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Urteil

16 K 6389/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0109.16K6389.20A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2020 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2020 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am 03.04.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein beantragte gemeinsam mit seiner Ehefrau am 16.05.2018 die Anerkennung als Asylberechtigter. In den Anhörungen am 16.05.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben der Kläger und seine Ehefrau weitgehend übereinstimmend an, sie hätten in Karaj in einer Mietwohnung gelebt. Der Kläger sei als Fitnesstrainer und Musiker berufstätig gewesen. Aufgrund dessen habe er viele Leute gekannt und Kontakt zu Christen bekommen, etwa wenn er auf Hochzeiten aufgetreten sei. Daher habe er angefangen, sich für das Christentum zu interessieren. Aufgrund seines Interesses und seines Respekts für die Person von Jesus Christus habe er einen Musikclip mit zweideutigen christlichen Inhalten gemacht und diesen an einen Musiksender in Dubai gesandt, wo er aber nicht ausgestrahlt worden sei. Von diesem Clip habe er eine Fassung auf seinem Laptop gehabt, die er dort auch kommentiert habe. Er sei Mitte September 2017 mit seiner Frau in die Türkei gegangen, da im Iran einen Monat lang keine Musik habe aufgeführt werden dürfen. Dies habe er zuvor auch regelmäßig gemacht. Da der Laptop defekt gewesen sei, habe er ihn einem Cousin seiner Ehefrau zur Reparatur überlassen. Dabei habe es sich zwar um einen religiösen Mann gehandelt, der Clip sei jedoch gesichert gewesen und im Übrigen habe der Kläger dem Mann als Familienmitglied vertraut. Nach drei oder vier Tagen in der Türkei habe der Vater des Klägers ihn angerufen und ihn informiert, dass die Polizei nach ihm suche und in seiner Wohnung christliche Texte und ein Kreuz gefunden habe. Er habe seinen Vater gebeten, das Problem durch Bestechung zu lösen, dies habe jedoch nicht funktioniert. Seine Frau habe ihm erst dann berichtet, dass ihr Cousin ursprünglich Interesse an ihr gehabt habe und vielleicht deswegen den Laptop durchsucht und den Clip an die Sicherheitsbehörden weitergegeben habe. Zu seinem Glauben gab der Kläger an, er empfinde es als Wunder, dass er nicht im Iran gewesen sei, als seine Wohnung durchsucht worden sei und habe in diesem Moment die Überzeugung vom Christentum bekommen. Das Christentum sei ihm vor allem auf der Reisezeit eine starke Stütze gewesen. Im Nachgang zur Anhörung legten der Kläger und seine Frau Taufbescheinigungen vor. Mit Bescheid vom 05.11.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers und den Antrag seiner Ehefrau auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt hinsichtlich des Klägers aus, die Angaben ließen keine tiefe innere Überzeugung vom christlichen Glauben erkennen. Die Konversion sei erst nach Ausreise erfolgt, eine Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten sei nicht erkennbar. Die Motivation des Klägers, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, sei unschlüssig. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger einen Musikclip mit christlichen Glaubensinhalten gefertigt habe. Auch sei es widersprüchlich, dass der Kläger seinen Laptop einem streng gläubigen Familienmitglied überlassen habe. Allgemein seien seine Angaben einsilbig und oberflächlich gewesen. Daher sei sein Vortrag unglaubhaft und im Fall einer Rückkehr nicht mit einer Verfolgung zu rechnen. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich. Am 00.00.2021 wurde der Sohn des Klägers in Deutschland geboren. Dessen Asylantrag sowie der den Antrag ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2021 sind Gegenstand des Verfahrens 16 K 5549/21.A. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 24.11.2020 Klage gegen den Bescheid vom 05.11.2020 erhoben. Durch Beschluss vom 09.01.2023 hat das Gericht die Klage der Ehefrau des Klägers vom hiesigen Verfahren getrennt und mit dem Verfahren 16 K 5549/21.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, er sei in seiner Anhörung aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, da es sich bei ihm um einen Dublin-Fall handle. Das Video habe er gedreht, weil er viele christliche Freunde im Iran gehabt habe und auf Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten von diesen aufgetreten sei. Im Iran habe er sich jedoch nur eingeschränkt mit dem christlichen Glauben befassen können. Der Cousin seiner Ehefrau habe einen Computerladen gehabt, weshalb ihm der Laptop zur Reparatur übergeben worden sei. Der Videoclip sei ein Ausdruck seiner Gefühle und inneren Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben gewesen. Zum islamischen Glauben habe er keine innere Verbindung entwickeln können. Ergänzend legt der Kläger eine Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde W. vom 28.09.2022 vor, zu deren Einzelheiten auf Bl. 43 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2020 zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2023 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht Verfolgung aus religiösen Gründen wegen einer Konversion zum Christentum. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 61, juris m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 60 - 62, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, Rn. 11, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 KO 590/13 –, Rn. 78 - 79, juris jeweils m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung, so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 23 ff., juris und jüngst OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 63, juris m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23.12 –, Rn. 30, juris. