Urteil
16 K 4673/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0123.16K4673.20A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2020 verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2020 verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. ist iranischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Perser und ist nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Der Kläger zu 2. wurde am 00.00.0000 geboren, ist der Sohn des Klägers zu 2. und nach eigenen Angaben ebenfalls christlichen Glaubens. Sie reisten am 00 oder 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 09.09.2019 die Anerkennung als Asylberechtigte. In seiner Anhörung am 30.09.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1. an, er sei Sohn eines Mullah gewesen, aber im Iran zusammen mit seinem Bruder zum Christentum konvertiert. Sein Vater habe ihn und seinen Bruder bei einer Hauskirchensitzung im Keller seines Hauses erwischt. Der Vater habe sie bedroht und beschimpft, weshalb sie zunächst geflohen seien. Später am Tag sei der Vater mit der Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen und habe das Haus durchsucht. Dies habe er von den Nachbarn erfahren. Mit dem Christentum sei er in der Türkei in Kontakt gekommen, als er einen Freund in eine Kirche begleitet habe. Er habe bereits im Iran die Bibel auf Persisch gelesen. Auf seiner Flucht habe er in Bosnien zunächst Kontakt zu den Zeugen Jehovas gehabt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 64 ff. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Bescheid vom 04.08.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers zu 1. sei unglaubhaft. Er habe weder beschreiben können, wie die Vorgänge in der Hauskirche genau abgelaufen seien, noch habe er seine Hinwendung zum Christentum anschaulich schildern können. Er sei nicht getauft und seine Aussagen seien auf allgemeine Floskeln über das Christentum beschränkt. Von einer ernsthaften christlichen Überzeugung der Kläger sei danach nicht auszugehen. Den Klägern drohe daher auch keine Folter oder Inhaftierung. Im Übrigen wird zu den weiteren Einzelheiten auf die Bescheidbegründung Bezug genommen. Die Kläger haben am 27.08.2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihren Vortrag gegenüber der Beklagten und führen weiter aus, sie seien zwischenzeitlich getauft worden, der Kläger zu 1. am 00.00.0000, der Kläger zu 2. am 00.00.0000. Der Kläger zu 2. habe zugleich die Konfirmation erhalten. Sie seien Mitglieder der Evangelischen O. in D.. In der Gemeinde seien sie sehr aktiv, nähmen regelmäßig an den Gottesdiensten teil, der Kläger zu 1. besuche Bibelkreise und führe oft theologische oder philosophische Gespräche mit dem Pfarrer der O.. Auch bei den außerkirchlichen Veranstaltungen der Gemeinde helfe der Kläger zu 1. regelmäßig mit. Der Kläger zu 1. missioniere außerdem regelmäßig, verteile christliche Postwurfsendungen und leite eine Hausgemeinde. Hierzu legt er mehrere Bescheinigungen der Evangelischen Landeskirche sowie des (zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen) Pfarrers der Kreuzkirche D., P., vor, zu deren Einzelheiten auf Bl. 46 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2020 zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihnen droht Verfolgung aus religiösen Gründen wegen ihrer Konversion zum Christentum. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 61, juris m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 60 - 62, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, Rn. 11, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 KO 590/13 –, Rn. 78 - 79, juris jeweils m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung, so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 23 ff., juris und OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 63, juris m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23.12 –, Rn. 30, juris. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,Rn. 30, juris; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 67, juris. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht, weil unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass die Hinwendung der Kläger zum Christentum zumindest zum Entscheidungszeitpunkt auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung beruht und die religiöse Identität der Kläger prägt. Der Kläger zu 1. konnte in der mündlichen Verhandlung ausführlich, detailliert und nachvollziehbar schildern, wie er sich über den Zeitraum seiner Flucht und seinen Aufenthalt in Deutschland immer intensiver mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Das Gericht konnte nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sich intensiv mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat und das Ausleben des christlichen Glaubens den Klägern ein inneres Bedürfnis ist. So wusste der Kläger zu 1. im Rahmen der Befragung