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Urteil

5 A 667/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann bestehen bleiben, auch wenn der wahre Eigentümer bislang nicht ermittelt wurde, sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. • Ein Herausgabeanspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW setzt nicht allein den Zeitablauf ein; die Sicherstellungsvoraussetzungen müssen tatsächlich weggefallen sein. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt sein; dann ist die Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, ausgeschlossen. • Ein rechtsmissbräuchliches Herausgabeverlangen ist zu versagen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Klägerin nicht Berechtigte ist und dies konkrete Anhaltspunkte stützt.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe sichergestellter Banknoten bei widerlegter Eigentumsvermutung • Eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann bestehen bleiben, auch wenn der wahre Eigentümer bislang nicht ermittelt wurde, sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. • Ein Herausgabeanspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW setzt nicht allein den Zeitablauf ein; die Sicherstellungsvoraussetzungen müssen tatsächlich weggefallen sein. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt sein; dann ist die Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, ausgeschlossen. • Ein rechtsmissbräuchliches Herausgabeverlangen ist zu versagen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Klägerin nicht Berechtigte ist und dies konkrete Anhaltspunkte stützt. Bei einer Polizeikontrolle am 29.11.2011 wurden bei der Klägerin in einem Beutel 7.100 EUR und zwei Ringe aufgefunden und sichergestellt. Die Klägerin erklärte unterschiedlich, das Geld gehöre teils ihrem Sohn, teils ihrer Tochter und deren Verlobtem; mehrere Angehörige gaben widersprüchliche Angaben ab. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen Betruges später ein und gab Ringe und Geld zur Rückgabe frei; die Polizei verzichtete vorerst auf Auszahlung und prüfte eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz. Der Beklagte verfügte am 05.08.2014 die Sicherstellung des Geldes zum Schutz eines noch unbekannten Eigentümers. Die Klägerin begehrte Herausgabe; das VG verpflichtete den Beklagten teilweise zur Herausgabe. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Antrag, die Klage auch insoweit abzuweisen. • Zulässigkeit der Berufung ist gegeben; das VG hat der Klage im Teil zu Unrecht stattgegeben. • Kein Anspruch aus allgemeinem Folgenbeseitigungsanspruch (§ 113 Abs.1 S.2 VwGO), weil die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung nicht aufgehoben ist und deren Rechtmäßigkeit rechtskräftig wurde. • Herausgabeanspruch aus § 46 Abs.1 S.1 PolG NRW setzt Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen voraus; dies ist materiell-rechtlich zu prüfen und nicht prozessual von einer vorherigen Aufhebung abhängig. • Die Klägerin kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen: Auffindesituation, ihr Verhalten gegenüber der Polizei, Verstecken des Geldes, die Höhe des Betrags und unplausible, widersprüchliche Angaben widerlegen die Vermutung. • Dass bislang kein Eigentümer ermittelt wurde, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, die Sicherstellungsgründe seien entfallen; die Sicherstellung kann dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, da dieser regelmäßig daran interessiert wäre, weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. • Ein rechtlicher Verzicht des Eigentümers ist nicht zu unterstellen allein weil niemand Ansprüche erhoben hat; die tatsächlichen Ermittlungsschwierigkeiten bei Bargeld sprechen dafür, die Sicherstellung fortzubehalten. • Das Herausgabeverlangen ist rechtsmissbräuchlich, weil konkrete Anhaltspunkte gegen die Berechtigung der Klägerin vorliegen; deshalb greift die Regel des § 46 PolG NRW nicht zugunsten der Klägerin. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgen aus § 154, § 167 VwGO bzw. den ZPO-Vorschriften; Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; die Klage wurde auch insoweit abgewiesen und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes. Das Verwaltungsgericht hatte zu Unrecht einen Herausgabeanspruch zugestanden, denn die Voraussetzungen des § 46 Abs.1 Satz1 PolG NRW liegen nicht vor, weil die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt ist. Zudem kann aus dem Umstand, dass bislang kein Berechtigter ermittelt wurde, nicht gefolgert werden, die Sicherstellungsvoraussetzungen seien entfallen; die Sicherstellung kann dem mutmaßlichen Interesse des Eigentümers entsprechen. Schließlich ist das Herausgabebegehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich, weil ihre Angaben unglaubwürdig sind und konkrete Hinweise gegen ihre Berechtigung sprechen. Aufgrund dessen trägt die Klägerin die Kosten beider Instanzen.