Beschluss
10 L 825/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0606.10L825.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des F. -U. -Gymnasiums L. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des F. -U. -Gymnasiums L. durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch am F. -U. -Gymnasiums L. (nachfolgend: FU) zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Schulleiter des FU seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Er hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des FU zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist jedenfalls hinsichtlich des Antragstellers ordnungsgemäß durchgeführt worden (2). Der Antragsteller hatte auch keinen Anspruch auf einen der im Nachrückverfahren vergebenen Plätze (3.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Der Schulträger hat in nicht zu beanstandender Weise die Zügigkeit am FU auf drei Züge festgelegt (a)). Hiervon ausgehend hat der Schulleiter die Aufnahmekapazität zutreffend bestimmt (b)). a) Die Bildung von drei Eingangsklassen am FU stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in Köln u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die Kölner Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden. Um 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Dreizügigkeit des FU beizubehalten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben. In seinem weiten Planungsermessen war der Schulträger nicht gehalten, die Bildung einer Mehrklasse an dieser Schule in Betracht zu ziehen. Im Schuljahr 2023/24 hat die Stadt Köln an keinem Gymnasium Mehrklassen eingerichtet. Vielmehr hat sie nach Überprüfung von Nachverdichtungspotentialen an allen Gymnasialstandorten durch verschiedene kurzfristige Maßnahmen wie Aufstellung von Containern auf und neben dem Schulgelände sowie Anmietungen von Büroflächen und Räumen anderer Schulträger an fünf Gymnasien Schulraum geschaffen und durch Erweiterung deren Zügigkeit das Schulplatzangebot an Gymnasien im Schuljahr 2023/24 erhöht, vgl. Entscheidungen vom 9. Februar 2023, Vorlage-Nr. 4030/2022, und 6. Oktober 2022, Vorlage-Nr. 2914/2022, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=907284&type=do&cnw_autotranslate=de und https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=895481&type=do . Zudem hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2023 ausgeführt, dass am FU eine Erweiterung der Zügigkeit wegen eingeschränkter räumlicher Ressourcen ausscheide. Dass dem Antragsteller der Besuch eines anderen Kölner Gymnasiums in zumutbarer Entfernung nicht möglich sein soll, ist demgegenüber weder dargelegt noch ersichtlich. b) Ausgehend von der Dreizügigkeit des FU ist der Schulleiter im Ergebnis zutreffend von maximal 31 Schülerplätzen pro Parallelklasse ausgegangen und hat diese Kapazität ausgeschöpft. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite kann bei bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in den Klassen 5 nur um bis zu zwei Schüler überschritten werden. Eine Erhöhung der sich daraus ergebenden Obergrenze von 31 (dazu unter aa)) war vorliegend ebenso wenig angezeigt wie die Unterschreitung der Bandbreite (dazu unter bb)). Der Schulleiter hat die auf diese Weise zugrunde gelegte Gesamtkapazität von 93 Plätzen bei drei Parallelklassen ausgeschöpft, indem er die teilweise unbesetzt gebliebenen Schulplätze im Gemeinsamen Lernen unter Ausnutzung der genannten Obergrenze für Kinder ohne Förderbedarf zur Verfügung gestellt hat (dazu unter cc)). Die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Ausschöpfung der Kapazität im Hinblick auf die Besetzung der Schulplätze im Gemeinsamen Lernen sind nicht durchgreifend (dazu unter dd)). aa) Für die vom Antragsteller geforderte Überschreitung der Obergrenze von 31 auf 34 Schüler liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) der VO zu § 93 SchulG NRW ist in den Klassen 5 eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf 34 Schüler nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ihr Vorliegen ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 1. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW, dass Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium im Bereich der Stadt Köln als dem FU nicht zumutbar wäre, liegt nicht vor. Die alternative Tatbestandsvoraussetzung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 2. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW, deren Sinn und Zweck es ist, durch die Überschreitung der Obergrenze von 31 Investitionen des Schulträgers zu vermeiden, ist ebenfalls nicht erfüllt. Denn es ist nicht die Einhaltung der Obergrenze von 31, die zu baulichen Investitionen und sonstigen finanziellen Belastungen des Schulträgers, der Stadt Köln, führt. Vielmehr sind die von der Stadt Köln bereits unternommenen sowie weiter vorgesehenen baulichen Maßnahmen und finanziellen Investitionen veranlasst, um dem Übergang von G8 auf G9 und der in den letzten Jahren erfolgten Bildung von Mehrklassen Rechnung zu tragen. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 15. Mai 2023 – 10 L 697/23 – und vom 17. Mai 2023 – 10 L 851/23 – beide nicht veröffentlicht. Soweit der Antragsteller weiter rügt, dass im Gebiet der Stadt Köln, unabhängig von der Umstellung auf G9, eine Vielzahl an Gymnasialplätzen fehlen würde und bauliche sowie finanzielle Maßnahmen aus diesem Grund erforderlich seien, verkennt er, dass dieses Argument die fehlende Voraussetzung für die Erhöhung der Obergrenze stützt. Denn selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ist deutlich, dass angesichts einer etwaigen Vielzahl fehlender Gymnasialplätze allein die Erhöhung der Obergrenze auf 34 die baulichen Maßnahmen und finanziellen Belastungen des Schulträgers nicht entbehrlich machen würde. Nur dies würde aber nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 2. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW eine Erhöhung der Obergrenze rechtfertigen. bb) Unerheblich ist weiter, dass der Schulleiter zunächst beabsichtigte, die Klassenbandbreite aufgrund des Gemeinsamen Lernens zu unterschreiten. Nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie vorliegend am FU seit dem Schuljahr 2023/2024 eingerichtet – die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Da am FU rechnerisch nicht mindestens zwei Kinder mit Förderbedarf pro Parallelklasse angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, kam es im Ergebnis nicht zur der beabsichtigten Bandbreitenreduktion. Während des Anmeldeverfahrens im Februar 2023 haben sich zwei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angemeldet und sind anschließend aufgenommen wurden. Von weiteren sieben Kindern mit Förderbedarf, die zum Ende des Anmeldezeitraums am 10. Februar 2023 zwar nicht angemeldet waren, aber dem FU zugewiesen werden sollten, wurden bis Ende April 2023 schließlich nur drei Kinder am FU aufgenommen, weil vier Kinder an anderen Schulen Plätze erhalten hatten. Nachdem der Schulleiter durch die Inklusionskoordinatorin des Schulamts für die Stadt Köln erfahren hat, dass es im Stadtgebiet des Schulträgers keine weiteren Kinder mit Förderbedarf ohne Schulplatz gebe und es insoweit bei fünf aufgenommenen Kindern am FU bleiben werde, hat er in nicht zu beanstandender Weise die Kapazität von 31 Schulplätzen pro Parallelklasse zugrunde gelegt. Denn durch die Aufnahme von nur fünf Kindern mit Förderbedarf war die Voraussetzung für die Bandbreitenreduktion nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers unerheblich, ob und wie der Schulleiter das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer etwaigen Bandbreitenreduktion zuvor ausgeübt hatte. cc) Entscheidend ist, dass der Schulleiter die zunächst noch für Kinder mit Förderbedarf freigehaltenen Plätze ebenso wie die zusätzlich durch die unterbliebene Bandbreitenreduktion entstandenen Plätze für insgesamt 15 weitere Kinder (ohne Förderbedarf) zur Verfügung gestellt hat. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war der Schulleiter nicht gehalten, diese 15 Plätze unmittelbar nach Abschluss des Anmeldeverfahrens am 10. Februar 2023 bzw. vor Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2023 zu vergeben. Für die neun Plätze im Gemeinsamen Lernen hat der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese neun Plätze (im Folgenden: GL-Plätze) waren für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorgesehen und standen nicht für den Antragsteller zur Verfügung. Für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf standen – unter der Prämisse einer Bandbreitenreduktion auf 27 Schüler pro Parallelklasse – zunächst nur 81 Plätze zur Verfügung. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt, als das Auswahlverfahren für diese 81 Plätze durchgeführt wurde, erst zwei Anmeldungen vorlagen. Dies hat nicht zur Folge, dass die restlichen GL-Plätze, für die zu diesem Zeitpunkt noch keine Anmeldungen vorlagen, in das Auswahlverfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hätten einbezogen werden müssen. Denn Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und deren Eltern berufen sich bei der Wahl ihrer Schule auf die gleichen Grundrechte wie der Antragsteller. Die Realisierung dieser Rechte setzt voraus, dass auch für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechende Kapazitäten an allgemeinen Schulen errichtet und vorgehalten werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 29. Entsprechend schreibt § 1 Abs. 4 APO-S I ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Plätze im Rahmen der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf – hier neun Plätze – vor. Die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) in Nr. 1.4 zu Absatz 4 sehen vor, dass im Falle, dass die für die Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmte Aufnahmekapazität nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht ausgeschöpft ist, freibleibende Plätze in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde erst dann an Schüler ohne festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vergeben werden können, wenn alle Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Gebiet des Schulträgers, für die eine allgemeine Schule als Förderort vorgeschlagen ist, an einer Schule aufgenommen worden sind. Dies war weder zum 10. Februar noch zum 25. April 2023 der Fall. Vielmehr stand für den Schulleiter wohl erst Ende April 2023 fest, dass den vorgesehenen neun GL-Plätzen lediglich 5 Anmeldungen bzw. Aufnahmen gegenüber standen. Hierüber unterrichtete er die Bezirksregierung Köln am 26. April 2023, als der Widerspruchsbescheid bereits abgeschickt worden war. Die Abstimmung des Schulleiters mit dem Schulamt hinsichtlich etwaiger weiterer unversorgter GL-Kinder erfolgte erst anschließend. Eine vorzeitige Vergabe der GL-Plätze an Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit der Folge der Verkürzung der Rechte der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerseite nicht aus den Bestimmungen zum Anmeldeverfahren ableiten. Ein Verstreichenlassen der Anmeldefrist für einen GL-Platz führt nicht dazu, dass dieser Platz nach Ablauf der Anmeldefrist kein GL-Platz mehr ist und einem Kind ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung gestellt werden muss, ohne dass bereits alle Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mit Schulplätzen versorgt wären. Die Bestimmungen über die Anmeldefristen richten sich in erster Linie an die Eltern. Auch wenn Nr. 1.4.2 VVzAPO-S I vorsieht, dass die Anmeldeverfahren für Schüler mit und ohne festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zeitgleich durchgeführt werden, gilt dies aber nicht für die Aufnahmeverfahren. Die Eigenständigkeit des Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I bleibt hiervon unberührt. Dies unterstreicht auch die Regelung in § 9 Abs. 2 APO-S I, wonach für den Fall, dass an einer Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, für die Aufnahme von Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Abs. 4 APO-S I und § 16 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) gelten. In § 16 AO-SF finden sich noch weitere Regelungen für die Anmeldung solcher Schüler. Nach § 16 Abs. 6 AO-SF veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme in eine Schule, wenn die Eltern ihr Kind nicht anmelden. Auch dies zeigt, dass der bloße Ablauf der Anmeldefrist nicht zum Wegfall der inklusionsspezifischen Plätze führen kann. Im Übrigen ist weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern die von Antragstellerseite geforderte Vergabe der zusätzlich entstandenen Plätze zu einem früheren Zeitpunkt, dem Antragsteller einen rechtlich erheblichen Vorteil im Rahmen des angewandten