Urteil
23 K 1019/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0208.23K1019.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. November 2017 aus Pakistan aus. Am 29. Januar 2018 reiste er ebenfalls nach eigenen Angaben mit dem Auto aus Italien kommend in Deutschland ein. Am 16. Februar 2018 stellte er einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) am 19. Februar 2018 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in Pakistan einen Reisepass und einen Personalausweis besessen. Beide Dokumente habe der Schlepper ihm in Libyen abgenommen. In den Jahren 2014 und 2015 habe er ehrenamtlich für die Gemeinde gearbeitet. Sie hätten medizinische Camps errichtet und dabei auch missioniert. Er habe im Zuge dessen auch seine Ehefrau kennengelernt, die auch Ahmadi sei. Die Geschwister der Ehefrau seien keine Ahmadis gewesen und sie seien strikt gegen die Hochzeit gewesen. Nachdem ihr Sohn am 00.00.2016 geboren worden sei, habe es Streit mit den Geschwistern wegen der Religion gegeben. Sie hätten ihn – den Kläger – bedroht und beschimpft. Im Februar 2017 sei dann sein Schwager N. mit zwei Mullahs gekommen und sie hätten ihn verprügelt. Nach einem Schlag auf den Kopf sei er bewusstlos geworden und habe eine Wunde davon getragen, die er heute noch habe. Nachdem er im Krankenhaus genäht worden sei, hätten sein Vater und er entschieden, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Diese habe sich allerdings geweigert, die Anzeige aufzunehmen. Dann sei er nur noch außer Haus gegangen, um in die Moschee zu gehen. Jedes Mal habe er gemerkt, wie er verfolgt und beobachtet worden sei. Die Leute hätten erfahren, dass er auch bei der Polizei gewesen sei. Er sei dann zunächst zu seiner Tante nach T. gegangen für zwei Monate, aber auch davon hätten sie Kenntnis erlangt. Dann sei er zu seinem Onkel E. H. gezogen und habe ihm bei der Landwirtschaft geholfen. Aber auch das hätten sie herausgefunden. Sie seien in das Dorf gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. In Pakistan lebten die Ahmadis genauso, wie im Zweiten Weltkrieg die Juden unter Hitler. Er sei sich sicher, dass sein Schwager oder die Mullahs ihn umbrächten, wenn er zurückkehren würde. Er sei krank und brauche jemanden, der sich um ihn kümmert. Hier in Deutschland lebten sein Schwager und der Mann seiner Cousine. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, der Asylantrag abgelehnt wird, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass es seinem Vortrag an der nötigen Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise mangele soweit er sich auf den gewalttätigen Übergriff im Februar 2017 durch seinen Schwager und zwei Mullahs berufe. Auch sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung zu rechnen. Er könne sich auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft auf Gruppenverfolgung berufen. Nach seinem Vortrag sei nicht von einer exponierten Tätigkeit für die Ahmadiyya-Gemeinschaft auszugehen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal von asylrechtlicher Relevanz sei vom Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat am 20. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Sachvortrag im Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus zusammenfassend vor, dass aufgrund der speziell gegen Ahmadis in Pakistan bestehenden Gesetzgebung und den sich daraus ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung für einen dem Glauben eng verpflichtenden verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehöre, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung bestehe. Er rügt zudem den Ablauf der Anhörung beim Bundesamt. Diese sei unzureichend gewesen, weil seine Schilderungen nicht auf entscheidungserhebliche Sachverhalte gelenkt worden seien. Er sei eine religiös geprägte Persönlichkeit. Er komme seinen individuellen und persönlichen Glaubenspflichten nach indem er regelmäßig bete und die Fastenzeit beachte. Darüber hinaus bringe er sich in die Religionsgemeinde ein indem er einen erheblichen Teil seiner Zeit dafür aufwende, den Glauben auszuüben und die Belange der Religionsgemeinschaft durch entsprechenden Einsatz zu fördern. Er habe ein Treffen mit dem Kalifen, dem spirituellen Oberhaupt der Ahmadiyya-Gemeinde, gehabt. Außerdem habe er bei der Jalsa Salana und bei der Salana Ijtema ehrenamtlich geholfen. Er habe auch an Aktivitäten des sog. Tabligh teilgenommen. Dies beinhalte das Informieren und Werben für den Ahmadiyya-Glauben. Weiterhin habe er sich an den Aktivitäten des Sozialdienstes Waqar-e-Amal beteiligt. Hierbei handele es sich um eine jährliche Reinigungsaktion von Städten in Deutschland. Schließlich führe er Briefverkehr mit dem Kalifen. Auch komme er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der AMJ nach. Er legt eine Mitgliedsbescheinigung der AMJ vom 2. Mai 2019 vor. Ferner beruft er sich auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Er sei schwerbehindert und leide an mehreren Erkrankungen. Es erfolge auch eine pflegetechnische Versorgung durch Pflegeteam X. . Er legt einen Ambulanzbrief des Universitätsklinikums C. (V. C. ) vom 4. April 2019 vor. Hierin