Beschluss
1 LA 4/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein offener Weideschuppen auf Pachtland ist im Außenbereich nur privilegiert, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes tragfähig nachgewiesen sind.
• Nur drei Pensionspferde sprechen grundsätzlich gegen eine privilegierte landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzung; besondere Umstände wären substanziiert darzulegen.
• Die Bauaufsichtsbehörde verletzt den Gleichheitssatz nur, wenn in räumlich benachbarten, augenfälligen Fällen ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich gehandelt wurde.
• Der Anspruch, die Behörde habe ein systematisches Einschreiten darzulegen, besteht nur, wenn der Adressat konkrete, räumlich nahe Vergleichsfälle hinreichend bestimmt vorträgt.
• Ein Pächter kann zur Beseitigung herangezogen werden, wenn das Gebäude nicht als dauerhafter Bestandteil des Grundstücks darstellt und zuvor keine Verfügungsbefugnis dargelegt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung für offenen Pferdeunterstand auf Pachtland im Außenbereich • Ein offener Weideschuppen auf Pachtland ist im Außenbereich nur privilegiert, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes tragfähig nachgewiesen sind. • Nur drei Pensionspferde sprechen grundsätzlich gegen eine privilegierte landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzung; besondere Umstände wären substanziiert darzulegen. • Die Bauaufsichtsbehörde verletzt den Gleichheitssatz nur, wenn in räumlich benachbarten, augenfälligen Fällen ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich gehandelt wurde. • Der Anspruch, die Behörde habe ein systematisches Einschreiten darzulegen, besteht nur, wenn der Adressat konkrete, räumlich nahe Vergleichsfälle hinreichend bestimmt vorträgt. • Ein Pächter kann zur Beseitigung herangezogen werden, wenn das Gebäude nicht als dauerhafter Bestandteil des Grundstücks darstellt und zuvor keine Verfügungsbefugnis dargelegt wurde. Der Kläger betreibt auf einem im Außenbereich gelegenen Pachtgrundstück bei Hermannsburg einen offenen Pferdeunterstand. Die Bauaufsichtsbehörde ordnete dessen Beseitigung an; der Kläger klagte erfolglos gegen die Anordnung. Zuvor war ein Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung bereits mit Nichtzulassungsbeschluss beendet worden. Der Kläger behauptet, er betreibe seit über 20 Jahren Pensionspferdehaltung und erwirtschafte daraus Nebeneinkünfte; er legte eine Gewinnermittlung 2009 und Unterstützungsangebote einer Reitlehrerin vor. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen einer privilegierten Nutzung nicht als erfüllt, stellte nur drei Pensionspferde fest und bezweifelte die Tragfähigkeit des Betriebskonzepts. Der Kläger rügte ferner ungleiches Verfahrenshandeln der Behörde und fehlendes systematisches Einschreiten gegen zahlreiche ähnliche Unterstände im Kreisgebiet. • Privilegierung im Außenbereich: Nach § 35 BauGB sind Vorhaben privilegiert, wenn sie dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens dienen; hierzu muss ein tragfähiges Betriebskonzept vorgelegt werden, das nachhaltig Einkünfte erwarten lässt. • Anforderungen an den Nachweis: Eine pauschale, nicht prüfbare Gewinnermittlung reicht nicht aus; die Baugenehmigungsbehörde muss die wirtschaftliche Plausibilität erkennen können, insbesondere eine klare Differenzierung zwischen Eigentuferhaltung und Pensionspferden. • Fallwürdigung: Hier sind nur drei Pensionspferde nachgewiesen; danach kommt ein Nebenerwerbsbetrieb nur unter außergewöhnlichen, konkret darzulegenden Umständen in Betracht, die der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat. • Öffentliche Belange: Der 9. Senat hatte bereits die Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den Unterstand dargelegt; ein nicht privilegiertes Gebäude beeinträchtigt regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB. • Gleichheitssatz und Systemgerechtigkeit: Die Behörde verletzt den Gleichheitssatz nur bei systemwidrigem Unterlassen in räumlich benachbarten, augenfälligen Fällen; der Kläger hat keine konkretisierten Vergleichsfälle in entsprechender räumlicher Nähe benannt. • Beweislast und Darlegungspflicht: Der Kläger muss die Vergleichsfälle konkretisieren; allgemeine Hinweise auf zahlreiche Unterstände oder Presseberichte sind unsubstantiiert und genügen nicht. • Haftung des Pächters: Soweit der Kläger geltend macht, als Pächter dürfe ihm die Beseitigung nicht auferlegt werden, gilt, dass ein Pächter nach NBauO und BGB herangezogen werden kann, wenn das Gebäude nicht als dauerhafter Bestandteil des Grundstücks zu betrachten ist; hier ist keine hinreichende Verfügungsbefugnis dargelegt worden. Der Zulassungsantrag des Klägers nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der offene Pferdeunterstand im Außenbereich nicht privilegiert ist, weil der Kläger keinen tragfähigen Nachweis für eine nebenerwerbsmäßige Pensionspferdehaltung erbracht hat und nur drei Pensionspferde festgestellt wurden. Öffentliche Belange sind durch das nicht genehmigte Bauwerk beeinträchtigt, und das Vorbringen des Klägers zu behaupteten Vergleichsfällen im Kreisgebiet ist unsubstantiiert; daher besteht keine Pflicht der Behörde, ein Gesamtkonzept des Einschreitens vorzulegen. Die Beseitigungsanordnung bleibt somit wirksam und die Klage abgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.