Auswahlverfahrens (dazu sogleich unter 2.) vermittelt haben könnte. dd) Weitere Einwände des Antragstellers zu den etwaig unstimmigen Angaben in dem Verwaltungsvorgang betreffend die GL-Anmeldungen und die GL-Zuteilung (Nennung von drei anstatt von zwei GL-Anmeldungen; angeblich erfolgte Zuteilung durch das Schulamt am 8. März 2023 in einem auf den 7. März 2023 datierten Dokument usw.) können letztlich dahinstehen. Denn es ist unstreitig, dass im Ergebnis nur 5 GL-Plätze besetzt wurden und daher die Bandbreitenreduktion gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW infolge der Unterschreitung der GL-Plätze unterblieben ist. Mangels Erheblichkeit war auch dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht nachzugehen, Unterlagen zu den Anmeldungen, Bescheiden und Förderschwerpunkten der GL-Kinder beizuziehen und ihm Akteneinsicht zu gewähren. Schließlich verkennt die Antragstellerseite die rechtlichen Grundlagen, wenn sie meint, die (nachträgliche) Aufnahme von vorliegend drei GL-Kindern mit dem Förderschwerpunkt Lernen sei rechtsmissbräuchlich. Die Schulaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 20. Januar 2023 das Gemeinsame Lernen am FU mit allen Förderschwerpunkten außer Geistige Entwicklung eingerichtet. Dass die dieser Einrichtung entsprechende Aufnahme von GL-Kindern mit dem Förderschwerpunkt Lernen rechtsmissbräuchlich sein soll, ist nicht ansatzweise erkennbar. § 20 SchulG, §§ 9, 1 Abs. 4 APO-S I, § 2 Abs. 1 AO-SF sehen als einen Ort der sonderpädagogischen Förderung die allgemeinen Schulen, dort als Gemeinsames Lernen, vor. Eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen Schulen, zu denen die Gymnasien gehören, wird danach nicht getroffen. Weshalb die Regelung, dass Schüler im Bildungsgang des Förderschwerpunktes Lernen zieldifferent unterrichtet werden (§ 2 Abs. 3 AO-SF), nach Ansicht des Antragstellers dazu führen sollte, dass eine solche Unterrichtung im Gemeinsamen Lernen am Gymnasium und die Aufnahme eines Kindes mit einem solchen Förderschwerpunkt in die 5. Klasse, also in die Sekundarstufe I rechtswidrig wäre, erschließt sich nicht. Der Verweis auf das Abitur geht fehl. Gemäß § 35 Abs. 2 AO-SF führt die Klasse 10 zum Abschluss des Bildungsganges Lernen. Die Verwaltungsvorschriften hierzu (VV zu § 35 AO-SF) beziehen sich ausdrücklich auf Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die im Rahmen des Gemeinsamen Lernens ein Gymnasium besuchen. 2. Ausgehend von der Gesamtkapazität von 93 Schulplätzen am FU und abzüglich der fünf GL-Plätze, standen insgesamt 88 Schulplätze für Kinder ohne festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zur Verfügung. Dieser Kapazität standen 101 Anmeldungen der Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gegenüber. Aufgrund des Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht dem Schulleiter hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Der Schulleiter hat in nicht zu beanstandender Weise Aufnahmekriterien ausgewählt (a)). Zwar ist ihm im Auswahlverfahren ein Fehler unterlaufen, aber dieser Fehler ist für den Antragsteller nicht rechtlich erheblich (b)). a) Ausweislich des mit „Schulplätze Jgst. 5 im Schuljahr 2023/2024“ überschriebenen Protokolls zum Auswahlverfahren vom 10. Februar 2023 hat der Schulleiter keine Härtefälle berücksichtigt und die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium, „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als zweites Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als drittes Kriterium herangezogen. Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. b) Zwar ist dem Schulleiter bei der Anwendung des Auswahlkriteriums „Geschwisterkinder“ ein Fehler unterlaufen, dieser ist aber für den Antragsteller nicht rechtlich erheblich. Der Schulleiter ist zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens am 10. Februar 2023 aufgrund der neun anvisierten Schulplätze im Gemeinsamen Lernen zunächst von einer reduzierten Bandbreitenbreite mit je 27 Kindern pro Klasse ausgegangen, wodurch 72 Plätze für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zur Verfügung gestanden hätten. Im Rahmen des Auswahlkriteriums „Geschwisterkinder“ hat er 35 Kinder als solche berücksichtigt, davon