wird eine spastische Hemiparese rechts diagnostiziert. Außerdem legt er einen ärztlichen Bericht dieses Klinikums vom 12. April 2019, eine Bescheinigung des Pflegeteams X. vom 11. März 2019, eine Bescheinigung der Diabetesschwerpunktpraxis C. -Zentrum vom 24. Oktober 2018 und einen Bescheid des S. -T1. -Kreises zu seinem Grad der Behinderung vom 19. November 2018 vor. Er macht geltend, dass er weitere gesundheitliche Beschwerden habe, bspw. Gewichtsverlust, Seh- und Gehschwierigkeiten. Er legt einen weiteren Ambulanzbrief des V. C. vom 17. September 2020 vor. Schließlich legt der Kläger eine umfangreiche Fotodokumentation und weitere Unterlagen vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Pakistan gegeben sind. Die Beklagte stellt keinen Antrag und trägt auch in der Sache nichts vor. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2022 informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, da er aufgrund seiner überzeugten Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und einer für ihn nach seinem inneren religiösen Selbstverständnis gegebenen Erforderlichkeit, seinen Glauben nicht nur aktiv zu leben, sondern diesen auch in die Öffentlichkeit zu tragen aus religiösen Gründen in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG (in Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU - im Folgenden: „QRL“) Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Verfolgungshandlungen sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Als Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht, kommen der Staat, Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder auch nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern der Staat oder die zuvor beschriebenen Parteien und Organisationen – einschließlich internationaler Organisationen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 – NVwZ 2012, 1612 –, juris, Rn. 57, 59) ist anerkannt, dass auch Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 lit. a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als "schwerwiegende Verletzung" anzusehen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-56/17 –, juris, Rn. 94. Denn das Recht auf Religionsfreiheit stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Es ist eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und entspricht Art. 9 EMRK. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 lit. a) QRL als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Die Religionsausübung umfasst dabei nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen sowie alle sonstigen religiösen Betätigungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Mit diesem Begriff sind Überzeugungen gemeint, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 – 2 BvR 75/71 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 8 CE 02.2663 –, juris, Rn. 17; jeweils zu Art. 4 GG; Jarass , in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 4, Rn. 11; Hofmann , in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 15. Aufl., Art. 4, Rn. 4. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QRL wäre es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 49 und vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 36; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –, juris, Rn. 46; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020, – 3 KO 590/13 –, juris, Rn. 68 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2008 – A 10 S 72/08 –, juris, Rn. 114 f. Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG darstellen, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Betroffenen bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzungen anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-56/17 –, NVwZ 2019, 634 = juris Ls, Rn. 98 f. Zu den subjektiven Umständen gehört auch, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig, das heißt gleichsam unverzichtbar ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A–, juris, Rn. 31. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht, § 3a Abs. 3 AsylG. Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 49. Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris, Rn. 14 f. vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23; vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.), juris, Rn. 17 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. und vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – , juris, Rn. 33. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann auch bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 –, NVwZ 2012, 1612, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67-89 = juris, Rn. 26. Würde nicht schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) QRL darstellen können, blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z. B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an. Vgl. BVerwG, a. a. O. juris, Rn. 26 f. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich im Wesentlichen nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Aus den in § 15 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es seine Obliegenheit ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 ff. Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich künftig Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht nach den bisherigen Prüfungsmaßstäben ausschließlich auf einer konkreten Bewertung der Ereignisse und Umstände dahingehend, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 131 und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 33 ff. Gleichsam dürfen die Verwaltungsgerichte weder eine inhaltliche "Glaubensprüfung" - etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion – noch eine Bewertung des Glaubens des Einzelnen oder der Lehre der Glaubensgemeinschaft vornehmen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 31. Demgegenüber gehört die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einem hinreichenden Maße für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht, und die damit angesprochene Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, zu den von dem Verwaltungsgericht überprüfbaren Sachvortrag des jeweiligen Asylbewerbers. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 30. Die Situation für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan stellt sich nach allen der Kammer vorliegenden gegenwärtigen Erkenntnissen wie folgt dar: Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 31. August 1999 (– 10 UE 864/98.A –, juris, Rn. 30 ff.) u. a. das Folgende ausgeführt, von dem auch die Kammer ausgeht: „Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an und ihre Mitglieder verstehen sich als Muslime. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach der Ideologie des Islam ihr Leben verwirkt haben.“ Verlässliche Zahlen über die Anzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis existieren nicht, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass Ahmadis vielfach Volkszählungen (zuletzt im Jahre 2017/2018) boykottiert haben bzw. andererseits im Rahmen der letzten Volkszählung die Frage der Religionszugehörigkeit nicht gestellt wurde. Es ist realistischerweise wohl von einer Zahl zwischen 500.000 und 4 Millionen Ahmadis auszugehen. Vgl. Lagebericht Pakistan vom 28. September 2021, Stand: Mai 2021, S. 13. Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Mai 2008 – A 10 S 3032/07 –, juris Rn. 91 f. und vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 –. Das pakistanische Strafrecht untersagt Ahmadis unter anderem die Lehre und Verbreitung ihres Glaubens. Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen (Sec. 298 A, 298 B, 298 C). Danach ist es beispielsweise allgemein verboten und unter Strafe gestellt, durch Worte, Bezichtigungen oder Darstellungen den Namen der Familienmitglieder des heiligen Propheten oder dessen Begleiter zu entehren, sowie insbesondere als Ahmadis andere Personen mit deren Namen zu versehen oder näher bestimmte islamische Bezeichnungen für Gotteshäuser und Gebetsrufe zu verwenden. Ausdrücklich ist es den Ahmadis verboten, sich als Muslime oder ihren Glauben als Islam zu bezeichnen. Sie dürfen ihren Glauben weder predigen, noch propagieren und auch andere Personen nicht auffordern, ihren Glauben anzunehmen. Die religiösen Gefühle der Muslime dürfen nach diesen Vorschriften von Ahmadis nicht verletzt werden. Gemäß Sec. 295 C kann aufgrund einer – in welcher Form auch immer erfolgten – Verunglimpfung des Namens des geheiligten Propheten Mohammed die Todesstrafe verhängt werden. Einzelheiten hierzu vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2010 – A 10 S 689/08 –, juris, Rn. 58-68. Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 90 ff. Die Situation der Ahmadis in Pakistan hat sich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer nicht entscheidungserheblich verbessert bzw. in den letzten Jahren sogar weiter verschlechtert. Eine Zunahme physischer Angriffe auf Ahmadis ist zwar schwer verifizierbar. Jedoch kam es im vergangenen Jahr zu einer spürbaren Zunahme an rhetorischen Entgleisungen, auch von hochrangigen Regierungsmitgliedern, bis hin zu Mordaufrufen gegenüber Anhängern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt vom 28. September 2021, Stand: Mai 2021, S. 11. Ebenso wird von Todesfällen berichtet. Vgl. Amnesty International, Schreiben an das AA Berlin vom 15. April 2021: „Deportations of Ahmadi Asylum Seekers from Germany“, S. 1, 2. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 89, 114; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2014 – a .a. O. Die vorzitierten Gesetze werden sowohl vom Staat als auch von Mitgliedern der Gesellschaft häufig verwendet, um gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vorzugehen bzw. diese zu schikanieren. Insbesondere Art. 295 C des Strafgesetzbuchs wird ob seines unbestimmten Wortlauts vielfach dazu instrumentalisiert, Ahmadis dem Vorwurf der Blasphemie auszusetzen, ohne dass dieser häufig begründet ist. Vielfach wird damit auch das Ziel verfolgt, persönliche oder geschäftliche Rechnungen zu begleichen. Zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.3.4. Das International Human Rights Committee (IHRC) konstatiert in Bezug auf diese Gesetze: „Das Gesetz besagt eindeutig, dass Ahmadi-Muslime ihren