Beschluss
13 C 235/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0429.13C235.10.00
52mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
61 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2010 werden auf Kosten der jewei¬ligen An-tragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2010 werden auf Kosten der jewei¬ligen An-tragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Dienstleistungsabzug für den Master-Studiengang Neurosciences, der im Februar 2009 akkreditiert worden ist und zum Wintersemester 2009/2010 den Studienbetrieb aufgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n. F.) ist letztlich Ausdruck der ihr eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze (Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris. Mit der Neueinrichtung eines Studienganges kann indes ein Dienstleistungsabzug zu Lasten einer schon bestehenden Lehreinheit verbunden sein. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 - und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, a. a. O. Vor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport keinen Bedenken. Es ist mit Rücksicht auf die plausiblen Ausführungen des Antragsgegners wegen der nahen Anbindung des Master-Studiengangs Neurosciences an medizinisch relevante Themen vertretbar, für ihn Kapazitäten des Studiengangs Medizin (vorklinischer Teil) zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die Hochschule bestrebt war, die Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin unabhängig von der Einführung des neuen Studiengangs zu verringern. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. Mai 2008 - 13 C 154/08 , vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, und vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2007 7 CE 07.10334 , juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f., m. w. N. Eine solche einschlägige Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Neurosciences datiert vom 8. September 2008. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang im Umfang von 3,78 DS angenommen. Die Notwendigkeit, Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden sei, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. KapVO sehen eine derartige Normierung für die aufnehmenden Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines neuen (Master) Studiengangs. Der den Begriff "Curricularnormwert" enthaltende § 13 KapVO bezieht sich auch nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern betrifft den Ausbildungsaufwand des Studiengangs, für den Studienplätze festzusetzen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 7 CE 10.10076 u. a, juris; HessVGH, Beschluss vom 24. September 2009 10 B 1142/09.MM.W8, juris; zu § 13 Abs. 3 KapVO vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 2 B 428/09 -, juris. Danach muss der Curricularwert für die nachfragenden Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens weder vom Verordnungsgeber im Einzelnen festgelegt noch von der Hochschule ausdrücklich durch eine gesonderte Satzung normiert werden. Vielmehr genügt es, dass die Hochschule - wie hier - den für zutreffend erachteten und nachvollziehbaren Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung erkennbar zugrunde legt und die jeweilige Zulassungszahlsatzung darauf stützt. 2. Die Schwundberechnung begegnet wie in den Vorjahren keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich wiederholend weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums ist. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen – ist nicht geboten und es können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, und vom 27. Februar 2008 13 C 5/08, jeweils juris. Mit Rücksicht auf den zuvor geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 in Frage kommen. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen etc., wie es hier aufgrund erhöhter Rückmeldungen liegt, führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Ergebnis SF = 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 13 C 160/08 u .a. -. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angegriffenen Beschlüssen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.