OffeneUrteileSuche
Urteil

18 A 2735/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0712.18A2735.15.00
23mal zitiert
23Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland. Hilfsweise erstrebt er eine neue Entscheidung der Beklagten über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der nicht verheiratete und kinderlose Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 30. Januar 1970 in L. (Kreis C. ) in der Türkei geboren und reiste am 27. September 1980 zusammen mit seiner Mutter und Schwester im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Vater nach Deutschland, der hier zumindest zwischen 1980 und 1988 durchgehend als Arbeitnehmer bei der Deutschen Bundesbahn tätig war. Er lebte fortan bei seinen Eltern. Sein Vater ist mittlerweile verstorben. Seine Mutter und seine Schwester leben ebenfalls in E. , sein ‑ damals in der Türkei verbliebener ‑ Bruder wohnt in J. . Nach Ablauf des erlaubnisfreien Aufenthalts mit Vollendung des 16. Lebensjahres wurde dem Kläger am 31. Januar 1986 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit verlängert wurde. Im Juli 1987 schloss er die Hauptschule ab. Eine im Jahr 1988 begonnene Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer brach er ab. Der am 15. Juli 1991 aufgenommenen Tätigkeit als Baufachwerker ging er nur kurze Zeit nach. Ab dem 6. Dezember 1991 nahm er an einer Maßnahme des Arbeitsamtes teil. Am 16. Oktober 1992 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Vom 15. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Transporthelfer beschäftigt; seine Kündigung erfolgte aufgrund drogenbedingter Fehlzeiten. Neben zumindest zeitweise erfolgtem Bezug von Arbeitslosenhilfe wurde der Kläger von seinen Eltern finanziell unterstützt, in deren Wohnung er bis heute wohnt. Nach den Angaben des Klägers begann dieser im Jahre 1988, Cannabis zu konsumieren, zwischen 1992 und 1993 rauchte er für die Dauer von ca. sechs Monaten zudem Heroin und konsumierte ab ca. 2009 auch Kokain in sich steigernder Menge, zuletzt ca. 2-3 g täglich. Daneben nahm er Alkohol zeitweise in größeren Mengen zu sich. Am 22. Juli 1993 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landgerichts E. (II KLs 54 Js 184/93) vom 16. Mai 1994 wurde er wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen des Landgerichts eröffnete der Mittäter L1. unter Mithilfe u.a. des Klägers Anfang August 1992 in E. eine Teestube, die „Q. -Schänke“. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt entschlossen sich der Kläger und seine Mittäter, einer davon ein Cousin des Klägers, von der „Q. -Schänke“ aus mit Heroin zu handeln. In der Folgezeit ‑ mindestens bis Mitte April 1993 ‑ brachten sie das gekaufte Heroin in die Teestube, in deren Hinterzimmer bzw. Hinterhof es teilweise versteckt wurde, packten es dort in für die „Endkunden“ bestimmte kleine Mengen ab und verkauften es zunächst sowohl von der „Q. -Schänke“ aus als auch im Q1. -Park und dem angrenzenden Spielplatz, später jedoch nur noch im Freien, da sie bei zu häufigem Verkehr der Konsumenten in der Teestube die Aufdeckung ihres Handels befürchteten. Auf diese Weise verkauften der Kläger und L1. im Tatzeitraum mindestens 431 g Heroin; die Taten der weiteren Mittäter erstreckten sich auf geringere Mengen. Einen kleinen Teil des beschafften Heroins verwendeten der Kläger und zwei seiner Mittäter für den Eigenkonsum. Die Freiheitsstrafe wurde vollstreckt. Unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wurde der Kläger am 31. August 1995 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss des Landgerichts L2. vom 4. Mai 1999 wurde der Strafrest nach Ablauf der auf die Dauer von drei Jahren festgesetzten Bewährungszeit erlassen. Nach seiner Entlassung war der Kläger nach seinen Angaben anlässlich einer Vorsprache gegenüber der Beklagten am 23. August 2000 bei verschiedenen Firmen tätig und im Übrigen arbeitslos. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 verwarnte ihn die Beklagte und wies ihn darauf hin, dass weitere nicht unerhebliche Straftaten zu seiner Ausweisung führen könnten. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2007 verhängte das Amtsgericht H. gegen den Kläger eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (2,8 g Marihuana). Am 20. Dezember 2009 mietete der Kläger ein Ladenlokal in E. zum Betrieb einer Teestube (Cafe „B. “) an und nahm am 9. Februar 2010 eine entsprechende Gewerbeanmeldung vor. Am 10. Februar 2012 wurden u.a. das Cafe „B. “, eine Garage und ein Pkw von der Polizei wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Drogenhandels durchsucht. Dabei wurden u.a. über 41 kg Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Der Kläger flüchtete zunächst in die Niederlande, die er am 13. Februar 2012 wieder verließ. Am 14. Februar 2012 reiste er in die Türkei ein, wo er sodann bei seinem Bruder in J. lebte. Noch am 14. Februar 2012 beauftragte er einen