Glauben nicht predigen oder verbreiten dürfen. Dies steht außer Zweifel und Streit. Dies macht die muslimische Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan einzigartig, da sie die einzige religiöse Gemeinschaft in Pakistan ist, auf die der Staat nur aus Glaubensgründen abzielt. Diese Gesetzgebung verbietet nicht nur das Predigen und andere Formen der Bekehrung, sondern schränkt in der Praxis auch andere Elemente der Manifestation religiösen Glaubens ein, beispielsweise den offenen Diskurs über Religion mit Nicht-Ahmadis, selbst wenn diese nicht der Bekehrung gleichkommen. Zu den Verboten gehört es, sich offen auf die Kultstätte als Moschee und auf den religiösen Führer als Imam zu beziehen. Ahmadis dürfen den Aufruf zum Gebet nicht als "Azan", sich selbst nicht als Muslime und ihren Glauben nicht als Islam bezeichnen. Zu den Sanktionen gehören eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe. Wenn Blasphemie festgestellt wird, besteht die Möglichkeit der Todesstrafe. Wenn die Todesstrafe verhängt wird, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung. Diese Gesetzgebung wird von nichtstaatlichen Akteuren verwendet, um Ahmadis zu bedrohen und zu belästigen.“ Zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.2.4. Weiter heißt es, dass auch eine Verteidigung gegen die Anschuldigung, Ahmadis seien die größten Feinde des Islams und Pakistans, ebenfalls als Bekehrungsversuch angesehen werde und daher unter Strafe stünde. Dies führe zu wachsenden Vorbehalten gegenüber Ahmadis, insbesondere der jüngeren Generation, die kein anderes Narrativ kennenlernen würden, zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 7.2.4. Ferner würden nach ahmadischem Selbstverständnis als "Tabligh" (d. h. die Weitergabe der Lehren des Islams) auch Handlungen ohne unmittelbaren religiösen Kontext – wie Flugblätter verteilen, Einladungen zum morgendlichen Kaffee, ehrenamtliche Tätigkeiten, Einladung von Nicht-Ahmadis zu Ahmadis, karitative medizinische Hilfe – verstanden. Derartige Handlungen würden von der Mehrheitsgesellschaft ebenfalls als Missionierungsversuche begriffen und seien Ahmadis daher verboten, zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 7.2.6. Generell wird konstatiert, dass der Straftatbestand der Bekehrung in Sec. 298 C PPC Ahmadis gegenüber äußerst weit ausgelegt wird. Hinsichtlich mehrerer Vorfälle, die auch bereits der obergerichtlichen Einschätzung – der sich die Kammer ausdrücklich anschließt – zugrunde liegen, vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 122, wird zudem auf die Entscheidung des GB Upper Tribunal – MN and others (Ahmadis – country conditions – risk) Pakistan CG [2012] UKUT 00389(IAC) – vom 20. Juni 2012 verwiesen. Ergänzend zu berücksichtigen sind schließlich auch die Umstände im Personenstandswesen in Pakistan, welche in neuerer Zeit nochmals erheblichen Verschärfungen unterlegen haben. Die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sehen sich im Personenstandswesen insbesondere mit folgenden Einschränkungen konfrontiert: Um ohne Einschränkungen einen Pass beantragen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Vgl. United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10. August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html . Ähnliches widerfährt Ahmadis neuerdings auch bei der Beantragung und Ausstellung von Personalausweisen bzw. der Nationalen Identity-Card. Für die Ausstellung der neueren nationalen Identitätskarte – National Identity Card (NIC) – ist die National Database and Registration Authority (NADRA), welche dem pakistanischen Innenministerium untersteht, zuständig. Nach den von der Kammer eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 25. August 2021, sowie den weiteren Quellen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, Sept. 2021) gilt dabei Folgendes: Ohne die NIC ist eine Teilnahme am alltäglichen und existenzsichernden (Geschäfts-)Leben praktisch ausgeschlossen. Die Identitätskarte wird beispielsweise zwingend benötigt zur Ausstellung eines Führerscheines, zur Erlangung einer nationalen Steuernummer, zur Registrierung für die Teilnahme an Wahlen, zur Erlangung einer Arbeitsstelle, um einen Bank-Account zu eröffnen oder um eine SIM-Karte für den Mobilfunk zu erhalten. Ohne die NIC können keine Verträge zur Belieferung mit Strom, Gas und Wasser abgeschlossen werden. Es kann weder Land, noch bspw. ein PKW käuflich erworben werden und die NIC ist darüber hinaus erforderlich, um Zugang zu Bildungs- bzw. Erziehungseinrichtungen zu erlangen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.4 und 5.1; a. A. offenbar VG Oldenburg, Urteil vom 16. Juni 2021, – 6 A 411/21 –, juris, Rn. 32, wonach die meisten Rechtsgeschäfte, insbesondere diejenigen des täglichen Lebens ohne NIC abgewickelt werden könnten. Die NADRA hat seit Dezember 2018 sichergestellt, dass die religiöse Identität aller Antragsteller einer NIC von diesen angegeben werden muss. Personen, welche sich selbst als muslimisch bezeichnen, müssen eine Erklärung, die als „Declaration in the case of Muslims“ bezeichnet wird, abgeben. Für Ahmadis gilt dabei wiederum die Verpflichtung, sich als Non-Muslim zu bezeichnen und eine Erklärung abzugeben, welche angibt: „Ich erkläre unter Eid, dass ich kein Muslim bin und dass ich zur Qadiani/Ahmadi Religion gehöre“ (sog. Affidavit ). Obwohl die Religionszugehörigkeit einer Person auf der NIC selbst zumindest nicht unmittelbar visuell sichtbar ist, wird diese Information von der NADRA gespeichert. Personen, die sich nach dem 13. Dezember 2018 als Muslime bezeichnet haben, können die Bezeichnung ihrer Religionszugehörigkeit später ohne gerichtliche Erlaubnis nicht mehr von „Islam“ zu einer anderen Religion ändern. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.5. Mangels Ausstellung von Passpapieren bzw. Einschränkungen bei der Ausstellung von Personalpapieren könnten Ahmadis schließlich nicht an der staatlichen Finanzierung und Organisation des Haddsch partizipieren. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.2.11. In den Pässen werden die Ahmadis ausdrücklich als "non-muslim” bzw. als Ahmadis geführt. Ahmadis, die sich dessen ungeachtet als Muslime ausgeben und die die Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds unterzeichnen, setzen sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß Sec. 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuches aus. Vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, S. 31, 32. Ausweislich einer vom UK Home Office zitierten Quelle, Christian Solidarity Worldwide (CSW), ’House of Lords Hearing’, (page 1), 10-11 November 2015, abrufbar unter https://appgfreedomofreligionorbelief.org/media/CSW-submission-Parliamentary-Inquiry-Pakistan-031115.pdf , enthält der nationale Personalausweis einen elektronischen Chip mit Geburtsdatum, Wohnanschrift, Fingerabdrücken und Religion, der beim Kauf und Miete/Leasing von Wohnungen, von Autos und von Mobiltelefonen verwendet werden muss und auf Verlangen von der Polizei vorgezeigt wird. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadi, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.1. Zwar hat das Auswärtige Amt in der seitens der Kammer eingeholten Auskunft vom 25. August 2021 mitgeteilt, es sei kein Gerichtsurteil ergangen, welches die Administrative oder die Legislative in Pakistan aufgefordert habe, eine Gesetzgebung zu verfolgen, die für Ahmadis nachteilige Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu Stellen im Staatsdienst, die Eintragung in Wählerlisten und den Zugang zu bestimmten beruflichen Funktionen verwirkliche. Jedoch geht die geänderte Ausstellungspraxis im Personenstandswesen auf eine Entscheidung des Islamabad High Court zurück, welche daneben auch weitreichende Erschwernisse für Ahmadis in anderen Lebensbereichen nach sich zieht: Das Hohe Gericht von Islamabad entschied im März 2018, dass jede Person, die sich für eine Arbeitsstelle bei der Regierung, halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräften oder dem öffentlichen Dienst bewirbt, ihre Religion angeben und eine eidesstattliche Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohammeds abgeben muss. Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine eidesstattliche Erklärung erforderlich ist, um einen computergestützten Personalausweis (Computerized National Identity Card – CNIC), einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und einen Eintrag in die Wählerliste zu erhalten. Vgl. hierzu UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.2; hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen ebenso BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: Mai 2020. Weiter wies das Gericht das Parlament an, Gesetze zu ändern, um sicherzustellen, dass Ahmadis keine "islamischen" Ausdrücke verwenden oder mit dem Islam verbundene Namen. Wenngleich bislang weder die Nationalversammlung noch der Senat auf diese Forderung reagiert hätten, hat die NADRA die Erteilung des nationalen Personalausweises – wie gefordert – von dem eidesstattlichen Glaubensbekenntnis abhängig gemacht. Vgl. United States Department of State, International Religious Freedom Report 2020, Pakistan, 12. Mai 2021, S. 15. Es ist zu unterstellen, dass diese Umstände Ahmadis in Pakistan noch weiter unter Druck setzen werden. Es lässt sich somit der Schluss ziehen, dass mit dieser Praxis effektiv verhindert wird, dass Ahmadis offizielle Dokumente beantragen können oder dass sie ihren Glauben bzw. dessen zentrale Elemente verleugnen müssen, um Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu genießen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 f. Ziff. 5.5.1 unter Verweis auf USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018. Auch im Bereich der Zulassung zu staatlich finanzierten Bildungseinrichtungen erfahren Ahmadis Diskriminierung, weil sie gezwungen werden, ihre Religionszugehörigkeit im Zulassungsverfahren anzugeben bzw. eine Erklärung zur Endgültigkeit des Propheten Mohammeds abzugeben. Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadis auf einer gesonderten Wählerliste geführt. Sie sind indessen nicht im Parlament vertreten, da sie sich selbst als Muslime verstehen und aus diesem Grund nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren. Vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt vom 28. September 2021, Stand: Mai 2021, S. 11. In Auswertung dieser Erkenntnisse unterliegen zur Überzeugung der Kammer Ahmadis allgemein und damit auch der Kläger alleine wegen der Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft keiner Gruppenverfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 41; VG München, Urteil vom 21. September 2017, – M 1 K 16.35606 –, juris, Rn. 13; a. A. für bekennende Ahmadis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020, – 13 A 10206/20 – juris, Rn. 97; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020, – A 13 K 752/18 –, juris, Rn. 83 ff. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, die Verfolgungsgefahr unabhängig von der individuellen religiösen Prägung des Asylsuchenden zu bestimmen. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil eine Untergruppe der „bekennenden Ahmadis“ gebildet wird, vgl. OVG Rheinland-Pfalz; Urteil vom 29. Juni 2020 – 13 A 10206/20 –, juris, Rn. 97; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020 – A 13 K 752/18 –, juris, Rn. 83 ff., begegnet dies rechtsdogmatischen Bedenken. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bringt schon sei-nem Wortlaut nach klar zum Ausdruck, dass mit Blick auf eine Gruppenverfolgung allei-ne die Religionszugehörigkeit maßgeblich ist. Eine weitere Ausdifferenzierung nach der individuellen Ausprägung des Glaubens ist hiernach für die Frage nach einer Gruppen-verfolgung aus religiösen Gründen nicht zulässig. Die Zuordnung zu einer solchen Gruppe setzt stets eine Einzelfallprüfung voraus und ist damit Teil der Prüfung einer individuellen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Für den Kläger besteht indessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (real risk) die Gefahr einer individuellen Verfolgung wegen seiner Religionsausübung. Er hat deshalb einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft. Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Daher kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers auch dann an, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 10 C 19/09 –, juris, Rn. 41. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich und entscheidend ist letztlich aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers ist dieser gebürtiges Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde. Hiervon geht auch das Gericht in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte, die konkret gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers sprechen, aus. Die von dem Kläger vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 2. Mai 2019, welche dies ebenfalls bescheinigt, ist hingegen irrelevant und hat für das Gericht schon deshalb keinen zusätzlichen Beweiswert, da insoweit regelmäßig keine hinreichende Prüfung bezüglich des Nachweises der entsprechenden Identität der betroffenen Person erfolgt. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung ferner davon überzeugt, dass es für ihn nach seinem (inneren) religiösen Selbstverständnis erforderlich ist, seinen Glauben nicht nur aktiv zu leben, sondern diesen auch in die Öffentlichkeit zu tragen, so dass er im Hinblick auf seine Religinsausübung für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm eine religiös motivierte Verfolgung droht. Der Kläger, der insgesamt den Eindruck eines sehr gläubigen Menschen vermittelt, hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, auf welche Art und Weise der Glaube und dessen Ausübung auch in der Öffentlichkeit für ihn prägend und derart wichtig sind, dass dies er für ihn gleichsam „an erster Stelle“ steht. In Pakistan hat er – soweit ihm dies aufgrund der geschilderten Bedrohungssituation tatsächlich möglich war – nicht nur regelmäßig, und zwar täglich vier bis fünf Mal, die Moschee besucht und gebetet, sondern auch das Tabligh ausgeführt, wobei er dies notgedrungen „heimlich“ habe tun müssen. Das Ausführen des Tabligh hat dann nach seinen Angaben bisweilen mehrere Tage gedauert, wenn er etwas „Wichtiges“ zu erzählen hatte. Unter den für ihn nachteiligen Umständen in Pakistan hat er dennoch versucht, anderen Menschen von seinem Glauben zu erzählen und aus dem Koran zu lesen. Das „Predigen“ vor anderen Menschen gehört nach den glaubhaften Angaben des Klägers genauso zum Kern seiner Religionsausübung wie anderen Menschen zu helfen, zwei Mal am Tag den Koran zu lesen und fünf Mal am Tag zu beten. Der Kläger hat dazu geäußert, dass das Beten zwar auch alleine möglich sei. Aber nach den überzeugenden Einlassungen des Klägers ist ihm gerade das öffentliche Beten in der Moschee ein wichtiges Anliegen, da das so im Koran stehe und weil man dadurch Gott „glücklich“ mache. Obwohl der Kläger nach eigenen Angaben „wahnsinnige Angst“ gehabt hat, ist er mehrmals am Tag den Weg in die Moschee angetreten. Auch im Übrigen hat der Kläger anschaulich dargelegt, wie er sich aktiv und rege am Gemeindeleben beteiligt hat. So hat er medizinische Camps im Rahmen der Ahmadiyya-Aktion „Humanity First“ in verschiedenen Dörfern mit organisiert. Hierbei hat er Medikamente