Urteil
8 K 3820/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0809.8K3820.20A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er stellte zunächst am 13. Januar 2014 in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Hierbei gab er seinen Namen unter der Schreibweise B. Z. E. an. Er gab weiter an, am 00.00.1986 in C. , Somalia geboren worden zu sein, sein Heimatland am 3. Dezember 2013 verlassen zu haben und über den Jemen mit dem Flugzeug von dort aus nach Deutschland gekommen zu sein. In einer ersten Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. Januar 2014 gab er an, drei Kinder (geboren 2004, 2006 und 2007) zu haben, aber nicht verheiratet zu sein. Er habe ohne speziellen Grund aus Somalia raus und nach Europa gewollt. Im Zuge einer weiteren Anhörung am 19. Mai 2015 gab der Kläger sodann an, nicht zu wissen, welchem Clan er angehöre, da sein Großvater ein Findelkind gewesen sei. Er selbst fühle sich dem Clan der Biyamal zugehörig. Seine Eltern seien bereits 2009 und 2011 in Somalia verstorben, sein Bruder sei verschollen und er habe noch eine Schwester. Auch ein in Saudi-Arabien lebender Onkel, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, sei wegen ihm später ermordet worden. Er habe als Schuster gearbeitet, aber seinen Lebensunterhalt damit nicht sicherstellen könne. Hierfür habe es der Unterstützung durch die Viehzucht seiner Mutter bis zu deren Tod bedurft. Er sei von anderen Clans und Extremisten bedroht worden, weil er eine kreuzförmige Narbe am Oberkörper habe und deshalb als Christ, d. h. als Ungläubiger, angesehen worden sei. Man habe ihm diese Narbe im Jahr 2010 mit einem heißen Eisen teilweise weggebrannt. Anfang des Jahres 2013 habe der Clan seiner vormaligen Ehefrau ihn bedroht und gezwungen sich scheiden zu lassen, weil er als minderwertig angesehen worden sei. Daraufhin habe er Somalia verlassen. In einem handschriftlichen Schreiben vom 17. November 2015 teilte der Kläger gegenüber dem Bundesamt mit, bisher niemanden geheiratet zu haben und auch keine Kinder zu haben. Sollte sich sein Familienstand ändern, werde er dies unverzüglich mitteilen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gelang mehrfach nicht. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 15. März 2016 erhob der Kläger seinerzeit Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle. Mit Urteil vom 20. Juli 2017 wurde der Bescheid teilweise aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung des Subsidiären Schutzstatus verpflichtet. Zur Begründung führte das seinerzeit erkennende Gericht aus, dass – mangels Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung – nach Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Kläger weder familiären Rückhalt noch Unterstützung durch einen Clan bei einer Rückkehr nach Somalia erfahren werde. Er habe auch keine Schulbildung genossen. Daher sei damit zu rechnen, dass er elementarste Grundbedürfnisse nicht werde sicherstellen können und ihm ein ernsthafter Schaden drohe. Infolge des seit dem 23. September 2017 rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle erkannte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 den Subsidiären Schutzstatus zu. Bereits unter dem 15. August 2016 hatte der Kläger in Chemnitz einen weiteren Asylantrag gestellt. Hierbei gab er seinen Namen in der Schreibweise B1. Z1. E1. und sein Geburtsdatum mit dem 00.00.1983 an. In einer Anhörung vom 16. August 2016 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, dem Clan der Asharaf anzugehören, in N. geboren zu sein, jedoch bis zu seiner Ausreise in C. gelebt zu haben. Er habe Somalia im Mai 2008 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien, Schweden, die Niederlande und die Schweiz nach Deutschland gekommen. In Italien habe er mehrere Monate auf einer Olivenplantage gearbeitet. Ausweislich seitens des Bundesamts eingeholter EURODAC-Abfragen hatte der Kläger in jedem der genannten europäischen Staaten unter jeweils anderen Namen und Geburtsdaten einen Asylantrag gestellt. Der Kläger brachte weiter vor, sein Vater lebe noch in Somalia, er habe aber derzeit keinen Kontakt zu diesem, da dieser kein Telefon bedienen könne. Sein Bruder sei verstorben, seine Mutter und seine Schwester seien auch noch in Somalia. Er habe drei Kinder, welche bei seiner Schwester lebten. Er habe zudem zwei Onkel, von denen einer in Saudi-Arabien lebe. Der Clan seiner vormaligen