Anwalt mit seiner Verteidigung. Am 14. Mai 2012 wurde gegen den Kläger Haftbefehl erlassen. Am 27. Dezember 2012 reiste der Kläger wieder in die Niederlande und von dort nach eigenen Angaben im Januar 2013 weiter nach Deutschland, wo er sich am 17. Januar 2013 bei der Polizei meldete. Er wurde am selben Tag festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts E. vom 6. Juni 2013 (97 KLs -152 Js 831/11 - 3/13) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollziehung der Freiheitsstrafe für die Dauer von 9 Monaten vor der Unterbringung angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Kläger und seine Mittäter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ‑ nach Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung ca. 3 bis 5 Monate nach Eröffnung des „B. “ ‑, die Teestube zum Verkauf von Marihuana zu nutzen. In der Zeit zwischen dem 23. Januar 2012 und dem 10. Februar 2012 erwarben sie Marihuana in den Niederlanden, verbrachten es nach E. , wo es teils in einer Garage, teils in einer Wohnung zwischengelagert und sodann portioniert wurde, bevor es in die Teestube „B. “ weiter transportiert und von dort unter Leitung des Klägers verkauft wurde. Auf diese Weise wurden im „B. “ in der genannten Zeit mindestens 36,6 kg Marihuana verkauft. Der dem Kläger zustehende Teil am Erlös (nach Abzug der Kosten) belief sich auf mindestens 20.000,- EUR im Monat. Der Kläger befand sich bis zum 16. Oktober 2013 in Strafhaft. Im Anschluss daran war er im stationären Maßregelvollzug zunächst in N. und ab Februar 2016 in E. untergebracht. Am 8. Juni 2016 wurde der Kläger langzeitbeurlaubt. Untergebracht war er zunächst in einer klinikeigenen Wohngemeinschaft; seit dem 9. Dezember 2016 wohnt er wieder in der Wohnung seiner Mutter. Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte ihn mit Bescheid vom 6. November 2014 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei aus dem Maßregelvollzug heraus an bzw. für den Fall, dass dies nicht erfolgen könne, eine Woche nach der Entlassung. Die Wirkungen der Ausweisung befristete sie auf die Dauer von acht Jahren. Zur Begründung der auf § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F. gestützten Ausweisung führte die Beklagte aus, durch die Flucht in die Türkei und den anschließenden mindestens 10-monatigen Aufenthalt dort seien sowohl die Rechtsstellung des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 als auch seine Niederlassungserlaubnis erloschen. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genieße der Kläger nicht und auch der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Ergebnis nicht eröffnet, so dass es bei der zwingenden Ausweisung verbleibe. Diese sei sowohl wegen der fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich und angesichts der mangelnden Integration des Klägers, die über Sprachkenntnisse und den erworbenen Schulabschluss nicht hinausgehe, auch verhältnismäßig. Hilfsweise stellte die Beklagte Ermessenserwägungen für den Fall an, dass von einer Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen sei. Gegen die Ordnungsverfügung hat der Kläger am 2. Dezember 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, weder seine Niederlassungserlaubnis noch seine Assoziationsberechtigung seien durch seine Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden erloschen. Auch sei angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland, wo seine Familie und sein Freundes- und Bekanntenkreis sowie seine Lebensgefährtin sich aufhielten, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet mit der Folge, dass die Beklagte nur im Ermessenswege über seine Ausweisung entscheiden dürfe. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. November 2014 aufzuheben, hilfsweise die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. November 2014 auf Null zu reduzieren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 AufenthG zum 1. August 2015 mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 in Ergänzung ihrer Ordnungsverfügung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ‑ unter Beibehaltung der Frist von acht Jahren ‑ nach Ermessen entschieden. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ordnungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Assoziationsberechtigung des Klägers sei nicht infolge der Ausreise und des anschließenden knapp 10-monatigen Aufenthalts in der Türkei erloschen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hätte. Hierfür komme es maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert habe. Letzteres könne jedoch nicht angenommen werden angesichts der vom Kläger überzeugend geschildeten Umstände seiner spontan erfolgten Flucht, seines Aufenthaltes in der Türkei, während dessen er bei seinem Bruder und dessen Familie gewohnt und sich in keiner Weise eine eigene Existenz aufgebaut habe, des aufrechterhaltenen Kontakts zu seiner in Deutschland lebenden Lebensgefährtin und letztlich auch der bereits kurz nach der Flucht erfolgten Mandatierung seines Strafverteidigers, der für ihn das zu erwartende Strafmaß habe eruieren sollen. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung rechtswidrig, da die Beklagte entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung Assoziationsberechtigter nicht nach Ermessen hierüber entschieden habe. Auf die Frage, ob auch die nach nationalem Recht erteilte Niederlassungserlaubnis erloschen sei, komme es nicht an, weil der an deren Besitz anknüpfende nationale Ausweisungsschutz jedenfalls nicht weiter reiche als der assoziationsrechtliche. Gegen das der Beklagten am 17. November 2015 zugestellte Urteil hat diese am 20. November 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 5. April 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. die Entlassung des Klägers aus dem Vollzug der Unterbringung angeordnet und die Restunterbringung sowie die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Zugleich wurde entschieden, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren zunächst nicht abzukürzen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 hat die Beklagte unter entsprechender Abänderung und Ergänzung der Ordnungsverfügung vom 6. November 2014 und der Verfügung vom 26. Oktober 2015 die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Hinblick auf die Schutzwirkungen von Art. 8 EMRK auf 6 Jahre und 3 Monate verkürzt. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Vertreterin der Beklagten die in der Ordnungsverfügung vom 6. November 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung neu gefasst. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2017 verwiesen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen in der Ordnungsverfügung hinsichtlich des Erlöschens des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch den Auslandsaufenthalt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. November 2014 in der Gestalt der Änderungsverfügungen vom 26. Oktober 2015 und vom 11. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Festsetzung einer Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG erneut zu entscheiden. Er macht geltend, die Ausweisung sei schon deshalb rechtswidrig, weil er als sog. Drittstaater der 2. Generation nach der Rechtsprechung des EGMR nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfe. Ferner weist er darauf hin, dass die Therapieeinrichtung in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 zu einer guten Legalprognose gelangt sei und das Landgericht E. die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft E. 152 Js 831/11, des Vollstreckungsheftes und der Gefangenenpersonalakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung in Gestalt der Änderungsverfügungen vom 26. Oktober 2015 und vom 11. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (I). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich der Länge der Sperrfrist (II). (I) Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides enthaltene Ausweisung, deren Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beurteilt, ist rechtmäßig. Dabei kann die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage offen bleiben, ob der 1980 im Wege des Familiennachzugs eingereiste Kläger, der infolge des Aufwachsens bei seinem in Deutschland lebenden und zumindest in der Zeit zwischen 1980 und 1989 als Arbeitnehmer tätigen türkischen Vater eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, diese durch die „Flucht“ in die Türkei wieder verloren hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die nach nationalem Recht erteilte Niederlassungserlaubnis aus dem gleichen Grunde erloschen ist. Denn auch bei unterstelltem Fortbestand der vorgenannten Rechtsstellungen erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage aufgrund der Assoziationsberechtigung des Klägers in § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung (i.V.m. Art. 14 ARB 1/80). 1. Einer Anwendung der vorgenannten, zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Regelungen und insbesondere dem damit verbundenen Übergang von einer Ausweisung im Wege einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung stehen ‑ ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit ‑ die sog. Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80, Art. 7 ARB 2/76 und Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen (BGBl. 1972 II, S. 385) nicht entgegen. Denn die Änderung der Entscheidungsform bewirkt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des betroffenen Ausländers. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage mit Urteil vom 22. Februar 2017 ‑ 1 C 3.16 ‑ entschieden, dass die zum 1. Januar 2016 eingeführte Neuregelung des Ausweisungsrechts, die die bisherige Ermessensausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung abgelöst hat, die Rechtsstellung der Ausländer in der hier gebotenen und auch unionsrechtlich statthaften Gesamtschau nicht verschlechtert, sondern jedenfalls teilweise verbessert habe. Denn bisher habe das Gesetz Tatbestände einer zwingenden Ausweisung (Ist-Ausweisung), regelmäßig erfolgenden Ausweisung (Soll-Ausweisung) und Ausweisung nach Ermessen (Kann-Ausweisung) vorgesehen. Die zwingende Ausweisung und die regelmäßig erfolgende Ausweisung hätten für den Personenkreis der unionsrechtlich privilegierten Ausländer der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union widersprochen, wonach eine Ausweisung ausschließlich auf ein persönliches Verhalten des Ausländers gestützt werden dürfe, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 ‑ C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Oliveri] ‑ Rn. 66 f.). Der Gerichtshof habe weiter entschieden, dass eine Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, wonach eine Ausweisung automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung verfügt werde, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt werde. Aber auch die nationale Bestimmung über die Regelausweisung habe für den Gerichtshof den Anschein erweckt, dass trotz der Berücksichtigung individueller Umstände ein gewisser Automatismus oder jedenfalls eine Vermutung bestehe, dass der betreffende Staatsangehörige auszuweisen sei. Daraus habe das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesetzliche Regelung zur zwingenden Ausweisung und Regelausweisung auf unionsrechtlich privilegierte Ausländer nicht mehr angewendet werden dürfe (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30.02 (betreffend Unionsbürger) und 1 C 29.02 (betreffend Assoziationsberechtigte nach ARB 1/80). Der Gesetzgeber habe daraus durch das zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene neue Ausweisungsrecht die Konsequenzen gezogen. Insofern stelle die neue Rechtslage eine Verbesserung gegenüber der bisherigen dar. Eine Ausweisung nach neuem Recht habe eine einzelfallbezogene, umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen und orientiere sich dabei strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG). Damit setze der Gesetzgeber Vorgaben um, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 ‑ C-482/01 und C-493/01 ‑ Rn. 99) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 ‑ Nr. 46410/99 [Üner / Niederlande] ‑ NVwZ 2007, 1279) ergäben. Es stelle keine Verschlechterung der Rechtslage für unionsrechtlich privilegierte Ausländer dar, dass ihre Ausweisung nach früherer Rechtslage im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgte, nach neuem Recht hingegen im Wege einer rechtlich gebundenen Ausweisung, die von einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung geleitet werde. Damit entfalle zwar die Möglichkeit, aus Gründen der Zweckmäßigkeit von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Auf ein solches Absehen von einer rechts- und ermessensfehlerfrei möglichen Ausweisung habe der Ausländer aber zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch gehabt, auch die gerichtliche Kontrolle sei insoweit durch § 114 VwGO eingeschränkt gewesen; durch die gesetzliche Neuregelung werde also keine individuelle Rechtsposition beeinträchtigt. Im Übrigen sei für die Beachtung des Verschlechterungsverbots auf die tatsächliche Praxis und nicht allein auf die abstrakte Rechtslage abzustellen. Die Rechtspraxis sei maßgeblich durch die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 gesteuert worden. Danach habe die Ausweisungsentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde gelegen, bei der Ermessensausübung habe das schutzwürdige Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland und das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegeneinander abgewogen werden müssen (Ziffer 55.1.3). Das weise auf eine Rechtspraxis hin, die der heute normierten gebundenen Ausweisung entspreche, die von einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung geleitet werde. Insofern habe sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht verschlechtert. Diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Die mit dem Wechsel von einer Ermessens- zu einer gebundenen Entscheidung verbundene Änderung der Rechtslage bewirkt für Ausländer, die ‑ wie der Kläger ‑ eine Rechtsstellung nach dem Assoziationsabkommen besitzen und deren Ausweisung daher nur nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig ist, zudem schon deshalb keine Verschlechterung, weil die Ausländerbehörde in den Fällen, in denen sich eine Ausweisung unter Beachtung aller in die Abwägung einzustellenden Umstände des Einzelfalls als rechtmäßig ‑ insbesondere verhältnismäßig ‑ erwies, nicht ermessensfehlerfrei vom Erlass einer Ausweisungsverfügung absehen konnte. Denn eine Ausweisung eines Ausländers, der diesem Personenkreis angehört, ist nur unter der Voraussetzung einer von diesem ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft zulässig und damit angesichts des mit diesem Erfordernis verbundenen spezifischen Rechtsgüterschutzes, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 ‑ 1 C 2.09 ‑, InfAuslR 2010, 3, nur bei konkreten Gefahren für hochrangige Rechtsgüter. Liegt aber ein solcher Fall vor, so erwiese sich eine Entscheidung der Ausländerbehörde, gleichwohl von einer Ausweisung Abstand zu nehmen, regelmäßig als nicht vereinbar mit dem vom Gesetzgeber mit dem Ausweisungsrecht verfolgten Ziel der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung des Aufnahmestaates. Hat sich danach die Rechtslage schon nicht in rechtserheblicher Weise zum Nachteil des Klägers verschlechtert ‑ und Abweichendes hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgezeigt ‑ so bedurfte es nicht der angeregten Vorlage an den EuGH zur Klärung einer Vereinbarkeit einer Verschlechterung mit den Stand-Still-Klauseln der Assoziationsratsbeschlüsse bzw. des Zusatzprotokolls. Aus welcher Entscheidung des EGMR, wie der Kläger weiter meint, sich das Erfordernis einer Ermessensentscheidung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. 2. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Ausweisung erfüllt die Anforderungen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG an eine Ausweisung Assoziationsberechtigter. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Steht dem Ausländer ‑ wie hier dem Kläger ‑ ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu, sind die erhöhten Ausweisungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen. Danach darf ein Ausländer, der einer der darin genannten Personengruppen angehört, nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Mit der Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für den dort genannten Personenkreis getroffen, um europarechtlichen Vorgaben für diese besonders privilegierten Personengruppen Rechnung zu tragen. Im Weiteren soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des Absatzes 3 ‑ mit dem geänderten Maßstab ‑ eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Absatz 1 vorgenommen werden. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50. Daraus ist zu folgern, dass demgegenüber die §§ 54 und 55 AufenthG mit den in ihnen enthaltenen gesetzlich typisierten Konstellationen jeweils unterschiedlich gewichteter Ausweisungs- und Bleibeinteressen nicht zur Anwendung gelangen sollen, zumal diese nicht auf die hier gegebene Konstellation zugeschnitten sind, in der eine Ausweisung nur bei Vorliegen eines qualifizierten Gefahrengrades zulässig ist. Das dargestellte Verständnis entspricht daher dem Sinn der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Normierung einer Sonderregelung für den fraglichen Personenkreis mit einem im Vergleich zum Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG geänderten Maßstab. Denn dem Vorliegen eines gesetzlich umschriebenen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG kann im Grundsatz allenfalls indizielle Bedeutung für die Frage zukommen, ob das Verhalten des Ausländers eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Dies gilt ‑ mit Ausnahme der Nr. 2 ‑ schon für die in § 54 Abs. 1 AufenthG als Fälle eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses geregelten Tatbestände. So ist etwa selbst bei der von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfassten Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren eine Ausweisung nach Maßgabe der sich aus § 53 Abs. 3 AufenthG ergebenden Anforderungen ohne eine vom Einzelfall losgelöste Begründung nicht zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30.02 ‑, InfAuslR 2005, 18. Zudem darf die Ausweisung ‑ ungeachtet der weiteren Voraussetzung, dass diese nur aus Gründen der Spezialprävention erfolgen darf ‑ nur auf eine Verletzung des spezifischen Rechtsgüterschutzes des Grundinteresses der Gesellschaft gestützt sein, der enger ist als der Gefahrenbegriff des deutschen Polizeirechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 ‑ 1 C 2.09 ‑, InfAuslR 2010, 3, der indes dem § 53 Abs. 1 AufenthG und damit auch den seiner Konkretisierung dienenden Tatbeständen des § 54 AufenthG zugrunde liegt. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49. Die Tatbestände des § 54 Abs. 2 AufenthG lassen erst recht keinen Rückschluss auf eine von dem Ausländer ausgehende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG zu. Vor diesem Hintergrund spricht aber insgesamt nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe auch bei den in § 53 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Personen eine ‑ angesichts der Anforderungen dieser Norm von vornherein defizitäre und ergänzender Feststellungen bedürfende ‑ Prüfung anhand der Vorgaben des § 54 AufenthG anordnen wollen. Anders jedoch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 ‑ 1 C 3.16 ‑, juris. Für § 55 AufenthG gilt insoweit Vergleichbares. Die in dieser Norm geregelten Bleibeinteressen ‑ insbesondere die in Abs. 1 normierten besonders schwerwiegenden ‑ weisen ebenfalls darauf hin, dass diese Vorschrift auf die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personen keine Anwendung finden soll. Denn diese Bleibeinteressen berücksichtigen vornehmlich den nach nationalem Recht ausgestalteten Aufenthalt des Ausländers und dessen Beziehungen zu deutschen Staatsangehörigen, nehmen aber nicht die bei einer Ausweisung maßgeblich zu berücksichtigende besondere Rechtsstellung in den Blick, die die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen genießen. Die in § 53 Abs. 