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Beschluss

5 L 965/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1024.5L965.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, keinen Erfolg. I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur teilweise statthaft und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 13.04.2023 unter Ziffer 1 verfügte Ausweisung betrifft, ist er nicht statthaft, weil der erhobenen Anfechtungsklage bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Der Suspensiveffekt ist weder gesetzlich ausgeschlossen noch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. 2. Hinsichtlich der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung verfügten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dies nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt, sodass ihm die Fiktionswirkung seines Antrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zutreffend bescheinigt worden ist. Diese Fiktionswirkung wurde mit der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung des Verlängerungsantrages beendet und damit die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. 3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in den Ziffer 2 der Ordnungsverfügung verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist ebenfalls zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes, weil es sich bei der Androhung der Abschiebung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. § 63 VwVG NRW). 4. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, ist schließlich ebenfalls zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen das unter Ziffer 3 angeordnete und befristete Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfasst sowohl behördliche Befristungsentscheidungen als auch befristete behördliche Entscheidungen über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 – juris Rn. 41 ff. Zustimmend VG Hannover, Beschluss vom 01.07.2020 – 19 B 2910/20 – juris Rn. 16; VG München, Beschluss vom 15.06.2020 – M 25 S 20.1144 – juris Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 07.10.2020 – 5 L 1584/20 -; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 – 1 VR 2/19 – juris. II. Der insoweit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – BVerwG 1 C 21.18 – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – BVerwG 1 C 3.16 – juris Rn. 18; Urteil vom 10.07.2012 – BVerwG 1 C 19.11 – juris Rn. 12. 1. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil dem Anspruch des Antragstellers jedenfalls der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Dies ist vorliegend mit Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfolgt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen, wenn ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hindernde Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist demnach Folge der Ausweisung. Mit Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausgewiesen. Zwar ist die Ausweisung des Antragstellers noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist aber trotz der gegen sie gerichteten Anfechtungsklage wirksam (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Dies genügt für die Auslösung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 1977/06 – juris Rn. 26. Die bereichsspezifisch auf das Ausländerrecht bezogene Einschränkung des § 80 Abs. 1 VwGO durch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die es einer Behörde ermöglicht, durch den bloßen Erlass einer Ausweisungsverfügung selbst die Grundlagen für die Auslösung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu schaffen, verlangt wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG aber die inzidente summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO für den Fall, dass eine Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig erlassene, nicht mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Ausweisungsverfügung ablehnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –juris; zur neueren Rechtslage VG Hannover Beschluss vom 23.07.2021 – 5 B 2028/21 – juris Rn. 52, mit Verweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.02.2021 – 8 ME 156/20 – V. n. b.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 30 ff.; ggf. a. A. für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige: Nds. OVG, Beschl. vom 28.1.2021 – 13 ME 355/20 – juris Rn. 38 ff. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels daher regelmäßig anzuordnen, wenn das die Titelerteilungssperre auslösende Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich deshalb rechtswidrig ist, weil die Ausweisung voraussichtlich rechtswidrig ist und von der Ablehnung des Titelantrags die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängt. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin verfügte Ausweisung des Antragstellers ist aber voraussichtlich rechtmäßig, sodass eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht geboten ist. Vgl. hierzu VG Saarland, Beschluss vom 12.06.2019 – 6 L 663/19 – juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 07.12.2017 – M 25 S 17.4284 – juris Rn. 28. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 53 - 56 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als „schwerwiegend" (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Im Fall des Antragstellers sind besonders schwerwiegende bzw. schwerwiegende Ausweisungsinteressen erfüllt (a). Sein Aufenthalt gefährdet auch aktuell die öffentliche Sicherheit und Ordnung (b). Unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (c.) überwiegt nach der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls schließlich auch das öffentliche Interesse an der Ausweisung (d.). a. Vorliegend lassen sich besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungsinteressen i.S.v. § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG feststellen. Gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das Mindestmaß von zwei Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe wegen (mehrerer) Vorsatztaten (Nr. 1 Alt. 1) kann auch durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder durch eine einheitliche Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 1 JGG oder eine nachträgliche Gesamt- bzw. Jugendstrafenbildung nach § 55 StGB bzw. § 31 Abs. 2 JGG erreicht werden. Vgl. statt Vieler Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 13. Diesen Tatbestand erfüllt der Antragsteller, nachdem er mit Urteil vom 22.08.2012 vom Amtsgericht Bonn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung von zwei Urteilen des Amtsgerichts (AG) Bonn vom 14.01.2010 und des Landgerichts (LG) Bonn vom 31.05.2011 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten (62 Ls-770 Js 55/12-32/12) verurteilt wurde. Seinerzeit war der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen, gemeinschaftlichen Betruges in einem Fall, gemeinschaftlichen schweren Raubes in einem Fall, versuchten Betruges in einem Fall von geringem Wert und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls durch das AG Bonn mit Urteil vom 14.01.2010 zunächst zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden (62 Ls-770 Js 804/06-51/09). Am 31.05.2011 hatte ihn das LG Bonn wegen Raubes in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten (22 Kls 32/10-777 Js 331/05) verurteilt. Der Antragsteller wurde zudem mit Urteil des AG Bonn vom 26.08.2013 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren zwei Monaten verurteilt (602 Js - 788 Js236/13 -25/13). Im Fall des Antragstellers ist auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b (2. Alt.) AufenthG als erfüllt anzusehen, weil er wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Der Antragsteller ist mit Urteil des AG Bonn vom 08.08.2017 nach § 29 BtMG (unerlaubtes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge in zwei minder schweren Fällen und unerlaubter Besitz von BtM in einem Fall) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden (930 Js 1010/16, 930 Js 813/16 R V). Zuletzt hat das LG Bonn den Antragsteller am 16.09.2022 (Js 1692/2023 KLs 27/21) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zwei Wochen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld und versuchten Betruges rechtskräftig verurteilt. Zudem erfüllt der Antragsteller den Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Am 29.10.2019 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Antragsteller wegen Beihilfe zum vierfachen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auch bei den restlichen, allesamt im Bundeszentralregister gelisteten strafrechtlichen Verurteilungen, die gegen den Antragsteller in den Jahren 2009 bis 2020 ergangen sind, handelt es sich um nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, sodass diese auch den Tatbestand des schweren Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllen. b. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet begründet auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG. aa. Eine Gefahr ist, wovon die Antragsgegnerin (zumindest sekundär) zutreffend ausgeht, aufgrund der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr gegeben. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst (erneut) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose – und damit auch diejenige des Ausweisungsrechts – ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 15, und vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 – juris Rn. 46, und Beschluss vom 04.07.2022 – 12 S 933/21 – juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 – 2 O 164/21 – juris Rn. 23. Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 45. Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 – juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 – juris Rn. 48; VG Bremen, Urteile vom 24.11.2021 – 4 K 171/20 – juris Rn. 22, und vom 22.03.2021 – 4 K 131/19 – juris Rn. 33. Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen. Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrundeliegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen; auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die erfolgreiche Durchführung oder der Abbruch einer Therapie, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur, nicht etwa eine statistische Rückfallquote. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 46. Ausgehend hiervon besteht beim Antragsteller prognostisch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er auch in Zukunft gravierende Straftaten begehen wird. Der Antragsteller ist bereits in seiner frühen Jugend straffällig geworden. Bei seiner ersten Verurteilung durch das AG Bonn war er gerade einmal 15 Jahre alt. Bereits seit 2009 wird er polizeilich als sogenannter Intensivtäter geführt. Seither fällt er durch regelmäßige Begehung schwerer Straftaten auf, von denen auch mehrfache Inhaftierungen, Sozialstunden und Geldstrafen ihn nicht haben abbringen können. Der Antragsteller ist Bewährungsversager, weshalb die letzten verhängten Freiheitsstrafen auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurden. Den Feststellungen der Strafurteile nach weist der Antragsteller schädliche Neigungen, charakterliche Defizite und eine erhebliche Gewaltbereitschaft auf, die sich in den begangenen Straftaten immer wieder gezeigt haben. Zuletzt stellte das LG Bonn im Urteil vom 16.09.2022 fest, dass im Fall des Antragstellers eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bestehe und er sich von jeweils wenige Monate zuvor verhängten Strafen völlig unbeeindruckt zeige. Es ist – trotz anderslautender Beteuerungen des Antragstellers – auch davon auszugehen, dass er jedenfalls nach der Haftentlassung wieder Drogen konsumieren wird. Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vorgetragen, er habe 2019 bereits eine sechs Monate dauernde stationäre Drogentherapie in einer Einrichtung in I. und 2021 auch die einjährige Abstinenzüberprüfung beim Labor Y. erfolgreich absolviert. Es bestehen demgegenüber allerdings erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine langjährige Abhängigkeit nicht überwunden hat. Fest steht insoweit, dass er jedenfalls im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis und Marihuana begonnen und bis 2019 zeitweise täglich bis zu 10 Gramm Cannabis konsumiert hat. Nach den Feststellungen des LG Bonn im Urteil vom 16.09.2022 kam es nach der Entlassung aus der Therapieeinrichtung im Dezember 2019 auch zu sog. „Rückfällen“ in Situationen, in denen der Antragsteller sich überfordert fühlte. Zudem handelte er nach den dortigen Feststellungen bereits unmittelbar nach Beendigung der Therapie im Jahr 2020 über einen mehrere Monate andauernden Zeitraum in erheblichem Maße mit Marihuana. Im März 2022 bat die damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin zudem um eine Verlängerung der Fiktionsbescheinigung mit der Begründung, der Antragsteller wolle sich einer Reha-Maßnahme („Drogentherapie/Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“) unterziehen. Der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller damit seine weiter bestehende Abhängigkeit offenbart habe, wurde auch bis heute von Seiten des Antragstellers nicht entkräftet. Relevant für die Annahme der akuten Abhängigkeit ist schließlich der unstreitige Vorfall in der JVA A. im Oktober 2022. Damals versuchte die Lebensgefährtin des Antragstellers, der damals in der JVA A. inhaftiert war, anlässlich eines Besuchs, über die Post Drogen in die Haftanstalt einzubringen. Ungeachtet der strafrechtlich noch nicht abgeschlossenen Ahndung dieses Vorfalls erließ die JVA A. jedenfalls ein unbefristetes Hausverbot gegen die Lebensgefährtin. Besuche in der JVA, in der der Antragsteller derzeit einsitzt, dürfen daher nur mit Trennungsscheibe stattfinden. Aus dem negativen Drogenscreening im Januar 2023 lassen sich entgegen der Annahme des Antragstellers hingegen keine Rückschlüsse auf seine dauerhafte Abstinenz ziehen, da die Bezugsquellen in der JVA zumindest deutlich eingeschränkt sein dürften. Die Anlasstaten boten für den Antragsteller in der Vergangenheit die Möglichkeit, ohne großen Aufwand an Geld zu gelangen. Eine deutliche Verbesserung seiner legalen Erwerbsmöglichkeiten ist künftig nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat lediglich seinen Hauptschulabschluss gemacht und keine weitere schulische oder berufliche Qualifikation. Die Lehre als Maurer hat er damals abgebrochen. Er ist zu keiner Zeit einer langfristigen legalen Beschäftigung nachgegangen. Soweit er