Ehefrau habe ihn gezwungen, sich von dieser scheiden zu lassen. Somalia verlassen habe er, weil er von einer religiösen Organisation namens Mahakib als Glaubenskrieger habe rekrutiert werden sollen. Als er sich geweigert habe, seien ihm Verbrennungen am Oberkörper zugefügt worden. Mit Bescheid vom 26. Juni 2017 lehnte das Bundesamt diesen Asylantrag des Klägers als unbegründet ab. Im Zuge des dagegen angestrengten Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz wurde das Bundesamt der Tatsache gewahr, dass es sich bei dem dortigen Kläger um dieselbe Person wie bei dem ersten Asylantrage vom 13. Januar 2014 handelte. Nachdem dies dem erkennenden Verwaltungsgericht Chemnitz mitgeteilt worden war, stellte dieses das Verfahren infolge einer Betreibsaufforderung mit Beschluss vom 2. Januar 2020 ein. Mit Schreiben vom 9. März 2020 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, ein Rücknahmeverfahren aufgrund seines verdeckten Folgeantrags und der abweichenden Angaben eingeleitet zu haben. Auf dieses Schreiben hin teilte der Kläger unter dem 3. April 2020 mit, bei der Anhörung vom 19. Mai 2015 die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Mitte 2016 in Chemnitz von der Polizei aufgegriffen worden und habe Angst vor einer Abschiebung nach Somalia gehabt, da er bereits den ersten ablehnenden Bescheid des Bundesamts erhalten habe. Im Affekt habe er sodann behauptet, neu in Deutschland zu sein und einen Asylantrag zu stellen. Sämtliche seiner Angaben in jenem zweiten Asylverfahren hätten allein dem Zweck gedient, seine Identität zu verschleiern, um nicht abgeschoben zu werden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juni 2020 wurde der mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus zurückgenommen (Ziffer 1) sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 2). Zudem wurde das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Rücknahmeentscheidung beruhe auf § 73b Abs. 3 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Da die ursprüngliche Schutzzuerkennung auf unrichtigen Angaben beruht habe, wie sich im Rahmen des Asylverfahrens rund um den verdeckten Folgeantrag des Klägers gezeigt habe, sei jene Entscheidung zurückzunehmen. Die späteren Angaben im Folgeverfahren widersprächen jenen aus dem für den Kläger letztlich erfolgreichen Erstverfahren, insbesondere im Hinblick auf seine soziale und familiäre Situation in Somalia, die für die Schutzzuerkennung ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle entscheidend gewesen seien. Hierüber habe der Kläger gezielt getäuscht. Zwar sei sein Erklärungsversuch, warum er bei seinem Folgeantrag nach Aufgreifen durch die Polizei andere Angaben gemacht habe, nachvollziehbar. Es sei jedoch unverständlich, warum er dahingehend Angaben gemacht habe, die seine Lage im Herkunftsland besser erscheinen ließen. Es sei anzunehmen, dass dies dem Umstand geschuldet sei, dass sich der Kläger an seine Angaben im Ausgangsverfahren nicht mehr richtig habe erinnern können. Bereits das Erstverfahren sei im Hinblick auf mehrere dort erfolgte Anhörungen von Wiedersprüchen geprägt gewesen. Er habe bewusst versucht, eine asylrechtliche Begünstigung zu erschleichen und auch innerhalb beider Gerichtsverfahren das jeweils andere Verfahren, welches er auch mit unterschiedlichen Anwälten betrieben habe, nicht offen gelegt. Dem Kläger sei auch aus anderen Gründen kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da er über ein familiäres Netz vor Ort verfüge, dem Ashraf-Clan und damit einem Mehrheitenclan zugehörig sei und in Somalia auf die Unterstützung desselben bauen könne. Als Rückkehrer aus dem Westen habe er in Somalia auf dem Arbeitsmarkt zudem wahrscheinlich Vorteile. Die Situation in N. erreiche auch nicht jene eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich einer in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2020 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Der Kläger hat am 17. