Urteil
16 K 5481/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0403.16K5481.20A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22.09.2020 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22.09.2020 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Die am 00.00.1989 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige, gehört zur Volksgruppe der Perser und ist nach eigenen Angaben konfessionslos. Sie reiste am 28.08.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.09.2018 die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer Anhörung am 26.09.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, sie stamme aus Teheran. Sie habe Sportlehramt studiert, einen Friseursalon betrieben und bei ihren Eltern gelebt. Zu ihren Fluchtgründen trug sie vor, sie sei am 03.08.2018 mit Freundinnen von der Universität gekommen und habe eine Demonstration gesehen. Ihre Freundin C. sei politisch aktiv gewesen, sie selbst jedoch nicht. Sie habe dann mit ihren Freundinnen an der Demonstration, die sich gegen die allgemeine Teuerung und das Regime gerichtet habe, teilgenommen und Aufkleber an Bäume geklebt. Nach drei Stunden seien gegen 19:00 die Basij gekommen, einer habe geschrien: „Schlampe, ich hab dich gefilmt!“. Die Basij hätten die Klägerin und ihre Freundinnen verfolgt. Einer habe sie am Ranzen festgehalten, sie habe den Ranzen aber fallenlassen und weiterlaufen können. Ihre Freundin C. habe man an der Jacke festgehalten, sie habe gerufen: „Weiterlaufen, Weiterlaufen!“. Sie sei dann durch mehrere Straßen geflohen und mit einem Privattaxi nach Hause gefahren. Als sie es ihrer Mutter erzählt habe, habe diese zuerst abwarten wollen. Ihr Vater habe aber Angst bekommen und sie zu einem Freund nach Tabriz geschickt, der ihre Ausreise organisiert habe. Am nächsten Tag habe sie mit ihrer Mutter telefoniert und erfahren, dass ihr Vater verhaftet worden sei. Mittlerweile wisse sie, dass ihr Vater drei bis vier Stunden verhört worden sei und angegeben habe, dass die Klägerin das Land schon verlassen habe. Auch mit der Mutter von C. habe sie telefoniert, C. sei nicht nach Hause gekommen. Zuvor habe sie keine Probleme mit der Polizei gehabt und nur an vereinzelten Tierschutzdemonstrationen teilgenommen. Sie gehe aber davon aus, dass die Basij sie hätten identifizieren können, weil sich im Rucksack neben weiteren Aufklebern auch ihr Studentenausweis befunden habe. Ob noch nach ihr gesucht werde, wisse sie nicht. Hinzu komme, dass sie in Deutschland zum Christentum konvertiert sei. Im Iran habe sie keinen Glauben gehabt, die Konversion stehe nicht im Zusammenhang mit der Ausreise. Sie habe schon im Iran Interesse am Christentum gehabt, in Deutschland sei sie damit durch eine Mitbewohnerin in Berührung gekommen. Sie habe gesehen, dass es den Christen trotz ihrer Situation sehr gut gehe. Im Islam herrsche der Zwang, sogar ihr Lieblingstier, der Hund, gelte als schmutzig. Im Christentum finde man dagegen Ruhe. In Deutschland sei sie einmal in einer Kirche gewesen und habe ein sehr intensives Gespräch mit dem Pfarrer geführt. Seitdem verstehe sie sich als Christin. Sie lese die Bibel, höre christliche Lieder und sei in christlichen Social-Media-Gruppen. Mit Bescheid vom 22.09.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme seien detailarm und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Klägerin überhaupt dazu bewogen habe, an der Demonstration teilzunehmen. Die Umstände ihrer Beinahe-Verhaftung schildere sie vage. Dass ihre Eltern von den Behörden aufgesucht worden seien, habe sie erst auf Rückfrage berichtet. Auch die Ausreiseabfolge sei nicht nachvollziehbar, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin binnen weniger Tage einen gefälschten Pass habe beschaffen können. Da sie nicht ernsthaft politisch aktiv gewesen sei, sei nicht mit fortbestehendem Verfolgungdruck zu rechnen. Ihre Konversion habe sie nicht nachvollziehbar begründet. Das Wissen um den christlichen Glauben wirke angelernt, prägende Aspekte des Glaubens habe sie nicht benennen können. Der Klägerin drohe nach alledem keine Folter oder Inhaftierung. Die humanitären Bedingungen in Iran führten nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 08.10.2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihren Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, sie lebe in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb ihr auch Verfolgung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs drohe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2020 zu verpflichten, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2020 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2020 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Klägerin droht eine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen einer ernstlichen Abwendung vom islamischen Glauben. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 61, juris m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 60 – 62, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, Rn. 11, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 KO 590/13 –, Rn. 78 – 79, juris jeweils m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung, so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 23 ff., juris und jüngst OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 63, juris m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23/12 –, Rn. 30, juris. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,Rn. 30, juris; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einer volljährigen Antragstellerin kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass sie schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen ihrer religiöse Überzeugung machen kann. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 67, juris. Diese Voraussetzungen gelten nicht nur für die Annahme eines neuen Glaubens im Sinne eines aktiven Bekenntnisses zu einer anderen Religion als dem im Iran vorherrschenden Islam, sondern entsprechend auch für solche Fälle, in denen zwar kein neues Bekenntnis, aber eine aus ernsthafter religiös begründeter Überzeugung resultierende Abwendung vom islamischen Glauben erfolgt. Denn im Iran steht nicht erst die Annahme eines anderen Glaubens, sondern bereits der Abfall vom Islam als Apostasie unter Strafe. Entsprechend der oben dargestellten Maßstäbe kann also eine Verfolgungsgefahr auch dann gegeben sein, wenn bei einem Abfall vom Islam die Nichtzugehörigkeit zum Islam in einem solchen Maße identitätsprägend für den Betroffenen geworden ist, dass es ihn in ernstliche innere Konflikte führen würde und vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten sein darf, mit den vom Islam geprägten staatlichen und gesellschaftlichen Regeln im Iran konfrontiert zu werden und auch nur den Anschein zu wahren, sich dem islamischen Glauben noch zu unterwerfen. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht, weil unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich identitätsprägend vom Islam abgewandt hat. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, hat die Klägerin sich ernsthaft vom Islam – ebenso wie von sonstigen religiösen Bekenntnissen – aus innerer Überzeugung abgewandt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund ihrer gesellschaftlichen Prägung im Iran ursprünglich davon ausgegangen ist, dass es für einen Menschen notwendig sei, eine Religion zu haben, dieser Überzeugung aber nunmehr auch nach ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum als Glaubensalternative zum Islam den Rücken zugekehrt hat. Das Gericht erachtet es als glaubhaft, dass die Klägerin die tiefe innere Überzeugung angenommen hat, ihr Leben frei von religiös bestimmten Dogmen leben zu wollen, weil sie von der Existenz Gottes oder eines höheren Wesens nicht überzeugt ist. Diese Überzeugung wurzelt nach der Überzeugung des Gerichts in der Persönlichkeit der Klägerin, die anschaulich schildern konnte, wie wichtig es ihr ist, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten und sich hierbei unabhängig von religiös geprägten gesellschaftlichen Anschauungen entfalten zu können. Dass die Bedeutung eines selbstbestimmten Lebens für die Klägerin persönlichkeitsprägend und wesentlich ist, wird aus Sicht des Gerichts auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin in sämtlichen Lebensbereichen, sei es beruflich oder privat zum Beispiel im Rahmen ihrer außerehelichen Beziehung, erkennbar darauf Wert legt, eigenständige Entscheidungen zu treffen, ohne sich an religiösen Normen zu orientieren. Die entsprechenden Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wirkten auf das Gericht authentisch und in der Vorstellungswelt der Klägerin fest verwurzelt. Insbesondere hat das Gericht keinen Anhalt dafür, davon auszugehen, die Angaben der Klägerin beruhten auf einer wirtschaftlichen Motivation, da die Klägerin nach eigenen glaubhaften Angaben aufgrund der Unterstützung ihrer wohlhabenden Eltern in einer wirtschaftlich komfortablen Situation gelebt hat. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass zumindest seitens der Familie der Klägerin augenscheinlich auch kein erheblicher Druck zur religiösen Konformität der Klägerin ausgeübt und ihr vergleichsweise einige Freiheiten belassen wurde. Es bleibt aber dabei, dass die Klägerin unabhängig von der Einstellung ihrer Familie im Falle einer Rückkehr in den Iran jedenfalls bei jedem Auftreten außerhalb der eigenen vier Wände gezwungen wäre, die religiösen Vorgaben der iranischen Gesellschaft zu befolgen und entgegen ihrer eigenen agnostischen Glaubensüberzeugung eine islamische Überzeugung vorzutäuschen, um nicht mit schweren Sanktionen bedroht zu werden. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Religionslosigkeit der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht nur Kompromisse und Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit im Sinne einer bloßen Lästigkeit oder Ärgernis abverlangen würde, um Konflikte und nachteilige Konsequenzen für sich künftig zu vermeiden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Religionslosigkeit der Klägerin sie in eine von ihr ernstlich und nachhaltig empfundene Gewissensnot bringen würde, die ihr bei Achtung ihrer grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechte nicht angesonnen werden darf, weil die Klägerin aufgrund der religiösen und im Iran strafbewehrten Gebote und Regeln ein ihrer Überzeugung nach selbstbestimmtes und religionsfreies Leben nicht möglich wäre. Der Klägerin kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht unter Hinweis auf internen Schutz nach § 3e AsylG verwehrt werden, da ihr Verfolgung durch den Staat selbst droht und nicht davon auszugehen ist, dass sie in einer anderen Region des Iran unbehelligt leben könnte. Da der Klägerin religiös motivierte Verfolgung droht, kann das Gericht dahinstehen lassen, ob der Klägerin zugleich noch eine Verfolgung wegen der von ihr vorgetragenen Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration gedroht hätte. Ebenfalls musste nicht mehr entschieden werden, ob der Flüchtlingsstatus aufgrund einer persönlichkeitsgeprägten Verwestlichung der Klägerin hätte angenommen werden können. Weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden und der Bescheid vom 22.09.2020 insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.