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Urteil

12 K 16097/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1008.12K16097.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. T a t b e s t a n d Die 1980 geborene, ledige Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit jesidischer Religionsangehörigkeit. Sie verließ nach eigenen Angaben Irak am 11.12.2015 und reiste in Deutschland am 29. oder 30.01.2016 ein, wo sie am 17.02.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellte. Bei ihrer dortigen Anhörung gab sie im Wesentlichen an, sie habe drei Jahre lang die Grundschule besucht, könne weder lesen noch schreiben und stamme aus Beban im Kreis Alkosh. Aufgrund der Nachrichten vom Überfall des Sinjar-Gebiets durch den „IS“ sei sie mit ihrer Familie geflüchtet, zunächst nach Shariya in der Provinz Dohuk und von dort nach Deutschland. Ihre Eltern seien in Shariya geblieben. Ihr im Irak verbliebener Bruder verdiene sein Geld als Taxifahrer und versorge die Eltern, vier Schwestern und seine Frau. Bis zu ihrer Flucht habe er auch sie – die Klägerin – wirtschaftlich unterhalten. Ihr rein jesidisches Dorf sei nicht zerstört worden. Ein Bruder, Schwestern sowie Onkel lebten in Deutschland. Das Bundesamt lehnte mit am 03.11.2017 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 26.10.2017 den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2), erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte der Klägerin die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn sie Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verlasse (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer. 6). Dabei ging das Bundesamt davon aus, dass die Klägerin in der Provinz Dohuk gelebt habe. Dagegen hat die Klägerin am 13.11.2017 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.12.2017 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihr sei die Berechtigung für die Erziehung ihres mit ihr als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eingereisten Neffen übertragen worden, dessen Eltern nicht in Deutschland seien. Die religiöse Minderheit der Jesiden sei bis in die jüngste Vergangenheit unterdrückt worden, zuletzt insbesondere durch den „IS“. Vor diesem sei die Klägerin mit ihren Angehörigen Anfang August 2014 von Beban nach Shariya in der Provinz Dohuk geflohen, wo ihr Onkel gelebt habe. Dort hätten sie in Containern bzw. in einer Halle gelebt. Im Sommer habe es dort weder Strom- noch Wasserversorgung oder ausreichend Nahrung bzw. Arbeit gegeben. In Ausnahmefällen habe sich die Klägerin zu ihrem Onkel oder zu anderen Bewohnern in Shariya begeben, um dort zu duschen und um Nahrung sowie frische Kleidung zu bitten. Nach allem habe sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine interne Schutzmöglichkeit im Irak habe sie nicht, weil sie überall sonst im Irak ein Leben zu erwarten habe, das zu Hunger und Verelendung führe. Wegen der mangelhaften Grundversorgung, zu der sie bezüglich wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Einzelnen weitere Erkenntnisquellen benennt, habe sie auch Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Mittlerweile sei ihr Vater verstorben. Ihre am Herzen und an Diabetes erkrankte Mutter und ihre vier noch im Irak verbliebenen Schwestern lebten jetzt zusammen mit ihrem Bruder, der als Taxifahrer arbeite, und dessen Ehefrau wieder in ihrer Eigentumswohnung in Beban. Ihr ältester Bruder sei mit seiner Familie in einem Lager in der Türkei. Seine Frau sei im Juli 2018 gestorben. Ihr jüngster Bruder lebe mit ihr zusammen in einer Wohnung in Deutschland. Ihr im Irak verbliebener Bruder versorge ihre gemeinsame Mutter in Beban, so gut es gehe. Sie erhalte dort keine medizinische Versorgung, so dass ihr Bruder, der als Tagelöhner nur sporadisch arbeite, den Großteil des ohnehin geringen Verdienstes für Medikamente und die notwendige medizinische Versorgung der Mutter in Dohuk aufbrauche. Für die Klägerin sei eine Unterstützung durch ihren Bruder aufgrund der prekären finanziellen Lage der Familie ausgeschlossen. Gerade unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sei der Klägerin wegen der prekären Versorgungslage zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen, zumal durch die COVID-19-Pandemie sich die ökonomische und humanitäre Lage in der Region erheblich verschlechtert habe. Die Klägerin würde als vulnerable Person im Fall einer Abschiebung in den Irak Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, da ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne des absoluten Existenzminimums in Form von Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht gesichert wären. Daraus resultiere zumindest ein Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Laut Angaben in der mündlichen Verhandlung habe sich die familiäre Situation dahingehend geändert, dass ihre vier Schwestern mittlerweile verheiratet seien. Die Familie habe ihre Eigentumswohnung verkauft, um die medizinische Behandlung der Mutter der Klägerin zu ermöglichen. Dieser sei in einer Herzoperation in der Türkei ein Bypass gelegt worden. Häufig entgleise der Blutzuckerspiegel aufgrund ihrer Diabeteserkrankung. Sie lebe nun allein in einer Ein-Zimmer-Wohnung, für die sie allerdings keine Miete zahlen müsse, weil andere jesidische Bewohner sie unterstützten. Ihr Bruder lebe zusammen mit seiner Ehefrau in einem anderen Zimmer. Er habe nur gelegentlich Arbeit als angestellter Taxifahrer und verdiene manchmal 10.000 irakische Dinar, was ungefähr sieben Euro entspreche, manchmal aber auch nichts. Vor dem Angriff des „IS“ sei die finanzielle Situation viel besser gewesen, ihr Bruder habe mehr Arbeit und mehr Geld gehabt und regelmäßig 15.000 irakische Dinar am Tag verdient, allerdings auch an einigen Tagen nichts. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.10.2017 zu verpflichten, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt darüber hinaus aus, die Klägerin wäre auch bei einer Rückkehr in den Irak nicht auf sich allein gestellt. Ausweislich ihrer eigenen Angaben lebten in dem Dorf Beban noch Verwandte. Die Klägerin habe bis zu ihrer Flucht nach eigenen Angaben ebenfalls dort gewohnt und sei von ihrem Bruder, der als Taxifahrer tätig sei, wirtschaftlich unterhalten worden. Warum dies nicht auch nach einer Rückkehr so sein sollte, erschließe sich der Beklagten nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrem Bruder Zuflucht suchen und er sie wieder aufnehmen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin ergänzend angehört worden ist, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26.10.2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris); zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125 ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen der Gefahr einer Gruppenverfolgung: BVerwG, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 B 18.09 - sowie Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff., vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - (sämtlich in juris); zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: EuGH, Urteile vom 10.06.2021 – C-901/19 –, vom 30.01.2014 – C-285/12 (Diakit) –, Rn. 27, 30 und vom 17.02.2009 – C-465/07 (Eldafaji) –, Rn. 35, 39; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, Rn. 33 (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG: EGMR, Urteile vom 07.07.1989 - 14038/88 (Soering v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 90 f., vom 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi v. Italien) -, Rn. 125, vom 27.05.2008 - 26565/05 (N. v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 (Sufi u. Elmi v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23 und vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -; VGH BW, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 71 (sämtlich in juris), zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG: BVerwG, Beschlüsse 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, vom 04.02.2004 - 1 B 291.03 - und vom 18.07.2001 - 1 B 71.01 -; Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris, vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, juris Rn. 9 ff. und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 24.03.2020 - 19 A 4470/19.A -, juris und vom 28.02.2008 - 20 A 2375/07.A -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 28.06.2017- 13 A 1182/17.A -, juris; bay. VGH, Urteil vom 08.03.2012 - 13a B 10.30172 -, juris; nds. OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris, weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auf der Grundlage der §§ 3 bis 3d AsylG noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, jeweils i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Eine individuelle flüchtlingsrechtliche Bedrohung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 - 9 A 2885/18.A -, juris, sprechen stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dagegen, dass