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Urteil

14 K 2468/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0913.14K2468.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Feststellung, dass es ihnen gestattet ist, in einem als „Zone“ bezeichneten Bereich des Naturschutzgebietes „G. “ ihren Kunden die Freizeitfischerei zu ermöglichen, ohne dass die Kläger hierfür einer Ausnahme oder Befreiung bedürfen. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer und Kapitän der „MS F. “, einem für das Hochseeangeln ausgestatteten und als Sportanglerfahrzeug zugelassenen Motorschiff für bis zu 47 Fahrgäste und 3 Besatzungsmitglieder. Die Klägerin zu 2 hat die „MS F. “ von dem Kläger zu 1 gechartert und bietet von I. aus Angelfahrten für Freizeitfischer gegen Entgelt im Bereich des G. an. Mit der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „G. “ vom 22.9.2017 (NSGFmbV), BGBl. 2017 I, 3405, setzte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf 280 km² zwischen der deutschen Ostseeinsel G1. und der dänischen Ostseeinsel M. das Naturschutzgebiet „G. “ fest. Der Bereich des Naturschutzgebietes liegt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Er ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und registriert als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (im Folgenden FFH-Richtlinie). Innerhalb dieses Naturschutzgebietes wurde auf etwa 23% seiner Fläche eine „Zone“ eingerichtet, in welcher gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV die Freizeitfischerei verboten ist; für Einzelheiten zur Lage des Naturschutzgebietes und der darin enthaltenen „Zone“ wird Bezug genommen auf die Übersichtskarte in Anlage 2 der NSGFmbV, Beiakte 1. Die Kläger haben am 13.2.2018 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Gegen die nationale Unterschutzstellung eines FFH-Gebietes durch Rechtsverordnung könne um Rechtsschutz nachgesucht werden. Den Klägern stehe aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Klagebefugnis zu. Die Verbote der Verordnung seien am Maßstab der Grundrechte des GG zu messen, da die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich des „Wie“ der Umsetzung einen Spielraum belasse und das Unionsrecht nicht vollständig determiniert sei. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Da es sich der Kenntnis der Kläger entziehe, ob die NSGFmbV ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei, erhöben sie den Einwand der formellen Unwirksamkeit der Verordnung; überdies sei die Rechtmäßigkeit der Schutzgebietsausweisung zu prüfen. Zudem stelle das Verbot der Freizeitfischerei eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. In der Reduzierung der Fanggründe durch das Verbot der Freizeitfischerei liege ein Eingriff in den von den Klägern betriebenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da ihr Gewerbebetrieb durch das Verbot schwer und unerträglich getroffen und sein Bestand ernsthaft infrage gestellt werde. Die Kläger seien darauf angewiesen, den Bereich der „Zone“, insbesondere die sogenannte „Tonne 5“, vgl. Abbildungen Bl. 166 ff. der Gerichtsakte, anzufahren, denn nur in diesem Bereich ließen sich verlässlich und vor dem Wellengang geschützt Dorsche fangen, die für Freizeitangler den Anlass darstellten, einen Platz auf der „MS F. “ zu buchen. Wie Kopien aus den Schiffstagebüchern zu entnehmen sei, hätten im Jahr 2014 77,79% aller Fahrten zur „Tonne 5“ geführt, im Jahr 2015 47,96%, wobei sie auch bei Fahrten, als deren Endziel die „Tonne 4“ genannt sei, vorher im Bereich der „Tonne 5“ gewesen seien. Die Schiffstagebücher seien aussagekräftiger als die von der Beklagten eingeholten Daten des Automatic Identification System (im Folgenden AIS-Daten), da die Kläger das AIS in den Jahren 2014 und 2015 bei der Anfahrt zum Fanggrund nicht eingeschaltet hätten. Zudem gehe die Beklagte mit 269 Seetagen im Jahr 2014 von einer zu hohen Anzahl aus, tatsachlich beliefen sich diese auf 246. Die Daten aus den Jahren 2016 und 2017 seien nicht maßgeblich, da sie kein realistisches Bild der wirtschaftlichen Bedeutung der „Tonne 5“ für die Kläger zeigten: Nachdem Öffentlichkeit und Angelverbände im Februar 2016 über die Pläne zur Festsetzung des Naturschutzgebietes informiert worden seien, hätten die Kläger alternative Fanggründe angesteuert, die jedoch wegen zu geringer Fangerfolge von der Kundschaft abgelehnt worden seien. Da der zulässige Fahrtradius der „MS F. “ von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser ohne zweiten Steuermann fünf Seemeilen, mit zweitem Steuermann zehn Seemeilen betrage, habe die Klägerin zu 2 im Jahr 2017 zur Aufrechterhaltung des Betriebes einen zweiten Steuermann eingestellt, um weiter entfernt liegende Fanggebiete ansteuern zu können. Diese seien jedoch gleichfalls von der Kundschaft abgelehnt worden. Die Personalkosten seien durch diese Maßnahme um 25%, die Treibstoffkosten um 20,5 % im Vergleich zum Jahr 2016 gestiegen. Insbesondere im Winterhalbjahr gebe es kaum Alternativen zum Fahrgebiet um die „Tonne 5“, wie eine monatsweise Aufstellung zeige (Bl. 193 der Gerichtsakte). Ausgehend von einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger sei das Verbot der Freizeitfischerei nicht geeignet, um die mit der Verordnung verfolgten Ziele – Schutz der Schweinswale, der Dorsche und der Riffe – zu erreichen. Dass sich in dem Gebiet der „Zone“ ein schützenswertes Riff befinde, werde ebenso bestritten wie die Erforderlichkeit des Schutzes der Dorsche. Die von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen in englischer Sprache seien nicht verwertbar, da die Gerichtssprache Deutsch sei. Jedenfalls aber könnten die Ziele der Verordnung mit dem Verbot der Freizeitfischerei nicht erreicht werden, da die berufsmäßige Seefischerei keinen Beschränkungen unterliege; auch sei diese Ungleichbehandlung mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Zudem seien kleinteilige Angelverbotszonen zum Schutz des Dorsches ungeeignet. Überdies sei es Freizeitfischern nach Art. 7 Abs. 1 der EU-Verordnung 2017/1970 des Rates vom 27.10.2017 ohnehin nur erlaubt, jeweils fünf Dorsche pro Tag zu fangen. Auch sei ein Vollverbot der Freizeitfischerei – unabhängig von der Fischart – nicht erforderlich. Schließlich stelle die Festsetzung eines Naturschutzgebietes nicht das mildeste Mittel dar, da für die Unterschutzstellung auch ein Landschaftsschutzgebiet ausgereicht hätte. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass es den Klägern gestattet ist, Fahrten in die Zone nach § 2 Abs. 4 NSGFmbV durchzuführen, um dort ihren Kunden die Freizeitfischerei unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, ohne dass es einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 NSGFmbV von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 3 NSGFmbV bedarf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Verletzungen der Grundrechte des GG seien von vornherein ausgeschlossen, da das Verbot der Freizeitfischerei der Umsetzung zwingender Vorgaben des richtliniengestützten europäischen Habitatschutzrechts in Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie diene und sich daher nicht am Maßstab der Grundrechte des GG, sondern der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) messen lassen müsse, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen ausreichenden Grundrechtsschutz generell gewährleiste. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, jedwede Verschlechterung der Habitate der Arten in den Natura 2000-Gebieten zu unterbinden und damit die Freizeitfischerei zu reglementieren. Eine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 17 GrCh sei ausgeschlossen, da das Verbot der Freizeitfischerei weder den Bestand des Eigentums am Schiff infrage stelle, noch dessen Nutzung beschränke noch ein auf das Unternehmen als Ganzes zielendes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzuerkennen sei. Jedenfalls aber sei der Betrieb der Kläger durch das Verbot der Freizeitfischerei nicht in seiner Existenz gefährdet. In die berufliche und unternehmerische Freiheit nach Art. 15, 16 GRCh werde durch das Verbot der Freizeitfischerei weder unmittelbar noch mittelbar eingegriffen. Für letzteres fehle es an hinreichend direkten und bedeutsamen Auswirkungen, da die Verbotszone lediglich 23% des Naturschutzgebietes umfasse und die Kläger daher ausreichende Ausweichmöglichkeiten hätten. Auch ein Eingriff in eine etwaige unionsrechtliche allgemeine Handlungsfreiheit sei ausgeschlossen, da diese wegen Subsidiarität zurücktrete, es aber jedenfalls an einer Spürbarkeit der Auswirkungen fehle. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Kläger seien nicht existentiell auf die Nutzung des Seebereichs um die „Tonne 5“ angewiesen. Es gebe innerhalb der Kulisse des Naturschutzgebietes in einem Abstand von weniger als 5 Seemeilen einen ausgeprägten Riffbereich südwestlich der Verbotszone, in dem Dorsche ohne naturschutzrechtliche Einschränkung gefangen werden dürften. Aufgrund der Einstellung des zweiten Steuermannes könnten nun auch Riffbereiche im Naturschutzgebiet mit einer Entfernung von mehr als 5 Seemeilen zum Heimathafen angefahren werden. Von einer existentiellen Angewiesenheit der Kläger könne schon nach ihrem eigenen Vortrag, im Jahr 2015 lediglich an 47,96% der Seetage in der „Tonne 5“ geangelt zu haben, nicht gesprochen werden. Zudem gäben die Logbucheinträge der Kläger lediglich die ungefähre Fahrtrichtung der Kläger an, die Auswertung der AIS-Daten zeige, dass der Logbucheintrag „Tonne 5“ nicht ausschließlich für Fahrten in die „Zone“, sondern auch für Fahrten in solche Meeresbereiche der Ausschließlichen Wirtschaftszone und des Küstenmeeres des Landes Schleswig-Holstein genutzt worden sei, die sich westlich, östlich oder südlich der „Zone“ befänden. Betrachte man den Zeitraum 1.1.2014 bis 22.9.2017, sei das heutige Ausschlussgebiet an maximal rund 31% aller Fahrttage als alleiniges Angelziel aufgesucht worden. An 13,6% der Fahrtage lägen AIS-Positionen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ausschlussgebietes und an 6,6% zumindest noch innerhalb des Anfahrtkorridors. Die Jahre 2016 und 2017 seien in die Betrachtung einzubeziehen, da die NSGFmbV erst im September 2017 erlassen worden sei und es sich nicht als plausibel erweise, dass die Kläger in den Jahren 2016 und 2017 freiwillig auf Ausfahrten in ein existentiell bedeutsames Fanggebiet weitgehend verzichtet hätten. Überdies hätten die Fahrten der Kläger in die „Tonne 5“ schon vor Veröffentlichung der Planungen des Ausschlussgebietes im Jahr 2015 deutlich abgenommen. In den Jahren 2016 und 2017 hätten die Kläger den AIS-Daten nach wiederholt die gleichen alternativen Fanggründe außerhalb des Ausschlussgebiets aufgesucht, so dass es sich wohl nicht um erfolglose Probefahrten gehandelt habe. Die Beklagte gehe auch nicht von einer zu hohen Anzahl von Seetagen aus, vielmehr fehlten in der Auswertung des Klägers 23 Fahrten vom 21.6. bis 4.8.2014. Überdies verfügten die Kläger im Hinblick auf die Nutzung der von der Verbotszone umfassten Meeresbereiche nicht über eine gesicherte Rechtsposition. Selbst wenn man auf ein geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abstelle, seien die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten im Meeresgebiet der „Zone“ nicht umfasst. Schließlich stelle das sich räumlich auf 23% der Schutzgebietsfläche beschränkende Verbot der Freizeitfischerei eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Das Verbot der Freizeitfischerei verfolge die legitimen Zwecke, eine Verschlechterung des Lebensraumtyps (LRT) 1170 „Riffe“ einschließlich der für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Fischart des Dorsches zu verhindern, die Nahrungsgrundlage des Schweinswals zu sichern, die ökologische Funktionalität seiner Nahrungshabitate vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren und die Regelungsvorgabe des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gebietsbezogen umzusetzen. Entgegen der substanzlosen Behauptung der Kläger seien in dem Ausschlussgebiet Riffe identifiziert worden. Der Dorsch gehöre auch zu den charakteristischen Arten dieses Lebensraumtyps und sein Bestand in der westlichen Ostsee befinde sich nicht innerhalb gesicherter biologischer Grenzen. Das Verbot der Freizeitfischerei sei auch geeignet, diese Ziele zu erreichen. Die Freizeitfischerei habe im Jahr 2015 mit 3.161 t die Fangmenge der Berufsfischerei überstiegen (108%) und habe auch im Jahr 2017 nach der Beschränkung der Freizeitfischerei durch die Bag-Limit-Regelung mit 932 t noch rund 74% der Fangmenge der Berufsfischerei ausgemacht. Die Beklagte habe keine Regelungskompetenz, Maßnahmen in Erfüllung der Pflichten aus Art. 6 FFH-Richtlinie zu erlassen, die darauf abzielten, die Berufsfischerei zu beschränken. Während der Hauptsaison seien in der Verbotszone täglich bis zu 13-14 Angelkutter mit je bis zu 50 Anglern registriert worden. Das Verbot der Freizeitfischerei in einem Teilbereich des Naturschutzgebietes trage daher dazu bei, das Ziel einer weiteren Verschlechterung zu verhindern. Der Erforderlichkeit des Verbotes stehe auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber anstelle eines Naturschutzgebietes ein Landschaftsschutzgebiet hätte festsetzen können, da die Freizeitfischerei auch in einem Landschaftsschutzgebiet hätte unterbunden werden müssen. Schließlich sei mit § 6 NSGFmbV ein System von Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten geschaffen worden, das es erlaube, unzumutbaren Belastungen im Einzelfall abzuhelfen. Mit Beschluss vom 26.3.2018 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Rechtssache an das VG Köln verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (unten I.), aber unbegründet (unten II.