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Urteil

16 K 4925/20.A und 16 K 5053/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0403.16K4925.20A.UND16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 02.09.2020 und vom 24.08.2020 verpflichtet, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 02.09.2020 und vom 24.08.2020 verpflichtet, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten Tatbestand Die Kläger sind iranische Staatsangehöriger, gehören zur Volksgruppe der Perser sind nach eigenen Angaben christlichen Glaubens und verlobt. Sie reisten am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 18.06.2019 die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihren Anhörungen am 19.06.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben die Kläger im Wesentlichen übereinstimmend an, sie stammten aus Isfahan. Sie hätten ausreisen müssen, weil der Kläger den christlichen Glauben angenommen habe und der Bruder der Klägerin sie bedroht habe, als er hiervon erfahren habe. Der Kläger sei seit etwa zwei Jahren Christ und habe einige Monate, bevor er seine Verlobte kennengelernt habe, den christlichen Glauben angenommen. Sie hätten sich auf einer Party von gemeinsamen Freunden kennengelernt. Als sie entschieden hätten, heiraten zu wollen, habe der Kläger beim Bruder der Klägerin um ihre Hand anhalten wollen, da ihr Vater vorverstorben sei. Auf Befragen habe der Kläger, der sich als Christ verpflichtet fühle, nicht zu lügen, zugegeben, den Islam nicht zu praktizieren und sich christlichen Glaubensinhalten angenähert zu haben. Hierauf habe der Bruder der Klägerin sie angeschrien, die Klägerin geschlagen, den Kläger am Kragen gepackt und aus dem Haus geworfen. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie noch einmal zusammen erwischt würden. Sie hätten erwogen, sich anonym in einer anderen Stadt niederzulassen, hätten jedoch ohne Zustimmung der Familie der Klägerin nicht heiraten können. Daher hätten sie entschieden, das Land zu verlassen. Hierbei habe sie ein Onkel des Klägers finanziell unterstützt. Der Kläger habe bisher noch nicht viel Gelegenheit gehabt, sich offen mit dem Christentum zu beschäftigen und habe daher noch Wissenslücken, besuche aber seit seiner Einreise die Kreuzkirchengemeinde in S. und bete regelmäßig. Im Iran habe er zwei Freunde gehabt, mit denen er sich in Privatgesprächen über das Christentum unterhalten habe. Eine Kirche habe er im Iran nicht besuchen können. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsprotokolle (Bl. 133 ff. der Asylakte der Klägerin, Bl. 16 ff. der Asylakte des Klägers) Bezug genommen. Die Kläger wurden am 14.07.2019 in der Bornheim International Church getauft. Mit Bescheiden vom 24.08.2020 hinsichtlich der Klägerin und vom 02.09.2020 hinsichtlich des Klägers lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (jeweils Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (jeweils Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (jeweils Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (jeweils Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (jeweils Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ( jeweils Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt in den Bescheiden im Wesentlichen aus, die Angaben der Kläger seien unglaubhaft. Der Kläger habe keine tatsächliche Hinwendung zum Christentum erkennen lassen. Er verfüge nicht über substantiiertes Wissen über christliche Glaubenslehren, obwohl er sich mit diesen auf seinem Reiseweg habe beschäftigen können. Sein Vorbringen entspreche den Standardfloskeln iranischer Asylbewerber. Da die Bedrohung durch die Familie der Klägerin an die danach unglaubhafte Konversion des Klägers anknüpfe, sei auch davon auszugehen, dass die Bedrohung konstruiert sei. Zudem sei es unrealistisch, dass ein Konvertit sich im Iran einer muslimischen Familie offenbare und dadurch sein Leben riskiere. Dafür spreche auch, dass nach iranischem Recht eine Zustimmung des Bruders nicht erforderlich sei. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 17.09.2020 Klage erhoben (Az. 16 K 5053/20.A), die Klägerin am 10.09.2020 (Az. 16 K 4925/20.A). Mit Beschlüssen vom 03.04.2023 hat das Gericht die Verfahren 16 K 4925/20.A und 16 K 5053/20.