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für eine Ausweisung bleiben für den Personenkreis der nach dem ARB 1/80 assoziationsrechtlich Begünstigten nicht hinter den Anforderungen zurück, die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 Anwendung finden, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 ‑ C-371/08 [Ziebell] ‑, juris, so dass die nationale Vorschrift im Fall des Klägers keiner unionsrechtskonformen Auslegung bedarf. Hieran gemessen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung ist für die Wahrung dieses Interesses auch unerlässlich. Die von dem Kläger verübten Straftaten, die der letzten Verurteilung zugrunde liegen, bilden einen Ausweisungsanlass von entsprechendem Gewicht. Der Kläger hat unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge getrieben. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein. Der EuGH sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – C-145/09 [Tsakouridis] ‑. Aus diesem Grunde dürfen die Mitgliedstaaten schon die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 – C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Olivieri] und vom 19. Januar 1999 – C-348/96 [Calfa] ‑. Erst recht gilt dies für den (bandenmäßigen) illegalen Handel mit Betäubungsmitteln. Zudem zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die nach Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV zum Bereich der besonders schweren Kriminalität gehören. Straftaten dieser Art können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung des betreffenden Ausländers rechtfertigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22.Mai 2012 – C-348/09 [P. I.] ‑. Auch der EGMR sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an und die Staaten daher als berechtigt, die Verbreitung von Drogen entschieden zu bekämpfen. Vgl. EGMR, Urteile vom 24. März 2015 ‑ Nr. 37074/13 [K. ./. Deutschland] ‑, EuGRZ 2015, 464, vom 12. Januar 2010 – Nr. 47486/06 [Khan ./. Vereinigtes Königreich] ‑, InfAuslR 2010, 369 und vom 30. November 1999 ‑ Nr. 34374/97 [Baghli ./. Frankreich] ‑, InfAuslR 2000, 53. Gemessen hieran stellt das der Verurteilung vom 6. Juni 2013 zugrundeliegende Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Kläger hat gemeinsam mit mehreren Mittätern unter arbeitsteiliger – und damit besonders effizienter ‑ Vorgehensweise eine große Menge Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt und innerhalb einer nur sehr kurzen Zeitspanne von etwas mehr als zwei Wochen mindestens 36,6 kg verkauft; weitere über 41 kg Marihuana befanden sich noch in den diversen für den Handel genutzten Räumlichkeiten bzw. im Kurierwagen. Der Handel diente, wie schon der Umfang deutlich belegt, zudem nicht allein der Finanzierung der eigenen Drogensucht, sondern erfolgte mit Gewinnstreben zur Erzielung von Einkünften in einer Höhe, die der Kläger ‑ angesichts der von ihm erzielten Einnahmen aus dem Drogenhandel von über 20.000,- EUR monatlich ‑ auf legalem Wege nicht hätte erlangen können. Der Kläger war an dem Handel auch nicht nur in untergeordneter Position beteiligt, was bereits das verhängte Strafmaß belegt. Vielmehr organisierte und leitete er nach den Feststellungen des Landgerichts E. den Verkauf der vorab an anderen Orten portionierten und sodann in die von ihm angemietete und betriebene Teestube transportierten Drogen an die Endabnehmer und war aufgrund seiner herausgehobenen Stellung maßgeblich am Gewinn beteiligt. Von dem Kläger geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin die Gefahr der Verübung weiterer erheblicher Drogenstraftaten aus. Insoweit gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr auch im Anwendungsbereich des Art. 14 ARB 1/80 mit Blick auf die bei einer erneuten Straffälligkeit des Klägers bedrohten Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung eher geringere Anforderungen. Vgl. zum differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217 und vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 ‑, InfAuslR 2012, 399. Hiervon ausgehend ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger konsumiert seit seinem 18. Lebensjahr und zumindest bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2013 bzw. dem anschließenden Aufenthalt im Maßregelvollzug Marihuana