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Beschluss

10 L 1038/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0718.10L1038.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe des N. -Gymnasiums Köln aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe des N. -Gymnasiums Köln durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch am N. -Gymnasium Köln (im Folgenden: N1. ) zum Schuljahr 2022/2023 oder ein Neubescheidungsanspruch zusteht. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Schulleiterin des N1. seinen Aufnahmeantrag abgelehnt hat. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des N1. zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist zwar nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, dies hat sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), in der hier maßgeblichen Änderungsfassung durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV.NRW. S. 595, 652) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite kann gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei einem Gymnasium ab vier Parallelklassen pro Jahrgang im Einzelfall auch um einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Schülerplätzen pro Parallelklasse und damit einer Gesamtkapazität von 120 Plätzen bei vier Parallelklassen hat die Schulleiterin zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Die Bildung von vier Eingangsklassen am N1. stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. insoweit bezüglich einer Grundschule OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff., kann offenbleiben, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in Köln u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die Kölner Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden (im Schuljahr 2019/20 109 Mehrklassen, verteilt über alle Jahrgänge). Um in 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2022/23 die Vierzügigkeit des N1. beizubehalten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben. In seinem weiten Planungsermessen war der Schulträger nicht gehalten, die Bildung einer Mehrklasse an dieser Schule in Betracht zu ziehen. Das Anmeldeverhalten war in diesem Zusammenhang bereits kein tragfähiges Indiz für einen tatsächlichen Schulplatzbedarf. Denn es ist zu zahlreichen Mehrfachanmeldungen gekommen, nachdem allgemein bekannt geworden war, dass diese Möglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Stadt Köln hat im Schuljahr 2022/2023 sieben Mehrklassen an unterschiedlichen Schulen in Stadtbezirken eingerichtet, in denen sie einen Mehrbedarf an Gymnasialplätzen ermittelt hat. Angesichts des Gesamtbestands an Schulplätzen in den Eingangsklassen der Gymnasien in zumutbarer Entfernung im Stadtgebiet hatte der Schulträger keinen Anlass, dem N1. die Bildung einer Mehrklasse aufzubürden. Auch der Antragsteller, der am B. -N2. -Gymnasium in Köln-F. angemeldet ist, macht nicht geltend, nur einen Platz an einem in ihm nicht zumutbarer Entfernung liegenden Gymnasium erhalten zu haben. Die Entscheidung trägt dem dringend formulierten schulentwicklungsplanerischen Ziel Rechnung, Mehrklassenbildung im Hinblick auf den Zuwachs an Schülern im System der Kölner Gymnasien durch G9 auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und behält damit die mittelfristige Entwicklung des gymnasialen Systems in Köln im Blick. 2. Für die 120 Schulplätze lagen ausweislich des Protokolls des Aufnahmeverfahrens (im Folgenden Protokoll) und der beigefügten Anmeldeliste 279 Anmeldungen vor. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht der Schulleiterin hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Die Schulleiterin des N1. hat in nicht zu beanstandender Weise Aufnahmekriterien ausgewählt (a). Sie hat das Auswahlverfahren zwar nicht ordnungsgemäß durchgeführt, aber dies hat sich nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt (b.). Auch die weitere Rüge des Antragstellers greift nicht durch (c.). a) Die Schulleiterin hat ausweislich ihrer Darstellung des Aufnahmeverfahrens vom 1. April 2022 und des Protokolls die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. Mit dem Kriterium des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mädchen und Jungen hat sie in rechtlich zulässiger Weise die Zielvorgabe verbunden, genau hälftig Jungen und Mädchen aufzunehmen. b) Die Schulleiterin hat zunächst 49 Kinder als Geschwisterkinder berücksichtigt, davon 28 Jungen und 21 Mädchen. Dementsprechend ging sie bei Durchführung des Aufnahmeverfahrens am 9. März 2022 für die Gruppe der Jungen von 32 verbliebenen Plätzen aus, die aufgrund eines Überhangs an Anmeldungen im Losverfahren vergeben werden sollten. Nach der Ziehung von 32 Jungen und 39 Mädchen setzte die Schulleiterin die Auslosung fort und loste sämtliche verbliebenen Bewerber in eine Warteliste. Diese lässt anhand der mit J bzw. M gekennzeichneten Losnummern das jeweilige Geschlecht erkennen. Nachdem 52 Jungen (27 männliche Geschwisterkinder und 25 der 32 ausgelosten Jungen) das Schulplatzangebot angenommen hatten, füllte die Schulleiterin das Kontingent der Jungen im Nachrückverfahren in der Reihenfolge der Warteliste auf. Auf diese Weise fanden elf weitere Bewerber Aufnahme mit der Folge, dass 63 Jungen einen Schulplatz erhalten haben. Bei den Mädchen, von denen 19 Geschwisterkinder und 29 ausgeloste