Beschluss
14 L 1720/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1208.14L1720.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 14 K 466/20 anhängigen Klage gegen den Eingriffsgenehmigungs- und Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, soweit die angegriffenen Bescheide das Vorhaben der Beigeladenen im Bauabschnitt 1 betreffen (unten I.). Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Vorhabens in den Bauabschnitten 2 und 3, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (unten II.). Die Abgrenzung der drei Bauabschnitte ist aus der zeichnerischen Darstellung in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Änderungsantrag vom 29. Mai 2020 (vgl. S. 4 und die beigefügten Pläne „Bestands- und Konfliktplan“ sowie „Maßnahmenplan“) erkennbar. I. Der Antrag ist bezogen auf den Bauabschnitt 1 sowohl als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (unten 1.) als auch als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (unten 2.) unzulässig. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil die Kammer bereits im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren (14 L 202/20) mit Beschluss vom 22. Mai 2020 entschieden hat, dass die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage hinsichtlich des Bauabschnitts 1 nicht wiederhergestellt wird. Dieser Beschluss entfaltet weiter Bindungswirkung zwischen den Beteiligten und steht deshalb einer erneuten Entscheidung der Kammer hierüber entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Entsprechendes gilt mit Einschränkungen auch für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sie entscheiden bindend über einen vorläufigen Zustand und sind in diesem Sinne grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig, unterliegen nach § 80 Abs. 7 VwGO aber einer erleichterten Abänderbarkeit. Aus § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass nur bei Stellung eines entsprechenden Antrags auf Abänderung und bei Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ein Anspruch auf Abänderung einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts besteht. Im Übrigen und bis zu einer entsprechenden Abänderung hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bindungswirkung für die Beteiligten. Der Antragsteller kann deshalb bei einer ablehnenden Entscheidung seinen Antrag nicht zulässigerweise beliebig wiederholen. Vgl. Sächs. OVG., Beschluss vom 17. September 2020 – 6 B 290/20 -, juris, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2018 – 10 AS 18.442 –, juris, Rn. 2. Wenn der angegriffene Verwaltungsakt nachträglich gehändert wird und dadurch einen im Wesentlichen neuen Regelungsinhalt erhält, greift die Bindungswirkung einer vor Änderung ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht ein, sodass ein (neuer) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 7 B 510/20 –, juris, Rn. 4; OVG Rlp., Beschluss vom 10. Mai 2011 – 8 B 10385/11 –, juris, Rn. 13 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 –, juris, Rn. 25. Ausgehend hiervon entfaltet der Beschluss vom 22. Mai 2020 im Verfahren 14 L 202/20 bezogen auf den Bauabschnitt 1 weiter Bindungswirkung. Der Bescheid vom 20. Januar 2020 hat hinsichtlich des Bauabschnitts 1 nicht nachträglich einen neuen Regelungsgehalt erhalten. Der Änderungsbescheid vom 27. Juli 2020 betrifft den Bauabschnitt 1 nicht, was sich schon aus dem Tenor des Änderungsbescheids ergibt, der ausdrücklich nur von einer Änderung für den zweiten und dritten Bauabschnitt spricht. Die Änderung der Planung in den Bauabschnitten 2 und 3 durch den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2020 begründet auch unter dem Aspekt der von dem Antragsteller geltend gemachten einheitlichen Entscheidung keinen neuen Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids bezogen auf den Bauabschnitt 1. Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 22. Mai 2020 getroffenen Aussage fest, dass das Vorhaben teilbar ist (S. 17 f., 25 f. des Beschussabdrucks) bzw. über die Vollziehbarkeit der Bescheide bezogen auf die drei Bauabschnitte getrennt entschieden werden kann. Selbst wenn dies nicht zuträfe, wäre der Beschluss vom 22. Mai 2020 zwar sachlich unrichtig, aber dies würde nichts daran ändern, dass die Kammer insoweit (mit Bindungswirkung) nur für die Bauabschnitte 2 und 3 die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und hinsichtlich des Bauabschnitts 1 abgelehnt hat. Der Antragsteller hätte den Einwand der fehlenden Teilbarkeit im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen und kann nicht stattdessen im Wege eines