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 23.8.2007 – 7 C 13.06 –, Rdnr. 21, juris; Urteil v. 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, Rdnr. 24, juris; Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss v. 25.8.2017 – 13 B 762/17 –, Rdnr. 9, juris. Aus dieser Rechtsbeziehung heraus müssen sich bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf einen konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur eine abstrakte Rechtsfrage wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt wird. Anders liegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen wird. Vgl. BVerwG, Urteil v. 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, Rdnr. 24, juris; OVG NRW, Beschluss v. 25.8. 2017 – 13 B 762/17 –, Rdnr. 11 f., juris; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 23.8.2007 – 7 C 13.06 –, Rdnr. 20, juris. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. Vgl. BVerwG, Urteil v. 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, Rdnr. 37, juris. Ausgehend hiervon ist die Feststellungsklage zulässig. Die Kläger begehren nicht die abstrakte Feststellung der Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV, sondern die Feststellung, dass es ihnen ohne Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gestattet sei, Fahrten in der „Zone“ durchzuführen, um dort ihren Kunden die Freizeitfischerei zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um einen konkreten Sachverhalt, bei welchem die Rechtmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV lediglich als Vorfrage aufgeworfen wird. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch – neben den Klägern – die richtige Bezugsperson des Rechtsverhältnisses. Stellt sich mit der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses auch die Frage nach der Gültigkeit einer Rechtsnorm, ist Bezugsperson des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Regelfall nicht der Normgeber, sondern der Rechtsträger der Vollzugsbehörde (Normanwender), die die im Streit befindlichen Rechtsnormen durchsetzt oder ihre Befolgung überwacht. Hierfür ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Norm „self-executing“ ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, hinreichend, dass für eine Vollzugsbehörde die Möglichkeit besteht, die Rechtsnorm gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren oder zu individualisieren und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse zu treffen. Ein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteter Rechtsbehelf gegenüber dem Normgeber kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten des Normadressaten begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist. OVG NRW, Beschluss v. 25.8. 2017 – 13 B 762/17 –, Rdnr. 13; BVerwG, Urteil v. 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, Rdnr. 28 ff., juris; BVerwG, Urteil v. 23.8.2017 – 7 C 13.06 –, Rdnr. 21 ff., juris. Ausweislich der Klageschrift begehren die Kläger die Feststellung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, also gegen den Rechtsträger des Normgebers. Ob vorliegend ausnahmsweise der Normgeber Bezugsperson des Rechtsverhältnisses ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die Bundesrepublik Deutschland – anders als in Art. 83 GG für den Regelfall vorgesehen – gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG, § 58 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 6 NSGFmbV ebenfalls Rechtsträger der Vollzugsbehörde ist: Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG obliegt die Durchführung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels – soweit nichts anderes bestimmt ist – dem Bundesamt für Naturschutz. Dem entsprechend bestimmen § 6 Abs. 1 und 2 NSGFmbV, dass das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 2 der Verordnung erteilen darf. Dass die Kläger als Vertreter der Bezugsperson des Rechtsverhältnisses nicht den Normanwender, sondern den Normgeber nennen, ist unschädlich, da die Feststellung jedenfalls gegen den richtigen Rechtsträger gerichtet ist. Das berechtigte Interesse der Kläger an einer baldigen Feststellung ergibt sich vorliegend aus ihrem wirtschaftlichen Interesse, in dem als „Zone“ bezeichneten Gebiet Freizeitfischerei auf der „MS F. “ gegen Entgelt anzubieten. Die Kläger können ihre Rechte auch nicht durch eine gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Insbesondere können sie nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung verwiesen werden, da sie gerade der Ansicht sind, einer solchen nicht zu bedürfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt den Klägern auch nicht die Klagebefugnis. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung, die in § 43 Abs. 1 VwGO nicht genannt wird, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber seit langem anerkannt ist, ist nur dann nicht erfüllt, wenn subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Sie dient ebenso wie im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO dazu, Popularklagen zu verhindern. Dagegen ist es nicht ihr Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären. BVerwG, Urteil v. 24.6.2004 – 4 C 11.03 –, Rdnr. 20, juris, Urteil v. 26.11.2003 – 9 C 6.02 –, Rdnr. 29, juris; vgl. Urteil v. 28.6.2000 – 11 C 13.99 –, Rdnr. 32, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Klägern die erforderliche Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Ob das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV die Kläger selbst oder lediglich die Freizeitfischer – die Angler – erfasst, ist eine Frage der Begründetheit. Erfasst das Verbot auch das (berufliche) Anbieten von Fahrten zu dem alleinigen Zweck der Freizeitfischerei, ist eine Verletzung subjektiver Rechte – seien es die nationalen Grundrechte der Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 oder die europäischen Grundrechte der Art. 15 ff. GrCh – nicht unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. II. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern ist es nicht gestattet, ohne Ausnahme oder Befreiung Fahrten in die „Zone“ durchzuführen, um dort ihren Kunden die Freizeitfischerei zu ermöglichen. Die Tätigkeit der Kläger, Freizeitfischern das Angeln in der „Zone“ zu ermöglichen, unterfällt dem Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV (unten 1.). Das Verbot ist auch gegenüber den Klägern wirksam (unten 2.). 1. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV ist die Freizeitfischerei in der „Zone“ nach § 2 Abs. 4 der Verordnung verboten. Der Begriff der Freizeitfischerei wird in der Verordnung selbst nicht definiert. Auf europäischer Ebene wird der Begriff der „Freizeitfischerei“ – in Abgrenzung zur Berufsfischerei – in Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2021/1888 des Rates vom 27.10.2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern definiert als nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden. Es liegt nahe, dass der nationale Verordnungsgeber kein anderes Verständnis hatte. Denn ausweislich der Begründung der Verordnung (S. 17) ist das Verbot der Freizeitfischerei gerade mit Blick auf Angelfahrzeuge eingeführt worden, durch welche im Bereich der Riffe die Freizeitfischerei ausgeübt wird: „Das Natura 2000-Gebiet „G. “ wird derzeit im hohen Maße (in Spitzenmonaten von bis zu 15 Angelkuttern täglich) durch die Freizeitfischerei genutzt. Auswertungen des Bundesamtes für Naturschutz zeigen, dass derzeit die Freizeitfischerei insbesondere im Bereich der geschützten Riffe ausgeübt wird. Dort findet eine gezielte Entnahme von großen Mengen von Dorschen durch die Freizeitfischerei statt, die geeignet ist den Zustand der Riffe bzw. der charakteristischen Riffbiozönose zu verschlechtern.“ Ausgehend hiervon werden die Kläger, die Fische nicht unmittelbar selbst fangen, jedoch Ausfahrten zu dem alleinigen Zweck anbieten, die (Freizeit-)Fischerei anderer auf der „MS F. “ zu ermöglichen, von dem Verbot erfasst. 2. Das Verbot ist gegenüber den Klägern wirksam. Weder ist die NSGFmbV insgesamt unwirksam (unter a)) noch zumindest das Verbot der Freizeitfischerei in § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV (unter b)). a) Die NSGFmbV ist nicht insgesamt unwirksam. Die von den Klägern geltend gemachten Zweifel an der Wirksamkeit der Verordnung aus formellen Gründen greifen nicht durch. Die Verordnung ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgefertigt worden. Konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, dass die Schutzgebietsausweisung – und damit die Verordnung insgesamt – aus materiellen Gründen unwirksam ist, liegen nicht vor. Das Gebiet ist angesichts seiner naturräumlichen Gegebenheit schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach Naturschutzgebiete solche Gebiet sind, in denen ein besondere Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gebietes wird Bezug genommen auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NSGFmbV sowie auf S. 10 der Begründung der Verordnung (Beiakte 1). Auch die Schutzbedürftigkeit, für welche bereits Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter ausreichen, Vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 23.3.2022 – 4 KN 252/19 –, Rdnr. 82, juris. ist angesichts der ohne die Unterschutzstellung möglichen Nutzungen wie etwa die Freizeitfischerei, die Einbringung von Baggergut, die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen und das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten zu bejahen. Die Kläger haben die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Gebietes nicht substantiiert infrage gestellt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in Spekulationen. Auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 5.9.2022 erstmals thematisierte, aber – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht weiter substantiierte Frage, ob die Meldung des Gebiets durch die Beklagte als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung rechtmäßig sei und ob die (europäische) Gemeinschaftsliste rechtmäßig sei, kommt es nicht an. Ob ein FFH-Gebiet nach den Phasen 1 und 2 des Anhangs III der FFH-Richtlinie rechtmäßig ausgewählt worden ist, ist unerheblich, wenn das Gebiet bereits angesichts der vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten und damit unabhängig von der Ausweisung seiner Flächen als FFH-Gebiet schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG ist. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.4.2020 – 4 BN 61.19 –, Rdnr. 8, juris; OVG Lüneburg, Urteil v. 23.3.2022 – 4 KN 252/19 –, Rdnr. 84, juris. b) Das Verbot der Freizeitfischerei in § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Grundrechte des GG ungültig oder wegen Verstoßes gegen europäische Grundrechte unanwendbar. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Verbots sind die nationalen Grundrechte (unter aa)). Nationale Grundrechte der Kläger sind nicht verletzt (unter bb)). aa) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV ist an den nationalen Grundrechten des GG zu messen. Ob eine Vorschrift anhand der nationalen Grundrechte, der europäischen Grundrechte oder anhand beider Maßstäbe zu überprüfen ist, richtet sich nach der (neuesten) Rechtsprechung des BVerfG danach, ob das nationale Recht durch das Unionsrecht vollständig determiniert ist. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 6.11.2019 – 1 BvR 276/17 –, Recht auf Vergessen II, Rdnr. 42, juris. Richtet sich der Rechtsstreit hingegen nach Regelungen, die durch das Unionsrecht nicht vollständig determiniert sind, ist das innerstaatliche Recht primär anhand der Grundrechte des GG zu überprüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, Recht auf Vergessen I, Rdnr. 42 ff., 60 ff., juris. Es gilt insofern die Vermutung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes durch die Grundrechte des GG. Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht von vornherein ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte. Insoweit sind die entsprechenden Rechte der GrCh in die Prüfung nicht vollständig determinierten Rechts einzubeziehen. Einer Widerlegung der Vermutung ist jedoch nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten in Wortlaut und Regelungszusammenhang des Fachrechts sowie in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nachzugehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, Recht auf Vergessen I, Rdnr. 63 ff. Die nach diesen Grundsätzen maßgebliche Weichenstellung, ob eine innerstaatliche Regelung vollständig durch europäisches Recht determiniert ist, richtet sich nach der Auslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts. Die Frage der Gestaltungsoffenheit ist dabei jeweils in Bezug auf die konkret auf den Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext zu beurteilen, nicht aber aufgrund einer allgemeinen Betrachtung des Regelungsbereichs. Dies stellt indes nicht in Frage, dass für die Beurteilung, ob mit einer Regelung eine vollständige Vereinheitlichung intendiert ist, die Einbindung der Vorschrift in das Regelwerk als Ganzes und die hiermit verbundene Zielsetzung Berücksichtigung finden müssen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob es sich um eine Richtlinie oder eine Verordnung handelt. Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass die Europäische Union mit der Wahl der Richtlinie als Rechtsform keine vollständige Vereinheitlichung eines Regelungsgegenstandes erstrebt, sondern den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt. Hierfür spricht schon Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Richtlinie den Mitgliedstaaten zur Erreichung der verbindlichen Ziele die Wahl der Form und der Mittel überlässt, und deren Unterscheidung von der Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV. Dafür spricht auch das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 des Vertrages über die Europäischen Union (EUV). Allerdings lassen sich aus der Rechtsform allein keine abschließenden Konsequenzen ableiteten: Auch Verordnungen können durch Öffnungsklauseln Gestaltungsfreiräume der Mitgliedstaaten begründen, ebenso wie Richtlinien zwingende und abschließende Vorgaben machen können. Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des Unionsrechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist, oder ob sie nur dazu dienen soll, besonderen Sachgegebenheiten hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, dabei aber von dem Ziel der gleichförmigen Rechtsanwendung getragen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 6.11.2019 – 1 BvR 276/17 –, Recht auf Vergessen II, Rdnr. 38, 77 ff., juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die FFH-Richtlinie das nationale Recht nicht dahingehend vollständig determiniert, dass schon nach europäischem Recht gerade in der „Zone“ nach § 2 Abs. 4 NSGFmbV, d.h. auf 23% der Fläche des Naturschutzgebietes „G. “, ein Verbot der Freizeitfischerei anzuordnen ist (unter aaa)), und dass entsprechend der oben dargestellten Vermutung allein die nationalen Grundrechte den Prüfungsmaßstab bilden (unter bbb)). aaa) Das Verbot der Freizeitfischerei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV ist nicht vollständig unionsrechtlich determiniert. Ausweislich der „Begründung Verordnung „G. ““, Beiakte, Bl. 3 der Begründung, soll die Verordnung die Pflicht aus Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. „6 der FFH-Richtlinie“ erfüllen. Zu dem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NSGFmbV heißt es in der Begründung, Beiakte, Bl. 15 der Begründung, dass die Bestimmung zur Verwirklichung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie [Hervorhebung durch das Gericht] beiträgt. Die Verbote des § 4 Abs. 2 NSGFmbV stellen ausweislich des Verordnungstextes eine Konkretisierung der Verbote des § 4 Abs. 1 NSGFmbV dar. Nach Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie weist ein Mitgliedstaat ein Gebiet, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. Gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie legen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die „nötigen Erhaltungsmaßnahmen“ fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und „geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art“ umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen [Hervorhebungen durch das Gericht]. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die „geeigneten Maßnahmen“ treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können [Hervorhebungen durch das Gericht]. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie befasst sich mit den erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, die auf ein positives und proaktives Handeln ausgerichtet sind, um einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren bzw. wiederherzustellen, und gilt für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen wurden, sowie für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, für welche die sechsjährige Frist des Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie – wie vorliegend seit Ende 2013 – bereits abgelaufen ist. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie soll eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten verhindern und gilt sofort nach Annahme eines Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. Vgl. Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2019/C 33/01, S. 5, 9. Ob das Verbot der Freizeitfischerei der Umsetzung des Abs. 1 oder Abs. 2 des Art. 6 FFH-Richtlinie oder beider Absätze dient, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls beide Absätze nicht vollständig determiniert sind dergestalt, dass aus diesen Vorschriften die Verpflichtung folgt, genau in der „Zone“, d.h. auf ca. 23% des Naturschutzgebietes „G. “, ein Verbot der Freizeitfischerei einzurichten. Die Wahl der Mittel bleibt nämlich sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 des Art. 6 FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen: Nach Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie darf mitgliedstaatliches Recht zwar das „Ob“ des Ergreifens der nötigen Erhaltungsmaßnahmen nicht in das Ermessen des Mitgliedstaates stellen; insofern ist jeglicher Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten ausgeschlossen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip bleibt jedoch die Wahl der Mittel den Mitgliedstaaten überlassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.5.2007 – C-508/04 –, Rdnr. 76, juris; Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2019/C 33/01, S. 13, 17. Ähnlich verfügen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie über ein Ermessen, sofern nur gewährleistet ist, dass keine Verschlechterungen oder Störungen eintreten. Vgl. EuGH, Urteil v. 14.1.2016 – C-399/14 –, Rdnr. 36 ff., juris; Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2019/C 33/01, S. 20. Weder Abs. 1 noch Abs. 2 des Art. 6 FFH-Richtlinie schreiben ausdrücklich konkret zu ergreifende Schutzmaßnahmen vor, sondern verlangen lediglich ausfüllungsbedürftig „die nötigen Erhaltungsmaßnahmen“ sowie „geeignete Maßnahmen“. Damit sind Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 FFH-Richtlinie deutlich vager gefasst als etwa Art. 12 und 13 FFH-Richtlinie, die konkrete einzuführende Verbote betreffend den Artenschutz auflisten, oder als Art. 8 Verordnung (EU) 2021/1888, der für die Freizeitfischerei auf Dorsch eine Sperrzeit einführt sowie ein Kontingent von einem Dorsch pro Fischer pro Tag festlegt. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 FFH-Richtlinie beinhalten gerade keine umfassende Vereinheitlichung der nationalen Vorschriften, sondern gewähren den Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung des Schutzes einen Gestaltungsspielraum. Dass gerade in dem Gebiet der „Zone“ ein Verbot der Freizeitfischerei eingerichtet werden müsste, ist durch die Richtlinie nicht determiniert. bbb) Entsprechend der oben dargestellten Vermutung, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des GG das Schutzniveau der GrCh, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet wird, ist § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV nicht noch zusätzlich anhand der Grundrechte der GrCh zu überprüfen. Es sind nämlich keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte. Insbesondere finden die etwaig einschlägigen Grundrechte der GrCh – Art. 15 ff. GrCh – eine Entsprechung im Grundgesetz. bb) Das Verbot der Freizeitfischerei in § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV verletzt keine nationalen Grundrechte, nämlich weder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (unter aaa)) noch Art. 12 Abs. 1 GG (unter bbb)) noch Art. 2 Abs. 1 GG (unter ccc)). aaa) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NSGFmbV verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, welcher gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Klägerin zu 2 als UG anwendbar ist, wird das Eigentum gewährleistet; Inhalt und Schranken werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. In dem Verbot der Freizeitfischerei liegt schon keine Beschränkung des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Jedenfalls aber wäre eine etwaige Beschränkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Verbot der Freizeitfischerei ist schon keine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter den Begriff des „Eigentums“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.5.1993 – 1 BvR 208/93 –, Rdnr. 20, juris; BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 –, Rdnr. 24, juris. Verfassungsrechtlich geschützt ist auch die Nutzbarkeit der vermögenswerten Position. Vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, Rdnr. 228, 296 juris. Die Fanggründe und der dortige Fischreichtum gehören nicht zu dem von Art. 14 GG geschützten Eigentum. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.4.2010 – 2 BvR 2179/04 –, Rdnr. 32, juris; vgl. BVerwG, Urteil v. 1.12.1982 – 7 C 111.81 –, Rdnr. 13; OVG Hamburg, Beschluss v. 30.9.2004 – 1 Bf 162.04 –, Rdnr. 15, juris. Ob ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist, kann vorliegend dahinstehen. Vgl. offen gelassen : BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, Rdnr. 240, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.9.2010 – 1 BvR 1890/08 –, Rdnr. Ö25, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.4.2010 – 2 BvR 2179/04 –, Rdnr. 32; BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 – 8 C 29.92 –, Rdnr. 20, juris; bejaht: BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 –, Rdnr. 23, juris; BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 – 7 C 111.81 –, Rdnr. 13; OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.6.2003 – 7 ME 13/03 –, Rdnr. 21, juris. Offen bleiben kann ebenfalls, ob dieses Recht bejahendenfalls lediglich der Klägerin zu 2 zusteht, welche die Angelfahrten gegen Entgelt anbietet, oder auch dem Kläger zu 1 als Eigentümer und Kapitän des Schiffes, der gemäß § 478 Handelsgesetzbuch (HGB) Teil der Besatzung und bei den Ausfahrten zugegen ist. Jedenfalls ist in ein möglicherweise im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anzuerkennendes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht eingegriffen worden. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht bereits in einer – bloßen – schweren Beeinträchtigung der Fangmöglichkeiten zu sehen. Diese vermitteln nämlich insoweit nur bloße Erwerbsmöglichkeiten oder Chancen, die eigentumsrechtlich nicht gesichert sind. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.4.2010 – 2 BvR 2179/04 –, Rdnr. 32, juris; BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 – 7 C 111.81; OVG Hamburg, Beschluss v. 30.9.2004 – 1 Bf 162/04 –, Rdnr. 15. Rechtsschutz setzt erst dort ein, wo die Entziehung dieser Chancen jemanden, der seinen Betrieb auf diesen Chancen aufgebaut hat, schwer und unerträglich trifft, so dass der Bestand seines Gewerbebetriebes ernsthaft infrage gestellt wird. Vgl. zu Berufsfischern BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 – 7 C 111.81 –, Rdnr. 13, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.9.2004 – 1 Bf 162/04 –, Rdnr. 15, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.6.2003 – 7 ME 13/03 –, Rdnr. 21, juris; vgl. allgemein zu einer ernsthaften Gefahr des Bestandes BVerwG, Urt. v. 26.3.1976 – IV C 7.74 –, Rdnr. 21 ff., juris; BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 – 8 C 29.92 –, Rdnr. 20 f., juris; BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 – IV C 102.67 –, Rdnr. 21 ff., juris. Stehen dem Betroffenen zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er durch Anpassung an die veränderten Verhältnisse die Möglichkeit hat, eine Existenzgefährdung seines Betriebes zu vermeiden, ist ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 – 7 C 111.81 –, Rdnr. 16, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30.9.2004 – 1 Bf 162/04 –, Rdnr. 15, juris. Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine Beschränkung der Eigentumsfreiheit der Kläger vor. Zwar haben sie möglicherweise ihren Gewerbebetrieb – so man ihn auch dem Kläger zu 1 zuschreibt – auf die Chance aufgebaut, u.a. in der „Zone“ nach § 2 Abs. 4 NSGFmbV Angelfahrten anzubieten. Sie haben jedoch nicht dargetan, dass das dort geltende Verbot der Freizeitfischerei sie schwer und unerträglich trifft, so dass der Bestand ihres Gewerbebetriebes ernsthaft infrage gestellt wäre. Es geht vorliegend bei den Klägern, die keine Berufsfischer, sondern Anbieter von Fahrten zur Freizeitfischerei sind, nicht um Fangmengen, die einen unmittelbaren Rückschluss auf ihren Gewinn(rückgang) zuließen – im Jahr 2022 ist die Fangmenge von Dorsch in der Freizeitfischerei ohnehin unionsrechtlich bestimmt auf maximal einen Dorsch pro Fischer und Tag, Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/1888. Es geht vorliegend vielmehr um den Umfang der Buchung von Plätzen auf der „MS F. “. Die Kläger haben noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass und in welchem Umfang weniger Plätze auf der „MS F. “ gebucht werden, d. h. entweder weniger Fahrten durchgeführt werden oder das Schiff eine geringere Auslastung pro Fahrt hat, und dass dadurch ein Gewinnrückgang eingetreten ist. Die Kläger schreiben lediglich pauschal von „massiven Umsatzeinbußen“ (Bl. 68 d. Gerichtsakte) und tragen vor, dass die Personal- und Betriebskosten durch die Einstellung eines zweiten Steuermannes und einen höheren Treibstoffverbrauch um 25% bzw. 20,5% gestiegen sind (Bl. 69 der Gerichtsakte). Dass dies zu einer Existenzgefährdung führt, haben sie nicht substantiiert vorgetragen. Zudem haben sie nicht dargetan, dass dieser Kostensteigerung nicht durch andere Maßnahmen wie einer Erhöhung der Ticketpreise Rechnung getragen werden kann. Die von den Beteiligten diskutierte Frage der zumutbaren Ausweichmöglichkeiten auf andere Fanggründe stellt sich letztlich auch (nur) unter diesem Gesichtspunkt eines existenzgefährdenden Gewinnverlustes. Dass das Ausweichen auf andere Fanggründe zu einem existenzgefährdenden Rückgang des Gewinnes geführt hat, haben die Kläger aber nicht dargetan. In Bezug auf die reine Anzahl der Fahrten zur „Tonne 5“ vor Erlass des Verbots sei wegen des Austauschs der Beteiligten hierzu angemerkt: Selbst wenn man den von den Klägern vorgetragenen Anteil von Fahrten zur „Tonne 