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Urteil

8 K 4530/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0720.8K4530.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger unterhält auf den Grundstücken G01, Flur N01, Flurstücke N02 und N03 eine bauliche Anlage. Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Beklagten als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im Landschaftsplan der Beklagten sind die Grundstücke als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Bereits am 17. Oktober 1989 war im Rahmen einer Ortsbesichtigung der Beklagten festgestellt worden, dass auf den maßgeblichen Grundstücken eine „Holzbude zum Unterhalt von Schafen und Gänsen“ mit den Maßen 4,00 x 7,00 x 2,70 Metern ohne entsprechenden Bauantrag errichtet worden war. Ein Widerspruch des Klägers gegen eine Ordnungsverfügung vom 14. Januar 1991 zur Beseitigung des Stallgebäudes wurde mit Bescheid vom 6. Dezember 1991 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung war sowohl auf die formelle als auch materielle Unzulässigkeit des Stalles abgestellt worden, zumal eine Bauvoranfrage im Jahr 1991 gleichermaßen abgelehnt und der Stall zwischenzeitlich auf eine Grundfläche von 7,00 x 12,00 Metern erweitert worden sei. Hieran ändere nichts, dass der Stadtdirektor dem Kläger die Nutzung des Stalles bis zur Entscheidung über eine Bauvoranfrage zunächst gewährt habe. Der Kläger sei einen Nachweis schuldig geblieben, hauptberuflicher Landwirt zu sein. Weitere, nicht privilegierte Ställe seien im unmittelbaren Umfeld zu den maßgeblichen Grundstücken beseitigt worden. In den gegen die Ablehnung einer Bauvoranfrage und gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klagen des Klägers – 13 K 4978/91 und 13 K 92/92 – wurde von dem erkennenden Gericht im Rahmen eines Ortstermins am 16. August 1994, bei welchem auch der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers anwesend war, ein prozessbeendender Vergleich folgenden Inhalts geschlossen: 1. Der Kläger nimmt seine Bauvoranfrage vom 9./11. April 1990 zurück. 2. Der Kläger verpflichtet sich, bis zum 15. Januar 1995 beim Beklagten eine neue Bauvoranfrage bezüglich des beabsichtigten Betriebs einzureichen. Die Beteiligten sind darüber einig, dass zunächst nur eine Betriebshalle errichtet und das früher geplante Wohnhaus zunächst zurückgestellt bleiben soll. Die Bauvoranfrage soll auf der Grundlage einer neuen schriftlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland geprüft werden. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die Tatsache, dass der Kläger keine landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen kann, für sich allein nicht zur Ablehnung der Bauvoranfrage führen soll. 3. Der Beklagte erklärt, dass er aus der in dem Verfahren 13 K 92/92 streitigen Ordnungsverfügung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die neue Bauvoranfrage nicht vollstrecken wird, sofern der Kläger die streitige Anlage nicht erweitert. 4. Der Kläger übernimmt die Kosten der Verfahren. Mit Schreiben vom 6. Februar 1995 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage einer Bauvoranfrage entsprechend des gerichtlichen Vergleichs. Sofern eine solche nicht binnen zwei Wochen beantragt werde, wurde ein weiteres ordnungsbehördliches Verfahren angekündigt. Im Zuge eines Ortstermins der Beklagten am 14. Juli 2016 wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken eine Remise errichtet war, welche auf dem Naturboden sowohl einem Kaltbluthengst als auch drei Schweinen als Stallung diente. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger der Betreiber der Anlage sei. In einer internen E-Mail der Beklagten aus August 2016 wurde festgehalten, dass im Archiv keine Baugenehmigungen für den Stall bzw. Schuppen auf den Grundstücken vorhanden seien, zudem der Kläger nicht als privilegierter Landwirt bekannt sei. Die Grundstücke lägen im Außenbereich und das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungs- wie auch des Landschaftsplanes. Urlaubsbedingt sei noch kein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden. Unter dem 9. September 2016 war der Kläger in veterinärrechtlicher Sicht von der Beklagten hinsichtlich tierwohlgefährdender Haltung von Pferden u. a. im Hinblick auf den errichteten Stall angehört worden, unter Bezugnahme auf entsprechende Kontrollen am 9. Juni 2016 und 14. Juli 2016, bei welchen der Kläger selbst jeweils nicht anwesend gewesen sei. Der Stall sei baufällig gewesen und habe u. a. Löcher im Dach aufgewiesen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 23. September 2016 gab dieser an, der Stall sei bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und besitze seitdem Bestandsschutz. Sein Biobetrieb sei derzeit noch im Aufbau. Den Angaben des Klägers wurde seitens der Beklagten entgegengehalten, dass sein Betrieb nach Auskunft der Landwirtschaftskammer hinsichtlich 1.400 m 2 Spargelanbau, zwei Hektar Beerenobstanbau, 1,5 Hektar Weideland und 400 m 2 Grünland sowie der Haltung von sechs Pferden registriert sei. Eine Privilegierung komme allenfalls in Bezug auf das Beerenobst nebenerwerbsmäßig in Betracht. Im Hinblick auf das Stallgebäude sei in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbart worden, dass die Privilegierung im Zuge einer Bauvoranfrage zu klären sei. Entsprechende Bauvoranfragen seien in zwei Fällen aufgrund unzureichender Unterlagen gescheitert. Ein Einschreiten gegen das Stallgebäude sei dann zwar seinerzeit verpasst worden; von Bestandsschutz könne aber jedenfalls keine Rede sein, zumal die Anlage inzwischen vergrößert worden sei. Auf die Ankündigung des Klägers hin, das Stallgebäude mittels einer Baugenehmigung legalisieren zu lassen, wurde ihm eine entsprechende Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2016 eingeräumt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Beseitigung des Stallgebäudes an. Das ordnungsbehördliche Verfahren aus 1989 sei mit dem Vergleich vor dem erkennenden Gericht zum Abschluss gekommen. Die in dem Vergleich in Bezug genommene Bauvoranfrage sei mit Bescheid vom 23. Juli 1996 aufgrund fehlender Unterlagen bestandskräftig abgelehnt worden. Auch die Ablehnung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gewächshauses sowie eines Lagerhauses auf den Grundstücken G01, Flur N04, Flurstücke N05 und N06 sei bestandskräftig geworden, nachdem eine dagegen gerichtete Klage – 8 K 4373/07 – zurückgenommen worden sei. Ein während der Vorsprache am 23. September 2016 angekündigter Bauantrag sei ebenfalls nicht eingegangen. Das Vorhaben sei daher immer noch formell illegal und auch eine materielle Genehmigungsfähigkeit sei nicht ersichtlich. Eine Privilegierung sei nach wie vor nicht nachgewiesen und im Übrigen sei das Vorhaben ohne einen derartigen Nachweis im Außenbereich unzulässig. Auch wurde der beabsichtigte Erlass einer Zwangsgeldandrohung i. H. v. 1.500,00 Euro in Aussicht gestellt. Der Kläger sprach am 1. März 2017 persönlich bei der Beklagten vor und beantragte eine sodann für den 9. März 2017 terminierte Akteneinsichtnahme sowie eine ihm gewährte Fristverlängerung. Zudem wurde vereinbart, zugesagte notwendige Reparaturmaßnahmen an dem Stallgebäude schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 1. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm die Instandhaltung der beschädigten Holzverschalung an der Südwestseite des Gebäudes sowie der Löcher im Dach aus Tierwohlgründen bis zur finalen Klärung der Angelegenheit in baurechtlicher sowie veterinärrechtlicher Sicht gestatte. Baurechtliche Konsequenzen hinsichtlich einer Zulässigkeit des Gebäudes ergäben sich aus dieser Gestattung nicht. Zu einem persönlichen Treffen mit der Beklagten am 23. März 2017 reichte der Kläger eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer vom 8. März 2017 ein, in welcher bescheinigt wurde, dass der Kläger für eine Gesamtfläche von 3,90 Hektar in den Jahren 2015 und 2016 EU-Direktzahlungen erhalten habe. Er erhalte zudem seit 2012 Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus für 0,14 Hektar Spargelanbau, 1,86 Hektar Beerenobst- und Erdbeeranbau, 1,53 Hektar Ackerfutter und 0,38 Hektar Dauergrünland. Im Rahmen des persönlichen Treffens stellte die Beklagte klar, dass ihrer Ansicht nach aus dem seinerzeitigen gerichtlichen Vergleich vom 16. August 1994 kein Recht auf die Errichtung einer Betriebshalle für den Kläger erwachse, da die seinerzeitige Bauvoranfrage negativ beschieden worden sei. Eine Privilegierung habe unabhängig davon zum jetzigen Zeitpunkt von keinem der Familienmitglieder P. nachgewiesen werden können. Mit Schreiben vom 20. April 2017 nahm der Kläger zu dem Anhörungsschreiben wie folgt Stellung: Er habe von der Landwirtschaftskammer NRW eine Bescheinigung für den Nachweis seiner Privilegierung als Landwirt beantragt. Die maßgeblichen Grundstücke nutze er als Fläche für einen Witterungsschutz für Rücke- und Arbeitspferde, welche er seit September 2016 für seinen Betrieb benötige. Er habe seinen Schlepper abgemeldet und bewirtschafte seine Flächen ausschließlich mit Arbeitspferden. Zudem sei die streitgegenständliche bauliche Anlage seit dem Vergleichsschluss im August 1994 nicht erweitert worden. Es sei lediglich ein Teil einer Vorderseite entfernt worden, um eine Nutzung als Witterungsschutz zu ermöglichen. Sein damaliger Anwalt habe mit der Beklagten zudem vereinbart, dass eine Bauvoranfrage erst gestellt werden müsse, wenn er, der Kläger, ein entsprechendes Bauprojekt finanzieren könne. Nachweise über diese Vereinbarung gebe es nicht, es erkläre sich jedoch daraus, warum bisher von einer Vollstreckung der seinerzeitigen Ordnungsverfügung abgesehen worden sei. Aufgrund der langen Verhandlungszeit zwischen den Beteiligten sei von einer aktiven Duldung der baulichen Anlage auszugehen. Jedenfalls aber seien die Gesamtumstände des Falles (Vergleichsschluss, Nachverhandlungen, langer Zeitraum) bei der Ermessensbetätigung für eine weitere zu erlassende Ordnungsverfügung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, die angekündigte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW bis zum 1. Juni 2017 vorzulegen, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2017 um Fristverlängerung aufgrund eines noch anstehenden Termins bei der Landwirtschaftskammer NRW bat. Unter dem 1. August 2017 wurde die Beklagte seitens des Polizeipräsidiums Z. anlässlich einer Strafanzeige des Klägers wegen Urkundenunterdrückung um Mitteilung gebeten, ob ihr ein Dokument vorliege, aus dem eine Absprache zwischen ihr und dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers hervorgehe. Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte die Beklagte dem Polizeipräsidium Z. nach hausinterner Nachfrage, welches Dokument gemeint sein könne, mit, dass man aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehe, dass sich die Anfrage auf den gerichtlichen Vergleich vom 16. August 1994 beziehe. An diesem habe der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgewirkt und dieser liege jedenfalls eingescannt bei ihr, der Beklagten, vor und könne auf Anfrage auch übersandt werden. Soweit nicht dieses Dokument, sondern ein anderes gemeint gewesen sei, bitte man um entsprechende Konkretisierung. Mit E-Mail vom 4. August 2017 teilte der Kläger mit, am 11. Juli 2017 einen Antrag auf Genehmigung für den Witterungsschutz als baugenehmigungsfreies Vorhaben nach § 65 BauO NRW 2000 gestellt zu haben. Die Beratung bei der Landwirtschaftskammer NRW habe ergeben, dass er noch weitere Flächen im Umfang von mindestens 10 bis 30 Hektar dazupachten müsse, da die Betriebseinnahmen durch die Pferde sich nur auf ca. 20.000,00 Euro beliefen. Erst dann ergebe es nach Ansicht der Landwirtschaftskammer Sinn, eine Baugenehmigung für eine Betriebshalle zu beantragen. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein eingereichtes Bauvorhaben vom 11. Juli 2017 weder nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000 genehmigungsfrei sei, da es nicht nur dem vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren diene, sondern sowohl Maschinen als auch dauerhaft Tiere für eine Stallnutzung untergestellt werden sollten, noch die Privilegierung für eine landwirtschaftliche Nutzung nachgewiesen sei. Zudem seien die Bauvorlagen nicht ordnungsgemäß und prüffähig eingereicht worden. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2017 und teilte mit, keinen Bauantrag gestellt zu haben, sondern lediglich einen genehmigungsfreien Unterstellplatz für Heu, Stroh, Gerätschaften und Maschinen in Leichtbauweise errichten zu wollen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 erinnerte die Beklagte den Kläger an den erbetenen Nachweis für eine Privilegierung durch die Landwirtschaftskammer NRW und gab diesem Gelegenheit, binnen zwei Wochen eine vollständige Betriebsbeschreibung mitsamt belastbarer Wirtschaftlichkeitsberechnung für den landwirtschaftlichen Betrieb sowie Flächennachweisen vorzulegen. Am 10. März 2020 führte die Beklagte einen weiteren Ortstermin auf den maßgeblichen Grundstücken durch und gab dem Kläger mit Schreiben vom 11. März 2020 erneut Gelegenheit, binnen zwei Wochen Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 23. März 2020 beantragte der Kläger, die Angelegenheit aufgrund der Corona-Pandemie ruhend zu stellen, woraufhin die Beklagte die Frist erneut bis zum 22. Juni 2020 verlängerte. Mit E-Mail vom 28. Juni 2020 äußerte der Kläger, dass die Angelegenheit in dem seinerzeitigen Gespräch mit dem Bürgermeister der Beklagten am 23. März 2017 bereits abschließend erörtert worden sei und die seinerzeit getroffene Vereinbarung ihre Gültigkeit besitze. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 gab die Beklagte dem Kläger auf, das Stallgebäude auf dem maßgeblichen Grundstück binnen vier Wochen ab Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen (Ziffer 1) und drohte andernfalls ein Zwangsgeld i. H. v. 1.500,00 Euro an (Ziffer 2). Zudem erhob sie Gebühren i. H. v. 220,00 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die bauliche Anlage auf den maßgeblichen Grundstücken sei ohne Baugenehmigung formell illegal errichtet und erweitert worden. Es handele sich um eine nach § 63 Abs. 1 i. V. m. § 68 BauO NRW 2000 genehmigungspflichtige Anlage. Weder im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 16. August 1994 noch an seine Vorsprache vom 23. September 2016 seien prüffähige Antrage gestellt worden. Die maßgeblichen Grundstücke seien im Außenbereich belegen. Insbesondere auch der Nachweis einer Privilegierung einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung sei nicht geführt worden. Auch eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB als nicht privilegiertes Vorhaben scheide aus, da der Flächennutzungs- sowie Landschaftsplan dem entgegenstehe. Sie, die Beklagte, sei daher nach § 61 BauO NRW 2000 damit beauftragt, die Einhaltung baulicher Anlagen mit den entsprechenden Gesetzen zu überwachen und mache dahingehend von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch. Als Bauherr des Vorhabens der der Kläger nach § 17 OBG NRW verantwortlich. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes sei zulässig, zumal der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. Juli 2020 zugestellt. Der Kläger hat am 20. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, das Stallgebäude sei nicht illegal errichtet worden. Vielmehr sei am 16. August 1994 vor dem erkennenden Gericht ein Vergleich – 13 K 4978/91 – geschlossen worden. Nach diesem Vergleich habe er, der Kläger, die Verpflichtung übernommen, einen Bauvorbescheid bei der Beklagten zu beantragen. Bis zur Beantragung des Bauvorbescheids dürfe der Stall bestehen bleiben. Da er bis heute keinen Bauvorbescheid beantragt habe, sei der Stall nach wie vor nicht illegal. Es komme auch nur darauf an, ob er einen Bauvorbescheid bei der Beklagten beantrage, nicht hingegen, ob seine vormalige Ehefrau einen solchen Antrag gestellt habe. Denn der Vergleich sei nur auf seinen Namen geschlossen worden und seine vormalige Ehefrau betreibe auch einen eigenen Betrieb. Er habe es bisher unterlassen, eine entsprechende Bauvoranfrage bei der Beklagten zu beantragen, da er aufgrund der Scheidung ein derartiges Bauvorhaben finanziell nicht habe stemmen können. Zudem habe er seinen Betrieb auf einen Biohof umgestellt, was zudem zunächst finanzielle Einbußen im sechsstelligen Bereich mit sich gebracht habe, mit denen er bis zur Amortisierung nach etwa sieben Jahren zu kämpfen habe. Sein damaliger Anwalt habe mit der Beklagten vereinbart, dass die Bauvoranfrage erst gestellt werden müsse, wenn er finanziell dazu in der Lage sei. Die Beklagte habe ihm zudem am 1. März 2017 eine Bescheinigung ausgestellt, dass er zugunsten des Tierwohls alle erforderlichen Maßnahmen unternehmen dürfe. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Beklagten sei ihm gegenüber geäußert worden, dass bisher nichts in der Angelegenheit unternommen worden sei, aber dass die Beklagte sich an den gerichtlichen Vergleich nicht mehr gebunden fühle. Daraufhin habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Z. wegen Urkundenunterdrückung gestellt und sodann von der Staatsanwaltschaft die Benachrichtigung erhalten, dass die Urkunde der Beklagten digital vorliege. Im Rahmen eines persönlichen Treffens mit dem Bürgermeister der Beklagten, Herrn L., sei ihm, dem Kläger, seitens des Bürgermeisters versprochen worden, dass seinem Betrieb gegenüber keine Ordnungsverfügung erlassen werde, da der Vergleich dem entgegenstehe. Die Beseitigungsverfügung der Beklagten sei schließlich jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil Eulen in dem Dachgebälk des Stalles nisteten und daher Aspekte des Naturschutzes unberücksichtigt geblieben seien. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 20. Juli 2020 sowie dessen Gebührenbescheid vom 20. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid. Dieser sei rechtmäßig, auch wenn er versehentlich noch auf § 61 BauO NRW 2000 gestützt worden sei, jedoch richtigerweise § 58 BauO NRW 2018 als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Benennung einer falschen Rechtsgrundlage führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn – wie hier – die Voraussetzungen der richtigen Ermächtigungsgrundlage vorlägen und keine Wesensänderung stattfinde. Die bauliche Anlage sei formell wie materiell illegal. Die Grundstücke seien im Außenbereich nach § 35 BauGB belegen und die Zulässigkeit der baulichen Anlage richte sich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, da der Kläger eine Privilegierung nach wie vor nicht nachgewiesen habe. Weiter ergänzend führt sie aus, der gerichtliche Vergleich vom 16. August 1994 entfalte keine Bindungswirkung mehr, da die darin bestimmte Frist zur Einreichung einer Bauvoranfrage für den Stall auf den maßgeblichen Grundstücken ergebnislos verstrichen sei. Lediglich die damalige Ehefrau des Klägers habe 1995 erfolglos einen Bauvorbescheid für ein ca. 1.000 Meter Luftlinie entferntes Grundstück und die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle beantragt. Auch eine über den Vergleich hinausgehende Vereinbarung mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers sei weder bekannt noch aktenkundig und auch abwegig. Eine weitere Bauvoranfrage des Klägers aus dem Jahr 1995 habe sich gleichermaßen nicht auf die hier maßgeblichen Grundstücke bezogen. Das Gebäude genieße daher keinen Bestandsschutz. Im Rahmen einer 2016 durchgeführten Kontrolle auf Hinweis ihres Veterinäramts hin sei festgestellt worden, dass der Stall erneut auf eine Grundfläche von nunmehr 11,00 x 13,00 Meter vergrößert worden sei. In der Folge seien die Grundstücke regelmäßig kontrolliert worden, um etwaige weitere Bautätigkeiten darauf sofort weiter unterbinden zu können. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle durch das Veterinäramt sei im Mai 2023 zudem der teilweise sehr baufällige Zustand des Stalles aufgefallen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Verjährung oder Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse ersichtlich, woran auch die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2017 nichts ändere. Die Verhältnismäßigkeit ergebe sich aus dem fehlenden Nachweis einer Privilegierung, sodass der Kläger nicht anders zu stellen sei als Bauherren, die sich rechtstreu verhielten und bauliche Anlagen im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen errichteten. Schließlich stünden arten- bzw. naturschutzrechtliche Belange der Beseitigung der baulichen Anlage nicht entgegen. Sofern in dem Stallgebälk Eulen nisteten, habe der Kläger dafür Sorge zu tragen, den Abriss des Gebäudes außerhalb der regelmäßig Ende August endenden Brutzeit durchzuführen. Ggf. sei aufgrund der Standorttreue ein alternativer Nistplatz in der Nähe einzurichten und vorzuhalten. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, ihre Verhältnismäßigkeit ergebe sich vor allem aus den vorliegenden langjährigen Verstößen gegen die Rechtsordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die mündliche Verhandlung war nicht in Ansehung des nach Schließung der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Klägers i. S. d. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Einer derartigen Wiedereröffnung steht bereits entgegen, dass die Kammer den Tenor der auf der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 beruhenden Entscheidung am 21. Juli 2023 bei der Geschäftsstelle der Kammer niedergelegt hatte. Schon zu diesem Zeitpunkt ist das Urteil für das erkennende Gericht unabänderlich geworden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1987 – 9 C 247.86 –, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 31. Mai 2011 – 13a B 11.30083 –, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 1999 – A 14 S 1361/97 –, juris, Rn. 7; vgl. zum Meinungsstand auch OVG NRW, Urteil vom 21. November 2002 – 11 A 5497/99 –, juris, Rn. 37. Unabhängig davon war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber auch in Ausübung des dem Gericht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO hierbei zustehenden Ermessens nicht angezeigt. Vgl. zu diesem Wiedereröffnungsermessen BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Denn aus dem in dem Schriftsatz enthaltenen Vorbringen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die nicht bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Auch veranlasst sein Inhalt keine weitere Sachverhaltsermittlung. Unabhängig von einer Klassifizierung der auf den zuvor übersandten Lichtbildern abgebildeten Vögel als Stein- oder Waldkauze hat deren Aufenthalt an der streitgegenständlichen baulichen Anlage keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Beseitigungsverfügung (vgl. die Ausführungen unter Ziffer I. 4., a. E.). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2020 ist sowohl hinsichtlich seiner Ziffer 1 (hierzu I.) als auch seiner Ziffer 2 (hierzu II.) sowie in Bezug auf den Gebührenbescheid (hierzu III.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Beseitigungsanordnung der baulichen Anlagen auf den maßgeblichen Grundstücken ist rechtmäßig. Die Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlage findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018). Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist regelmäßig – wie auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris, Rn. 36, m. w. N. In Ermangelung ersichtlicher Rechts- oder Sachlagenänderungen zu Gunsten des Klägers besteht kein Anlass eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf einen Zeitpunkt nach der behördlichen Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 2 A 3167/20 –, juris, Rn. 6. Soweit die Beklagte im Erlasszeitpunkt als Ermächtigungsgrundlage den zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr anwendbaren § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000 angegeben hat und dabei im Wesentlichen den Inhalt des insoweit gleichlautenden § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 wiedergegeben hat, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Bei der Wahl der Ermächtigungsgrundlage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Das Gericht überprüft von Amts wegen, ob der Bescheid bei der falschen oder unvollständigen Angabe einer Rechtsgrundlage auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben kann und das materielle Recht die in der Ordnungsverfügung getroffene Regelung trägt oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –‍‍, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris, Rn. 35. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung inhaltlich durch den Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht berührt wird. Dafür spricht bereits, dass die neu in die Bauordnung NRW 2018 aufgenommen Ermächtigungsgrundlagen des § 82 Abs. 1 und 2 keine Änderung der rechtlichen Anforderungen, denen die Tätigkeiten der Bauaufsichtsbehörden unterliegen, bezwecken, sondern allein der Anpassung der Bauordnung NRW an die Regelungen der Musterbauordnung dienen. Die Ordnungsverfügung ändert sich vor diesem Hintergrund durch die Subsumtion unter eine andere als die von der Beklagten genannte Rechtsgrundlage weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Wesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 5. Dies wird auch anhand der Begründung der Ordnungsverfügung deutlich. Die Beklagte bezieht sich eindeutig auf die Beseitigung der baulichen Anlage und begründet die Ordnungsverfügung entsprechend in der Sache mit Erwägungen, die auf eine Beseitigung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 abzielen. Auf die Voraussetzungen einer Umdeutung i. S. d. § N04 VwVfG NRW kommt es daher nicht an. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –‍, juris, Rn. 12. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat den Kläger insbesondere vor Erlass der Beseitigungsanordnung angehört. Die Maßnahme ist auch inhaltlich und im Hinblick auf das der Beklagten zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 vorliegen. Hierbei haben die Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Errichtung Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52.78 –, juris, Rn. 13. Diese Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung liegen hier vor. Die bauliche Anlage, die unstreitig im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB als Stall für verschiedene Nutztiere genutzt wird, ist formell illegal ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung, vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BauO NRW 2018, und damit im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Dass für die Anlage eine Baugenehmigung eingeholt wurde, wofür der Kläger beweisbelastet wäre, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris, Rn. 23, behauptet dieser selbst nicht, zumal er aktenkundig in der Vergangenheit vermehrt ankündigte, einen derartigen Antrag erst noch stellen zu wollen. Der Ausspruch der Beseitigungsverfügung erfolgte des Weiteren ermessensfehlerfrei. Denn die bauliche Anlage ist auch materiell illegal. Sie ist weder aus Gründen des Bestandsschutzes (hierzu 1.) oder einer Duldung der Beklagten (hierzu 2.) zu rechtfertigen noch ist sie offensichtlich genehmigungsfähig (hierzu 3.). Die Beseitigungsverfügung erweist sich schließlich insgesamt als verhältnismäßig (hierzu 4.). 1. Die bauliche Anlage genießt keinen Bestandsschutz. Ein Gebäude ist dann „zulässigerweise errichtet“, wenn es bauaufsichtlich genehmigt worden war oder wenn es – zwar ohne Genehmigung errichtet, aber – wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber etwaigen späteren Änderungen des Baurechts und beschränkt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihre genehmigte beziehungsweise ihre im Zeitpunkt ihrer Errichtung materiell zulässige Bausubstanz und ihre genehmigte beziehungsweise damals zulässige Funktion. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –‍, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 9. Eine vormalige materielle Legalität ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Akten erkennbar, dass die Anlage materiell rechtmäßig, insbesondere den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügend, errichtet wurde. Nach dieser Norm ist im Außenbereich ein Vorhaben privilegiert zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Dass diese Voraussetzungen bereits seinerzeit bei Errichtung nicht erfüllt waren, geht bereits aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Januar 1991 hervor, die insbesondere durch den gerichtlichen Vergleich vom 16. August 1994 weder aufgehoben noch sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wurde. Es fehlte seinerzeit jedenfalls an dem Nachweis für das Vorliegen eines landschaftlichen Betriebes im Sinne der Norm. Doch selbst soweit das ursprüngliche Stallgebäude Ende der 1980er-Jahre von dem Vater des Klägers in zulässiger und nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (der mit der seinerzeit seit 1987 geltenden Fassung identisch ist) privilegierter Art und Weise errichtet worden sein sollte, unterfiele das nunmehr vorhandene und hier streitgegenständliche Bauvorhaben nicht mehr dem Bestandsschutz. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Veränderungen eines Vorhabens zum Verlust seines Bestandsschutzes führen können. Dies gilt insbesondere für (bauliche) Änderungen. Wird das Gebäude zerstört oder ist die Änderung so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht. Entscheidend sind also Art und Umfang der baulichen Maßnahmen. Denn der Bestandsschutz des ursprünglich legal errichteten, jetzt aber nicht mehr dem materiellen Baurecht entsprechenden Bauwerks vermittelt dem Eigentümer lediglich das Recht, das Bauwerk so, wie es ausgeführt ist, weiter zu nutzen, nicht aber auch das Recht, das Bauwerk in einer maßgeblichen Weise zu erweitern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –‍, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 22. Juli 1975 – IV B 22.7 –‍, juris, Rn. 2. Vom Bestandsschutz können allenfalls „untergeordnete bauliche Erweiterungen“ erfasst sein, wenn ohne sie die sinngerechte Nutzung des vorhandenen Bestandes nicht möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –‍, juris, Rn. 18 f. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da der allenfalls bestandsgeschützte Gänsestall nach Aktenlage eine Grundfläche von 4,00 x 7,00 Metern aufwies und sich zudem an einem anderen Standort auf dem Flurstück N03 befand als die hier in Streit stehende bauliche Anlage, die sich über beide Flurstücke erstreckt sowie nunmehr Ausmaße von mindestens 12,00 x 12,00 Metern einnimmt und die ursprüngliche Grundfläche damit mehr als vervierfacht hat. Hinzu tritt, dass sich die einstige Nutzung als Gänse- und Schafstall ersichtlich von der nunmehrigen Ausgestaltung als Pferde- und Schweinestall – wie auch die vorgenommenen baulichen Änderungen nahelegen – unterscheidet und damit die vormalige Variationsbreite der etwaig materiell legalen und bestandsgesicherten Nutzung überschreitet. 2. Die streitgegenständliche bauliche Anlage unterlag auch keiner – hinsichtlich eines Ermessensfehlers einzig relevanten – aktiven Duldung der Beklagten. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich hingegen ein – einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender – Vertrauenstatbestand ergeben. Eine solche rechtsbeachtliche Duldung der fraglichen Nutzung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 –, juris, Rn. 6 und Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –‍, juris, Rn. 50 ff. m. w. N. Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ nicht aufgezeigt. Der gerichtliche Vergleich vom 16. August 1994 stellt keine solche aktive Duldung dar, auf die der Kläger sich jetzt noch berufen könnte. Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs enthält lediglich eine zeitlich begrenzte Stillhaltezusage der Beklagten, die mit Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens 13 K 92/92 bestandskräftig und damit vollziehbar werdende Ordnungsverfügung vom 4. Januar 1991 vorübergehend nicht zu vollstrecken. Dem Vergleich kann dabei keinesfalls die Aussage der Beklagten entnommen werden, sich mit der Existenz der baulichen Anlage abgefunden zu haben, zumal der Bestand der Ordnungsverfügung durch den verfahrensbeendenden gerichtlichen Vergleich nicht angetastet wird. Jene Stillhaltezusage ist zudem zwei weiteren Einschränkungen unterworfen, die zum einen aus einem nicht zu erweiternden Bestand der Anlage sowie in zeitlicher Hinsicht einem abgeschlossenen Genehmigungsverfahren einer bis zum 15. Januar 1995 beantragten Bauvoranfrage bestehen. Diese beiden Bedingungen sind nicht eingetreten, da die Anlage zum einen wie bereits ausgeführt erweitert wurde und zum anderen die Antragsfrist ereignislos verstrichen ist. Der Kläger hat die entsprechende vorausgesetzte Bauvoranfrage bei der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche Stallgebäude nicht gestellt. Eine am 11. Januar 1995 eingereichte Bauvoranfrage der Eheleute Q. und R. P. betraf die Flurstücke N05 und N06 an der S.-straße in G. und wies unstreitig keinen Bezug zu der hiesigen baulichen Anlage auf. Dass jene Voraussetzung in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der einzuhaltenden Frist für eine Bauvoranfrage im Nachgang zwischen dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zugunsten des Klägers nachverhandelt worden ist, konnte der Kläger weder substantiiert vortragen noch – aufgrund der ihn insoweit treffenden materiellen Beweislast – nachweisen. Seinen dahingehenden Beweisanregungen, bei der Staatsanwaltschaft Z. Akten zu einem nicht bekannten und von dem Kläger auch nicht benannten Aktenzeichen beizuziehen sowie diverse Zeugen zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Eine Beweiserhebung nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen war dadurch nicht angezeigt, weil es für eine solche an einem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachvortrag fehlt, über den Beweis zu erheben wäre. Denn eine Beweiserhebung zu jener von dem Kläger behaupteten Nachtragsvereinbarung unbekannten Datums seines vormaligen Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten würde „ins Blaue hinein“ erfolgen und wäre auf Ausforschung gerichtet. Eine Beweiserhebung ist nicht veranlasst bei Behauptungen und Vermutungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das die materiell beweisbelastete Partei insoweit treffende Substantiierungsgebot verlangt, dass die zu beweisende Tatsache mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Es ist darzulegen, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann. Es genügt insoweit die Artikulierung einer entsprechenden nachvollziehbaren Vermutung, sogar eines ernsthaften Für-Möglich-Haltens des Nachweises der Tatsache. Nicht ausreichend ist hingegen eine aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung bzw. die Behauptung einer „aus der Luft gegriffenen“ Tatsache (sog. „Ausforschungsbeweis“). Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigender Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch die betreffende Partei nicht die mindeste Grundlage für ihre Vermutung oder verbietet sich nach ihrem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es der Partei nur darum, ermitteln zu lassen, ob ihre auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist. Derartigen unsubstantiierten Beweisanregungen, die auf reinen Vermutungen beruhen, braucht das Gericht nicht nachzugehen. Eine Beweisaufnahme drängt sich nämlich dann nicht auf, wenn eine Beweisaufnahme erst dazu führen könnte, überhaupt Tatsachen aufzudecken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, juris, Rn. 10; VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 – 6 K 306/12 –, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßgaben fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an einer solchen gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer derartigen behaupteten Nachtragsvereinbarung mit der Beklagten zu seinen Gunsten. Den einzigen Anhaltspunkt für die Existenz der behaupteten Nachtragsvereinbarung stellt die – unstreitig gestellte – Strafanzeige des Klägers vom 10. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft Z. dar, auf welche hin die Beklagte seitens des Polizeipräsidiums Z. mit Schreiben vom 1. August 2017 zum Verbleib einer Vereinbarung mit dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers befragt wurde. Aus der daraufhin eingeleiteten aktenkundigen internen Nachforschung der Beklagten sowie dem Antwortschreiben an das Polizeipräsidium Z. vom 2. August 2017 geht unzweifelhaft hervor, dass die Beklagte gegenüber der Kriminalpolizei erklärt hat, dass allein ein digitales Exemplar des gerichtlichen Vergleichs vom 16. August 1994 als derartige in Bezug genommene Urkunde bei der Beklagten vorhanden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Nachgang noch weitergehende Erklärungen zu weiteren Urkunden abgegeben haben könnte, gibt es nicht. Insbesondere hat der Kläger – was ansonsten schon vor geraumer Zeit nahegelegen hätte – kein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft Z. vorgelegt. Aufgrund dieses Geschehensablaufs besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Existenz einer über den gerichtlichen Vergleich hinausgehenden Urkunde, zumal es sich nach den eigenen Angaben des Klägers letztlich um eine auch ihm nur vom Hörensagen bekannte Nachtragsvereinbarung handeln soll. Hinzu tritt, dass der Kläger auch keine weiteren Begleitumstände zu deren vermeintlichen Abschluss schildern kann, die deren Existenz wahrscheinlich erschienen ließe. Es ist – und bleibt auch nach entsprechender Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – unklar, zu welchem Zeitpunkt eine solche Vereinbarung mit welchem exakten Inhalt, in welcher Form und durch welchen hierzu befugten Vertreter der Beklagten überhaupt geschlossen worden sein soll. Weiterhin erschließt sich nicht, warum der Kläger kein Exemplar jener vermeintlichen Vereinbarung von seinem Prozessbevollmächtigten ausgehändigt bekommen haben soll – vor allem in Anbetracht der daraus resultierenden weitreichenden mutmaßlich vorteilhaften Konsequenzen für den Kläger – bzw. warum er sich nach der Einstellungsmitteilung durch die Staatsanwaltschaft Z. nicht spätestens dann um die Aushändigung einer Abschrift derselben nachdrücklich bemüht hat. Auch für die Richtigkeit der im Einzelnen nicht ganz klaren Behauptung des Klägers, dass der Bürgermeister der Beklagten in der Unterredung vom 23. März 2017 unter der Bedingung der Existenz jener – nicht bei den Akten der Beklagten befindlicher – Vereinbarung ein bauaufsichtsrechtliches Vorgehen gegen den Kläger ausgeschlossen haben soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere findet sich in dem diesbezüglich angefertigten Gesprächsvermerk der Beklagten gerade kein Hinweis auf einen derartigen Gesprächsinhalt. Das Zutreffen der Behauptung unterstellt, ergäbe sich im Übrigen ohne Weiteres weder das Bestehen des behaupteten Nachtragsvergleichs, noch eine die Beklagte nach wie vor bindende, die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtswidrig erscheinen lassende Zusage. Dass die Beklagte seit der ersten Ordnungsverfügung aus dem Jahr 1991 nicht weiter gegen die bauliche Anlage einschritt, begründet entgegen der dahingehend von dem Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2017 geäußerten Mutmaßung gleichermaßen keinen Existenznachweis für die behauptete Vereinbarung. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, dass ein unterbliebenes weiteres Einschreiten organisatorischen Gründen sowie Personalengpässen geschuldet war. Eine aktive Duldung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus ihrem Schreiben vom 1. März 2017, mit dem dem Kläger aus Tierwohlgründen einzelne Reparaturarbeiten an der baulichen Anlage gestattet wurden. Die Beklagte hat darin explizit darauf hingewiesen, dass baurechtliche Konsequenzen hinsichtlich einer Zulässigkeit des Gebäudes aus dieser Gestattung nicht folgten. Schließlich genügt nach den obigen Maßgaben eine ggf. allein faktische Duldung der Anlage seit 1989 nicht. Die Behörde setzt allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Beseitigung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde. Ein zeitweiliges Nichteinschreiten kann nicht dazu führen, dass eine spätere Anordnung der Beseitigung unzulässig wird. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 M 42/19 –, juris, Rn. 48. Aus dem Aktenmaterial der Beklagten ergibt sich, dass eine Vollziehung der Ordnungsverfügung bzw. ein erneutes Einschreiten aus Gründen verzögerter interner Abläufe verpasst worden ist. Hingegen wurden in der unmittelbaren Umgebung vergleichbare, aufgrund fehlender Privilegierung formell wie materiell illegale Bauten in der Folge erfolgreich beseitigt. Insoweit liegen auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Selbstbindung der Beklagten zur Duldung von Schwarzbauten, die vor einem entsprechenden Stichtag errichtet wurden, vor. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris, Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 9.82 –, juris, Rn. 7. 3. Das vorhandene Gebäude ist insgesamt materiell illegal, weil es nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Stall auf den maßgeblichen Grundstücken steht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften hingegen nicht in Einklang, da er als nicht privilegiertes Vorhaben (hierzu a.) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange in Form entgegenstehender Darstellungen im Flächennutzungs- sowie Landschaftsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB) beeinträchtigt (hierzu b.). a. Es handelt sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Hierbei ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 201 BauGB dadurch gekennzeichnet, dass er eine spezifisch betriebliche Organisation aufweist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –‍, juris, Rn. 23. Die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängen dabei von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7.04 –, juris, Rn. 10. Zweifellos geben Vollerwerbsstellen in besonderem Maße die Gewähr dafür, dass sie auf die Dauer – und zwar für Generationen – angelegt und ganz auf ihren Zweck ausgerichtet sind. Die auf Grund ihrer offenliegenden baurechtlichen Privilegierung errichteten Bauten passen sich in besonderem Maße in das vom Gesetzgeber grundsätzlich geschützte und herausgehobene Bild des Außenbereichs einer Gemeinde ein; dies schon deshalb, weil die nach dem Willen des Gesetzgebers diesem Gebiet gewährleistete Freihaltung von überwiegend auf Wohnzwecke ausgerichteter, zusammenhängender Bebauung desto weniger gefährdet erscheint, je größer die der Bebauung jeweils zugeordneten Betriebe sind. Im Übrigen obliegt es den Baugenehmigungsbehörden, bei der Entscheidung über unter der Schwelle der Vollerwerbsbetriebe liegende Vorhaben gewissenhaft abzuwägen, ob es sich um ehrliche, auf die Dauer berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planungen handelt, bei denen ein vernünftiges Verhältnis der ihnen zugeordneten Bauten zum Umfang und zur Betriebsform des mit ihnen verbundenen Vorhabens gewahrt bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – IV C 41.65 –‍, juris, Rn. 13 f. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt neben den Merkmalen der Gewinnerzielungsabsicht, der persönlichen Eignung des Betreibers und eines zur Gewinnerzielung geeigneten Betriebsumfangs und Betriebszuschnitts ein auf Dauer angelegtes potentiell für Generationen geschaffenes Unternehmen voraus. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung „geopfert“ werden. Die erforderliche Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt allgemein voraus, dass der Landwirt den langfristig mehr oder weniger gesicherten Zugriff auf die den Gegenstand der Bodennutzung bildenden Nutz- oder Ertragsflächen hat. Nur dann ist der erforderliche unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung rechtlich verlässlich abgesichert und kann der Landwirt eigenverantwortlich und planmäßig wirtschaften Nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern vor allem auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung muss zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet sein. Die Darlegungslast obliegt dabei dem Betreiber. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. August 1991 –, juris, Rn. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 13.82 –, juris, Rn. 11, 14; BVerwG, Beschluss vom – 4 B 100.98 –, juris, Rn. 13. Gerade in Fällen, in denen der Nachweis eines tragfähigen Betriebskonzepts „auf der Kippe“ steht, muss es der Behörde möglich sein, die Letztentscheidung über eine baurechtliche Privilegierung aus eigener Kompetenz zu treffen. Die Umstände, aus denen sich eine gewinnverheißende betriebliche Konzeption ergibt, müssen der Baugenehmigungsbehörde deshalb in einer Weise präsentiert werden, die eine sachliche Auseinandersetzung damit erlaubt. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 22. August 2011 – 1 LA 4/11 –, juris, Rn. 14. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist. Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle. Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen „regulären“, also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn. Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, juris, Rn. 8. Hiervon ausgehend fehlt es an einem durch den Kläger zu erbringenden Nachweis für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in dem vorgenannten Sinn. Die seitens des Klägers vorgelegte Bescheinigung der Landwirtschaftskammer NRW vom 8. März 2017 genügt nicht als „Attest einer fachkundigen Stelle“ für einen regulären, lebensfähigen Betrieb. Denn die Bescheinigung erschöpft sich in der Angabe, dass der Kläger für 2,00 Hektar Nutzfläche saisonalen Obst- und Gemüseanbaus in Form von Beerenobst und Spargel sowie für 1,53 Hektar Fläche zum Anbau für Ackerfutter und eine Fläche von 0,38 Hektar Dauergrünland zwei Jahre in Folge Zuwendungen erhalten hat. Aussagen zur Rentabilität und Nachhaltigkeit seines Betriebes ergeben sich daraus nicht. Gleiches gilt für das seitens des Klägers vorgelegte Rubrum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019. Allein der Tatsache, dass der Kläger „handelnd unter Landwirtschaft & Forstbetrieb R. P.“ im Rubrum aufgeführt wird, kann keine für die hiesige Rechtsfrage relevante Folgerung auf einen tatsächlich bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nach den obigen Maßgaben entnommen werden. Auch kann ein dauerhafter Bestand des Betriebes in Familientradition nicht angenommen werden, da der Vater des Klägers nach dessen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten vordringlich Geflügel gehalten hat, für welches die streitgegenständliche Anlage in der ursprünglichen Form 1989 errichtet worden sein soll. Jedenfalls eine solche, ggf. seinerzeit die Rentabilität des Betriebes sicherstellende landwirtschaftliche Nutzung hat der Kläger zwischenzeitlich umgestellt, damit den Kern des vormaligen Betriebskonzepts geändert und einen entsprechenden Familienbetrieb gerade nicht fortgeführt. Aus den Angaben des Klägers in der E-Mail vom 4. August 2017 nach einem Beratungsgespräch bei der Landwirtschaftskammer NRW ergibt sich zudem, dass ihm von dortiger Seite eine Zupachtung auf einen Gesamtbestand von mindestens 30 Hektar Nutzfläche empfohlen wurde, da sich sein Betrieb noch im Aufbau befinde. Dass eine derartige Zupachtung bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2020 stattgefunden hat, hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht dargelegt. Es ist insoweit nicht auszuschließen, dass insbesondere die durch die streitgegenständliche Anlage bezweckte Tierhaltung von Pferden und bisweilen Schweinen allein der Liebhaberei dient und gerade nicht einem – wenn auch nur nebenerwerblichen – landwirtschaftlichen Betrieb. b. Die Anlage ist als nicht privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB gleichermaßen nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. Sowohl die Darstellungen im Flächennutzungsplan i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB als auch des Landschaftsplanes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BauGB widersprechen dem vorhandenen Stall. Die Beachtlichkeit eines Flächennutzungsplanes i. S. d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB setzt unter anderem voraus, dass der Flächennutzungsplan mit seinen Darstellungen positiv eine mit dem Vorhaben nicht zu vereinbarende Bestimmung trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 – IV C 23.67 –‍, juris, Rn. 15. So liegt der Fall hier. Der Flächennutzungsplan sieht an der für die maßgeblichen Grundstücke relevanten Stelle eine Fläche für die Landwirtschaft vor. Solche Flächen sollen ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan nur im notwendigen Umfang für andere, bauliche Nutzungen in Anspruch genommen werden. Es ist das Ziel der Flächennutzungsplanung, die vorhandenen Flächen weitgehend zu erhalten und damit die vorherrschende Kulturlandschaft des Ackerbaus, der Wiesen- und Weidewirtschaft sowie der gartenbaulichen Erzeugung mit hoher Bedeutung für den Erwerbsobst- und Gemüseanbau zu schützen. Ausnahmen gelten nur für privilegierte Vorhaben, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Darstellung entspricht die bauliche Anlage nicht. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist eine landwirtschaftliche Nutzung des Stalles gerade nicht nachgewiesen und es ist vielmehr von einer anderen Zwecken dienenden Nutzung der baulichen Anlage auszugehen. Der Kläger muss sich mangels Nachweis der Privilegierung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folglich so behandeln lassen, als diene das Vorhaben allein seinen privaten Interessen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist auch nicht überholt. Für Bauleitpläne ist anerkannt, dass von einer Funktionslosigkeit auszugehen ist, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass von den planerischen Vorstellungen, die Gegenstand der Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 D 29/13.NE –, juris, Rn. 84. Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –‍, juris, Rn. 18. So liegt der Fall nicht. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stimmen in weit überwiegenden teilen mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich dem Gericht anhand einsehbaren Kartenmaterials einschlägiger Internetsuchmaschinen darstellen, überein. Vor allem liegt keine auffällige Bebauungssituation mit anderweitigen baulichen Anlagen in der relevanten Umgebung um die maßgeblichen Grundstücke herum vor, wie der Kläger behauptet. Etwaige Schuppen und Stallungen anderer, ebenso nicht privilegierter Bauherren wurden ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten beseitigt. Das Vorhaben beeinträchtigt darüber hinaus den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BauGB, denn es widerspricht den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 2 der Beklagten aus November 2005. Nach der textlichen Festsetzung 2.2, „Verbote“, Ziffer 1 des Landschaftsplans ist es in allen Landschaftsschutzgebieten des Landschaftsplans verboten, bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Diese textliche Festsetzung des Landschaftsplanes steht auch nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Darstellungen des Flächennutzungsplanes, da dem Landschaftsplan kein Verbot der Landwirtschaft zu entnehmen ist. Vielmehr wird die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Bodenflächen ausdrücklich nach der textlichen Festsetzung 2.2, „Unberührt bleiben“, Ziffer 1 ausdrücklich ausgenommen. Da für die maßgeblichen Grundstücke nach dem Landschaftsplan ein Bauverbot besteht und sich die Anlage gerade nicht einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Betätigung zuordnen lässt, beeinträchtigt das Stallgebäude auch diesen öffentlichen Belang. Gründe dafür, dass diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unerheblich wäre, sind nicht ersichtlich. 4. Es liegen schließlich keine sonstigen Ermessensfehler vor. Die Beklagte konnte den Kläger als Bauherren und Unterhalter des Stalles i. S. d. § 17 Abs. 1 OBG NRW als Handlungsstörer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme ist auch verhältnismäßig, zumal dem Kläger bereits seit Anfang der 1990er Jahre vor Augen stand, dass der Stall ohne ordnungsgemäße Baugenehmigung – die der Kläger bis heute nicht beantragt hat – zu beseitigen ist. Darüber hinaus kann eine Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, von der Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenzfall- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris, Rn. 27 ff. Anhaltspunkte hierfür liegen aufgrund der vorangegangenen Ausführungen nicht vor. Insbesondere kommt ein Ermessensfehler aufgrund einer „Verjährung“ der Befugnis der Beklagten zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände i. S. d § 195 BGB nicht in Betracht. Eine solche wird durch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht vorgesehen. Vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2023 – 23 K 3558/20 –, n. v. (Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks). Zudem erweist sich die Beseitigungsanordnung nicht aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen als ermessensfehlerhaft. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, es nisteten Eulen in dem Dachgebälk des streitgegenständlichen Stallgebäudes, auf die Vorschriften des §§ 44 ff. BNatSchG abhebt, ist dieser zu unsubstantiiert. Der Kläger legt nicht ausreichend dar, wo genau die Eulen seit wann vermeintlich nisten sollen und ob dies somit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Verfügung der Fall war. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2023 – 6 A 272/20 –, juris, Rn. 34. Die von dem Kläger übersandte auszugsweise Whats-App-Konversation mit einem T. M., der dem Kläger zu einem unbekannten Zeitpunkt die „Fotos vom Sommer an Ihrem Stall“ geschickt haben soll, lassen keinen Aufschluss über diese Fragen zu. Es wird weder daraus ersichtlich, im Sommer welchen Jahres die Bilder aufgenommen worden sein sollen, noch um welchen Stall des Klägers es sich handelt. Schließlich sind auf den Bildern lediglich bis zu maximal drei Eulen zu sehen, welche sich außerhalb eines – lediglich im Dachbereich aufgenommenen – holzverkleideten Gebäudes auf einem Holzbalken befinden. Ein Nest hingegen ist auf den Fotos nicht erkennbar und auch keine Größenunterschiede zwischen den abgebildeten Tieren, die zumindest auf eine Aufzuchtstätte oder Ähnliches hinweisen könnten. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass selbst bei einem unterstellten vorhandenen Nistplatz der Eulen diese dauerhaft ganzjährig dort nisten und bei einem Abriss des Stallgebäudes mangels Alternativstandorten für einen anderen Nistplatz bzw. Umsiedlungsmöglichkeiten geschädigt würden. Unabhängig davon, dass schon unklar bleibt, auf welche artenschutzrechtliche Regelung der §§ 44 ff. BNatSchG der Vortrag des Klägers somit abzielt und dies von ihm auch nicht weiter spezifiziert wird, obliegt es ohnehin dem Verpflichteten, etwaige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sowie ggf. notwendige Ausnahmegenehmigungen nach § 45 BNatSchG einzuholen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2023 – 6 A 272/20 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2010 – 7 A 2193/09 –, juris, Rn. 7 ff. Schließlich können ggf. tatsächliche – noch zu substantiierende – natur- bzw. artenschutzrechtliche Belange im Rahmen einer etwaigen Vollstreckung der streitgegenständlichen Verfügung (insbesondere, wenn der Nistplatz der Eulen erst nach dem hier maßgeblichen Erlasszeitpunkt der Beseitigungsverfügung vorhanden gewesen ist) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ausreichend von der Beklagten berücksichtigt werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2023 – 6 A 272/20 –, juris, Rn. 37. II. Auch die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1.500,00 Euro ist rechtmäßig. Sie kann auf § 63 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW gestützt werden. Umstände, die gegen eine Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sprächen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Auch der Gebührenbescheid erweist sich als rechtmäßig. Er beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 und Tarifstelle 2.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung. Hiernach ist bei der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände eine Gebühr von 100,00 Euro bis 5.000,00 Euro festzusetzen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte das ihr bei der Rahmengebühr entsprechend der Tarifstelle 2.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eingeräumte Ermessen, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, fehlerhaft ausgeübt hat. Dies folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Beklagte den oberen Gebührenrahmen (zu niedrig) mit 1.000,00 Euro angegeben hat, da sich die von ihr festgesetzte Gebühr im unteren Bereich der Rahmengebühr bewegt und Auswirkungen eines höheren auszuschöpfenden Gebührenrahmens nicht – jedenfalls in einer den Kläger belastenden Weise – erkennbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.220,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 10 Buchstabe a und Ziffer 13 Buchstabe c des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung. Hinzu zu addieren war gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der Wert der Gebührenforderung des gleichfalls angegriffenen Gebührenbescheids. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.