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,Rn. 30, juris; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 67, juris. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht konnte aufgrund der Schilderungen des Klägers und des gewonnenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger den christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angenommen hat und seine Persönlichkeit von diesem Glauben geprägt wird. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung überzeugend schildern, wie er über seine berufliche Tätigkeit in Berührung mit dem armenischen Christentum kam. Er schilderte dabei anschaulich, lebensnah und lebendig, wie er auf armenischen Hochzeiten als Musiker auftrat und so aus erster Hand die Unterschiede zwischen den ihm bekannten islamischen Hochzeitsriten und den Zeremonien der Armenier erlebt hat. Er zählte dabei detailliert die ihm im Gedächtnis gebliebenen Unterschiede auf, etwa dass bei armenischen Hochzeiten Mann und Frau gegenüber knien und sich gleichrangig ewige Treue versprechen oder das Ringe als Zeichen eines ewigen Bundes getauscht werden. Es handelt sich hierbei nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch nicht um gezielt für die mündliche Verhandlung angelerntes Wissen, sondern um authentisch berichtete Erlebnisse. In diesen Bericht ließ der Kläger auch in nicht aufgesetzt wirkender Weise regelmäßig eigene Reflektionen und Gedanken einfließen. So berichtete er anschaulich, dass er sich gefühlt habe, als würde er ertrinken, als sein Vater ihm gesagt habe, er könne nicht in den Iran zurück. Auch die Angabe, dass er es als Wunder empfunden habe, nicht im Iran gewesen zu sein, als nach ihm gesucht wurde, was ihn zum christlichen Glauben geführt habe, hält das Gericht nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger für glaubhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich hierbei um einen auffällig „glücklichen Zufall“ handelt, wie er auch in konstruierten Fluchtgeschichten häufig vorkommt. Allein aufgrund dessen ist ein solcher Ablauf aber nicht ausgeschlossen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht auch, dass seine Vorfluchtgeschichte Komplikationen enthält, die für eine konstruierte Vorfluchtgeschichte nicht notwendig wären. So ist etwa die Angabe des Klägers zu werten, er habe den Musikclip an einen Musiksender übermittelt, wo er aber nicht veröffentlicht worden sei. Dieser an sich hochgefährliche Vorgang wird vom Kläger nicht als Ausgangspunkt der geltend gemachten Verfolgung benannt, sondern spielt nach der Schilderung des Klägers an sich keine Rolle dafür, dass die Behörden auf den Kläger aufmerksam geworden sein sollen. Derartige an sich für die Verfolgung irrelevante Umstände kommen in erdachten Fluchtgeschichten regelmäßig nicht vor. Auch sonst lassen sich im Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für einen zielgerichteten oder asyltaktisch konstruierten Sachverhalt finden. Im Gegenteil ist etwa die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe erst in der Türkei, als er erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde, zum überzeugten christlichen Glauben gefunden, vor dem Hintergrund, dass der ablehnende Bescheid ihm genau dies vorwirft, gerade nicht asyltaktisch günstig. Von seiner ernstlichen christlichen Überzeugung konnte der Kläger das Gericht schließlich auch durch die Schilderung seiner religiösen Reflektion überzeugen. Er berichtete glaubhaft, dass er zwar beruflich erfolgreich gewesen, sich aber innerlich leer gefühlt und zu niemandem Vertrauen gehabt habe. Weiter berichtete er, dass der christliche Glaube für ihn vor allem während der Flucht durch Kroatien eine starke Stütze gewesen sei. Hierbei sprach er sichtlich ergriffen und machte nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung authentische religiöse Überzeugungen geltend. Diese Überzeugungen lebt der Kläger im Übrigen auch in Deutschland aus, insofern er umfassend von seinen Aktivitäten in seiner christlichen Gemeinde berichtet hat, welche auch durch die Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde W. vom 28.09.2022 bestätigt werden. Unter Gesamtwürdigung all dieser Aspekte hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Ausübung des christlichen Glaubens dem Kläger ein tiefes inneres Bedürfnis ist, sodass er sich im Fall einer Rückführung in den Iran entweder durch eine Ausübung seines Glaubens in Lebensgefahr begeben müsste oder in tiefe innere Konflikte geriete, um zum Schutz seines Lebens seinen Glauben zu verheimlichen. Angesichts dessen war dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Hat das hauptsächlich gestellte Verpflichtungsbegehren danach Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge mehr. Dementsprechend ist auch die Androhung der Abschiebung in den Iran unter Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids des Bundesamts hinsichtlich des Klägers rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie widerspricht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Anforderungen von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG. Danach darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 AsylG vorliegen, wie dies hier der Fall ist. Ebenso unterliegt die Befristungsentscheidung der Beklagten unter Ziffer 6 des Bescheids hinsichtlich des Klägers der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.