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zuvorderst vor, ihm sei Widereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Hierzu trägt er – eidesstattlich versichert – vor, er wohne in einem Mehrfamilienhaus und teile sich eine gemeinsame Wohnung mit zwei weiteren aus Somalia stammenden Mitbewohnern, wobei jeder ein eigenes Zimmer habe. Er habe einen eigenen Briefkasten im Eingangsbereich des Hauses, der seinen Namen trage. Die Haustür sei jedoch immer geöffnet, sodass jedermann ohne Weiteres ins Haus gehen könne. Es sei auch in der Vergangenheit schon häufiger passiert, dass er die Briefe anderer Hausbewohner in seinem Briefkasten gefunden habe. Ihm sei am Morgen des 13. Juli 2020 beim Entleeren des eigenen Mülleimers in den Gemeinschaftsmüllcontainer ein halb aufgerissener gelber Briefumschlag aufgefallen. Als er diesen aufgehoben habe, um ihn gleichfalls zu entsorgen, sei ihm sein eigener Name im Adressfeld aufgefallen. Es habe sich um den hier streitgegenständlichen Bescheid gehandelt, der ihm ausweislich des Zustellungsvermerks auf dem Umschlag bereits am 20. Juni 2020 zugestellt worden sei. Er habe diesen jedoch erst am 13. Juli 2020 zum ersten Mal gesehen. Er wisse nicht, wie der Umschlag in den Müllcontainer gelangt sei. Er habe nicht generell dafür Sorge zu tragen, dass die in den Briefkasten eingeworfene Post ihn auch tatsächlich erreiche. Seine Verantwortung gehe nur so weit, regelmäßig den Briefkasten zu leeren und etwaige Beschädigungen des Briefkastens beheben zu lassen. Diebstähle aus dem zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten müsse er hingegen nicht verantworten. In der Sache sei ihm zu Recht der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden, weil der im Rahmen seines ersten Asylverfahrens seine zutreffenden Personalien und seine Verfolgungsgeschichte geäußert habe. Er könne zudem Kopien seiner Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung vorlegen. Es sei zutreffend, dass er im Rahmen seines Folgeantrags falsche Personalien sowie eine unrichtige Fluchtgeschichte angegeben habe, da er Angst vor einer Abschiebung nach Somalia gehabt habe. Zwar habe eine solche Gefahr objektiv nicht bestanden, da das Klageverfahren über seinen ersten Asylantrag noch anhängig gewesen sei. Dies habe dennoch nichts daran geändert, dass er eine solche Angst bei der Polizeikontrolle verspürt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zulässigkeit der Klage wegen Verfristung. Auf die tatsächliche Inbesitznahme des Bescheids komme es nicht an, da dieser ausweislich der Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Kläger könne hingegen nur dann von Relevanz sein, wenn der Bescheid fehlerhaft zugestellt worden sei i. S. d. § 8 VwZG. Im Übrigen bezieht sie sich auf die Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid. Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung erfolgte auch ordnungsgemäß, da die Beklagte im Schriftsatz vom 1. August 2023 auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hatte. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere liegt keine Verfristung vor, da dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Zwar hat der Kläger die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG mit seiner Klageerhebung am 17. Juli 2020 nicht gewahrt. Hiernach ist eine Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Klagefrist endete vorliegend gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO am Montag, den 6. Juli 2020, da die – unbestrittene – Zustellung des Bescheids vom 17. Juni 2020 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten des Klägers am 20. Juni 2020 erfolgt war. Dem Kläger war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da er ohne Verschulden daran gehindert war, von dem Bescheid rechtzeitig Kenntnis zu nehmen und die Klagefrist zu wahren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Der Begriff der Glaubhaftmachung, der auch in anderen Normen des Verwaltungsrechts Verwendung findet, beschreibt ein erleichtertes Beweismaß. An die Stelle eines Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Es genügt, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vorgebrachten Gründe spricht. Die richterliche Überzeugung im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 70; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 60 VwGO Rn. 63. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 8 PKH 3.19 –, juris, Rn. 13. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Klagefrist glaubhaft gemacht, dieses binnen der zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses geltend gemacht sowie die versäumte Prozesshandlung binnen dieser Frist nachgeholt. Das Gericht hält es nach dem Vortrag und den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger den am 20. Juni 2020 in seinen Briefkasten eingelegten streitgegenständlichen Bescheid nicht vor dem 13. Juli 2020 zur Kenntnis nehmen konnte. Der Kläger hat ausgeführt, dass er den Brief erst am 13. Juli 2020 morgens beim Herausbringen des Mülles am Boden bei den Mülltonnen halb aufgerissen gefunden und seinen Namen im Adressfeld bemerkt habe. Die genauen Umstände entzögen sich seiner Kenntnis. Der Kläger vermochte den Hergang des Auffindens des Briefes und seines sich daran unmittelbar anschließenden Handelns in Form der Rechtsanwaltssuche glaubhaft zu schildern. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass eine dem Kläger nicht bekannte Person den Brief aus dem Briefkasten – denn ausweislich der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO, vgl. zu den Umständen, auf welche sich die Beweiskraft bezieht OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 – 1 A 203/15 –, juris, Rn. 38 f., wurde der Brief zunächst in den richtigen, dem Kläger zugehörigen Briefkasten eingeworfen – entwendete, vgl. zum Postdiebstahl als Verhinderungsgrund auch VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2016 – 7 K 6462/14 –, juris, Rn. 20, und sodann entsorgte. Diesen Geschehensablauf hat der Kläger darüber hinaus eidesstattlich versichert. An diesem Geschehensablauf traf den Kläger auch kein Verschulden. Zwar ist der Rahmen des Briefkastens des Klägers, von dessen Erscheinungsbild das Gericht mittels Lichtbildaufnahmen einen Eindruck gewinnen konnte, verbogen und nicht gänzlich – jedenfalls vor Einblicken – verschlossen. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers sei es jedoch nicht die Regel, dass Post im Haus verschwinde bzw. wenn dies passiere, sei dies darauf zurückzuführen, dass diese in einen falschen Briefkasten oder gar nicht in einen solchen eingeworfen worden sei, sondern einfach auf diese drauf gelegt werde. Hinzu tritt, dass der Kläger im Hinblick auf die Vorrichtung eines ordnungsgemäßen Briefkastens nicht untätig geblieben ist, anders insoweit die Konstellation bei VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 1998 – 10 K 1831/97 – juris, Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2013 – III-3 Ws 3/13 –, juris, Rn. 5, sondern gegenüber seinem Vermieter die Anbringung eines separaten Briefkastens bei seinem Einzug 2019 verlangt und durchgesetzt hat. Dass die Briekästen wiederholt Vandalismus ausgesetzt sind, wie der Kläger vorträgt, entbindet ihn zwar grundsätzlich nicht davon, sich dauerhaft um die Vorhaltung eines ordnungsgemäßen Briefkastens zu kümmern. In Anbetracht der durch die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bescheinigte generelle Eignung des Briefkastens als sicheres Behältnis zur Aufbewahrung von Post, vgl. §§ 180 Satz 1 182 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO, und in Abwesenheit bisheriger Vorfälle zur Entwendung von Post, die besondere Sorgfaltspflichten des Klägers begründet hätten, ist ein originäres Verschulden des Klägers vorliegend allerdings nicht anzunehmen. Unabhängig davon liegt, wollte man dies anders sehen, bereits eine unwirksame Zustellung nach § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 180 ZPO vor, da im Falle eines nicht als sicherer Aufbewahrungsmöglichkeit angesehenen Briefkastens eine Zustellung nicht nach § 180 Satz 1 ZPO hätte erfolgen dürfen. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine sichere Aufbewahrung im Briefkasten nicht möglich ist, weil dieser offensteht, aufgebrochen, nicht verschlossen oder sonst in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand ist, der einen Zugriff Dritter ermöglicht. Sofern sich der Briefkasten in einem derartigen Zustand befindet – was der Postzusteller zu prüfen hat – kann nach allgemeiner Auffassung eine Ersatzzustellung regelmäßig nur nach § 181 ZPO bewirkt werden. Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 St OLG Ss 76/09 –, juris, Rn. 15. In diesem Fall ist eine wirksame Zustellung gemäß § 8 VwZG erst mit der – glaubhaften – tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Kläger am 13. Juli 2020 bewirkt und die Klagefrist – ohne dass es insoweit auf die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ankäme – durch die Klageerhebung am 17. Juli 2020 gewahrt. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 16. Juni 2020 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 16. Juni 2020 ausgesprochene Rücknahme des mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 zuerkannten subsidiären Schutzstatus kann nicht auf § 73 Abs. 4 AsylG gestützt werden. Hiernach ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen ausgesprochen worden ist und wenn der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Der Einhaltung einer Rücknahmefrist bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 15; Fleuß, in: BeckOK-Ausländerrecht, 37. Edition Stand 1. Oktober 2022, § 73 AsylG Rn. 168. Die Rücknahme des vormals zuerkannten subsidiären Schutzes ist zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 9. März 2020 mitgeteilt worden, dass aufgrund der in den Asylverfahren zu den Aktenzeichen 0000000-273 und 0000000-273 gemachten unterschiedlichen Angaben ein Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde, und er hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die materiellen Voraussetzungen der Norm liegen jedoch nicht vor. Unrichtige Angaben i. S. d. § 73 Abs. 4 Alt. 1 sind Angaben, die mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen. Neben der positiven Falschangabe kann auch das gänzliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen i. S. d. § 73 Abs. 4 Alt. 2 tatbestandsmäßig sein. Wesentlich sind solche Tatsachen, die für die Anerkennungsentscheidung maßgeblich sind. Ein Schuldvorwurf, d.h. ein Verschulden oder gar eine (Täuschungs-) Absicht ist dabei nicht erforderlich. Der Ausländer muss noch nicht einmal selbst die Tatsache verschwiegen haben, es reicht vielmehr, dass das Verschweigen ihm zugerechnet wird. Der Vorschrift des § 73 AsylG geht es nämlich darum, inhaltlich unzutreffende Entscheidungen rückgängig zu machen, mithin rechtmäßige Zustände zu schaffen. Insbesondere Bestrafungen sind nicht das Ziel. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine Rücknahme rechtlich unzulässig ist, wenn trotz Verschweigens wesentlicher Tatsachen ein Anspruch auf Schutzanerkennung aus anderen Gründen besteht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2021 – 5a K 3484/18.A –, juris, S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Die Darlegungs- und (materielle) Beweiskraft liegt dabei – anders als im Anerkennungsverfahren – bei der die Rücknahme anordnenden Behörde. Das ergibt sich nicht zuletzt aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), die umzusetzen Ziel des Asylgesetzes ist und die sich der Fragen nach Anerkennung und Status von Nicht-EU-Bürgern als Flüchtlinge widmet. Danach weist der Mitgliedsstaat – also die jeweils tätig gewordene staatliche Institution – nach, dass ein als Flüchtling Anerkannter in Wirklichkeit nicht (mehr) als solcher zu qualifizieren ist. Vorgaben zur Qualität des Nachweises treffen aber weder die Richtlinie noch das Asylgesetz. Von daher gelten die allgemeinen Grundsätze: Die Behörde muss hinreichende Tatsachen anführen, die die sichere Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der betroffene Ausländer wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ein Beweis im prozessrechtlichen Sinne bedarf es hierfür keineswegs, auch Indizien vermögen es grundsätzlich, entsprechende Schlussfolgerungen zu legitimieren. Entscheidend ist die daraus gewonnene Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 5 A 1141/08.Z.A –, juris, Rn. 4; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2012 – 14 K 4133/10.A –, juris, Rn. 45. Dabei darf das Gericht alles zugrunde legen, das Gegenstand des Verfahrens ist, d.h. zu dem sich die Beteiligten äußern konnten. Insbesondere zählen dazu die im Rahmen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu Tage tretende Tatsachen, aber auch die Inhalte des Beteiligtenvorbringens. Das Gericht ist dabei frei in seiner Würdigung dieses Materials, d. h. in der Entscheidung, wie viel Beweiskraft bestimmten Angaben oder auch Indizien beizumessen ist. Maßgebend ist allein die unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gewonnene Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Richtigkeit und Wahrheit eines bestimmten Geschehensablaufs. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2021 – 5a K 3484/18.A –, juris, S. 8 des Entscheidungsabdrucks. Hiernach kann zunächst dahinstehen, ob es sich – wie der Kläger vorträgt – schon nicht um unwahre Tatsachen nach den obigen Maßgaben handelte, auf denen die Zuerkennungsentscheidung vom 4. Oktober 2017 beruhte, da er in dem dazugehörenden ersten Asylantragsverfahren (Az. 0000000-273) ausschließlich die Wahrheit gesagt habe. Es mag nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Manches dafür sprechen, dass – wie der Kläger behauptet – er erst im Rahmen der Befragung während des zweiten Asylverfahrens (Az. 0000000-273) zumindest im Hinblick auf seine familiäre Situation die Unwahrheit gesagt hat, um dort im Rahmen einer empfundenen Notlage seine Identität zu verschleiern. In diesem Fall mangelt es bereits an den unrichtigen Angaben im Sinne der Norm – vorliegend insbesondere zu den familiären Umständen des Klägers in Somalia –, auf denen die zuerkennende Entscheidung beruht haben muss. Selbst wenn jedoch aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers in beiden Asylverfahren feststünde, dass unrichtige Tatsachen vorlägen, die vorliegend in der Annahme bewusster Falschangaben unter Durchbrechung der Rechtskraft des das Bundesamt zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtenden Urteils vom 20. Juli 2017 zu einer Rücknahme berechtigten, vgl. zu den Voraussetzungen der Rechtskraftdurchbrechung BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 19 ff., ändert dies vorliegend nichts an der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Für das Vorliegen derartiger – wegen der Rechtskraftdurchbrechung erforderlicher – bewusst falscher Angaben des Klägers mag sprechen, dass jedenfalls seine Angaben zum Reiseweg im Asylerstverfahren durch die späteren EURODAC-Treffer im Zweitverfahren unzutreffend waren und auch hinsichtlich der – das Urteil vom 20. Juli 2017 tragenden – Umstände der seit langem verstorbenen Eltern aufgrund der späteren Angabe, seine Eltern und sein Bruder lebten noch, Zweifel bestehen. Selbst in diesem Fall ist dem Kläger jedoch vorliegend jedenfalls aus anderen Gründen der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. § 73 Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG, sog. Grundsatz der doppelten Deckung). Sein Asylantrag ist zunächst zulässig und darf nicht auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Ungeachtet der Frage, welcher Schutzstatus dem Kläger in Italien tatsächlich zuerkannt wurde, darf selbst bei Vorliegen eines – insoweit einzig relevanten – internationalen Schutzstatus eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht ergehen, da der auf sich allein gestellte Kläger in Italien Gefahr liefe, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention inhaltsgleich ist, zu erfahren und elementarste Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht sicherstellen zu können. Vgl. zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Italien OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, zudem Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, juris. Sein Asylantrag ist auch begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen als jenen im Bescheid vom 4. Oktober 2017 einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Nach diesem Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk") ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. eines solchen ernsthaften Schadenseintritts entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Nach diesen Maßgaben droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine unmenschliche Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran besteht zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. In der Region Shabellaha Dhexe (Middle Shabelle), in welcher die Heimatstadt des Klägers C. liegt und in welche er prognostisch zurückkehren würde, herrscht nach aktuellen Erkenntnismitteln jedenfalls derzeit akut ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage einer ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt – auch unabhängig von den beschriebenen gefahrerhöhenden Umständen – ausgesetzt ist. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist regelmäßig – dies ist insbesondere bei regional begrenzten Konflikten im Herkunftsland bedeutsam – die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann nicht allein damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z. B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 14. Hiernach ist weiterhin C. und damit die Region Shabellaha Dhexe für die Beurteilung der individuellen Gefährdung des Klägers relevant. Dort hat der Kläger nach allen seinen Angaben in sämtlichen Asylverfahren bis zu seiner Ausreise gelebt. Dass inzwischen seine einzigen direkten Verwandten in Form seiner Schwester und