5“ von im Jahr 2014 77,79% und im Jahr 2015 47,96% als richtig unterstellen und selbst wenn man entsprechend der klägerischen Ansicht die Fahrten aus dem Jahr 2016 unberücksichtigt lassen würde, da den Klägern zu diesem Zeitpunkt bereits die Pläne zum Erlass des Verbotes – ihrem eigenen Vortrag nach – bekannt gewesen seien und sie ihre Fahrtziele freiwillig angepasst hätten, ließe sich daraus keine „existenzielle Angewiesenheit“ entnehmen. Im Jahr 2015 haben ausweislich der Schiffstagebücher mehr als 52% der Fahrten zu anderen Fanggründen als der „Tonne 5“ geführt. Es ist nicht plausibel, dass die Kläger sich in dieser Zeit durch das selbstgewählte Ansteuern anderer Regionen einen derart starken Gewinnrückgang selbst zugemutet hätten, dass sie im Falle eines nicht nur ca. 52%igen, sondern eines 100%igen Verzichts auf ein Ansteuern der „Zone“ den Bestand ihres Gewerbebetriebes gefährdeten. Zwar hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Schiffsbucheinträge seien insofern ungenau, als die „Tonne 5“ häufig auch dann angesteuert worden sei, wenn in dem Schiffstagebuch „Tonne 4“ als Ziel angegeben worden sei. Diese Behauptung ist jedoch nicht belegt worden. Überdies ließe sich aus dem Anteil der Fahrten zur “Tonne 5“ an der Menge der Gesamtfahrten nicht positiv auf eine existenzielle Angewiesenheit schließen, da aus dem Aufsuchen anderer Regionen als der „Tonne 5“ nicht zwingend ein Gewinnrückgang folgt und ein solcher von der Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen worden ist. Schließlich ist eine Beschränkung der Eigentumsfreiheit auch deshalb abzulehnen, weil den Klägern mit der Beantragung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 NSGFmbV oder einer Befreiung gemäß § 6 Abs. 2 NSGFmbV eine zumutbare (rechtliche) „Ausweichmöglichkeit“ gegeben ist. Nach § 6 Abs. 1 NSGFmbV kann das Bundesamt für Naturschutz von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 23 Abs. 2 BNatSchG nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Abs. 3 bis 5 der Verordnung maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. Gemäß § 6 Abs. 2 NSGFmbV kann das Bundesamt für Naturschutz eine Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des § 67 BNatSchG gewähren. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bestimmt, dass von Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Nach Abs. 2 des § 67 BNatSchG kann von den Verboten im Sinne des § 32 Abs. 3 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist von der Klägerseite nicht beantragt worden. Im Übrigen wäre eine etwaige Beschränkung der Eigentumsfreiheit jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken der Eigentumsfreiheit durch Gesetz bestimmt, worunter auch eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Rechtsverordnung zu verstehen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.7.1958 – 1 BvF 1/58 –, Rdnr. 33, juris. Das Verbot der Freizeitfischerei ist verhältnismäßig. Es verfolgt legitime Ziele, nämlich die Umsetzung der FFH-Richtlinie und den Schutz der Schweinswale und der Dorsche an mehreren, in der „Zone“ liegenden Riffen. Vgl. die Begründung der Verordnung „G. “, S. 17. Soweit die Klägerseite ohne Substantiierung das Vorkommen schützenswerter Riffe in der „Zone“ bestreitet, wird Bezug genommen auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz vom 7.12.2018 zur Untersuchung der Riffvorkommen, Bl. 98 Rückseite bis 99 der Gerichtsakte, sowie die beigefügten Belege, Bl. 101 ff. der Gerichtsakte, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Dass die Belege größtenteils in englischer Sprache verfasst sind, obwohl die Gerichtssprache gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) deutsch ist, steht ihrer Verwertbarkeit entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht entgegen: Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2022 – 9 A 813/20.A –, Rdnr. 6, juris. Hiervon hat das Gericht abgesehen. Die Kläger haben nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Feststellungen des Bundesamtes für Naturschutz unrichtig sind. Das Gericht hat zudem keine Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der Lage wäre, den Inhalt von englischsprachigen Stellungnahmen vollständig zu erfassen, nachdem er einen LL.M. in London abgeschlossen hat. Das Verbot der Freizeitfischerei ist auch geeignet, diese Ziele zu erreichen. Dass es sich um eine „kleinteilige Angelverbotszone“ handelt – so der Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 5.9.2022 –, steht der Eignung des Verbots nicht entgegen. Hinsichtlich der Eignung von Verboten in Naturschutzgebietsverordnungen beschränkt sich die verfassungsrechtliche Überprüfung mit Blick auf Art. 20a GG darauf, ob das Verbot schlechthin oder objektiv untauglich ist, den gewünschten Erfolg zu fördern. Es besteht ein weiter politischer Gestaltungsspielraum. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil v. 19.9.2019 – 2 C 324/18 –, Rdnr. 25, juris. Dass die „Zone“, in welcher die Freizeitfischerei verboten ist, nicht das gesamte Schutzgebiet erfasst, stellt gerade das Ergebnis der Abwägung mit den Nutzungsinteressen der Freizeitfischer dar. Es ist plausibel, dass in diesem Bereich die Riffe und Dorsche – und in diesem Zusammenhang auch die Schweinswale – durch das Verbot der Freizeitfischerei geschützt werden. Der Eignung des Verbots steht entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht entgegen, dass die räumliche Festlegung der „Zone“ bei der Entstehung der NSGFmbV mehrfach geändert worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass die räumliche Festlegung der Verbotszone objektiv untauglich zur Förderung der mit der NSFmbV verfolgten Ziele ist. Die Veränderung des räumlichen Geltungsbereichs zeigt gerade, dass der Verordnungsgeber die mit der Verordnung verfolgten Ziele und die Nutzungsinteressen der Freizeitfischer abgewogen hat: So heißt es in dem „Entwurf Begründung Verordnung „G. “ vom 16.6.2016“ (Bl. 259 f. der Gerichtsakte): „Die Festlegung einer Sonderzone im Schutzgebiet (ca. 28% des gesamten Gebiets), in der die Freizeitfischerei an Riffen nicht erlaubt ist, führt diesen Konflikt einer ausgewogenen Lösung zu. Dadurch wird den Freizeitfischern weiterhin das Angeln in anderen Teilbereichen der Riffstrukturen gestattet und zugleich bisher stark beanspruchten Bereichen des Schutzgebietes ermöglicht, sich zu regenerieren.