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung verweisen die Kläger auf ihren Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führen weiter aus, die Klägerin sei noch vor Erlass der Bescheide ebenfalls zum Christentum konvertiert, was die Beklagte überhaupt nicht gewürdigt habe. Beide Kläger seien mittlerweile sehr aktiv in der N. in S., wozu sie Kirchliche Zeugnisse des Pfarrers im Ruhestand Rüdiger I. vom 09.02.2023 vorlegen, zu deren Einzelheiten auf Bl. 73 der Gerichtsakte im Verfahren 16 K 4925/20.A und Bl. 73 der Gerichtsakte im Verfahren 16 K 5053/20.A Bezug genommen wird. Darüber hinaus drohe ihnen jedenfalls eine Bestrafung wegen des Führens einer außerehelichen Beziehung. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 02.09.2020 und vom 24.08.2020 zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheide der Beklagten vom 24.08.2020 und vom 02.09.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) beide einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern droht eine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen ihrer Konversion zum Christentum. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 61, juris m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 60 - 62, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, Rn. 11, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 KO 590/13 –, Rn. 78 - 79, juris jeweils m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung, so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 23 ff., juris und OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 63, juris m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23.12 –, Rn. 30, juris. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,Rn. 30, juris; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 67, juris. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe zu der vollen Überzeugung gelangt, dass den Klägern jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht, weil unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass die Hinwendung der Kläger zum Christentum zumindest mittlerweile auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung beruht und die religiöse Identität der Kläger prägt. Die Kläger konnten in der mündlichen Verhandlung ausführlich schildern, was sie am christlichen Glauben anspricht und wie sie diesen im Alltag ausleben. Der Kläger schilderte lebensnah und überzeugend, dass er schon als Kind das Bedürfnis nach Nähe zu Gott empfunden habe, von den religiösen Regeln und Vorschriften des Islam aber abgeschreckt gewesen sei. Er nannte eine Vielzahl von Beispielen, die zu einer zunehmenden Abwendung vom Islam geführt haben, darunter Gebote zur Trennung der Geschlechter, zu vorgeschriebenen Gebetszeiten sowie zur richtigen Ernährung. Dies begründete er nicht mit pauschaler Gesellschaftskritik an den Zuständen im Iran, wie es häufig bei iranischen Asylbewerbern zu beobachten ist, sondern spezifisch mit religiösen Zweifeln daran, dass derartige Regeln tatsächlich auf den Willen eines Schöpfer-Gottes zurückzuführen sein sollen. Als glaubhaft erachtet das Gericht auch, dass der Kläger christliche Glaubensinhalte gerade als Kontrast zu dem im Iran hierarchisch die Gesellschaft dominierenden islamischen Klerus empfunden hat, wenn er angibt, dass ihn besonders die Waschung der Füße seiner Jünger durch Jesus Christus beeindruckt habe. Auch die Klägerin hat schlüssig berichtet, was sie am christlichen Glauben überzeugt hat. Sie schilderte lebensnah und anschaulich, dass sie im Christentum insbesondere die Möglichkeit schätze, jederzeit in Kontakt mit Gott zu treten und eine Verbindung im Gebet zu suchen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in einem Gebetshaus befinde oder etwa wie im Islam aufgrund ihrer Regelperiode vom Gebet ausgeschlossen sei. Insbesondere die Klägerin ließ auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Glauben erkennen und gab zu verstehen, dass sie mit einigen christlichen Glaubensinhalten anfangs durchaus Schwierigkeiten