überhaupt in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sind diese regelmäßig innerhalb kürzester Zeit wegen anstehender Inhaftierungen oder auf Betreiben der Arbeitgeber beendet worden. Soweit der Antragsteller einwendet, nach der Haftentlassung eine unqualifizierte Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma aufnehmen zu wollen, ist dies kein Indiz dafür, dass der Antragsteller in Zukunft straffrei bleibt. Denn auch die bisher bestehende Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen, hat den Antragsteller nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Die Bescheinigung der X. vom 21.04.2022, wonach man dem Antragsteller im Fall einer Verlegung in den offenen Vollzug bzw. bei Haftentlassung eine sofortige Festanstellung in Vollzeit anbieten könne, enthält zudem lediglich eine unverbindliche Erklärung. Vor allem entspricht die Aufnahme einer Beschäftigung dort nach den Angaben in der Antragsbegründung auch nunmehr nicht mehr den aktuellen Vorstellungen des Antragstellers. Danach planen seine Lebensgefährtin und er angeblich, nach der Haftentlassung ihr eigenes Unternehmen aufzubauen. Dieser Vortrag wiederum verfängt insofern bereits nicht, als es nur schwer vorstellbar ist, dass der Antragsteller angesichts seiner bisherigen Laufbahn den mit einer solchen Selbständigkeit einhergehenden rechtlichen und kaufmännischen Verpflichtungen gewachsen ist. Gleiches gilt für seine Lebensgefährtin, an deren Rechtstreue angesichts des laufenden Strafverfahrens wegen des Vorfalls in der JVA A. im Oktober 2022 ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen. Die Pläne des Antragstellers, nach seiner Haftentlassung in das Haus der Eltern bzw., wie es der neuerliche Vortrag in der Antragsbegründung nahelegt, in die Wohnung der Lebensgefährtin zu ziehen, geben ebenfalls keinen Anlass, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Der Antragsteller lebte seit seiner Einreise mit seinen Eltern in J., wo er auch eine Vielzahl seiner Straftaten beging. Den Feststellungen in den Strafurteilen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller häufig gemeinschaftlich mit langjährigen Freunden oder Weggefährten straffällig wurde. Bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt, wie sie bereits nach jeder der bisherigen Haftentlassungen stattfand, ist zu erwarten, dass der Antragsteller innerhalb kürzester Zeit wieder in Kontakt zu kriminellen Kreisen kommt. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller in den Haushalt der Lebensgefährtin nach M. bei P. ziehen würde, ist auch diese Situation des Antragstellers vergleichbar mit den Umständen, die den Anlasstaten zugrunde lagen. Mit seiner Lebensgefährtin will er schließlich bereits seit 12 Jahren liiert bzw. zwischenzeitlich immerhin befreundet gewesen sein. Spätestens seit Ende 2019 befinden sie sich auch wieder unstreitig in einer Beziehung. Dennoch hat die Aufnahme der Beziehung offenbar nicht dazu geführt, den Antragsteller von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die zuletzt abgeurteilten Straftaten des Handelns mit und Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln hat der Antragsteller nach den Feststellungen des LG Bonn im Jahr 2020 begangen. Zu der offenbar mangelnden Rechtstreue der Lebensgefährtin – bzgl. derer die letzte Legalprognose der JVA W. vom 19.01.2023 auch keinen vorzugswürdigen Kontakt bescheinigt – wurde bereits ausgeführt. Zudem ist die räumliche Nähe zum kriminellen Umfeld in J. auch von M. aus nach wie vor gegeben. Anhaltspunkte für eine grundlegende und nachhaltige Veränderung des Verhaltens oder der Persönlichkeit des Antragstellers, die angesichts des hohen Rangs der bei erneuter Straffälligkeit bedrohten Rechtsgüter den Rückschluss auf einen Fortfall oder zumindest eine wesentliche Verminderung der Wiederholungsgefahr zuließen, sind nicht ersichtlich. Das derzeitige überwiegend positive Vollzugsverhalten des Antragstellers steht der Prognose einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit nicht entgegen, da er bereits mehrfach Hafterfahrung gesammelt und diese ihn bislang nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. Im Übrigen kann nach der aktuellen Legalprognose der JVA W. vom 19.01.2023 auch nicht von einem beanstandungsfreien Verhalten ausgegangen werden. Dort wurde zwar – das Votum der Voranstalt in Bezug nehmend – insgesamt eine positive Prognose ausgesprochen. Gleichzeitig wurde aber auch mitgeteilt, dass gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes der subkulturellen Betätigung Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden seien. Zudem sei er in der Voranstalt – der JVA A. – Ende 2022 diszipliniert worden, weil er jeweils im Besitz eines Handys gewesen sei. Im Übrigen ist den Angaben in der Antragsschrift zufolge das gegen den Antragsteller laufende Strafverfahren wegen des Vorfalls in der JVA A. im Oktober 2022 auch noch nicht abgeschlossen. Die genannten Umstände sprechen weder für eine Läuterung noch für eine zukünftige unbedingte Rechtstreue des Antragstellers. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller bisher ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hätte oder Verantwortung hierfür übernähme. Nach der Legalprognose der JVA A. vom 27.04.2022 soll der Antragsteller zwar glaubhaft gemacht haben, „vieles reflektiert“ zu haben und „erschrocken“ über seine Taten zu sein. Letztlich beruft er sich hinsichtlich der Begehung der Straftaten jedoch immer auf die Gruppendynamik im „falschen Freundeskreis“, seine jugendliche Unreife und den Drogenkonsum. Da der Antragsteller allerdings bei den Taten, die zur Verurteilung wegen Beihilfe zum vierfachen versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 29.10.2019 geführt haben, bereits 24 Jahre alt und bei den letzten Straftaten, die zur Verurteilung durch das Landgericht Bonn geführt haben, sogar 26 Jahre alt und dem Jugendalter damit lange entwachsen war, zeugen derartige Relativierungsversuche nicht von einer ernsthaften Aufarbeitung der Straftaten. Das sich danach abzeichnende Bild eines rückfallgefährdeten Straftäters wird abgerundet durch den Umstand, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung seinen Nationalpass, der ihm anlässlich einer Urlaubsreise durch die Ausländerbehörde ausgehändigt wurde, nicht an die Antragsgegnerin zurückgibt. Über den Verbleib des Nationalpasses schweigt er sich nicht nur aus, sondern hat, indem er angab, er befinde sich in Verwahrung bei seiner Prozessbevollmächtigten, die Unwahrheit gesagt und somit erneut seine ablehnende Einstellung zur deutschen Rechtsordnung demonstriert. bb. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet auch aus generalpräventiven Gründen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeordnet. Die Bejahung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das nach ständiger Rechtsprechung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt fortbestehen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss, setzt voraus, dass die Ausweisung der Bekämpfung besonders schwerwiegender Straftaten dient und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, und sie zudem geeignet ist, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, weil eine kontinuierliche Ausweisungspraxis besteht und die Anlasstat nicht derart singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 –1 C 7.11 –juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 12.4.2021 – 19 ZB 21.207 – juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 – 2 O 164/21 – juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 13.05.2022 – 3 A 844/20 – juris Rn. 18. Hierbei sind die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell zu würdigen BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 28. Gemessen an diesem Maßstab ist die Ausweisung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der Schwere der verübten Taten aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Das mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2022 festgestellte unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wiegt nach der gesetzgeberischen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG besonders schwer. Ebenso verhält es sich mit dem begangenen versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall und dem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, die mit Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. mit drei Jahren und zwei Monaten geahndet wurden. Letztlich zeigen diese Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte – auch in der Gesamtschau mit den übrigen Straftaten –, dass der Täter seit frühester Jugend nicht in der Lage war und auch keine Veranlassung sah, sich auf legalem Weg eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der zuletzt 2020 über Monate hinweg betriebene Handel mit Cannabis führte aus Sicht des Antragstellers offenbar zu einer einfacheren Möglichkeit, sich zu finanzieren. Eine Ausweisung des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung der nicht anzunehmenden dauerhaften Abstinenz von Betäubungsmitteln geeignet, andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch weiter aktuell. Bei der Beurteilung des Fortbestehens eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung geboten. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 – BVerwGE 162, 349, juris Rn. 23. Danach bestehen an einer Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses keine Zweifel. Denn die Tilgungsfrist für die vom Antragsteller begangenen Taten ist ersichtlich noch nicht abgelaufen. c. Zugunsten des Antragstellers streitet zudem weder ein besonders schwerwiegendes noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse, nachdem er weder im Besitz einer Niederlassungs- noch einer Aufenthaltserlaubnis ist, sondern sich sein Aufenthalt seit seinem Verlängerungsantrag im Jahr 2012 lediglich auf Fiktionsbescheinigungen stützt und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der streitgegenständlichen Verfügung nunmehr abgelehnt wurde. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfordert den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Fiktionsbescheinigung oder ein Anspruch auf Erteilung eines Titels genügt nicht. Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 55 Rn. 8; Neidhardt, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / Abs. 1 Nr. 1, Rn. 4 ff, m.w.N. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 55 Abs. 3 AufenthG, wonach Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 AufenthG als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt werden, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde. d. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 33, und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 24 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. (Stand: 01.10.2022), führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Antragstellers überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch die Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht, sog. "Boultif/Üner-Kriterien". BT-Drs. 18/4097, S. 50; zu den Kriterien siehe insb. EGMR, Urteile vom 18.10.2006 – 46410/99 (Üner) – juris und vom 02.08.2001 – 54273/00 (Boultif) – juris; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 120 ff., m.w.N. Dabei sind die Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK zu berücksichtigen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, vgl. EGMR (GK), Slivenko v. Latvia, Urteil vom 9. Oktober 2003, Nr. 48321/99, S. 96, und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. vgl. BVerfGK 11, 153 (159 f.); Thym, EuGRZ 2006, S. 541 (544); Discher, GK-AufenthG, vor §§ 53 ff., Juni 2009, Rn. 841 ff., m.w.N.; Hoppe, ZAR 2006, S. 125 (130). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfGK 11, 153 (160); EGMR, Moustaquim v. Belgien, Urteil vom 18.02.1991, Nr. 12313/86; BVerwGE 106, 13 (21) m.w.N.; zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 33. Danach besteht zwar auch für sogenannte faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei ihrer Ausweisung ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung tragen. Dies schließt es aus, selbst bei Begehung schwer wiegender Straftaten schematisch auf ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses zu schließen. Vielmehr sind der der Verurteilung zugrundeliegende konkrete Sachverhalt, die Zeitdauer seit Begehung der Tat, das Nachtatverhalten des Ausländers sowie der Verlauf der Strafhaft einschließlich etwaiger Therapien zu berücksichtigen. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.06.2020 – 11 S 990/19 – juris Rn. 31 unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; EGMR, Urteil vom 25.04.2017, Nr. 41697/12 (Krasniqi v. Österreich), Rn. 46. Eine Ausweisungsentscheidung kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch in Deutschland führen kann. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Integration des Ausländers in Deutschland (Aspekt der „Verwurzelung“) als auch die Möglichkeit seiner (Re-)Integration in seinem Herkunftsstaat (Aspekt der „Entwurzelung“) in den Blick zu nehmen. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 – 1 C 23.18 – juris Rn. 31. Der Eingriff in eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat stellt sich insoweit nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der betroffene Ausländer auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, dass er gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, während ihn mit seinem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band seiner Staatsangehörigkeit verbindet. Huber/Mantel AufenthG/Göbel-Zimmermann/Hupke, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 25 Rn. 73 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 – 1 C 8.96 – juris Rn. 30. Entscheidend ist, ob sich die Person erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund ihrer Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale sog. faktischen Inländer*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist (Verwurzelung) und ihr wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann. Huber/Mantel AufenthG/Göbel-Zimmermann/Hupke, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 25 Rn. 73 m.w.N. Dies setzt eine im Einzelfall zu beurteilende, abgeschlossene und „gelungene“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus, die neben starken persönlichen und sozialen Kontakten auch wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat erfordert. vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2014 – 2 A 223.14/2 A 269.12 – juris Rn. 32. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie sowie die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 51 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 18 f. Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 51. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt zudem die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar – wie der Antragsteller – die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat, nur aufgrund sehr gewichtiger Gründe in Betracht. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 41548/06 – Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 (16 f.) – Rnr. 55. Gemessen daran überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers und ist die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der konventionsrechtlichen Stellung des Antragstellers verhältnismäßig. Das Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse des Antragstellers ist insoweit bereits dahingehend indiziert, dass den – nach der gesetzlichen Wertung – besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteressen kein schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenübersteht. Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch die Umstände des Einzelfalls bestätigt. Aufgrund der Intensität und der Häufigkeit der vom Antragsteller begangenen Straftaten sowie der fortbestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr ist aber auch ungeachtet dessen davon auszugehen, dass vom Antragsteller weiterhin eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche sehr gewichtige Gründe für seine Ausweisung bietet. Sein Bleibeinteresse vermag auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach im Zuge der Ausweisung in Deutschland geborener oder als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist, BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn 24; Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19, das öffentliche Ausweisungsinteresse nicht zu überwiegen. Der Antragsteller ist zwar bereits im Alter von zwei Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und hat die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugendzeit im hiesigen Kulturkreis verbracht. Er kann aber nicht beanspruchen, als faktischer Inländer behandelt zu werden, nachdem er bereits seit dem Jahr 2012 keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt, sondern seither fortlaufend nur über Fiktionsbescheinigungen verfügte und seine Ausweisung bereits seither vorbereitet wurde. Ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand seines Aufenthaltes kann daher bereits seit 2012 nicht mehr angenommen werden und war bei dem Antragsteller ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen brieflichen Korrespondenz mit der Antragsgegnerin auch seither nicht (mehr) existent. Darin offenbart er nämlich immer wieder, dass er sich der drohenden Ausweisung bewusst ist und hofft, diese abwenden zu können. An dieser Beurteilung ändert auch der wiederkehrende Einwand des Antragstellers nichts, er hätte schon seit seiner Einreise nach Deutschland deutscher Staatsbürger sein können, wenn er in den Aufnahmebescheid seines Vaters damals einbezogen worden wäre. Ersichtlich ist der Antragsteller kein deutscher Staatsbürger. Die Umstände, die zu der angeblich unterbliebenen Einbeziehung geführt haben, sind weder aktenkundig noch anderweitig nachvollziehbar, und dem Vortrag zu etwaigen alternativen Geschehensabläufen daher auch keine Konsequenzen zu entnehmen. Das Bleibeinteresse des Antragstellers wird zudem dadurch abgeschwächt, dass eine gelungene Integration in die Rechts- und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgefunden hat. Der Antragsteller hat lediglich einen Hauptschulabschluss gemacht, weitere schulische Qualifikationen hat er zwar immer wieder angestrebt, aber entweder bereits nicht einmal angefangen oder abgebrochen. Selbst die außergewöhnliche Chance, die ihm noch als Jugendlichem durch die Aufnahme in den Jugendkader beim B. geboten wurde, hat er nicht genutzt, wofür als Ursache bereits damals nach den Feststellungen des Amtsgerichts Bonn nicht etwa mangelndes Talent, sondern Auffälligkeiten in seinem Sozialverhalten angesehen wurde. Eine Berufsausbildung oder sonstige berufliche Integration hat nicht stattgefunden. Den familiären Beziehungen des Antragstellers zu seinen Eltern und dem jüngeren Bruder kommt mit Blick auf deren Volljährigkeit zudem kein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu. Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entfalten sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.07.2017 – 18 A 2735/15 – juris Rn. 88 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 – juris Rn. 8, und EGMR, Urteile vom 12.01.2010 –Nr. 47486/06 (Abdul Waheed Khan), und vom 15.07.2003 –Nr. 52206/99 (Mokrani). Zwar ist der Bruder des Antragstellers geistig behindert und der Antragsteller kümmert sich nach unwidersprochenem Vortrag auch gelegentlich um ihn. Eine Angewiesenheit des Bruders auf den Antragsteller wurde aber weder vorgetragen noch ist eine solche angesichts der Ortsabwesenheit durch mehrfache mehrjährige Inhaftierungen des Antragstellers ersichtlich. Auch im Rahmen des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben kommt diesen familiären Beziehungen kein ausschlaggebendes Gewicht zu, zumal der Kontakt brieflich, telefonisch, über das Internet oder durch Besuchsaufenthalte in Kasachstan aufrechterhalten werden kann. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Lebensgefährtin. Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, dass ihm, der seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland lebt, ein Neuanfang in Kasachstan nicht zugemutet werden könne. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass ihm ein Neuanfang in seinem Heimatland, in dem er niemals bewusst gelebt hat und vermutlich auch auf keine Unterstützung durch Verwandte hoffen kann, schwerfallen wird. Allerdings können seine Eltern ihn auch aus Deutschland finanziell unterstützen. Zudem ist es dem Antragsteller als gesundem jungem Mann selbstverständlich zuzumuten, dort selbst eine Arbeit aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass er hierzu nicht in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich. Seiner Angabe, die kasachische Sprache nicht und die russische Sprache nur rudimentär zu beherrschen, kann bereits deshalb nicht geglaubt werden, als wiederholt geltend gemacht wird, der Antragsteller müsse seine Eltern wegen der „Sprachbarriere“ bei Gängen zu deutschen Behörden unterstützen. Insoweit kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Elternhaus nicht seine Muttersprache, sei diese Kasachisch oder Russisch, gelernt habe. Soweit er diese nicht auch schriftlich beherrschen sollte, wäre ihm ein entsprechendes Erlernen im Sinne einer Alphabetisierung angesichts seines noch jungen Lebensalters zumutbar. Im Übrigen ist aufgrund seines mangelnden Bildungsgrades ohnehin nicht davon auszugehen, dass er dort einen Beruf finden könnte, für den er auf das Beherrschen der Schriftsprache auf einem gehobenen Niveau zwingend angewiesen wäre. Zur weiteren Unterstützung bei der Eingewöhnung in Kasachstan können Eltern und Freunde den Antragsteller für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Deutschland auch in Kasachstan besuchen und ihm schließlich auch über die modernen Medien Beistand und Unterstützung zukommen lassen. Andere Gesichtspunkte, aus denen dem Antragsteller eine Wiedereingewöhnung in Kasachstan unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts des Bestehens der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch mangels des Vorliegens der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen zu verneinen wäre. 2. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgt aus §§ 58, 59 AufenthG und erweist sich auch im Hinblick auf die unmittelbar aus der Haft heraus beabsichtigte Abschiebung als rechtmäßig. 3. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung hinsichtlich des auf § 11 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Ausweisung sind ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist dem Tenor der Ordnungsverfügung nicht eindeutig zu entnehmen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot an die Ausweisung und nicht an die Abschiebungsandrohung anknüpft; entsprechendes lässt sich aber der Begründung der Ordnungsverfügung entnehmen. Die getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung auf sechs Jahre zu befristen, ist rechtmäßig. Sie lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen Die festgesetzte Frist durfte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fünf Jahre überschreiten, weil der Antragsteller auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass gegen den Antragsteller in erster Linie die von ihm begangenen Straftaten sprächen, die ein zunehmendes Gewalt- und Eskalationsniveau offenbarten. Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiter die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die konkrete Wiederholungsgefahr, aber auch zugunsten des Antragstellers seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine familiären Kontakte hier berücksichtigt. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf sechs Jahre ist zwar lang, aber angesichts aller Umstände geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne, um die Gefahr erneuter schwerwiegender Straftaten des Antragstellers im Bundesgebiet abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt und wurde wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.