG einer Bewertung zugänglichen - Offenhalten der Beförderungsaussichten unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch. Ebenso wenig, wie die Streitwertbemessung danach differenziert, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch auf der ersten oder zweiten Stufe eines Auswahlverfahrens erlischt, rechtfertigt sich eine weitere Differenzierung nach dem Grund des Erlöschens des Bewerbungsverfahrensanspruches. Auch erschöpft sich die Prüfung im Fall eines Fortsetzungsbegehrens nicht zwingend und in jedem Fall - wie das vorliegende Verfahren aufzeigt - auf die Frage nach dem Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Verfahrens, etwa wenn - wie hier - der Antragsteller in Ermangelung von Beförderungsvoraussetzungen keine offenen Auswahlchancen mit Erfolg geltend machen kann. Nach alledem war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA (hier: 7. Erfahrungsstufe: 7.314,95 € monatlich) nebst Amtszulage gemäß Anlage 8 LBesG LSA (241,60 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).