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Urteil

23 K 12648/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0119.23K12648.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1985 in G. (P.), Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und punjabischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadis an. Im Zuge der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 1. September 2016 gab der Kläger an, er habe Pakistan am 24. April 2016 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 12. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am selben Tag stellte er über seinen Prozessbevollmächtigten einen Asylantrag. Ein Inpol-Datenabgleich ergab, dass dem Kläger am 20. März 2016 in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Der Kläger wurde am 26. Juli 2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Auf Vorhalt der Fingerabdrucknahme am 20. März 2016 in Griechenland korrigierte der Kläger das Ausreisedatum dahingehend, dass er am 24. April 2015 nach A. gereist und am 24. Februar 2016 aus Pakistan ausgereist sei. Der Kläger erklärte, er habe in Pakistan einen Personalausweis und einen Reisepass besessen. Diese Papiere seien in Pakistan geblieben, da er notfallmäßig habe ausreisen müssen. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in einer Mietwohnung in G. gewohnt. Seine Familie sei inzwischen innerhalb dieses Ortes umgezogen. Er selbst habe nur noch 2 - 4 Tage in der neuen Unterkunft gewohnt. Der Kläger gab an, er habe als Stahlarbeiter auf dem Bau gearbeitet. Erst sei er angestellt gewesen, später selbständig. Er habe bis etwa sieben oder acht Monate vor der Ausreise gearbeitet. Zu seinen Ausreisegründen erklärte der Kläger, es habe am 10. oder 12. April 2015 einen Vorfall gegeben. Er sei von A., wo er gearbeitet habe, nach Hause nach G. gekommen und habe im Bett gelegen, als er gegen 13.00 Uhr mittags einen Anruf unter einer unbekannten Nummer erhalten habe. Ein Freund seines Bruders habe ihm mitgeteilt, dass einige Personen an dem College, das sein Bruder besuche, diesen umzingelt hätten und ihn schlagen würden. Es handele sich um eine religiöse Auseinandersetzung. Er sei schnell dorthin gefahren und habe die Angreifer aufgefordert, aufzuhören. Seinen Bruder habe er mit nach Hause nehmen wollen, was diese Leute aber nicht zugelassen hätten. Obwohl er auch um Verzeihung für seinen Bruder gebeten habe, seien er und sein Bruder beschimpft worden. Eine Person namens M. E. habe gesagt, dass er noch nicht fertig sei. Am nächsten Tag habe er - der Kläger - seinen Bruder mit nach A. genommen, was diese Leute mitbekommen hätten. Daraufhin hätten diese Leute am 16. April 2015 mit 30 - 35 Leuten in die Boutique seines anderen Bruders C. angegriffen. Sie hätten seinen Bruder geschlagen und das Geschäft verwüstet. Sein Vater habe seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht und die Polizei informiert. Die Polizei habe aber ohne Bestechung keine Ermittlungen aufnehmen wollen. Die Ersparnisse seines Vaters von 50.000 Rupien seien als nicht ausreichend erklärt worden. Auf Vermittlung eines Auftraggebers des Klägers, der kein Ahmadi sei, habe die Polizei die Ermittlungen formell abgeschlossen. Die Polizei sei zu den Häusern von 4 namentlich benannten Tätern gegangen. Dort sei aber niemand angetroffen und auch niemand verhaftet worden. Eine dieser Personen suche sie jetzt und wolle sie umbringen. Den Namen kenne er nicht; er wisse nur, dass der Mann der Kaste B. angehöre. Seine Ausreise sei darauf zurückzuführen, dass es in der Wohnsiedlung, in der seine Eltern zuletzt gewohnt hätten, eine Schlägerei gegeben habe, an der auch die Gruppe von M. E. beteiligt gewesen sei. Der Begleiter von E. sei dabei ums Leben gekommen. Die Polizei sei zu ihrem Haus gekommen und habe gesagt, sein Bruder I. werde gesucht. Sein Bruder I. und er seien daraufhin zu einem Freund nach Q. gegangen, wo sie sich für 3 - 4 Monate aufgehalten hätten. Zehn Tage später habe er erfahren, dass die Polizei seinen Bruder C. gefasst habe. Sein Vater sei vor Gericht gegangen und habe erklärt, sein Sohn I. und nicht C. werde beschuldigt. Die Polizei solle C. und die Familie in Ruhe lassen. Hierüber habe er ein entsprechendes gerichtliches Schreiben erhalten. Dies habe den Chef der Polizeiwache aber nicht interessiert. Vielmehr habe Polizeichef angekündigt, er könne seinen Bruder jederzeit gleich wieder wegen einer anderen fingierten Sache verhaften. Sein Vater habe 2,5 Lakh Rupien bezahlen müssen, um seinen Bruder freizubekommen. Einen Tag nachdem er nach Hause gekommen sei, sei sein Bruder erneut verschwunden. Niemand aus der Familie wisse, wo er sei. Daraufhin habe er, der Kläger, die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. In Absprache mit seinem Vater habe er seinen Bruder I. nach Z. zu einer Person geschickt, die auf ihn aufpassen