während der mündlichen Verhandlung umfassend und kenntnisreich auf Fragen zu christlichen Glaubensinhalten zu antworten. Dabei zeigte er nicht die bei vielen asyltaktisch motivierten Konvertiten zu beobachtende stumpfe und unkritische Annahme jeglicher christlicher Glaubenslehre, sondern konnte auch durchaus reflektiert darüber berichten, dass er mit einigen Glaubensinhalten zunächst Schwierigkeiten hatte. Der wachsende Prozess der religiösen Überzeugungsbildung des Klägers war auch anhand seiner Beantwortung der Frage, warum er die Zeugen Jehovas verlassen hatte, anschaulich nachzuvollziehen. Der Kläger berichtete hier offen darüber, dass er zu Beginn die Unterschiede zwischen diesen und der Evangelischen Kirche nicht gekannt habe, ihn jedoch bei zunehmender Auseinandersetzung die Ansichten der Zeugen Jehovas nicht überzeugt hätten. Die authentische Schilderung dieses Prozesses ist für das Gericht glaubhaft und zeigt gerade, dass der Kläger sich nicht bloß mit oberflächlichen Kenntnissen begnügt, sondern ernsthaft bemüht ist, die angenommene Religion zu verstehen und nachzuvollziehen. Dieses Bemühen ist zugleich erkennbar darin, dass der Kläger nachweislich den Kontakt und die Diskussion mit anderen Gemeindemitgliedern und insbesondere dem Pfarrer der Gemeinde Herrn B. sucht. Auf Rückfrage des Gerichts konnte der Kläger ohne weiteres anschaulich und lebendig beschreiben, wie er etwa mit Herrn B. darüber diskutiert habe, ob Jesus beim Tod am Kreuz tatsächlich Schmerzen gelitten habe. Die Überzeugung des Gerichts von der inneren religiösen Prägung der Kläger wird weiter gestützt durch die Art des Vortrags des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung. Denn der Kläger zu 1. sprach ruhig, aber mit erkennbarer Überzeugung und Ernsthaftigkeit von seinem Glauben. Es war erkennbar, dass es für den Kläger zu 1. ein ernsthaftes Bedürfnis ist, seinen Glauben zu leben und auch zu verbreiten. Dies korreliert damit, dass der Kläger zu 1. nachweislich in großem Umfang missionarisch tätig ist. Auch hiervon wusste der Kläger zu 1. auf Rückfrage anschaulich und lebensnah zu berichten und schilderte etwa den Fall einer Iranerin, die im Deutschkurs nach Möglichkeiten gesucht habe, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbreiten und die er in den Bibelkurs der O. eingeladen habe. Dass der Kläger zu 1. hier umfassende Tätigkeit entfaltet, ist zudem durch die umfangreichen Bescheinigungen der O. belegt. Die übrigen Aktivitäten der Kläger stützen diesen Eindruck abschließend ebenfalls. Beide Kläger sind getauft, in der Gemeinde aktiv und nehmen regelmäßig an kirchlichen wie nichtkirchlichen Veranstaltungen teil. Dass dieses umfassende Engagement allein asyltaktisch motiviert ist, hat das Gericht nach dem von den Klägern gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass anzunehmen. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass die Kläger auch im Falle einer Rückführung den christlichen Glauben praktizieren würden. Die Kläger hätte angesichts dessen nur die Möglichkeit, entweder ihrem religiösen Bedürfnis entsprechend das Christentum weiter auszuleben und das Risiko erheblicher staatlicher Bestrafung auf sich zu nehmen oder den christlichen Glauben entgegen ihrer Überzeugung zu verleugnen. Beide Fälle stellen nach der bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung Fälle religiöser Verfolgung dar, die den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tragen. Dahinstehen lassen kann das Gericht nach alledem, ob die Vorfluchtgeschichte der Kläger zutreffend ist und ob sie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes vom christlichen Glauben innerlich überzeugt waren. Denn die nicht unnachvollziehbaren Zweifel des Bundesamtes konnten die Kläger zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die es insofern allein ankam, ausräumen. Den Klägern kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht unter Hinweis auf internen Schutz nach § 3e AsylG verwehrt werden, da ihnen Verfolgung durch den Staat selbst droht und nicht davon auszugehen ist, dass sie in einer anderen Region des Iran unbehelligt leben könnten. Hat das hauptsächlich gestellte Verpflichtungsbegehren nach alledem Erfolg, bedarf es schließlich keiner Entscheidung über die Hilfsanträge mehr. Dementsprechend ist auch die Androhung der Abschiebung in den Iran unter Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids des Bundesamts rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie widerspricht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Anforderungen von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG. Danach darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 AsylG vorliegen, wie dies hier der Fall ist. Ebenso unterliegt die Befristungsentscheidung der Beklagten unter Ziffer 6 des Bescheids der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.