neuen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine erneute Prüfung desselben Begehrens erreichen. Der Bindungswirkung des Beschlusses vom 22. Mai 2020 steht nicht entgegen, dass die Kammer nach Auffassung des Antragstellers über Vorfragen entschieden haben soll, die alle Bauabschnitte gleichermaßen betreffen. Der Antragsteller überdehnt zum einen schon den Begriff der der „Rechtskraft“ fähigen Vorfragen. Unabhängig hiervon ist die Argumentation schon im Ansatz unschlüssig. Denn der Antragsteller will die fehlende Bindungswirkung des Beschlusses vom 22. Mai 2020 bezogen auf den Bauabschnitt 1 daraus ableiten, dass ihm rechtliche Nachteile bezogen auf die gerichtliche Prüfung des Änderungsbescheids erwuchsen, der aber nur die Bauabschnitte 2 und 3 erfasst. Wenn die Kammer durch den teilweisen ablehnenden Beschluss vom 22. Mai 2020 bindend über „Vorfragen“ zu Lasten des Antragstellers entschieden hätte, hätte der Antragsteller auch insofern die Möglichkeit gehabt und nutzen müssen, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Warum ihm rechtliche Vorteile aus der fehlenden Einlegung der Beschwerde erwachsen sollen, erschließt sich nicht. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Die Kammer hält auch insofern – unter Berücksichtigung des „neuen“ Vortrags des Antragstellers – an ihren Ausführungen im Beschluss vom 22. Mai 2020 fest und weist ergänzend auch auf die Ausführungen in diesem Beschluss zu den Bauabschnitten 2 und 3 hin. 2. Der Antrag ist selbst dann unzulässig, wenn man ihn als Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verstehen würde. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 VR 2.11 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Die Sach- und Rechtslage hat sich bezogen auf den Bauabschnitt 1 nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage ist durch den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2020 nicht erfolgt, weil dieser – wie ausgeführt – den Bauabschnitt 1 nicht erfasst. Eine Änderung der Sachlage liegt nicht darin, dass zur Umsetzung der Planung im Bauabschnitt 1 Wasserbausteine verbaut wurden, um die rheinseitige Böschung des ufernahen Weges zur Nordspitze zu sichern. Die Kammer stimmt mit der von dem Antragsgegner in dem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 7. Mai 2020 (Blatt 460 des Verwaltungsvorgangs) gegebenen Einschätzung (und ihrer Begründung) überein, dass diese Maßnahme keiner Änderung des landespflegerischen Begleitplans bedurfte. Dies zeigt ihre geringe Bedeutung und rechtfertigt deshalb keine neue materielle Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutzes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere auch eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ durch die Planung im Bauabschnitt 1 ausgeschlossen. Die Kammer verweist hierzu auf die nachstehenden Ausführungen. (Veränderte) Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre der Antrag unbegründet. Die Kammer hält auch insofern vollumfänglich an ihren Ausführungen aus dem Beschluss vom 22. Mai 2020 fest. Die von dem Antragsteller im Stil einer Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente zeigen, dass es ihm der Sache nach um eine Überprüfung des Beschlusses vom 22. Mai 2020 geht, nicht aber um eine Reaktion auf veränderte Umstände. Dies ist nicht die Funktion des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Eine erneute Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vom Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nimmt die Kammer nach Ausübung ihres Ermessens nicht vor. Gründe hierfür bestehen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht. Der Antrag wäre zudem auch dann als unbegründet abzulehnen. II. Der Antrag ist hinsichtlich des Vorhabens in den Bauabschnitten 2 und 3 zwar zulässig (unten 1.), aber unbegründet (unten 2.). 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Klage, in die der Änderungsbescheid vom Antragsteller durch Schriftsatz vom 7. August 2020 einbezogen worden ist, weiterhin keine aufschiebende Wirkung entfaltet, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. September 2020 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung auch des Änderungsbescheids angeordnet hat. Der Antragsteller ist eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG und nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Die von dem Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Verboten der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Städten Königswinter und Bad Honnef im Rhein-Sieg-Kreis vom 31. August 2006 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung – LSGVO) ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, durch den ein in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG nicht genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Vorschriften zugelassen wird. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ein Rechtsbehelf einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist begründet, soweit diese gegen umweltbezogene Vorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu dessen Lasten aus. Die angegriffenen Bescheide sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig (unten a). Es liegen auch Gründe vor, aus denen die Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt ist (unten b). a) Sowohl die erteilte Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung (unten aa) als auch die Eingriffsgenehmigung (unten bb) sind rechtmäßig. aa) Grundlage der erteilten Befreiung ist § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach kann u. a. von den Geboten und Verboten des Naturschutzes der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Erteilung einer Befreiung setzt eine atypische Sondersituation voraus, die der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung nicht in den Blick genommen hat. Eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. In derartigen (Sonder-)Fäl–len soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch des betroffenen Ge- oder Verbots zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 7.97 –, juris, Rn. 26; Beschlüsse vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 –, juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2002 – 4 B 12.02 –, juris, Rn. 3 (jeweils zu § 31 Abs. 1 BNatSchG a. F.); OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 8 A 1205/14 –, juris, Rn. 9 ff. Naturschutzrechtliche Befreiungen sind einzelfallbezogen und dienen nicht dazu, landschaftsrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. Sie sind nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen in nennenswertem Umfang in für den Landschaftsschutz bedeutsamen Teilen eines Landschaftsschutzgebiets oder gar flächendeckend zuzulassen und auf diese Weise einen allgemeinen, sich generell stellenden Konflikt zwischen Landschaftsschutz und anderen im öffentlichen Interessen liegenden Zielen aufzulösen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020 – 8 A 311/19 –, juris, Rn. 70 f., m. w. N.; vgl. für § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, juris, Rn. 5. Eine Befreiung ist nicht erst dann notwendig, wenn dem öffentlichen Interesse auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden kann, sondern schon dann, wenn sie zur Erreichung der verfolgten Ziele vernünftigerweise geboten ist. Es genügt aber nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Februar 2004 – 4 B 110.03 –, juris, Rn. 6 (zu § 31 Abs. 2 BauGB); OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 8 B 1264/16 –, juris, Rn. 7. Bestehen alternative Möglichkeiten, ohne unzumutbaren Aufwand das verfolgte Interesse zu verwirklichen (etwa Standortalternativen oder Ausführungsvarianten), die eine Befreiung nicht erfordern, kann deshalb in der Regel nicht davon ausgegangen, dass die Befreiung notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012 – 8 A 104/10 –, juris, Rn. 55; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 3 S 2521/04 –, juris, Rn. 48. Da die Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen, ist eine einzelfallbezogene bipolare Abwägung der durch die Befreiung verfolgten öffentlichen Interessen mit den durch die Landschafsschutzverordnung geschützten Interessen erforderlich. Eine „Saldierung“ aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen findet nicht statt. In die Abwägung sind deshalb nur das Gewicht der mit der Befreiung verfolgten öffentlichen Interessen, das Gewicht der durch die Landschaftsschutzverordnung geschützten Belange und das Ausmaß der durch das Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigung einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 – 9 A 2.18 –, juris, Rn. 127, und vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, juris, Rn. 15 ff., und vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 154, jeweils zu § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2017 – 8 A 2454/14 –, juris, Rn. 17. Gründe dafür, die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung dieses Tatbestandsmerkmals („überwiegendes öffentliches Interesse“) einzuschränken, bestehen nicht. Die Abwägung im Rahmen der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ist nicht durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägt, mithin gerichtlich voll überprüfbar. Das Gericht muss deshalb ggf. selbst feststellen, ob die die Befreiung tragenden öffentlichen Interessen überwiegen, ob also das Tatbestandsmerkmal vorliegt. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2012 – 6 K 1140/10 –, juris, Rn. 119; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 91. EL September 2019, § 67 BNatschG, Rn. 12; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67 Rn. 6 (zu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG); a. A.: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 28. September 2012 – OVG 11 S 61.12 –, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 14. März 2011 – 5 S 644/09 –, juris, Rn. 48 (zum dortigen Landesrecht). Die Kammer hat bereits entschieden und hält weiter daran fest, dass die eine Befreiung erst ermöglichende atypische Situation vorliegt, weil die Insel Grafenwerth einem besonders hohen Besucherdruck ausgesetzt ist. Unabhängig hiervon handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen auch um ein singuläres Ereignis, das schon deshalb von dem Normgeber bei der Schaffung der Verbotsnormen nicht in den Blick genommen werden konnte. Durch die Planung erfolgt eine weitgehende Umgestaltung der Erholungs- bzw. Freizeitmöglichkeiten auf der Insel Grafenwerth, durch die diese Nutzungen der Insel erstmals räumlich klar von dem von Beigeladener und Antragsgegner für besonders schützenswert gehaltenen Südostteil der Insel abgegrenzt werden sollen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 14 L 202/20 –, juris, Rn. 39 ff. Die von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass der Besucherdruck auf die Insel Grafenwerth erst durch die planerischen Entscheidungen der Beigeladenen hervorgerufen wurde. Denn dieser bestand bereits vor der streitgegenständlichen Planung, wie die Kammer in der vorgenannten Entscheidung bereits erläutert hat. Dass in dem vom Antragsteller genannten Stadtentwicklungskonzept vorgesehen ist, auf der Insel überörtlich bedeutende Spielflächen zu entwickeln, ändert nichts daran, dass der Besucherdruck auf die Insel bereits ohne diese Spielflächen vorhanden war. Der Beigeladenen ist es nicht verwehrt, die Auswirkungen des Besucherdrucks auf die Insel abzumildern und gleichzeitig dadurch die Attraktivität der Insel zu steigern. Ebenfalls durch die Kammer bereits geklärt ist, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse liegen. Die Beigeladene möchte durch die Baumaßnamen eine besondere Anreizwirkung auf die Besucher der Insel auslösen, um diese vom Ostufer am Altarm des Rheins und von der naturnahen Südspitze fernzuhalten. Daneben verfolgt das Vorhaben zusätzlich das Ziel, die Möglichkeiten zur Erholung bzw. Freizeitgestaltung auf der Insel für die Besucher zu verbessern. Auch dieses Ziel liegt als Teil der öffentlichen Daseinsfürsorge im öffentlichen Interesse. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 14 L 202/20 –, juris, Rn. 44 ff. Die Einwände des Antragstellers hiergegen greifen nicht durch. Soweit er geltend macht, die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft resultierten aus dem erhöhten Besucheraufkommen, trifft dies zwar zu. Gerade deshalb aber liegt es im öffentlichen Interesse, die Auswirkungen des Besucherdrucks zu mindern. Das bereits vor der streitgegenständlichen Planung existierende Besucheraufkommen beruht allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht auf von der Beigeladenen getroffenen Entscheidungen. Fehl geht auch der Einwand, die Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten läge nur dann im öffentlichen Interesse, wenn es ausschließlich um Erholung im naturschutzrechtlichen Sinne gehe. Die Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten besitzt im letztgenannten Fall zwar ein höheres Gewicht in der Abwägung. Aber auch die Schaffung von sonstigen Erholungsmöglichkeiten liegt im öffentlichen Interesse, sie sind nur in der erforderlichen Abwägung mit deutlich geringerem Gewicht einzustellen. Dies hat die Kammer in der vorgenannten Entscheidung getan (vgl. Rn. 92 ff.). Das Vorhaben in den Bauabschnitten 2 und 3 ist zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendig. Beigeladene und Antragsgegner gehen zutreffend davon aus, dass durch die Baumaßnahmen in den beiden Bauabschnitten die (in großen Teilen in anderer Form bereits vorhandene) Infrastruktur verbessert und dadurch für Besucher der Insel attraktiver wird. Die Maßnahmen sind deshalb geeignet, einen Aufenthalt vieler Personen im Südostteil der Insel unwahrscheinlicher