die jesidische Bevölkerung im Subdistrikt Alkosh des Distrikts Tel Kef in der Provinz Ninive erneut von Verfolgung oder einem Schaden durch den „IS“ als quasistaatliche Macht im Sinne von § 3c Nr. 2 AsylG bedroht wird. Für eine vom irakischen Staat oder Volksmobilisierungseinheiten ausgehende Gruppenverfolgung von Jesiden ist weder etwas ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Ein gegen Jesiden gerichtetes Verfolgungsprogramm seitens des Staats gibt es nicht. Auswärtiges Amt (AA), Lage über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.01.2021 (Stand: Januar 2021) – Lagebericht – S. 11. Die Jesiden gehören im Irak zu den ethnisch-religiösen Minderheiten. Die irakische Verfassung legt zwar den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest, erkennt die Religions- und Glaubensfreiheit aber an. Angehörige von Minderheiten genießen Minderheitenrechte und sind im Parlament vertreten. Politische Bedeutung erlangen sie dadurch allerdings nicht, so ist für Jesiden lediglich einer von mehr als dreihundert Parlamentssitzen reserviert. Auch werden Minderheiten faktisch im täglichen Leben oft benachteiligt etwa durch Zuzugsbeschränkungen oder im Personenstandswesen. AA, Lagebericht, S. 6, 11, 17. Diese Schikanen und Diskriminierungen erreichen aber nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden von Seiten schiitischer Milizen ist dem Gericht nicht bekannt. Soweit schiitische Milizen innerhalb der so genannten Volksmobilisierungseinheiten gegen Personen vorgehen, die sie auch nur verdächtigen, mit der Terrororganisation „IS“ zusammengearbeitet zu haben oder mit ihr zu sympathisieren, kann das nicht auf Jesiden zutreffen, weil diese vom „IS“ massiv verfolgt wurden, was auch den schiitischen Milizen bekannt ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG. Die – lediglich von einer staatlichen Institution verhängbare – Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG steht vorliegend nicht in Rede. Eine Gefährdung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG kann nicht festgestellt werden. Es sprechen stichhaltige Gründe gegen die Annahme, dass dort derzeit ein solcher Konflikt herrscht. Ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt ist – qualitativ und quantitativ – nicht (jedenfalls nicht mehr) festzustellen. Bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht statt. Die Sicherheitslage gilt zwar als angespannt. Dazu trägt insbesondere bei, dass die Kontrolle über die Provinz Ninive stark fragmentiert ist und verschiedene Akteure aufeinander treffen, wie etwa die irakischen Sicherheitskräfte, Milizen verschiedener Religionsrichtungen, kurdische Sicherheitskräfte und Milizen, der „IS“, die Anti-„IS“-Koalition und die türkische Luftwaffe. AA, Lagebericht S. 16 f.; Dänischer Immigrationsdienst: Northern Iraq: Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 16 f. Die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere von Seiten des IS, ist im Vergleich zu den Vorjahren aber stark gesunken. Laut Joel Wing kam es in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 noch zu durchschnittlich 10 bis 15 Angriffen des IS pro Tag, seit März 2018 zu unter einem Angriff pro Tag und im Jahr 2019 durchschnittlich zu 0,4 Angriffen pro Tag. Auch für die ersten sechs Monate 2020 verzeichnet er im Schnitt rund 0,4 Vorfälle pro Tag (13 im Januar, 12 im Februar, 8 im März, 18 im April, 14 im Mai und 5 im Juni). Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 06.07.2020, „Spike in Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 01.05.2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 02.04.2020, abrufbar unter <http://musingsoniraq.blogspot.com>; zu tagesaktuellen Vorfällen Live Universal Awareness Map, <https://iraq.liveuamap.com>. Auch die Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten in der Provinz Ninive ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. Joel Wing dokumentierte im Jahr 2017 12.502 zivile Todesopfer und 6.833 Verletzte, im Jahr 2018 1.412 zivile Todesopfer und 194 Verletzte. Andere Quellen registrierten im Jahr 2018 901 Todesopfer in der Provinz Ninive. Laut Joel Wing gab es im ersten Quartal 2019 dagegen 289 zivile Todesopfer und 31 Verletzte und im Dezember 2019 noch 17 Todesopfer und 8 Verletzte. Im März 2020 verzeichnete er ein Todesopfer und 12 Verletzte, im April 2020 12 Todesopfer und 21 Verletzte und im Juni 2020 fünf Verletzte und keine Todesopfer. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 06.07.2020, „Spike in Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 01.05.2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 02.04.2020; „Islamic State makes ist return in December 2019, 06.01.2019, alle abrufbar unter <http://musingsoniraq.blogspot.com>; aus treuen Center vorbekannt Friauf Origin Research Center parlamentarischen Austrian Centre for Country of Origin Research and Documentation (ACCORD): Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019. Die Gewalt ist damit landesweit zwar mit am höchsten. Sie erreicht quantitativ aber nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Ausgehend von ca. 3,7 Millionen Einwohnern in der Provinz Ninive im Jahr 2018, so jedenfalls britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 14, unter Berufung auf irakische Quellen, betrug die Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Jahr 2018 ca. 0,043 Prozent; im Jahr 2019 lag sie noch darunter. Gleiches gilt für die ersten sechs Monate des Jahres 2020. Das Gericht verkennt nicht, dass die genaue Datenlage fraglich ist. Bei der Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten ist eine erhebliche Dunkelziffer zu berücksichtigen. Auch die Bevölkerungszahl lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. So fand die letzte Volkszählung im Jahr 1987 statt. Zudem kam es in der Provinz Ninive aufgrund des Einfalls des „IS“ zu massiven Vertreibungen. Schätzungen gehen davon aus, dass sich Ende des Jahres 2018 noch etwa 600.000 bis 800.000 Binnenvertriebene aus der Provinz Ninive in anderen irakischen Provinzen aufhielten. Ungefähr 1,6 Millionen Binnenvertriebene sollen indes bereits nach Ninive zurückgekehrt sein. Daneben kam es auch zu Fluchtbewegungen ins Ausland, deren Umfang im Einzelnen nicht bekannt ist. Vgl. ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 23 f., sowie Country Information and Guidance – Iraq: Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 9. Die vorliegenden Erkenntnisse erlauben gleichwohl – wie dargestellt – hinreichend eine jedenfalls annäherungsweise Quantifizierung der von Konflikten betroffenen Zivilisten. Konkrete Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung der Konfliktintensität in der näheren Zukunft liegen nicht vor. Der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, von dem auch die Provinz Ninive als umstrittenes Gebiet betroffen war, hat sich im Laufe des Jahres 2018 wieder beruhigt. Darüber hinaus zeigt sich auch landesweit eine Verbesserung der Sicherheitslage. So registrierte die „UN Assistance Mission for Iraq“ im Jahr 2017 im gesamten Irak 3.298 Todesopfer und 4.781 Verletzte sowie im Jahr 2018 939 Todesopfer und 1.673 Verletzte. Die von „Iraq Body Count“ veröffentlichten Zahlen liegen zwar weitaus höher, zeigen aber ebenfalls eine rückläufige Entwicklung. Danach wurden im Jahr 2017 13.183 Zivilisten getötet, im Jahr 2018 3.319 und im Jahr 2019 2.392. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2020 wurden (vorläufig) 522 Tote verzeichnet. Vgl. United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.uniraq. com>, Zahlen ab 2019 liegen nicht vor; Iraq Body Count, Database https://www.iraqbodycount.org; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 37. In Anbetracht dieser Entwicklungen kann nicht festgestellt werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. So auch: OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A. -, juris, Rn. 304 ff. (zum Distrikt Sindschar). Gegen die Annahme eines Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG in der Provinz Ninive spricht schließlich der Umstand, dass bereits ca. 1,6 Millionen Binnenvertriebene in diese Provinz zurückgekehrt sind, die meisten in die Stadt Mosul. ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 23 f. Die hohe Gefahrendichte, wie die Schutzzuerkennung sie erfordert, ist derzeit in der Provinz Ninive demzufolge nicht feststellbar. Ein diesbezüglich gefahrerhöhender Umstand in Form der Zugehörigkeit der Klägerin zur jesidischen Religionsgemeinschaft liegt nicht vor. Das gilt insbesondere im Hinblick auf immer noch in der Provinz Ninive befindliche Kämpfer des „IS“. Die Klägerin ist nach dem Sieg über den „IS“ in der Fläche nicht (mehr) allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit von Gewaltakten stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung. Diese Terrororganisation setzt zwar nach wie vor auf Gewaltakte, aber vor allem gegen Regierungsziele sowie regierungstreue zivile Ziele wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter. Die Provinz Ninive ist zudem aktuell kein Hauptziel von Anschlägen des „IS“, sondern wird von diesem vielmehr als „Nachschubroute“ genutzt. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Irak vom 17.03.2020, S. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 1489/20.A -, juris Rn. 91, 174. Nichts anderes folgt aus den aktuellen Entwicklungen, insbesondere den landesweiten Protesten der Bevölkerung gegen die Regierung, die im Zusammenhang mit der schlechten wirtschaftlichen Lage stehen und bei denen nach Medienberichten Demonstranten, Polizei- und Armeeangehörige getötet und verletzt worden sind. Hierbei handelt es sich schon nicht um die Auswirkungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2019 - 9 A 1951/19.A -, juris, Rn. 12. Schließlich begründet auch die angespannte außenpolitische Situation nach dem tödlichen Drohnenangriff der USA auf den iranischen General Ghassem Soleimani und der Reaktion des Iran durch Raketenangriffe auf US-Militärstützpunkte im Irak Anfang Januar 2020 keinen subsidiären Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Spannungen weiterhin andauern und ob die aktuelle Lage schon als internationaler Konflikt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte für Zivilpersonen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2020 - 9 A 278/18.A -, juris, Rn. 16. Der Klägerin droht im Falle ihrer Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) wegen der schlechten humanitären Situation. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – aufgrund weit gehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 und juris, Rn. 36, und vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10. Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des EGMR nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 11449/07 -, Rn. 278. Das bedeutet aber nicht, dass dem Drittstaatsangehörigen deswegen auch erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Vielmehr muss hinzutreten, dass eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 3 AsylG von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 11, 13; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A. -, juris, Rn. 41. Insoweit ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 –, juris, Rn. 41 (zum Erfordernis der „absichtlichen“ Verweigerung medizinischer Versorgung); vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 -; juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A. -, juris, Rn. 50 ff. (zum Distrikt Sindschar). Dies ist für die Provinz Ninive nicht anzunehmen, auch wenn dort zum Teil die Infrastruktur und Versorgungsmöglichkeiten mit lebenswichtigen Ressourcen zerstört wurden, etwa durch die Vergiftung von Brunnen, das Abbrennen von Feldern und das Auslegen von Sprengfallen. Vgl. etwa Amnesty International, Dead Land: Islamic State's Deliberate Destruction of Iraq's Farmland, Dezember 2018, S. 12 ff. Diese Erscheinungen sind als übliche Kriegsfolgen anzusehen und nicht – jedenfalls in nicht mehr – auf das gezielte Handeln eines Akteurs im vorstehenden Sinne zurückzuführen. Das gilt zunächst für den „IS“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A. -, juris, Rn. 247 - 256 (zum Distrikt Sindschar). Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass der irakische Staat oder die Region Kurdistan-Irak als staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist. Die kritische Versorgungslage (z.B. hinsichtlich Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) wird vielmehr durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Situation im Irak und die angespannte Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist auch nicht festzustellen, dass einem der genannten staatlichen Akteure in der Region ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 257 (zum Distrikt Sindschar). Die in weiten Teilen des Irak bestehende allgemein schwierige Versorgungslage vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinischer Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen kann demnach nicht im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG berücksichtigt werden, weil sie nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht. Diese schwierige Versorgungslage ist nicht zielgerichtet von dem irakischen Staat, von der kurdischen Regionalregierung, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt worden, sondern ist allgemeine Folge insbesondere jahrzehntelanger internationaler Isolation des Landes, des Kriegs und Terrors, der volatilen Sicherheitslage, Korruption und Armut und teilweise bedingt auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 156. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht der Klägerin ferner nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Dafür ist erforderlich, dass die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Eine solche – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Klägerin anzunehmen wäre, vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 264-266, liegt hier aber aus den oben zu § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG genannten Gründen nicht vor. Ebenso wenig liegt für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die humanitären Bedingungen im Irak nicht so defizitär, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Britisches Innenministerium: Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Version 5.0 von November 2018. Zwar ist die humanitäre Lage, insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Zudem bleibt die medizinische Versorgungsituation angespannt, da die für die Grundversorgung wichtigen örtlichen Gesundheitszentrum geschlossen worden oder aus u.a. baulichen oder personellen Gründen nicht in der Lage sind, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Auch die Strom- und Wasserversorgung ist eingeschränkt. Hinzu kommt, dass die Corona-Pandemie und der Ölpreisverfall die wirtschaftliche und finanzielle Situation verschlechtert und zu einer prekären Lage für einen Teil der Bevölkerung beigetragen haben. Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Rund 17 % der Bevölkerung leben unterhalb der internationalen Armutsgrenze und dies aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit steigender Tendenz. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. AA, Lagebericht S. 5, 24, 25. Gerade aufgrund der Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie dürfte es rückkehrenden Jesiden bereits aus finanziellen Gründen in der Regel nicht möglich sein, unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus eigener Kraft eine Wohnung zu mieten oder zu kaufen. Durch die von der Regierung verhängten COVID-19-Schutzmaßnahmen mussten auch diejenigen zu Hause bleiben, die Arbeit hatten. Ärzte ohne Grenzen: Für die Jesiden gehen Trauma und Krisen weiter, 09.08.2020, einsehbar unter https://www .aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/aktuelles/irak-jesiden-krisen-gehen …, zuletzt geöffnet am 06.10.2021 Jedoch kann die Klägerin auf die Hilfe ihres im Irak wohnenden Bruders zurückgreifen, auch wenn dieser allein den Lebensunterhalt von dann vier Personen durch Tagelohnarbeiten sicherzustellen hat, wobei ein Großteil der Einnahmen für die medizinische Versorgung der kranken Mutter verwendet werden muss. Denn auch wenn ihr Bruder vor der Flucht aus Beban mehr Geld verdient hatte, hätte er nun nicht mehr acht Personen, sondern nur noch vier Personen zu versorgen, wobei er allerdings nun – anders als zuvor in der Eigentumswohnung der Familie - auch Miete für das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Zimmer, aber keine zusätzliche Miete für das Zimmer seiner Mutter zahlen muss. Vor allem kann die Klägerin zusätzlich auf finanzielle Zuwendungen ihrer in Deutschland lebenden Verwandten zurückgreifen. Im Fall einer freiwilligen Ausreise kommen noch finanzielle Hilfen Deutschlands hinzu. Kann deshalb nicht mit „beachtlicher“ Wahrscheinlichkeit von einer völlig unzureichenden Versorgung der Klägerin im Hinblick auf die absoluten Grundbedürfnisse ausgegangen werden, gehört die Klägerin nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage besonders gefährdet ist, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A570/20.A -, juris Rn. 439 ff., und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG im Fall der Klägerin erfüllt wären. Das gilt auch im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie, weil die Klägerin nicht an für einen schweren Verlauf einer solchen Infektion maßgeblichen Vorerkrankungen leidet. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten. Sie war zu erlassen, weil die Klägerin weder als Asylberechtigte anerkannt wurde noch ihr die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, zudem nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen und sie auch keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.