solle. Kurz vor seiner Ausreise in den Iran habe er gehört, dass diese Person seinen Bruder nicht weiter aufnehmen wolle. Sein Bruder sei nach A. gegangen. Wo er sich jetzt aufhalte, wisse er nicht. Nachdem die Polizei weder ihn noch einen seiner Brüder habe verhaften können, habe sie seinen Vater mitgenommen. Er sei für 10 Tage verschwunden gewesen und sei schließlich gegen eine Geldzahlung freigelassen worden. Zu Beginn der Anhörung hatte der Kläger erklärt, er habe zu seinem Vater erst seit 2 Monaten wieder Kontakt. Zuvor hätten sie nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Erst nachdem seine Familie acht oder neun Lakh Rupien bezahlt habe, sei sein Vater freigelassen worden. Die Polizei habe ihn in A. festgenommen und in G. festgehalten. Vor drei Monaten sei er freigelassen worden. Wann genau sein Vater festgenommen worden sei, wisse er nicht. Es sei abends gewesen. Die Polizei suche ihn und seine Brüder. Seinem Vater werfe sie vor, er unterstütze Flüchtige. Innerhalb von Pakistan habe er keinen Schutz finden können. So habe er in A. gelebt und sei von dort nach Q. gegangen. Sein Bruder und er seien dort von einem der Gegner aus deren Dorf gesehen worden. Deshalb sei er nach X. gegangen und sein Bruder nach Z.. In X. sei er etwa vier Monate gewesen. Dort habe er nicht bleiben können. Wenn man erfahren hätte, dass er Ahmadi sei, hätte er weitere Probleme bekommen. Der Kläger erklärte, er sei mit dem Präsidenten/Führer der Ahmadi-Gemeinde in X. in Kontakt gewesen. Der Kontakt habe so ausgesehen, dass er zum Beten in die Moschee gegangen sei. Die Gemeinde in X. habe einige Mitglieder gehabt, in die Moschee seien aber nicht so viele Menschen gekommen. Beim Freitagsgebet seien immer so etwa 40-50 Leute gewesen. X. habe verlassen, weil drei oder vier Personen aus seiner Gemeinde umgebracht worden seien. Hierüber sei auch in den Medien berichtet worden. In seiner Siedlung in G. sei er Vorgesetzter der Abteilung K. gewesen. Hierbei handele es sich um die Sicherheitsabteilung. Sein Vater sei zuvor hauptberuflich im Sicherheitsdienst der Zentrale eingesetzt gewesen. Er - der Kläger - sei ehrenamtlich tätig gewesen. Der Kläger gab an, er könne nicht nach Hause zurückkehren, weil er sowohl von der Polizei als auch von den Leuten gesucht werde, mit denen er die Auseinandersetzung gehabt habe. Im Zuge seiner Anhörung legte der Kläger ein Schreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 25. Juli 2017 vor, wonach eine Mitgliedsbescheinigung an das Bundesamt übersandt worden sei. Des Weiteren zeigte der Kläger in der Anhörung eine auf seinem Handy gespeicherte Kopie einer polizeilichen Anzeige gegen ihn, seine Brüder und seinen Vater vor. Ferner überreichte er Kopien gerichtlicher Dokumente. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. September 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei nicht in flüchtlingsrelevanter Weise bedroht worden. Bei dem geschilderten Vorfall handele es sich um eine polizeiliche Ermittlung im Rahmen eines Tötungsdelikts. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan fehle es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12. September 2017 Klage erhoben. Er beruft sich auf die aktuelle Situation der Ahmadis in Pakistan. Des Weiteren beanstandet er, dass kein faires Verfahren durchgeführt worden sei. Namentlich sei die Anhörung nicht auf entscheidungsrelevante Sachverhalte gelenkt worden. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger eine qualifiziere Mitgliedschaftsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 12. Dezember 2017 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen zu seiner religiösen Betätigung in Pakistan und in Deutschland vertieft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 1. September 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Pakistan gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der streitige Bescheid der Beklagten vom 1. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz sowie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG (in Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU - im Folgenden: QRL) Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Verfolgungshandlungen sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Als Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht, kommen der Staat, Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder auch nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern der Staat oder die zuvor beschriebenen Parteien und Organisationen – einschließlich internationaler Organisationen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3 c AsylG). Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 - juris Rn. 57, 59) ist anerkannt, dass auch Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als "schwerwiegende Verletzung" anzusehen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-56/17 –, juris Rn. 94. Denn das Recht auf Religionsfreiheit stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Es ist eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und entspricht Art. 9 EMRK. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Die Religionsausübung umfasst dabei nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen sowie alle sonstigen religiösen Betätigungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Mit diesem Begriff sind Überzeugungen gemeint, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 – 2 BvR 75/71 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 8 CE 02.2663 –, juris Rn. 17; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 4, Rn. 11; Hofmann, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 15. Aufl., Art. 4, Rn. 4. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) QRL wäre es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 49 und vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 36; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –, juris Rn. 46; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020, – 3 KO 590/13 –, juris Rn. 68ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2008 – A 10 S 72/08 –, juris Rn. 114 f. Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG darstellen, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Betroffenen bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzungen anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-56/17 –, NVwZ 2019, 634 = juris Ls, Rn. 98f. Zu den subjektiven Umständen gehört auch, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig, das heißt gleichsam unverzichtbar ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A–, juris Rn. 31. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht, § 3a Abs. 3 AsylG. Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 49. Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris Rn. 14 f. vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.), juris Rn. 17 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. und vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – , juris Rn. 33. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann auch bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 –, NVwZ 2012, 1612 Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 26. Würde nicht schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an. Vgl. BVerwG, a. a. O. juris Rn. 26 f. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich im Wesentlichen nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Aus den in § 15 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es seine Obliegenheit ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 ff. Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich künftig Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht nach den bisherigen Prüfungsmaßstäben ausschließlich auf einer konkreten Bewertung der Ereignisse und Umstände dahingehend, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 131 und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 33 ff. Gleichsam dürfen die Verwaltungsgerichte weder eine inhaltliche "Glaubensprüfung" - etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion - noch eine Bewertung des Glaubens des Einzelnen oder der Lehre der Glaubensgemeinschaft vornehmen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 31. Demgegenüber gehört die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einem hinreichenden Maße für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht, und die damit angesprochene Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, zu den von dem Verwaltungsgericht überprüfbaren Sachvortrag des jeweiligen Asylbewerbers. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 30. Die Situation für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan stellt sich nach allen der Kammer vorliegenden gegenwärtigen Erkenntnissen wie folgt dar: Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 31. August 1999 (– 10 UE 864/98.A –, juris Rn. 30 ff.) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch die Kammer ausgeht: „Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an und ihre Mitglieder verstehen sich als Muslime. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach der Ideologie des Islam ihr Leben verwirkt haben.“ Verlässliche Zahlen über die Anzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis existieren nicht, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass Ahmadis vielfach Volkszählungen (zuletzt im Jahre 2017/2018) boykottiert haben bzw. andererseits im Rahmen der letzten Volkszählung die Frage der Religionszugehörigkeit nicht gestellt wurde. Es ist realistischerweise wohl von einer Zahl zwischen 500.000 und 4 Millionen Ahmadis auszugehen. Vgl. Lagebericht Pakistan vom 28. September 2021, Stand: Mai 2021, S. 13. Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Mai 2008 – A 10 S 3032/07 –, juris Rn. 91 f. und vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 –. Das pakistanische Strafrecht untersagt Ahmadis unter anderem die Lehre und Verbreitung ihres Glaubens. Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen (Sec. 298 A, 298 B, 298 C). Danach ist es beispielsweise allgemein verboten und unter Strafe gestellt, durch Worte, Bezichtigungen oder Darstellungen den Namen der Familienmitglieder des heiligen Propheten oder dessen Begleiter zu entehren, sowie insbesondere als Ahmadis andere Personen mit deren Namen zu versehen oder näher bestimmte islamische Bezeichnungen für Gotteshäuser und Gebetsrufe zu verwenden. Ausdrücklich ist es den Ahmadis verboten, sich als Muslime oder ihren Glauben als Islam zu bezeichnen. Sie dürfen ihren Glauben weder predigen, noch propagieren und auch andere Personen nicht auffordern, ihren Glauben anzunehmen. Die religiösen Gefühle der Muslime dürfen nach diesen Vorschriften von Ahmadis nicht verletzt werden. Gemäß Sec. 295 C kann aufgrund einer - in welcher Form auch immer erfolgten - Verunglimpfung des Namens des geheiligten Propheten Mohammed die Todesstrafe verhängt werden. Einzelheiten hierzu vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2010 – A 10 S 689/08 –, juris Rn. 58 – 68. Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 90 ff. Die Situation der Ahmadis in Pakistan hat sich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer nicht entscheidungserheblich verbessert bzw. in den letzten Jahren sogar weiter verschlechtert. Eine Zunahme physischer Angriffe auf Ahmadis ist zwar schwer verifizierbar. Jedoch kam es im vergangenen Jahr zu einer spürbaren Zunahme an rhetorischen Entgleisungen, auch von hochrangigen Regierungsmitgliedern, bis hin zu Mordaufrufen gegenüber Anhängern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt vom 28. September 2021, Stand: Mai 2021, S. 11. Ebenso wird von Todesfällen berichtet. Vgl. Amnesty International, Schreiben an das AA Berlin vom 15. April 2021: „Deportations of Ahmadi Asylum Seekers from Germany“, S. 1, 2. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 89, 114; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2014 – a.a.O. Die vorzitierten Gesetze werden sowohl vom Staat als auch von Mitgliedern der Gesellschaft häufig verwendet, um gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vorzugehen bzw. diese zu schikanieren. Insbesondere Art. 295 C des Strafgesetzbuchs wird ob seines unbestimmten Wortlauts vielfach dazu instrumentalisiert, Ahmadis dem Vorwurf der Blasphemie auszusetzen, ohne dass dieser häufig begründet ist. Vielfach wird damit auch das Ziel verfolgt, persönliche oder geschäftliche Rechnungen zu begleichen. Zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.3.4. Das International Human Rights Committee (IHRC) konstatiert in Bezug auf diese Gesetze: „Das Gesetz besagt eindeutig, dass Ahmadi-Muslime ihren Glauben nicht predigen oder verbreiten dürfen. Dies steht außer Zweifel und Streit. Dies macht die muslimische Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan einzigartig, da sie die einzige religiöse Gemeinschaft in Pakistan ist, auf die der Staat nur aus Glaubensgründen abzielt. Diese Gesetzgebung verbietet nicht nur das Predigen und andere Formen der Bekehrung, sondern schränkt in der Praxis auch andere Elemente der Manifestation religiösen Glaubens ein, beispielsweise den offenen Diskurs über Religion mit Nicht-Ahmadis, selbst wenn diese nicht der Bekehrung gleichkommen. Zu den Verboten gehört es, sich offen auf die Kultstätte als Moschee und auf den religiösen Führer als Imam zu beziehen. Ahmadis dürfen den Aufruf zum Gebet nicht als "Azan", sich selbst nicht als Muslime und ihren Glauben nicht als Islam bezeichnen. Zu den Sanktionen gehören eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe. Wenn Blasphemie festgestellt wird, besteht die Möglichkeit der Todesstrafe. Wenn die Todesstrafe verhängt wird, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung. Diese Gesetzgebung wird von nichtstaatlichen Akteuren verwendet, um Ahmadis zu bedrohen und zu belästigen.“ Zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.2.4. Weiter heißt es, dass auch eine Verteidigung gegen die Anschuldigung, Ahmadis seien die größten Feinde des Islams und Pakistans, ebenfalls als Bekehrungsversuch angesehen werde und daher unter Strafe stünde. Dies führe zu wachsenden Vorbehalten gegenüber Ahmadis, insbesondere der jüngeren Generation, die kein anderes Narrativ kennenlernen würden, zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 7.2.4. Ferner würden nach ahmadischem Selbstverständnis als "Tabligh" (d. h. die Weitergabe der Lehren des Islams) auch Handlungen ohne unmittelbaren religiösen Kontext - wie Flugblätter verteilen, Einladungen zum morgendlichen Kaffee, ehrenamtliche Tätigkeiten, Einladung von Nicht-Ahmadis zu Ahmadis, karitative medizinische Hilfe - verstanden. Derartige Handlungen würden von der Mehrheitsgesellschaft ebenfalls als Missionierungsversuche begriffen und seien Ahmadis daher verboten, zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 7.2.6. Generell wird konstatiert, dass der Straftatbestand der Bekehrung in Sec. 298 C PPC Ahmadis gegenüber äußerst weit ausgelegt wird. Hinsichtlich mehrerer Vorfälle, die auch bereits der obergerichtlichen Einschätzung – der sich die Kammer ausdrücklich anschließt – zugrunde liegen, vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 122, wird zudem auf die Entscheidung des GB Upper Tribunal – MN and others (Ahmadis – country conditions – risk) Pakistan CG [2012] UKUT 00389(IAC) – vom 20. Juni 2012 verwiesen. Ergänzend zu berücksichtigen sind schließlich auch die Umstände im Personenstandswesen in Pakistan, welche in neuerer Zeit nochmals erheblichen Verschärfungen unterlegen haben. Die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sehen sich im Personenstandswesen insbesondere mit folgenden Einschränkungen konfrontiert: Um ohne Einschränkungen einen Pass beantragen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Vgl. United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10. August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html. Ähnliches widerfährt Ahmadis neuerdings auch bei der Beantragung und Ausstellung von Personalausweisen bzw. der Nationalen Identity-Card. Für die Ausstellung der neueren nationalen Identitätskarte - National Identity Card (NIC) - ist die National Database and Registration Authority (NADRA), welche dem pakistanischen Innenministerium untersteht, zuständig. Nach den von der Kammer eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 25. August 2021, sowie den weiteren Quellen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, September 2021) gilt dabei Folgendes: Ohne die NIC ist eine Teilnahme am alltäglichen und existenzsichernden (Geschäfts-)Leben praktisch ausgeschlossen. Die Identitätskarte wird beispielsweise zwingend benötigt zur Ausstellung eines Führerscheines, zur Erlangung einer nationalen Steuernummer, zur Registrierung für die Teilnahme an Wahlen, zur Erlangung einer Arbeitsstelle, um einen Bank-Account zu eröffnen oder um eine SIM-Karte für den Mobilfunk zu erhalten. Ohne die NIC können keine Verträge zur Belieferung mit Strom, Gas und Wasser abgeschlossen werden. Es kann weder Land, noch bspw. ein PKW käuflich erworben werden und die NIC ist darüber hinaus erforderlich, um Zugang zu Bildungs- bzw. Erziehungseinrichtungen zu erlangen, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.4 und 5.1; a.A. offenbar VG Oldenburg, Urteil vom 16. Juni 2021, – 6 A 411/21 –, juris Rn. 32, wonach die meisten Rechtsgeschäfte, insbesondere diejenigen des täglichen Lebens ohne NIC abgewickelt werden können. Die NADRA hat seit Dezember 2018 sichergestellt, dass die religiöse Identität aller Antragsteller einer NIC von diesen angegeben werden muss. Personen, welche sich selbst als muslimisch bezeichnen, müssen eine Erklärung, die als „Declaration in the case of Muslims“ bezeichnet wird, abgeben. Für Ahmadis gilt dabei wiederum die Verpflichtung, sich als Non-Muslim zu bezeichnen und eine Erklärung abzugeben, welche angibt: „Ich erkläre unter Eid, dass ich kein Muslim bin und dass ich zur Qadiani/Ahmadi Religion gehöre“ (sog. Affidavit ). Obwohl die Religionszugehörigkeit einer Person auf der NIC selbst zumindest nicht unmittelbar visuell sichtbar ist, wird diese Information von der NADRA gespeichert. Personen, die sich nach dem 13. Dezember 2018 als Muslime bezeichnet haben, können die Bezeichnung ihrer Religionszugehörigkeit später ohne gerichtliche Erlaubnis nicht mehr von „Islam“ zu einer anderen Religion ändern. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.5. Mangels Ausstellung von Passpapieren bzw. Einschränkungen bei der Ausstellung von Personalpapieren könnten Ahmadis schließlich nicht an der staatlichen Finanzierung und Organisation des Haddsch partizipieren. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.2.11. In den Pässen werden die Ahmadis ausdrücklich als "non-muslim” bzw. als Ahmadis geführt. Ahmadis, die sich dessen ungeachtet als Muslime ausgeben und die die Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds unterzeichnen, setzen sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß Sec. 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuches aus. Vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, S. 31, 32. Ausweislich einer vom UK Home Office zitierten Quelle, Christian Solidarity Worldwide (CSW), ’House of Lords Hearing’, (page 1), 10-11 November 2015, abrufbar unter https://appgfreedomofreligionorbelief.org/media/CSW-submission-Parliamentary-Inquiry-Pakistan-031115.pdf, enthält der nationale Personalausweis einen elektronischen Chip mit Geburtsdatum, Wohnanschrift, Fingerabdrücken und Religion, der beim Kauf und Miete/Leasing von Wohnungen, von Autos und von Mobiltelefonen verwendet werden muss und auf Verlangen von der Polizei vorgezeigt wird. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadi, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.1. Zwar hat das Auswärtige Amt in der seitens der Kammer eingeholten Auskunft vom 25. August 2021 mitgeteilt, es sei kein Gerichtsurteil ergangen, welches die Administrative oder die Legislative in Pakistan aufgefordert habe, eine Gesetzgebung zu verfolgen, die für Ahmadis nachteilige Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu Stellen im Staatsdienst, die Eintragung in Wählerlisten und den Zugang zu bestimmten beruflichen Funktionen verwirkliche. Jedoch geht die geänderte Ausstellungspraxis im Personenstandswesen auf eine Entscheidung des Islamabad High Court zurück, welche daneben auch weitreichende Erschwernisse für Ahmadis in anderen Lebensbereichen nach sich zieht: Das Hohe Gericht von Islamabad entschied im März 2018, dass jede Person, die sich für eine Arbeitsstelle bei der Regierung, halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräften oder dem öffentlichen Dienst bewirbt, ihre Religion angeben und eine eidesstattliche Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohammeds abgeben muss. Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine eidesstattliche Erklärung erforderlich ist, um einen computergestützten Personalausweis (Computerized National Identity Card - CNIC), einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und einen Eintrag in die Wählerliste zu erhalten. Vgl. hierzu UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.2; hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen ebenso BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: Mai 2020, S. 5. Weiter wies das Gericht das Parlament an, Gesetze zu ändern, um sicherzustellen, dass Ahmadis keine "islamischen" Ausdrücke verwenden oder mit dem Islam verbundene Namen. Wenngleich bislang weder die Nationalversammlung noch der Senat auf diese Forderung reagiert hätten, hat die NADRA die Erteilung des nationalen Personalausweises - wie gefordert - von dem eidesstattlichen Glaubensbekenntnis abhängig gemacht. Vgl. United States Department of State, International Religious Freedom Report 2020, Pakistan, 12. Mai 2021, S. 15. Es ist zu unterstellen, dass diese Umstände Ahmadis in Pakistan noch weiter unter Druck setzen werden. Es lässt sich somit der Schluss ziehen, dass mit dieser Praxis effektiv verhindert wird, dass Ahmadis offizielle Dokumente beantragen können oder dass sie ihren Glauben bzw. dessen zentrale Elemente verleugnen müssen, um Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu genießen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 f. Ziff. 5.5.1 unter Verweis auf USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018. Auch im Bereich der Zulassung zu staatlich finanzierten Bildungseinrichtungen erfahren Ahmadis Diskriminierung, weil sie gezwungen werden, ihre Religionszugehörigkeit im Zulassungsverfahren anzugeben bzw. eine Erklärung zur Endgültigkeit des Propheten Mohammeds abzugeben. Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadis auf einer gesonderten Wählerliste geführt. Sie sind indessen nicht im Parlament vertreten, da sie sich selbst als Muslime verstehen und aus diesem Grund nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren. Vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt vom 28. September 2021, Stand: Mai 2021, S. 11. In Auswertung dieser Erkenntnisse unterliegen Ahmadis allgemein und damit auch der Kläger alleine wegen der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft keiner Gruppenverfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 41; VG München, Urteil vom 21. September 2017, – M 1 K 16.35606 –, juris Rn. 13. Nach Auffassung des Gerichtes ist es nicht möglich, die Verfolgungsgefahr unabhängig von der individuellen religiösen Prägung des Asylsuchenden zu bestimmen. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil eine Untergruppe der „bekennenden“ Ahmadis gebildet wird, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 – 13 A 10206/20 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020, – A 13 K 752/18 –, juris Rn. 83 ff. begegnet dies rechtsdogmatischen Bedenken. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bringt schon seinem Wortlaut nach klar zum Ausdruck, dass mit Blick auf eine etwaige Gruppenverfolgung alleine die Religionszugehörigkeit maßgeblich ist. Eine weitere Ausdifferenzierung nach der individuellen Ausprägung des Glaubens ist hiernach für die Frage einer Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen nicht zulässig. Die Zuordnung zu einer solchen Gruppe setzt stets eine Einzelfallprüfung voraus und ist damit Teil der Prüfung einer individuellen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Dem Kläger droht vorliegend nicht aufgrund seiner individuellen Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung: Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Daher kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers auch dann an, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 10 C 19/09 –, juris Rn. 41. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich und entscheidend ist letztlich aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, . Gemessen an diesen Grundsätzen steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Religion Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, noch, dass er eine Persönlichkeit ist, die in der Weise religiös geprägt ist, dass sie aufgrund ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben muss, Verfolgungshandlungen in Pakistan zu erleiden. Das Gericht glaubt dem Kläger zunächst nicht, dass er vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist. Bei der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger zwar von einem regligiös motivierten Streit berichtet, in den seine Familie verwickelt gewesen sei und bei dem insbesondere seinem jüngeren Bruder I. polizeilicherseits vorgeworfen worden sei, eine andere Person getötet zu haben. Jedoch fehlt diesem Vortrag die erforderliche Substantiierung. Das Vorbringen des Klägers bleibt insgesamt eher pauschal und unbestimmt. Es lässt insbesondere keinen zeitlichen schlüssigen Verlauf erkennen. Die Unstimmigkeiten beginnen bereits mit den Angaben zur Ausreise: Während der Kläger zunächst erklärt hat, am 24. April 2016 aus Pakistan ausgereist zu sein, hat er diese Angabe später auf Vorhalt, dass ihm bereits am 20. März 2016 in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen wurden, dahin korrigiert, die Ausreise sei am 24. Februar 2016 gewesen. Ausschlaggebend für die Ausreise soll eine Anzeige vom 16. April 2015 gewesen sein. Insoweit erklärt sich aber nicht, dass der Kläger am 24. Februar 2016 „notfallmäßig“ das Land verlassen musste und keine Personalpapiere mitnehmen konnte. Unklar geblieben sind auch die zeitlichen Abläufe in Bezug auf die Verhaftung des Vaters. Sein Vater soll für etwa zehn Tage inhaftiert gewesen sein. Bei der Anhörung am 26. Juli 2017 hat der Kläger zudem erklärt, sein Vater sei „vor drei Monaten“ (also im April 2017) freigelassen worden, andererseits klingt sein Vortrag aber so, dass sein Vater verhaftet worden sei, weil die Polizei keinen seiner Söhne habe verhaften können. Diese Inhaftierungsversuche knüpfen aber an Ereignisse aus dem Jahr 2015. Für das Gericht ist auch nicht transparent geworden, warum der Kläger das Land verlassen sollte, nicht hingegen vorrangig sein Bruder I., dem ein Mord vorgeworfen worden sein soll. Die bestehenden Unklarheiten haben sich auch nicht geklärt. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger zu seinen Ausreisegründen keine näheren Angaben machen. Der Vorfall sei 6 Jahre her und er habe keine Erinnerung. Es habe einen First Information Report (FIR) gegeben und sein Vater sei festgenommen worden, als er – der Kläger – nicht in der Stadt gewesen sei. Seine Mutter habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er aus Pakistan weg müsse. Von diesem Anruf hat der Kläger beim Bundesamt nichts berichtet. Dies ist nicht schlüssig, wenn der Anruf Anlass für die Ausreise gewesen sein soll. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, ihm selbst sei in Pakistan nichts passiert. Mit Blick auf seine Religionsausübung ist für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass für den Kläger eine religiös motivierte Verfolgung droht. Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er aufgrund seiner religiösen Identität zwingend seinen Glauben in Pakistan öffentlich leben muss. Nach der Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt und insbesondere nach der eingehenden Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nicht deutlich geworden, dass die eingeschränkte Möglichkeit der öffentlichen Ausübung der Religion für den Kläger einen erheblichen inneren Konflikt bewirkt, weil es nach seiner religiösen Grundeinstellung geboten wäre, den Glauben öffentlich zu leben. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger von sich aus nicht ausgeführt hat, dass es ihm ein wichtiges Anliegen sei, den Glauben für jedermann offen erkennbar zu leben. So hat der Kläger zunächst in Bezug auf seine Religionsausübung in Pakistan erklärt, es sei schlecht angekommen, wenn man von seinem Glauben erzählt habe, deshalb habe er dies heimlich getan. In den Antworten des Klägers wurde keine innere Haltung zur Religionsausübung oder gar das Gefühl einer inneren Verpflichtung zu einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung deutlich. Vielmehr kam der Kläger wiederholt auf die allgemeinen Benachteiligungen zurück, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt sind. Damit knüpften seine Ausführungen allein an seine Religionszugehörigkeit und nicht an das an, was für ihn persönlich bei der Religionsausübung von besonderer Bedeutung ist. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass die religiöse Betätigung des Klägers nicht einem inneren Bedürfnis entsprach, sondern allgemeinen Konventionen. Im Zusammenhang mit dem Moscheebesuch hat der Kläger beispielsweise erklärt, dort seien alle hingegangen. Dieser Eindruck einer nicht stark religiös geprägten Persönlichkeit wird dadurch gestützt, dass der Kläger sich selbst als nicht sehr religiös einstuft. Er gab an, er glaube, aber nicht sehr. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Würdigung der Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat ausgeführt, hier sei es schon sehr gut und man könne erzählen, wer man sei. Dies gelte auch in Bezug auf andere Pakistani, die nicht seinen Glauben hätten, etwa den Mitbewohnern in seiner Unterkunft. Hier in Deutschland gehe er regelmäßig in die Moschee, früherer öfter, jetzt wegen Corona weniger. Auch nehme er an anderen Veranstaltungen teil. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger mehrfach, er tue, was man ihm sage. So habe er beispielsweise nach der Flutkatastrophe im Juli im Ahrtal geholfen. Da der Kläger dem Gericht eine innere Verpflichtung zu bestimmten religiösen Handlungen nicht hat deutlich machen können, lassen auch die vorgelegten Lichtbilder, die anlässlich der Hilfsaktion im Ahrtal gefertigt wurden, nicht den Schluss zu, dass für ihn bestimmte Praktiken in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sind. Vielmehr hat sich in der mündlichen Verhandlung der Eindruck verstärkt, dass der Kläger seinen Glauben aus einer Konvention heraus lebt. So konnte er beispielsweise auf die Frage, warum es aus religiöser Sicht wichtig sei, Gutes zu tun, nicht vertieft antworten, weil er bereits die Frage nicht verstanden hat. Sodann hat er ausgeführt, er habe das so gelernt, so sei er groß geworden. Der Kläger hat dem Gericht auch nicht vermitteln können, dass die aufgrund der neuen Personenstandsgesetzte entstandene Situation ihn in einen inneren Koflikt wegen seiner Religion stürzen würde. So hat der Kläger bereits in Pakistan einen Pass besessen und zu dessen Erlangung als Religionszugehörigkeit „Ahmadiyya“ eingetragen. Auf die Frage, ob es ihm schwer gefallen sein, sich selbst als Nicht-Moslem zu bezeichnen, hat der Kläger zunächst nur mit den Schultern gezuckt und erst auf weitere Nachfrage bejaht, dass er hierfür habe lange überlegen müssen. Er habe für sich jedoch die Haltung gefunden, es sei egal was die Leute sagen und was geschrieben stehe, er wisse, dass er Moslem sei. Ausgehend von diesen Erklärungen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Personenstandsgesetze zu einem schweren und unlösbaren Konflikt für den Kläger in Bezug auf seine Religionsausübung führen. Eine andere Bewertung der Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt auch nicht in Bezug auf die am 15. Dezember 2017 vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der AMJ. Nach dieser Bescheinigung habe der Kläger in Pakistan guten Kontakt zur Gemeinde gepflegt. Hier in Deutschland nehme der Kläger regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Er diene derzeit der lokalen und regionalen Jungendorganisation als Zuständiger für Ehrenamtlichen Gemeindedienst und helfe darüber hinaus in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben. Die Tätigkeit als Zuständiger für Ehrenamtlichen Gemeindedienst in seiner lokalen und regionalen Jugendorganisation hat der Kläger selbst nicht erwähnt. Diese Divergenz zwischen bescheinigter Tätigkeit und den Eigenangaben des Klägers bestätigt die Erfahrung des Gerichts, dass den Bescheinigungen der AMJ kein Glauben geschenkt werden kann. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft durch diese Bescheinigung letztlich nicht nachgewiesen, weil die Identität des Klägers ohne Ausweispapiere unklar ist. Vgl. zur Unzuverlässigkeit dieser Bescheinigungen: VG Köln, Urteile vom 20. April 2016 – 23 K 877/16.A –, vom 6. Januar 2016 – 23 K 2505/14.A –, vom 18. März 2015 – 23 K 4824/13.A –, vom 23. Februar 2015 – 23 K 5535/13.A –, vom 4. Februar 2015 – 23 K 3036/13.A –, vom 3. Februar 2015 – 23 K 2126/13.A – und vom 6. November 2013 – 23 K 4892/12.A – sowie 23 K 5188/12.A. Angesichts dessen besteht keine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Kläger hat ebenso wenig Anspruch auf subsidiären Schutz oder die Feststellung eines hier allein in Betracht kommenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Gefahr für den Kläger nicht zu befürchten. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.