“ Schließlich steht der Geeignetheit des Verbots auch nicht entgegen, dass die Berufsfischerei von dem Verbot nicht umfasst ist. Das Verbot der Freizeitfischerei stellt einen – nicht schlechthin untauglichen – Beitrag dar, die mit der Verordnung verfolgten Ziele zu fördern. Zudem ist Berufsfischern in der – den Bereich der „Zone“ umfassenden – Unterdivision 22 gemäß Art. 4 i.V.m. Tabelle 6 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1888 im Jahr 2022 eine gezielte Befischung des Dorsches gänzlich verboten; lediglich als Beifänge sind für Deutschland 104 t erlaubt. Dass die NSGFmbV nicht auch Berufsfischern insgesamt die Fischerei – sämtlicher Fischarten – in der „Zone“ verbietet, stellt entgegen der Ansicht der Klägerseite auch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da nicht dem Normgeber der NSGFmbV, sondern der Europäischen Union die Regelungskompetenz zufällt für Beschränkungen der berufsmäßigen Seefischerei, die auch Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben. S. hierzu Begründung Verordnung „G. “, S. 18, Beiakte 1. Das Verbot der Freizeitfischerei ist auch erforderlich. Eine in Eigentumsrechte eingreifende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, Rdnr. 289, juris. Die Erforderlichkeit eines naturschutzrechtlichen Verbots lässt sich nur dann verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 B 37.17 –, Rdnr. 7, juris, m. w. N. Gemessen hieran ist das Verbot zum Schutz des Dorsches erforderlich. Ausweislich des Erwägungsgrunds 9 der Verordnung (EU) 2021/1888 zeigen wissenschaftliche Schätzungen seit mehreren Jahren, dass die Biomasse des Laichbestandes für Dorsch in der westlichen Ostsee unter dem Referenzwert liegt, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die empfohlenen Fangmengen für die Berufsfischerei sind so gering, dass sie nicht zugleich eine gezielte Fischerei und die unvermeidbaren Beifänge in anderen Fischereien ermöglichen können. In der Verordnung wird weiter ausgeführt, dass es angesichts der Verschlechterung des Dorschbestandes erstmals angebracht sei, die Freizeitfischerei nicht länger von der Sperrzeit während der Laichsaison auszunehmen. Den schlechten Erhaltungszustand des Dorsches berücksichtigend zeigen die Kläger nicht auf, welches mildere Mittel hätte herangezogen werden können. Die europäische „Bag Limit-Regelung“ steht der Erforderlichkeit des Verbots der Freizeitfischerei nicht entgegen. Nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/1888 darf in der Freizeitfischerei in u.a. der Unterdivision 22 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als ein Exemplar Dorsch pro Fisch und Tag behalten werden (ausgenommen im Zeitraum 15. Januar bis 31. März, wenn die Freizeitfischerei auf Dorsch gänzlich verboten ist); im Jahre 2018 waren es gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1970 noch fünf Exemplare Dorsch pro Fischer pro Tag. Gemäß Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1888 lässt diese Regelung strengere nationale Maßnahmen unberührt. Diese europäische „Bag Limit-Regelung“ stellt kein gleich wirksames Mittel wie ein vollständiges Verbot der Freizeitfischerei dar. Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet anstatt eines Naturschutzgebietes wäre entgegen der Ansicht der Kläger kein milderes Mittel. Denn auch in einem Landschaftsschutzgebiet sind nach § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Ausweisung gerade als Naturschutzgebiet Bezug genommen auf die Ausführungen in der Begründung der Verordnung „G. “, Beiakte, Bl. 7 f. der Begründung. Dass das Verbot sich nicht lediglich auf Dorsche bezieht, sondern für alle Fischarten gilt, steht seiner Erforderlichkeit ebenfalls nicht entgegen. Ein Verbot lediglich hinsichtlich einer Fischart wäre für den Schutz der Riffe und der Dorsche nicht gleich wirksam. Dorsche würden möglicherweise als Beifang gefischt. Vor allem wäre ein Verbot hinsichtlich einer Fischart nur schwer kontrollierbar. Den Klägern geht es im Übrigen ohnehin lediglich um den Fang von Dorschen, der für ihre Kunden – wie in der mündlichen Verhandlung beschrieben – ein besonderes Angelvergnügen darstellen soll. Das Verbot der Freizeitfischerei erweist sich auch als angemessen. Auf der einen Seite steht als Zweck des Verbots der Umweltschutz, der ausweislich des Art. 20a GG Verfassungsrang genießt. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Dieses Interesse besitzt schon wegen des Zustands des Dorsches hohes Gewicht. Auf der anderen Seite lässt sich im Hinblick auf die Intensität etwaiger Eingriffe in die Eigentumsfreiheit feststellen, dass die „Zone“, auf die sich das Verbot der Freizeitfischerei erstreckt, lediglich etwa 23% der Fläche des Naturschutzgebietes ausmacht. In weiten Teilen des Schutzgebietes und auch außerhalb ist die Freizeitfischerei – im Rahmen der europäischen Vorgaben – möglich. Jedenfalls aber hat der Verordnungsgeber mit § 6 NSGFmbV ein System von Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten geschaffen, das einer etwaigen, im Einzelfall schweren Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit den Vorrang vor dem Verordnungsverbot einräumen kann. Sollte nach all dem einer Beschränkung des Eigentums, die im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt, nicht durch Maßnahmen wie der Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung abgeholfen werden, so ist schließlich nach § 68 Abs. 1 BNatSchG eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dieses System führt die widerstreitenden Interessen auch im Falle eines etwaigen schweren Grundrechtseingriffs im Einzelfall zu einem sachgerechten Ausgleich. Vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urteil v. 19.9.2019 – 2 C 324/18 – Rdnr. 31, juris. bbb) Das Verbot der Freizeitfischerei ist auch mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Selbst wenn man annimmt, dass das Verbot der Freizeit fischerei sich nicht nur im Randbereich auf Unternehmer bezieht, die beruflich die Freizeit fischerei anderer anbieten , also ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes im Sinne einer objektiv berufsregelnden Tendenz besteht oder vorhersehbar eine schwere Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkt, vgl. die Rechtsprechungsübersicht hierzu bei Sachs-Mann, Grundgesetz, 9. Auflage, 2021, Art. 12 Rdnr. 94 ff., so wäre ein etwaiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Kläger jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Eingriff genügte mit obiger Argumentation dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; insbesondere vor dem Hintergrund des Systems von Ausnahme- und Befreiungs- sowie letztlich Entschädigungsmöglichkeiten erwiese sich der Eingriff als angemessen. ccc) Das Verbot der Freizeitfischerei verletzt schließlich auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Bejaht man einen Eingriff in die Eigentums- oder Berufsfreiheit, ergibt sich dies bereits aus der Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit. Vgl. Sachs-Rixen, aaO., Art. 2 Rdnr. 137. Jedenfalls aber wäre ein Eingriff mit obiger Argumentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Doppelten des gesetzlichen Auffangstreitwertes im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), nämlich 5.000,00 € je Rechtsverhältnis. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.