hatte. So habe sie etwa anfangs nicht verstanden, warum es überhaupt nötig gewesen sei, dass Jesus sich habe kreuzigen lassen. Dieser inhaltlichen Auseinandersetzung entspricht es, dass beide Kläger sich aktiv in ihrer christlichen Gemeinde einbringen und am religiösen Leben teilhaben. So ist der Kläger missionarisch tätig und konnte auf Befragen umstandslos davon berichten, wie er einen Arbeitskollegen vom christlichen Glauben überzeugt hat. Die Klägerin berichtete ausführlich davon, wie sie an Bibelkreisen und Gesprächsrunden der Gemeinde teilnimmt und hierbei den Pfarrer I. im Fall der Abwesenheit auch vertritt. Dass es sich hierbei nicht nur um erdachte Angaben handelt, ergibt sich auch aus den Bescheinigungen der N., die bestätigen, dass beide Kläger sich engagiert und regelmäßig sowohl in die liturgischen Veranstaltungen als auch die sonstigen sozialen Aktivitäten der Gemeinde einbringen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Berichte der Kläger zur Annäherung insbesondere des Klägers zum Christentum im Iran in Teilen recht vage gehalten sind und sich inhaltlich auch nicht vollständig mit den Angaben beim Bundesamt decken, etwa wenn der Kläger beim Bundesamt angibt, seine christlichen Freunde im Iran seien Protestanten gewesen, in der mündlichen Verhandlung dagegen angibt, es habe sich um armenische Christen gehandelt. Auch streitet das Gericht nicht ab, dass die Verhaltensweise des Klägers, sein Interesse am christlichen Glauben dem Bruder der Klägerin zu offenbaren, unter rationalen Gesichtspunkten unvernünftig ist und vor diesem Hintergrund der geschilderte Ablauf als unwahrscheinlich bewertet werden kann. Vor diesem Hintergrund sowie der bezüglich der Konversion insgesamt recht vagen Angaben bei der Anhörung des Klägers beim Bundesamt ist es nachvollziehbar, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Überzeugung von einer ernstlichen Konversion nicht gewinnen konnte. Gleichwohl kommt das Gericht in der Gesamtwürdigung des Vorbringens der Kläger zu der Überzeugung, dass jedenfalls im nunmehr entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls eine christliche persönlichkeitsprägende Überzeugung der beiden Kläger besteht. Hinsichtlich des Vorverfolgungsgeschehens hat sich im Übrigen aus der Schilderung insbesondere der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Eindruck ergeben, dass das Zugeben der Neigung zum Christentum des klägers aus einem Gesprächsfluss mit dem Bruder der Klägerin resultierte und nicht völlig unbefangen vom Kläger zugegeben wurde. Angesichts der insgesamt authentisch wirkenden Schilderung der Klägerin von diesem Gespräch, welches sie mit sichtlicher Betroffenheit berichtete und bei dem man erkennen konnte, dass die Entfremdung von ihrer Familie die Klägerin belastet, hält das Gericht das Vorfluchtgeschehen in Gesamtwürdigung der Umstände nicht für so unplausibel, dass sich hieraus durchgreifende Zweifel an der christlichen Grundüberzeugung der Kläger ergäben. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass die Kläger auch im Falle einer Rückführung den christlichen Glauben praktizieren würden. Die Kläger hätten angesichts dessen nur die Möglichkeit, entweder ihrem religiösen Bedürfnis entsprechend das Christentum weiter auszuleben und das Risiko erheblicher staatlicher Bestrafung auf sich zu nehmen oder den christlichen Glauben entgegen ihrer Überzeugung zu verleugnen. Beide Fälle stellen nach der bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung Fälle religiöser Verfolgung dar, die den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tragen. Den Klägern kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht unter Hinweis auf internen Schutz nach § 3e AsylG verwehrt werden, da ihnen Verfolgung durch den Staat selbst droht und nicht davon auszugehen ist, dass sie in einer anderen Region des Iran unbehelligt leben könnten. Da die Kläger bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hatten, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden und die Bescheide vom 24.08.2020 und vom 02.09.2020 waren insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.