waren 19 Mädchen und 16 Jungen. Um das ausgewogene Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen entsprechend dem zweiten Auswahlkriterium herzustellen, hat der Schulleiter zunächst aus den verbliebenen Bewerbern drei Jungen ausgelost (Plätze 36-38) und anschließend abwechselnd Mädchen und Jungen ausgelost bis zur Platznummer 72. Die weiteren Plätze von Platznummer 73 bis 101 für die Warteliste loste der Schulleiter in der gleichen Weise aus. Unter dem 7. März 2023 stellte der Schulleiter fest, dass das Auswahlverfahren insoweit fehlerhaft war, als irrtümlich das Mädchen unter der Nummer 23 als Geschwisterkind berücksichtigt wurde. Um diesen Fehler zu kompensieren, hat der Schulleiter dem nächsten Mädchen auf der Warteliste (Platznummer 73) einen Schulplatz angeboten. Auf diese Weise wurden 73 Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (36 Jungen und 37 Mädchen), davon 34 als Geschwisterkinder aufgenommen. Der Antragsteller kann sich nicht auf die fehlerhafte Berücksichtigung eines vermeintlichen Geschwisterkindes berufen, denn dieser Fehler betrifft ebenso wie seine Kompensation durch den Schulleiter die Auswahlentscheidung in der Gruppe der Mädchen und ist für den Antragsteller in der Gruppe der Jungen rechtlich nicht erheblich. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 10 L 1038/22 –, juris, Rn. 39. Soweit der Antragsteller weiter rügt, dass durch die Aufnahme der GL-Kinder das ausgewogene Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen nicht gewahrt worden sei, weil unter Berücksichtigung der GL-Kinder 39 Jungen und 43 Mädchen aufgenommen worden seien, ist dieser Einwand jedenfalls überholt. Nachdem die Nichtbesetzung der GL-Plätze feststand, hat der Schulleiter unter Berücksichtigung des zweiten und dritten Auswahlkriteriums die Schulplätze nachbesetzt. Ausgehend von 78 bereits aufgenommenen Kindern, davon 36 Jungen ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sowie 1 Junge als GL-Kind und 37 Mädchen ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sowie 4 Mädchen als GL-Kinder, hat der Schulleiter weitere 15 Plätze im Nachrückverfahren an 9 Jungen und 6 Mädchen vergeben. Dabei hat er bei der Auswahl der Kinder auf die ausgeloste Warteliste zurückgegriffen. Auf diese Weise wurden insgesamt 93 Kinder, davon 46 Jungen und 47 Mädchen aufgenommen. Diese unwesentliche Abweichung ist auf die ungerade Zahl von 93 aufzunehmenden Schülern zurückzuführen und stellt die rechtmäßige Anwendung des zweiten Auswahlkriteriums nicht in Frage. 3. Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf einen der im Nachrückverfahren nachbesetzten 15 Plätze. Er war nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht vorrangig aufgrund der Position als Eilantragsteller zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Schulleiters, das Nachrückverfahren anhand der im Losverfahren ermittelten Reihenfolge durchzuführen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Schulleiter muss nicht davon ausgehen, dass die Kinder, die kein Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt bzw. nicht einen Antrag bei Gericht gestellt haben, nicht mehr an einem Platz am FU interessiert sind und ihren Aufnahmeantrag nicht mehr aufrechterhalten. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2021 – 19 B 1256/21 – und vom 7. September 2021 – 19 B 1386/21 –, beide juris. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Entscheidung über eine solche Handhabung des Nachrückverfahrens im Aufnahmeverfahren transparent gemacht wurde. Im Protokoll vom 10. Februar 2023 sind die Plätze 73 bis 101 als Plätze der Warteliste aufgeführt. Der Schulleiter hat dem Antragsteller seinen Warteplatz, Nummer 100, im Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2023 mitgeteilt. Dies spricht dafür, dass nach der Entscheidung des Schulleiters der Adressat des Ablehnungsbescheids davon ausgehen durfte, auch ohne Rechtsmittel für einen ggf. frei werdenden Platz nach der Warteliste berücksichtigt zu werden. Aufgrund seines weit zurückliegenden Warteplatzes hatte der Antragsteller jedoch keinen Anspruch im Nachrückverfahren einen der neun nachbesetzten Schulplätze für Jungen zu erhalten. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.