zu machen. Erfasst werden von der Planung dabei ganz unterschiedliche Nutzergruppen, was die Lenkungswirkung der Maßnahmen erhöht. So ist die Ertüchtigung der Promenade im Bauabschnitt 2 vor allem auf Spaziergänger ausgerichtet. Diese werden von einer Erforschung des südlichen Teils der Insel nach der geänderten Planung nun erstmals gezielt abgehalten, indem am südlichen Ende der Promenade der neue Wegeausbau nach Osten in Richtung Freibad schwenkt. Die Baumaßnahmen im Bauabschnitt 3 richten sich vor allem an Kinder, Jugendliche und Sportler, indem dort Multifunktionsflächen für Spiel und Sport geschaffen werden. Alternativstandorte für die Maßnahmen im Bauabschnitt 2 scheiden offensichtlich aus. Für die Maßnahmen im Bauabschnitt 3 sind keine gleich geeigneten Standorte ersichtlich, die keine Befreiung erfordern würden. Die Kammer verweist hierzu auch auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 22. Mai 2020 zum Bauabschnitt 1, die übertragbar sind. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 14 L 202/20 –, juris, Rn. 80. Die verfolgten Ziele, den südöstlichen Teil der Insel zu schützen und die Möglichkeiten zur Erholung auf der Insel zu verbessern, überwiegen in ihrer Kombination auch die von der Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Belange. Die Eingriffstiefe in den Bauabschnitten 2 und 3 ist gering, weil in großen Teilen ohnehin vorhandene Flächen nur verändert/verlegt bzw. einer geänderten Nutzung zugeführt werden. Im Bauabschnitt 2 wird die Breite der Promenade sogar verringert. Die betroffenen Bereiche sind insgesamt stark anthropogen vorgeprägt. Den durch den Eingriff verursachten Nachteilen stehen öffentliche Interessen von erheblichen Gewicht gegenüber. Die Lenkungswirkung der Baumaßnahmen führt zu einer Entlastung des Südostteils der Insel. Auch die Angebote zur Erholung auf der Insel werden durch die Baumaßnahmen merklich verbessert. Die Kammer verweist auch hier auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 22. Mai 2020 zum Bauabschnitt 1, die übertragbar sind. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 14 L 202/20 –, juris, Rn. 90 ff. Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht wegen einer unzureichenden FFH-Vorprüfung rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigung" knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. L 206 S. 7) – FFH-Richtlinie (FFH-RL) – an. Danach sind Pläne oder Projekte einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen; ihr Gegenstand ist die Frage, ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn ein Projekt droht, die für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verlangt nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die (Planfeststellungs)Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris, Rn. 84, m. w. N. Ausgehend hiervon hat eine den gesetzlichen Anforderungen genügende FFH-Vorprüfung stattgefunden und ist die in der Sache vorgenommene Einschätzung des Antragsgegners, eine erhebliche Beeinträchtigung der sich aus dem Standarddatenbogen ergebenden Erhaltungsziele und Schutzzwecke des FFH-Gebietes DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ könne ausgeschlossen werden, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen vorgelegten „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ zum Änderungsantrag vom 29. Mai 2020. Ob es sich bei dieser tatsächlich um eine Verträglichkeitsprüfung handelt, kann dahinstehen. Denn aus ihr ergibt sich jedenfalls, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Vorprüfung ausgeschlossen ist. Die Baumaßnahmen finden nach der streitgegenständlichen Planung vollständig außerhalb des FFH-Gebietes statt. Die gegenteilige (durch die Vorlage irreführender Zeichnungen und Bilder getätigte) Behauptung des Antragstellers entspricht nicht den Tatsachen. Dies gilt auch für die im Bauabschnitt 1 eingebauten Wasserbausteine/Basaltblöcke, ohne dass es hierauf ankommt, denn die Baumaßnahmen im Bauschnitt 1 prüft die Kammer aus den unter I. genannten Gründen in diesem Verfahren nicht mehr. Zudem ist zu differenzieren zwischen der Planung und ihrer Umsetzung. Sollten die durchgeführten Baumaßnahmen nicht mit der Planung und damit mit der Befreiungsentscheidung übereinstimmen – wofür derzeit nichts Belastbares ersichtlich ist –, wären diese formell (und ggf. materiell) rechtswidrig. Das ist aber nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens, in dem der Antragsteller die Vollziehbarkeit der angegriffenen Befreiungsentscheidungen zum Streitgegenstand gemacht hat. In der von der Beigeladenen vorgelegten „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ wird auf S. 18 ff. nachvollziehbar dargelegt, warum weder Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie noch Beeinträchtigungen der Fischarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten sind. Die Erneuerung der Promenade im Bauabschnitt 2 und die noch weiter im Inneren der Insel geplanten Maßnahmen des Bauabschnitts 3 können offensichtlich schon wegen ihrer Lage die Habitatbedingungen der Fische im Rhein nicht beeinträchtigen. Auch durch die Beleuchtung des Promenadenweges sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes zu erwarten. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach den nachvollziehbaren Angaben auf Seite 8 der „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ sich die Schifffahrtsrinne des Rheins zwischen den Inseln Grafenwerth und Nonnenwerth verengt, was zu höheren Strömungsgeschwindigkeiten führe. Das Ufer gehe steil in das Gerinne des Rheins über, weshalb Laichhabitate der zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes gehörenden Fischarten nicht zu erwarten seien. Da die Lichtmasten nach Angaben der Beigeladenen bei Mittelwasser einen Abstand von 15-20 m zur Uferlinie aufweisen und nach unten abstrahlende LED-Leuchten verwandt werden sollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass Anlockeffekte in einem relevanten Ausmaß auf Fische ausgeübt werden könnten. Die Planung der Beigeladenen führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebietes, indem mehr Besucher in das von der Planung umfasste Gebiet gelenkt werden. In keinem der Bauabschnitte werden Besucher an das Wasser (und damit an die Grenze des FFH-Gebietes) geführt. Da von dem Vorhaben keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet zu erwarten sind, kann es auch nicht durch das Zusammenwirken mit anderen Projekten eine erhebliche Beeinträchtigung auslösen. Die von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hält daran fest, dass die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen bereits auf Tatbestandsseite vorzunehmen ist. Die offenbar gegenteilige Ansicht der Bezirksregierung, auf die der Antragsteller sich beruft, wird von dieser nicht begründet und ist damit einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich. Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 14 L 202/20 –, juris, Rn. 33 f., gestützt auf BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12.02 –, juris, Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 7.97 –, juris (zu der § 67 BNatSchG vergleichbaren Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.); OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012 – 8 A 104/10 –, juris, Rn. 42. bb) Das in den Bauabschnitten 2 und 3 geplante Vorhaben verstößt auch nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Der Behörde steht bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, juris, Rn. 146, und vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, juris, Rn. 118. Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die durch die Bauabschnitte 2 und 3 bedingten Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter in dem angegriffenen Bescheid und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan falsch bewertet worden sind. Die Einwände des Antragstellers im vorliegenden Verfahren beziehen sich im Wesentlichen auf den Bauabschnitt 1 und sind deshalb hier nicht relevant. Der weitere Vortrag des Antragstellers besteht im Wesentlichen aus der Auflistung möglicher Ausführungsvarianten, die er für besser mit dem Naturschutz vereinbar hält als die Planung der Beigeladenen. Hierdurch zeigt er nicht auf, dass die Bewertung des Antragsgegners unter Berücksichtigung seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht mehr vertretbar ist. b) Sind die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Bauabschnitte 2 und 3 rechtmäßig, überwiegt auch das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, wegen der erhaltenen Förderung auf eine zeitnahe Umsetzung des Vorhabens angewiesen zu sein. Es greift zu kurz, die Förderung allein als fiskalisches Interesse zu bewerten. Denn ohne die Förderung wäre es ungewiss, ob die Beigeladene das Vorhaben überhaupt umsetzen könnte. Die geplanten Maßnahmen in den Bauabschnitten 2 und 3 sind zudem vollständig reversibel und die Eingriffstiefe (wie ausgeführt) gering, sodass keine nachhaltigen Schäden für Natur- und Landschaftsschutz zu befürchten sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer die Empfehlungen in den Nummern 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.