seinen Kindern in N. leben, ändert daran nach dem Vorstehenden nichts. Insbesondere gab der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung an, bei einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimat zurückzukehren und sich nicht – unter freiwilliger Aufgabe dessen – seiner Schwester in N. anzuschließen. Die danach zugrunde zu legende allgemeine Lage in Shabellaha Dhexe ist nach Überzeugung des Gerichts derzeit als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Shabellaha Dhexe allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44. Die aktuelle Lage stellt sich in Shabellaha Dhexe zur Überzeugung des Gerichts derzeit wie folgt dar: In Shabellaha Dhexe betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 516.036 Menschen. Vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in Shabellaha Dhexe im Jahr 2022 von rund 643.613 Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Zwar ergeben sich aus den Aufstellungen von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für Shabellaha Dhexe für die Jahre 2018 bis 2021 in der Gesamtschau keine Vorfälle, die auf eine hinreichende Gefahrendichte in der Vergangenheit schließen lassen. So lassen sich der Aufstellung für das Jahr 2018 in Shabellaha Dhexe Vorfälle mit 221 Toten entnehmen. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4. Die ACLED-Datenbank listete für das Jahr 2019 insgesamt 559 Todesfälle auf, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für das Jahr 2020 insgesamt 218 Todesopfer, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, und für das Jahr 2021 insgesamt 423 Todesopfer. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl von Shaballaha Dhexe von 576.305 (2018), 592.442 (2019), 609.030 (2020) und 626.083 (2021) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:2.607 für das Jahr 2018, 1:1.059 für das Jahr 2019, 1:2.793 für das Jahr 2020 und 1:1.482 für das Jahr 2021 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Diese Betrachtung stellt sich jedoch für das Jahr 2022 grundlegend anders dar. Denn für das Jahr 2022 registrierte die ACLED-Datenbank insgesamt 1.477 Todesfälle auf, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4. Ins Verhältnis gesetzt zu einer hochgerechneten Einwohnerzahl von 643.613 Menschen in Shabellaha Dhexe für das Jahr 2022 ergibt sich ein Tötungsrisiko von 1:435. Selbst unter Zugrundelegung einer anderen, aktuellen Erkenntnismitteln zufolge derzeit sogar bereits 961.554 Menschen betragenden Bevölkerung in Shabellaha Dhexe, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023 S. 59, ergibt sich keine andere Einschätzung. Auch in diesem Fall liegt das Tötungsrisiko noch in einem Verhältnis von 1:651. Diese Zahlen, die derzeit eine gravierende Verschlechterung der Situation bekunden, decken sich mit den aus den Erkenntnismitteln folgenden Einschätzung der Lage in Middle Shabelle. Die durch ausländische Truppen – bspw. der USA – und AMISOM unterstützten somalischen Regierungstruppen haben insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2022 die Region weitestgehend mittels Kampfhandlungen von der Kontrolle Al Shabaab befreit. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023 S. 58 f.; European Union Agency for Asylum (EUAA), Somalia: Defection, desertion and disengagement from Al-Shabaab vom 14. Februar 2023, S. 14. Dies hat in der Folge des Al Shabaab-Rückzugs sowohl Clanauseinandersetzungen mit zivilen Todesopfern als auch Bombenanschläge von Al Shabaab in jener vormaligen Einflussregion zur Folge gehabt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023 S. 58; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Somalia – Januar bis Juni 2023 vom 30. Juni 2023, S. 2, 5, 11. Die grundsätzliche Befriedung der Region durch die Vertreibung der Al Shabaab kann zumindest zum jetzigen Beurteilungszeitpunkt nicht darüber hinweg täuschen, dass auch nach den hauptsächlichen Kampfhandlungen in 2022, aus welchen offenbar der erhebliche Anstieg der Todeszahlen in Shabellaha Dhexe resultierte, die Nachwirkungen in der Region noch zu spüren sind. Auch ohne eine besondere individuelle Betroffenheit sind Zivilpersonen derzeit noch einer willkürlichen Tötungsgefahr durch Anschläge und Unruhen bis zur dauerhaften Beruhigung der angespannten Situation in der Region ausgesetzt. Vgl. auch The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Situation Update – March 2023 – Somalia: Conflict Expands to Galmudug State, vom 24. März 2023 (unter der Überschrift „Decreased Security Operations in the Embattled Hirshabelle State“), abrufbar unter: https://acleddata.com/2023/03/24/somalia-situation-update-march-2023-conflict-expands-to-galmudug-state/ (zuletzt abgerufen am 21. August 2023). Im Zuge einer wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10. –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 230; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 5 f., ist daher derzeit eine erhebliche Gefahrendichte dahingehend gegeben, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Die Sicherheitslage in Somalia gestaltet sich insgesamt nach wie vor prekär und ist von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in der Region aktiven Akteure, vor allem der Al Shabaab, zu werden. Eine derartige Gefahr ist aufgrund der ausgeführten Erkenntnislage für Shabellaha Dhexe derzeit drastisch gestiegen. Zwar kann jeder Einwohner sein persönliches Risiko dadurch minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 27, 44. Hierauf kann der Kläger jedoch derzeit zur Überzeugung des Gerichts nicht verwiesen werden. Denn der Kläger verfügt nach seinen eigenen – insoweit jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – glaubhaften Angaben über keine Familie oder sonstige (Clan-)Netzwerke in seiner Heimatstadt C. mehr, auf welche er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Aufgrund dessen tritt für ihn aller Voraussicht nach eine erhöhte individuelle Gefährdung zutage, sich den „typischen“ Anschlagsorten wie öffentlichen Plätzen, Regierungsgebäuden, Cafés und Märkten nicht entziehen zu können. Der Kläger wäre insoweit auf sich allein – ggf. noch unter zusätzlicher Versorgung seiner Kinder und seiner Schwester – gestellt, müsste zur Jobbeschaffung, Versorgung mit Lebensmitteln und zur Wohnungssuche öffentliche bzw. stark frequentierte Anlaufstellen in Anspruch nehmen und könnte sich nicht auf ein soziales Netz verlassen, welches ihm eine Distanz vom öffentlichen Leben gewährleisten könnte. Der Kläger kann auch nicht auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG) in anderen Landesteilen Somalias verwiesen werden. Danach wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für den Schutzsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 27. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Unabhängig davon, dass die Sicherheits- wie auch Versorgungslage grundsätzlich in ganz Somalia erheblich angespannt sind, ist nicht anzunehmen, dass der bereits seit 2008, also seit mehr als 15 Jahren aus Somalia ausgereiste Kläger, sich beispielsweise in N. vernünftigerweise niederlassen könnte. Er ist weder mit der Stadt vertraut, noch ist sein Clan – die Biyamal – dort vertreten. Im Gegenteil wäre vielmehr anzunehmen, dass ihm aufgrund seiner Clanzugehörigkeit außerhalb seiner Heimatregion Probleme bei der Jobsuche und im alltäglichen Leben begegnen. Allein die Anwesenheit seiner Schwester und seiner Kinder in N. , die dort vorwiegend aufgrund seiner Unterstützungsleistungen aus Deutschland auskommen und für die der Kläger zusätzlich verantwortlich wäre, stellte man sie in die Betrachtung mit ein, führen zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn diese dem Kläger ein Obdach verschaffen könnten, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger ohne Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt – jedenfalls auf dem Arbeitsmarkt in N. , wo der Kläger nicht wie seinerzeit in C. auf persönliche Kontakte zurückgreifen kann – ein Auskommen für sämtliche Personen generieren können sollte. Die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. Juni 2020 kann auch nicht auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage wie bspw. § 48 Abs. 1 VwVfG, vgl. hierzu Fleuß, in: BeckOK-Ausländerrecht, 38. Edition Stand 1. Juli 2023, § 73 AsylG Rn. 167, aufrecht erhalten werden. Dem Kläger wäre jedenfalls wie ausgeführt der Subsidiäre Schutzstatus wieder zuzuerkennen. Da bereits die unter Ziffer 1. des Bescheids getroffene Entscheidung aufzuheben war und der subsidiäre Schutzstatus dem Kläger damit erhalten bleibt, durften die in den Ziffern 2. und 3. getroffenen Entscheidungen gemäß § 73b Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht ergehen. Da der Kläger bereits mit dem Hauptantrag durchdringt, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.