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Urteil

16 K 7504/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0116.16K7504.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1982 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Kurden und ist nach eigenen Angaben sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ nach seinen eigenen Angaben den Iran am 7.07.2018 und reiste am 12.09.2018 auf dem Landweg nach Deutschland in die Bundesrepublik Deutschland ein Er beantragte am 4.10.2018 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung am 8.10.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, dass er den Iran verlassen habe, weil er dort politisch aktiv gewesen sei und vom iranischen Geheimdienst verfolgt werde. Er sei im Geheimen für die kurdisch-iranischen Demokraten aktiv gewesen. Die Geheimpolizei habe mitbekommen, dass er politisch aktiv gewesen sei. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er sei einmal im Jahr 2008 und einmal im Jahr 2014 verhaftet worden. Seine Wohnung sei am 07.07.2018 vom Geheimdienst durchsucht worden. Sie hätten seinen Computer und seinen Reisepass mitgenommen. Seine Frau sei beschimpft und geschlagen worden. Er habe davon erfahren, weil sein Bruder ihn angerufen habe. Er selbst sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich 20 km entfernt in der Stadt U. aufgehalten. Auf dem Computer hätten sich E-Mails von seinem Bruder und Fotos befunden, die er von Personen gemacht habe, als er sich im Irak aufgehalten habe. Als der Geheimdienst nach ihm gesucht habe, hätten dessen Mitarbeiter seinem Vater einen Haftbefehl gezeigt. Er habe sich bei den Behörden binnen einer Frist von 4-5 Tagen melden sollen. Der Kläger legte verschiedene Bescheinigungen der Demokratischen Partei Kurdistan vom 15.10.2018 sowie der KDP-Iran vom 20.10.2018 vor. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Bescheinigungen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30.10.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass nicht glaubhaft sei, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 30.10.2018 Bezug genommen. Der Kläger hat am 8.11.2018 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sich der Kläger auf sein Vorbringen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend verweist er auf zwei Bescheinigungen der Demokratischen Partei Kurdistan vom 17.08.2020 und 30.09.2022, wonach der Kläger inzwischen volles Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Bescheinigungen Bezug genommen. Der Kläger hat die auf Anerkennung als Asylberechtigter erhobene Klage am 09.01.2019 zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2018 zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne ( § 102 Abs. 2 VwGO ). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 (dazu 4.) sowie die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 (dazu 5.) des Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 1. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist nach eigener Prüfung der Schilderungen des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers zu den Gründen, weswegen er den Iran verlassen haben will, der Wahrheit entsprechen. Von einem tatsächlichen Erlebnishintergrund des Klägers ist insoweit nicht auszugehen. Zur Begründung verweist das Gericht insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, der das Gericht folgt. Das Gericht ist auch nach dem eigenen Eindruck den der Einzelrichter vom Kläger und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht davon überzeugt, dass seine Angaben zu den Vorfluchtgründen der Wahrheit entsprechen. Auch in der mündlichen Verhandlung blieben seine Angaben zur angeblichen Durchsuchung seines Hauses durch Mitarbeiter des Geheimdienstes viel zu allgemein, als das ein tatsächlicher Erlebnishintergrund angenommen werden könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine unsubstantiierten Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schlicht erneut vorgetragen. Der Kläger hat zudem seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung gegenüber seinen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt teilweise gesteigert. Denn nunmehr sollen die Mitarbeiter des Geheimdienstes nicht nur seinen Computer mitgenommen haben, sondern auch noch einen Drucker, auf dem er Flyer und Flugblätter für die Partei angefertigt haben will. Hiervon war bisher ebenso wenig die Rede, wie von kurdischen Büchern, dem Parteilogo und einer kurdischen Fahne. Welche dieser unterschiedlichen Versionen zutreffend sein soll, hat der Kläger mit keinem Wort erklärt. Im Übrigen hat der Kläger auch keinerlei substantiierte Angaben dazu gemacht, welches Bildmaterial sich im Einzelnen auf dem PC befunden haben soll. Dies bleibt völlig im Dunkeln. Beim Bundesamt hatte er dazu angegeben, dass die Fotos wichtige Personen gezeigt hätten, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung soll er selbst zusammen mit Parteimitgliedern auf den Fotos zu sehen sein. Diese Bekundungen sind viel zu allgemein, als das hieraus eine beachtliche Gefährdung des Klägers angenommen werden kann. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit oder wegen islamfeindlicher Äußerungen und Handlungen in Deutschland. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die erkennende Kammer insoweit folgt, kann eine exilpolitische Betätigung eines Schutzsuchenden während eines laufenden Asylverfahren nur dann asylrechtliche Relevanz zukommen, wenn sie in einer nach außen hin exponierten Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgt. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 A 1474/13.A –, Rn. 21, juris; Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, Rn. 5, juris. Denn es ist auch dem iranischen Regime bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 18/19 –, Rn. 39, juris; BayVGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 14 ZB 12.30263 –, Rn. 5, juris. Vor diesem Hintergrund reicht eine regelmäßige bloße Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen, die Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations-/Propagandamaterial in Fußgängerzonen für sich regelmäßig nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Um von einer exponierten Tätigkeit auszugehen, muss in der Regel eine besondere Sichtbarkeit, zum Beispiel in Form einer Funktionärstätigkeit hinzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 – 9 A 5338/98.A –, Rn. 18, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 18/19 –, Rn. 39, juris. Bei der Bewertung der exilpolitischen Tätigkeit eines Asylsuchenden ist zu berücksichtigen, dass das iranische Regime derartige Tätigkeiten in der Regel überwacht und sowohl über Aktivitäten im Internet als auch über Auftritte auf regimefeindlichen Veranstaltungen informiert ist. Dabei findet zwar eine Fokussierung auf hochrangige Aktivisten statt, aber auch durchschnittliche Asylsuchende werden im Rahmen des Möglichen beobachtet, da das Regime generell Informationen über asylsuchende Staatsangehörige als potenziell nützlich bewertet. Vgl. IRB Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Treatment by the authorities of anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2019 – Februar 2021); SFH, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen Informationen in sozialen Netzwerken. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 25. April 2019. Mit Blick auf die gegenwärtigen politischen Unruhen im Iran geht die Kammer zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon aus, dass das Regime exilpolitisch aktive Rückkehrer im Verhältnis zu den vergangenen Jahren einer strengeren Überprüfung unterziehen und gegebenenfalls auch schon Aktivitäten im Ausland sanktionieren wird, die vor den gegenwärtigen Unruhen noch kein Verfolgungsinteresse ausgelöst hätten. Dies stellt ausdrücklich kein Abweichen vom Kriterium der exponierten regimefeindlichen Aktivität dar, da die Kammer auch weiterhin davon ausgeht, dass eine gewisse Exponiertheit aus der breiten Masse von Protestierenden heraus erforderlich ist, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage im Iran ist es jedoch naheliegend, dass die Sicherheitsbehörden auch bei Rückkehrern ein härteres Durchgreifen anwenden werden, um potenzielle Unruhestifter einzuschüchtern oder präventiv zu inhaftieren. Angesichts dessen dürfen die Anforderungen an eine exponierte exilpolitische Tätigkeit nicht überspannt werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht in ausreichend exponierter Weise regimekritisch tätig geworden, um als ernsthafter Gegner des Regimes oder des Islams bewertet zu werden. Zwar hat der Kläger – wie bereits zuvor – durch eine Bescheinigung der DPK Sektion der Bundesrepublik Deutschland vom 30.09.2022 seine volle Mitgliedschaft in der Partei vorgetragen und dem Kläger wird u.a. bescheinigt, dass er „weiterhin in der Partei politisch sehr aktiv ist“, regelmäßig und aktiv „an allen öffentlichen Partieversammlungen teilnimmt und seine kritische Meinung in die Diskussion einbringt“. Der Kläger selbst schildert Teilnahmen an Demonstrationen und Veranstaltungen und beschreibt seine Tätigkeit als Ordner bei Parteiveranstaltungen. Hierdurch sticht der Kläger jedoch in keiner Weise aus der Masse der Asylbewerber aus. Aus den beschriebenen Aktivitäten, ist – soweit überhaupt etwas hinreichend konkretes angegeben ist, nicht erkennbar, dass der Kläger innerhalb dieser Gruppe in irgendeiner Form herausragt und mehr ist als einer von vielen seinen Unmut äußernden Teilnehmern. Hiernach ist der Kläger mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten als bloßer Mitläufer der DPK einzuordnen, wie viele Andere auch. 2. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3d, 3e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Schließlich scheidet auch eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 AsylG aus. 3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 (Elgafaji) –, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 22, juris unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Richtlinienregelung des Art. 15 lit. b QRL. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des EGMR muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel/Switzerland) –, Rn. 93 f., juris m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, juris. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 265, 301, 309, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26, juris. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 266, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, Rn. 197, juris. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Insbesondere droht ihm keine Bestrafung wegen der von ihm geltend gemachten Konversion, weil sein Vortrag diesbezüglich wie bereits dargelegt unglaubhaft ist. b. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 38, juris unter Hinweis auf die st. Rspr. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOS organisiert. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2020), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 19. Juni 2020), S. 77 ff. Das iranische Gesundheitssystem hat sich seit der islamischen Revolution konstant verbessert. Laut Angaben der WHO haben 98 % der Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung bei schwankender Versorgungsqualität. Insbesondere in Teheran ist eine Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf recht hohem Niveau möglich, auch wenn hierfür teilweise hohe Eigenbeteiligungen zu erbringen sind. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 19. Juni 2020), S. 81 ff. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 S. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Rechtsfehler sind insofern nicht erkennbar. 5. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Neubescheidung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Befristung, deren Festlegung nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG im Ermessen der Behörde steht, ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, Rn. 4, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.