Urteil
7 K 6468/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0530.7K6468.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1990 in T. /P1. Karaganda in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1953 geborene Herr W1. B. und die am 00.00.1958 geborene Frau T1. B1. , geb. G. . Als Großvater mütterlicherseits ist der am 00.00.1921 geborene und 1996 verstorbene Herr B2. D. G. angegeben. Der Kläger beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 26.02.2021 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger und stamme mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Als Kind habe er im Elternhaus von Beginn an Deutsch wie Russisch gesprochen. Deutsch sei ihm vom Großvater und später im Deutsch-Russischen Begegnungszentrum in St. Petersburg vermittelt worden. Er verstehe fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Der Kläger legte ein Sprachzertifikat B1 vor. Von Beruf sei er Softwareentwickler. Er gab an, von Oktober 2015 bis August 2017 für ein Software-Unternehmen in Breslau/Polen, von September 2017 bis Dezember 2018 ebenfalls in Breslau/Polen für die dortige Vertretung der E.T. gearbeitet zu haben. Seit Januar 2019 sei er bei einer Software-Firma in Wien tätig. Mit Bescheid vom 08.06.2021 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Der Kläger erfülle das Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten nicht, weil er sich schon seit einigen Jahren nicht mehr unter der im Aufnahmeantrag angegebenen Anschrift in Russland aufhalte. Vielmehr sei der Kläger bereits im Oktober 2015 nach Polen verzogen. Für einen längeren Aufenthalt in Lichoslawl in Russland lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe seinen Wohnsitz in Russland nie aufgegeben und sei dort auch weiterhin gemeldet. In Österreich halte er sich ausschließlich aus beruflichen Gründen auf. Gerade im IT-Bereich seien Auslandsaufenthalte zur Verbesserung künftiger Chancen wichtig. Auch sei seine Verlobte in Russland verblieben. Man beabsichtige eine Eheschließung in Russland. Auch verwende er seinen Urlaubsanspruch hauptsächlich für Reisen nach Russland. 2020 sei es ihm aufgrund der Pandemielage und einer OP allerdings nur einmal möglich gewesen, nach Russland zu reisen. Er plane, den Auslandsaufenthalt Ende 2021 zu beenden. Auch seien ihm wegen der Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, nunmehr längere Heimataufenthalte möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten habe. Sie verwies dabei auch auf die Dauer der bisherigen Auslandsaufenthalte von ca. 6 Jahren und die Anmietung einer Wohnung in Wien auf unbestimmte Zeit. Auch sei das Arbeitsverhältnis mit der österreichischen IT-Firma unbefristet gewesen. Der Kläger hat am 21.12.2021 Klage erhoben. Er vertieft das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für ein nicht nur vorübergehendes Verlassen des Aussiedlungsgebietes spreche bereits der Aufenthalt von mehr als drei Jahren in Polen. Anfang Januar 2019 habe der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Wien begründet. Die spätere Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses stehe dieser Annahme nicht entgegen. Zudem sei die Angabe in der vorgelegten russischen Meldebescheinigung, er sei seit 1993 ununterbrochen in Lichoslawl gemeldet, mit der Angabe, er habe von 2005 bis 2015 in St. Petersburg gelebt, nicht vereinbar. Dass der Kläger nun wieder in Russland lebe, sei unerheblich. Zuvor geäußerte Bedenken gegen die Abstammung des Klägers von deutschen Volkszugehörigen erhält das BVA nicht mehr aufrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 08.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat, bis er im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht, weil er seit seiner Geburt keinen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat. Er hatte seinen Wohnsitz nach Überzeugung des Gerichts bereits seit Oktober 2015 zunächst nach Polen und im Anschluss daran nach Österreich verlegt. Der nicht näher belegte Umstand, dass der Kläger seit Ende 2021 möglicherweise nach Russland zurückgekehrte, ist vertriebenenrechtlich unbeachtlich, weil die Eigenschaft als Spätaussiedler einen ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erfordert. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 -, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird ein (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 -. Mehrfache Wohnsitze stellen die Ausnahme dar, denn diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese tatsächlich und dauernd bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein, vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 - und vom 14.05.2018 - 11 A 648/17 -. Zu den Umständen, die für die Beurteilung einer dauerhaften Niederlassung an einem Ort maßgeblich sind, gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. Bei jungen Menschen ist insbesondere auch die familiäre Bindung an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung zu berücksichtigen. Bei der Aufnahme eines Studiums im Ausland wird daher nicht ohne weiteres ein eigenständiger Wohnsitz am Ort des Studiums gegründet, sondern erst dann, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Wohnort gelöst oder völlig abgebrochen werden. Daher kann eine Aufgabe des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort auch dann zu verneinen sein, wenn das Studium mehrere Jahre dauert. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, zumeist in der Gestalt der Kernfamilie zurück und entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Abschluss des Studiums beendet wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 - , Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 - ; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 - ; Urteile der Kammer vom 23.10.2017 - 7 K 11706/16, vom 03.12.2018 - 7 K 2962/18 - und vom 21.11.2022 - 7 K 4668/18 -. Von einem derartigen Ausnahmefall ist in der Person des Klägers nicht auszugehen. Vielmehr handelte es sich bereits bei der Begründung des Wohnsitzes in Polen um einen jungen Mann von 25 Jahren nach Abschluss seiner Berufsausbildung, der Russland verließ, um im Ausland einer dauerhaften Berufstätigkeit nachzugehen. Unschädlich ist, dass zu Beginn der Auslandszeit deren Dauer und insbesondere die Dauer der Berufstätigkeit aufgrund der arbeitsvertraglichen Lage ungewiss gewesen sein mag. Dies spricht jedoch noch nicht gegen den Willen, dauerhaft im Ausland Wohnsitz zu nehmen. Denn das Bild einer aus berufsbedingten Gründen erfolgten Wohnsitzverlagerung ist mit dem eines Montagearbeiters oder eines Studenten nicht vergleichbar. Bei diesen ist der Auslandsaufenthalt seinem Wesen nach von vornherein in zeitlicher Hinsicht eng begrenzt und vom Aufenthaltszweck abhängig. Hiervon kann bei einer Person, die das Herkunftsgebiet verlässt, um im Ausland zu leben und zu arbeiten, nicht ohne weitere greifbare Anhaltspunkte ausgegangen werden. Im Fall des Klägers manifestiert sich der Wille, dauerhaft im Ausland zu bleiben, zusätzlich auch in dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und in dem eines unbefristeten Mietvertrages in Österreich. Der Umstand, dass beides später beendet wurde, ändert hieran ebenso wenig wie Besuchsreisen in das Herkunftsgebiet. Denn maßgeblich ist der Wille, sich dauerhaft niederzulassen. Hat dieser zu einer Wohnsitzbegründung im Sinne des § 7 BGB geführt, ändern hierauf folgende Umstände nichts. Dies gilt auch für die Angabe, Auslandsaufenthalte seien in der Branche des Klägers im Herkunftsgebiet karrierefördernd. Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger – wie hier unterstellt werden kann – in Russland verlobt ist. Denn das Bestehen eines Verlöbnisses sagt für sich genommen noch nichts zum Wohnsitz aus. Ob dies auch für den Fall einer Eheschließung gilt, mag dahinstehen. Denn eine beabsichtigte Eheschließung in Russland wird nur behauptet, nicht aber substantiiert und belegt. Zudem erfolgte die Verlobung – ohne dass es entscheidungserheblich wäre – erst nach der Ausreise und könnte an einer vollzogenen Wohnsitzbegründung vertriebenenrechtlich nichts ändern. Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger möglicherweise noch in seinen ihrem Heimatort polizeilich gemeldet war oder ist, für die Frage des Wohnsitzes nicht relevant. Aus diesem Umstand kann lediglich gefolgert werden, dass der Kläger sich am Heimatort nicht abgemeldet hat. Die fortbestehende Meldung sagt weder etwas über die objektive Niederlassung noch über den Niederlassungswillen aus. Ob der vorgelegten Bescheinigung Glauben zu schenken oder sie mit der Beklagten in Zweifel zu ziehen ist, kann folglich auf sich beruhen. Da es an einem ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten fehlt, erfüllt der Kläger bereits aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 BVFG nicht. Ob deren übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann daher ebenfalls offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.