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Beschluss

13 B 1446/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0205.13B1446.12.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be­schlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2012 werden auf Kosten der jeweili­gen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be­schlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2012 werden auf Kosten der jeweili­gen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die angefochtenen Beschlüsse zu ändern. 1. Soweit die Antragsteller die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung für fehlerhaft halten, sind methodische und rechnerische Fehler nicht ersichtlich. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenför­miger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorge­schriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprü­fungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus er­kennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Er­sparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fach­semestern auszugleichen. Zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat der Senat in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach entschieden, dass weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöp­fungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen ist. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zah­lenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungser­messen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dement­sprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können ge­wisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. -, juris, Rn. 19, vom 31. Juli 2010 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 4. Ausgehend hiervon ist die von den Antragstellern beanstandete Schwundberech­nung nach dem Hamburger Modell akzeptabel, als sie sich über zehn Fachsemester und fünf Stichprobensemester (WS 09/10 – WS 11/12) erstreckt. Die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren Semestern wird durch eine Betrachtung von vier Semesterübergängen an Stelle der von den Antragstellern begehrten sechs nicht weniger repräsentativ oder gar ungeeignet. Dass die Einbeziehung weiterer Semester in die Ermittlung des Schwundfaktors grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr des prognostizierten Ergebnisses ge­währleistet, mit der Folge, dass sie von Rechts wegen geboten wäre, ist ebenso we­nig erkennbar. Demgegenüber bietet die von der Antragsgegnerin favorisierte Be­rechnungsmethode den Vorteil einer zeitnahen und damit hinreichend aktuellen Prognosebasis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 13 C 38/06 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N., und vom 20. Februar 2003 - 13 C 9.03 -, juris, Rn. 4 ff.; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 28. Juni 2010 ‑ 2 B 36/10 NC u.a. -, juris, Rn. 149. Die Berücksichtigung von fünf Stichprobensemestern ist auch nicht deshalb zu ge­ring, weil die Antragsgegnerin den Studiengang Zahnmedizin nur jährlich anbietet. Die Schwundquotenbildung beruht auf der Fiktion, dass sich die frühere Entwicklung des Studentenbestandes eines Beobachtungszeitraums wiederholt und ein im Ver­lauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Dem Senat liegen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Nc 40/09 -, juris, Rn. 64. Hierfür ist auch mit der Beschwerde nichts dargetan worden. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken beruht und im Übrigen entsprechend § 5 Abs. 1 KapVO i.V.m. den Kapazitätserlas­sen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 und vom 28. Juni 2012 - 233 - 7.01.02.02.06 - 90706 - erfolgte, fehlerhaft wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht dargetan. Anhaltspunkte, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten, sind von den Antragstellern nicht benannt wor­den. Von der von den Antragstellern angeregten Einholung weiterer Auskünfte zum Datenmaterial sieht der Senat deshalb ab. 2. Soweit die Antragsteller mit ihren Beschwerden weiter beanstanden, das Verwal­tungsgericht habe erst nach der Überprüfung des Berechnungsergebnisses runden dürfen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 C 86/12 - , juris, ist die Entscheidungserheblichkeit eines Rundungsfehlers weder dargelegt noch sonstwie offensichtlich, nachdem die Schwundberechnung nicht zu beanstanden ist und 51 innerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung gestellt (vgl. Zweite Verordnung zur Änderungen der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 12. November 2012, GV. NRW. S. 580) und vollständig vergeben wurden. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsberechnung im Übri­gen wird von den Antragstellern nicht mehr in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.