Bewerberinnen zugesagt hatten, wurden 9 Bewerberinnen aus der Warteliste berücksichtigt, so dass sich die Zahl der aufgenommenen Mädchen auf 57 beläuft. Das Auswahlverfahren war fehlerhaft. Ein Fehler folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass bei der Durchführung des Losverfahrens die stellvertretende Erprobungsstufenleiterin und die Schulpflegschaftsvorsitzende anwesend waren. Die Schulleiterin hat, nachdem sie die Auswahlkriterien und deren Reihenfolge selbst festgelegt hat, auch die Verlosung in eigener Verantwortung durchgeführt. Dass sie weitere Personen zur Unterstützung herangezogen hat, macht es nicht zu deren Aufnahmeverfahren, sondern dient gerade der Transparenz des Losverfahrens, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt. Auch der Umstand, dass die Erprobungsstufenleiterin und die Schulpflegschaftsvorsitzende das Protokoll unterzeichnet haben, weist diese Personen nicht als Entscheidungsträger aus. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie lediglich dessen Richtigkeit. Auch lässt sich der Verfahrensablauf entgegen der Annahme des Antragstellers anhand der von ihm eingesehen Verwaltungsvorgänge nachvollziehen. Insbesondere ermöglichen die Unterlagen die Feststellung, dass die angemeldeten Kinder entsprechend ihrem Geschlecht zutreffend der Losgruppe der Jungen bzw. der Mädchen zugeordnet worden sind. Das Protokoll weist die ausgelosten Losnummern aus, die den einzelnen Bewerbern zum Zwecke der Anonymisierung in der Anmeldeliste (vgl. Bl. 28 ff. der VV) zugeteilt worden waren. Mit Hilfe der Anmeldeliste, die auch das Geschlecht jedes angemeldeten Kindes bezeichnet, ist verifizierbar, dass die 32 in der Jungengruppe ausgelosten Losnummern und die mit einem J gekennzeichneten Losnummern, die für die Warteliste gelost wurden, tatsächlich jeweils einem Jungen zuzuordnen sind. Entsprechendes gilt für die Lose der Mädchen. Unregelmäßigkeiten bei der Auswahl der Mädchen sind für den Antragsteller rechtlich nicht erheblich. Die Rüge, die Schulleiterin habe zu viele männliche Bewerber als Geschwisterkinder berücksichtigt, trifft im Ausgangspunkt zu. Sie hat fehlerhaft einen Jungen aufgenommen, dessen ältere Schwester sich bereits am Ende des Bildungsgangs in der Jahrgangsstufe Q2 des N1. befand und diese Schule im maßgeblichen Schuljahr 2022/23 nicht mehr besuchen wird. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein angemeldetes Kind, dessen Schwester oder Bruder voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr Schüler der Schule sein wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 26 ff. Da ein Junge aus der Gruppe der 27 aufgenommenen männlichen Geschwisterkinder nicht als Geschwisterkind hätte berücksichtigt werden dürfen, hätten bei richtiger Betrachtung nicht 33 sondern 34 Plätze in der Losgruppe der Jungen vergeben werden müssen. Die fehlerhafte Aufnahme des Jungen stellt jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falls keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers dar, weil sie seinen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Aufnahmeverfahrens und seine Chance auf Zuteilung eines Schulplatzes nicht verkürzt. Soweit die fehlerhafte Zuteilung eines Schulplatzes durch die Vergabe eines weiteren Platzes zu kompensieren sein sollte, vgl. für eine ähnliche Fallkonstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 S 100/20 –, juris, Rn. 3, 4. hat hier ein adäquater Ausgleich jedenfalls stattgefunden. Die Schulleiterin hat über die angestrebte Aufnahme von 60 Jungen hinaus nicht nur einen, sondern sogar drei zusätzliche Plätze vergeben. Diese Vergabe vollzog sich in einem willkürfreien Verfahren, das konsequent dem ursprünglich gewählten Verfahren der Platzzuteilung in der Reihenfolge der Warteliste folgte. Im Ergebnis stellt dieses Vorgehen, das zur Vergabe von 63 Plätzen an Jungen geführt hat, den Antragsteller nicht schlechter als ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren, bei dem nur 60 Jungen aufgenommen worden wären. c.) Jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt schließlich die Unterstellung des Antragstellers, die Schulleiterin habe bei der Auswahlentscheidung entgegen ihrer eigenen Darstellung heimlich Kinder bevorzugt, die eine N. -Grundschule besucht haben. Die Annahme eines solchen Szenarios würde voraussetzen, dass das Protokoll des Aufnahmeverfahrens auf einer massiven Fälschung beruht. Abgesehen von den Geschwisterkindern hat jedes angemeldete Kind mit Hilfe einer zugeteilten Losnummer anonymisiert an dem Losverfahren teilgenommen. Die heimliche Bevorzugung einer bestimmten Gruppe wäre nur möglich gewesen, wenn deren Losnummern nicht in den Lostopf geworfen und wahrheitswidrig in die Liste als geloste Kinder eingetragen worden wären. Für ein solches – strafrechtlich relevantes – Vorgehen, in das die Schulleiterin auch die Erprobungsstufenleiterin und die Schulpfleg-schaftsvorsitzende hätte einbinden müssen, bestehen nicht die geringsten Anzeichen. Insbesondere gibt hierfür der bloße Umstand, dass von 51 angemeldeten Kindern aus N. -Grundschulen 13 Jungen und 13 Mädchen Aufnahme gefunden haben, nichts her. Die Aufnahmequote der Kinder aus N. -Grundschulen von etwa 50 % weicht im Übrigen von derjenigen der anderen Bewerberkinder nicht wesentlich ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.