ausgegeben, die nicht „gefaked“ sind und den Bedürftigen dort geholfen, etwa auch anlässlich des Erdbebens in Pakistan. Dies war nach den Angaben des Klägers unter den Umständen und aufgrund der Anfeindungen und der vorkommenden Angriffe auf die Camps durch andere sehr schwierig für ihn. Deshalb hätten sie nur dann offen geäußert, dass sie Ahmadis sind, wenn sie gewusst hätten, dass an dem jeweiligen Ort „nicht so viele Feinde“ sind. Auch hat er Hilfsbedürftige, z. B. Witwen mit Kindern, unterstützt indem er Lebensmittel ausgegeben hat. Der Kläger hat auf Nachfrage bekräftigt, dass er diese Aktionen nicht deshalb durchgeführt hat, weil es von ihm erwartet wurde. Vielmehr hat er dies „aus seinem Herzen heraus“ getan, weil Gott das gesagt habe und weil der Koran für ihn verbindlich ist. Der Kläger hat insgesamt authentisch den Eindruck vermittelt, dass der öffentlich gelebte Glaube für ihn unverzichtbar ist. Zwar hat er sich auf Nachfrage als nicht „sehr“ religiös bezeichnet. Diese Aussage hat der Kläger jedoch damit begründet, dass er immer noch mehr Gutes tun könne als er jetzt schon tut und damit glaubhaft bekundet, dass er bestrebt ist, sich noch mehr aktiv für seine Religion einzusetzen. Die Verbindlichkeit des Glaubens für ihn kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger in diesem Zusammenhang mitteilte, dass nur Gott entscheide, „wie“ religiös er lebe. Die damit bereits im Heimatland erkennbar nach außen betätigte religiöse Überzeugung besteht in Deutschland in vergleichbarem Maße fort. Dem Kläger ist es erkennbar auch in Deutschland ein inneres Bedürfnis, seinen Glauben aktiv und öffentlich zu leben. Dieser hat – durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie durch die vorgelegte (Foto-)Dokumentation – dargelegt, dass er sich proaktiv für verschiedenste Bereiche innerhalb seiner Gemeinde einsetzt. Auch in Deutschland besucht der Kläger mehrmals täglich die Moschee, liest den Koran und hält das Tabligh. In C. übt er nach eigenen Angaben das Amt des Sekretärs für das Tabligh aus und ist in diesem Rahmen zuständig dafür, andere junge Männer mitzunehmen, um an verschiedenen Orten Flyer zu verteilen. Ferner ist ein Teil der Aufgaben die Kommunikation mit Zeitungen. Der Kläger hat zudem bekundet, dass er auch sonstige Hilfstätigkeiten übernimmt und verweist auf die Hilfsaktion anlässlich der Überflutung und im Rahmen des Wakari-amal. Auf die Frage, warum er all dies mache, äußerte der Kläger, dass sein Gott das liebe und dass es zu seinem Glauben gehöre und Sauberkeit und Reinlichkeit „die Hälfte der Religion“ sei. Aufgrund dieser sich ihm in Deutschland bietenden Möglichkeiten der Glaubensausübung beschreibt der Kläger anschaulich, dass er dies – im Vergleich zu seinem religiösen Leben in Pakistan – so empfindet als ob er „im Himmel“ gelandet sei. Die Tatsache, dass er in Deutschland seinen Kalifen treffen konnte, sei für ihn „gigantisch“ gewesen. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger aufgrund seiner schon in Pakistan vorhandenen inneren Verbundenheit mit seiner religiösen Überzeugung ein unverzichtbares Bedürfnis ist, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen, es sich bei ihm daher insoweit um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervortretenden Gläubigen handelt, dessen Glaube sich öffentlich manifestiert. Der Kläger hat nachdrücklich und glaubhaft betont, dass das Reden mit anderen Menschen über seine Religion ihm wichtiger sei als sein eigenes Leben und dass er es „von Herzen“ will, jeder einzelnen Person, die er kennt, seinen Glauben zu vermitteln. Ausgehend davon ist der Kläger eine religiös geprägte Persönlichkeit, Daher kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die seit Dezember 2018 bestehende Praxis der NADRA im Rahmen der Beantragung der nationalen ID-Card für ihn eine weitere Verfolgungsgefahr besteht. Abschließend ist festzustellen, dass nach Auffassung der Kammer auch keine inländische Fluchtalternative für Ahmadis in S1. , also dem Ort, aus dem der Kläger aufgrund der von ihm dargelegten eigenen Erfahrungen in Bezug auf eine von ihm so beschriebene Diskriminierung und Verfolgungsgefahr als Zugehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft geflüchtet ist, besteht. Hiergegen spricht bereits, dass S1. eine relativ kleine Stadt mit 60.000 bis 70.000 Einwohnern ist, vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Gesamtaktualisierung 16. Mai 2019, S. 62, und nur über eine Fläche von ca. 24 Quadratkilometer verfügt. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes, vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29. September 2021, S. 13, gibt es – wie bereits ausgeführt – keine verlässlichen Zahlen dazu, wie viele Ahmadis derzeit in Pakistan leben. Die Angaben schwanken zwischen 500.000 und 4 Millionen. Selbst wenn man vom unteren Schätzwert ausgeht, liegt auf der Hand, dass S1. viel zu klein ist, um allen geflüchteten Ahmadis Zuflucht zu bieten. Zudem bildet die Stadt gerade wegen ihrer überwiegend ahmadischen Bevölkerung eine besondere Zielscheibe für Angriffe anti-ahmadischer Gruppen, vgl. hierzu eingehend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2013 – 13 A 10206/20 –, juris, Rn. 98 sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020 – A 13 K 752/18 –, juris, Rn. 99. Ausweislich der bereits zitierten Erkenntnismittel, dass gerade in letzter Zeit die Aktivitäten fundamentalistischer Organisationen wie der Khatm-e-Nabuwwat (im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2018) gegen Ahmadis in S1. zugenommen haben und sie sich auch dort denselben landesweiten Einschränkungen und Schikanen etwa im Personenstandswesen ausgesetzt sehen, weil die gesamte öffentliche Verwaltung in S1. von sunnitisch-orthodoxen Muslimen bestimmt wird, kann eine ausreichende Gewährleistung von Schutz in S1. nicht angenommen werden. Schließlich liegt auf der Hand, dass Ahmadis aus S1. besonders leicht zur Zielscheibe fundamentalistischer orthodoxer Muslime werden können, weil sie als solche aufgrund ihrer Herkunft besonders leicht identifizierbar sind. Dass der pakistanische Staat auch nach dem Regierungswechsel im Jahre 2018, von dem sich insbesondere die Ahmadis eine Besserung ihrer Situation versprochen hatten, nicht willens und in der Lage ist, einen hinreichenden Schutz für Ahmadis (in S1. oder anderswo in Pakistan) sicherzustellen, ist ebenfalls vielfach belegt und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Ein sicherer Schutz für Ahmadis in S1. wird – sofern er thematisiert wird – von den einschlägigen Berichten vielfach verneint. Bereits nach der Stellungnahme des UNHCR aus dem Jahre 2012 in dem entsprechenden Bericht bestehe eine inländische Fluchtalternative für Ahmadis aufgrund der landesweit geltenden Blasphemie- bzw. Anti-Ahmadi-Gesetze generell nicht. Hinzu komme die landesweite Reichweite fundamentalistischer sunnitischer Gruppen wie der Khatm-e-Nabuwwat, gegen die kein effektiver staatlicher Schutz bestehe. UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of memberrs of religious minorities from Pakistan, 14. Mai 2012, S. 42 f. An dieser Einschätzung hat sich angesichts der weitreichenden und institutionalisierten staatlichen Diskriminierung von Ahmadis sowie dem fehlenden staatlichen Schutz gegen gleichsam weitreichende Formen von Misshandlung durch Mitglieder der Gesellschaft auch zwischenzeitlich nichts geändert. UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of memberrs of religious minorities from Pakistan, 01. Januar 2017, S. 66. Demgegenüber wird Quellen zufolge zwar davon berichtet, dass Ahamdis in S1. vergleichsweise Frieden und Wohlstand genießen (können), Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 6.2.1. Dessen ungeachtet dürften Ahmadis auch in S1. keine Versammlungen oder religiösen Treffen abhalten. EASO schreibt hierzu: Dank ihrer numerischen Überlegenheit in der Stadt fühlten sich Ahmadis in S1. relativ sicher. Nichtsdestotrotz seien sie auch dort Bedrohungen ausgesetzt, weil ihre Gegner um die Konzentration von Ahmadis in S1. wüssten und die Stadt daher herausgehobenes Ziel islamistischer Attacken sei. Jedes Jahr fänden in S1. zahlreiche, gezielte Anti-Ahmadi-Treffen von Islamisten statt, die aus anderen Regionen des Landes eigens in die Stadt transportiert würden. Mithilfe von Lautsprechern würden anti-ahmadische Parolen propagiert, währenddessen sich die Ahmadis in ihren Häusern verbarrikadierten. EASO, ‘Pakistan Country Overview’, August 2015, S. 84. Anderen Quellen zufolge könnten auch in S1. religiöse Veranstaltungen bis zu einer Teilnehmerzahl von 30 Personen nur unter Bewachung durch bewaffnete Sicherheitskräfte stattfinden. Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 6.2.3. Diese Vorgehensweise sei seit dem Doppelangriff auf die Hauptmoschee in Lahore im Jahre 2010, bei dem 93 Ahmadis getötet wurden, auch in S1. üblich, weshalb dort die größte Moschee aufgegeben und an ihrer statt in mehreren kleineren, umliegenden Moscheen Gebete abgehalten würden. Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 6.2.6. Vielfach wird von den Aktivitäten der Khatm-e-Nubuwwat (Finalität des Propheten) berichtet, die sich gezielt gegen Ahmadis in S1. richteten. Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 6.2.8. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht einher, dass die in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Abschiebung nach Pakistan sowie das in Ziff. 6 befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben sind (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Zugleich ist auch die Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus aufzuheben. Denn "eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" kann nur jemand sein, der nicht als Flüchtling anerkannt werden kann (vgl. Art. 2 lit. f) QRL). Da hier aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, besteht für eine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus keine Rechtsgrundlage mehr. Selbiges gilt für die abgelehnte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Da die Klage aus den vorgenannten Gründen schon hinsichtlich des primär gestellten Antrages Erfolg hat, war der hilfsweise gestellte Antrag nicht mehr zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.