sowie daneben zeitweise Heroin und Kokain. Selbst die im Jahre 1994 erfolgte Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin und die teilweise Vollstreckung der Haft bewirkten keine Verhaltensänderung. Vielmehr hat der Kläger den Konsum unbeeindruckt fortgesetzt und ist nach den Feststellungen der Maßregelvollzugsklinik infolgedessen seit langem abhängig von Cannabinoiden, Kokain, Opioiden und Alkohol. Zur Beschaffung der benötigten Drogen, insbesondere aber zur Finanzierung seines Lebensstils ‑ u.a. für Spiele an Geldautomaten ‑ hat der Kläger, der seine Berufsausbildung abgebrochen hat und Erwerbstätigkeiten lediglich sporadisch nachgegangen ist, bereits zum wiederholten Male in erheblichem Umfang mit Drogen gehandelt. Dabei offenbaren sowohl das Ausmaß des Drogenhandels als auch die organisierte und professionelle Vorgehensweise eine erhebliche kriminelle Energie. Von der Begehung der zuletzt verübten Taten, deren Art und Weise der Ausführung nahezu vollständig derjenigen entspricht, die zu der ersten Verurteilung geführt haben, hat sich der Kläger ebenfalls weder durch die Vorverurteilung, die Haft noch die seitens der Beklagten im Jahr 2000 ausgesprochene Verwarnung, mit der ihm die ausländerrechtlichen Konsequenzen weiterer Straftaten aufgezeigt worden sind, abhalten lassen. Anhaltspunkte für eine grundlegende und nachhaltige Veränderung des Verhaltens des Klägers, die allein angesichts der bei einer erneuten Straffälligkeit bedrohten Rechtsgüter den Rückschluss auf einen Fortfall oder zumindest eine wesentliche Verminderung der Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Taten zuließen, sind derzeit nicht ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht schon deshalb auszuschließen, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. mit Beschluss vom 5. April 2017 entschieden hat, die Reststrafe und Restunterbringung zur Bewährung auszusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an Entscheidungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217 und vom 13. Dezember 2012 ‑ 1 C 20.11 ‑, InfAuslR 2013, 169; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 ‑ 2 BvR 1943/16 ‑ InfAuslR 2017, 8. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind allerdings von tatsächlichem Gewicht; ihnen kommt bei der Prognose eine wesentliche indizielle Bedeutung zu. Sie entfalten jedoch keine Bindungswirkung im Ausweisungsverfahren bzw. in dem auf Befristung der Ausweisungswirkungen gerichteten Verfahren. Denn die vorzeitige Haftentlassung verfolgt andere Zwecke als die Ausweisung und unterliegt daher anderen Regeln: Erhellend für das Verständnis der bestehenden Unterschiede ist schon der Umstand, dass verurteilte Ausländer ‑ sofern nicht die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung gegeben sind - nach vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe aus der Strafhaft auch dann entlassen werden müssen, wenn eine erhebliche Rückfallgefahr besteht, die eine Ausweisung durchaus rechtfertigt. Das Strafrecht ist deshalb schon vom Ausgangspunkt her nur in eingeschränkter Weise geeignet, die von einem Ausländer im Einzelfall ausgehende Gefahr abzuwehren. Bei einer Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen "offen" inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Das Ausweisungsrecht dient jedoch nicht der Resozialisierung des betroffenen Ausländers, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat. Dementsprechend geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko des Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisungsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit. Vielmehr geht es um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217 und vom 13. Dezember 2012 ‑ 1 C 20.11 ‑, InfAuslR 2013, 169. Allerdings bedarf es in Fällen, in denen die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, einer substantiierten Begründung, wenn von den strafgerichtlichen Entscheidungen abgewichen werden soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 ‑ 2 BvR 1943/16 ‑ a.a.O. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 27. August 2010 ‑ 2 BvR 130/10 ‑, der sich allerdings zu einer Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB verhielt und einer Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB geringeres Gewicht beimaß. In Fällen eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses wird sich nach ‑ nicht weiter begründeter und auch rechtlich nicht näher eingeordneter ‑ Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr zudem nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als diejenige der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die von dem Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 ‑ 2 BvR 1943/16 ‑ a.a.O. Hiervon ausgehend ist eine von der Auffassung des Landgerichts E. abweichende Einschätzung der Wiederholungsgefahr schon mit Blick auf die von dem Kläger in der Vergangenheit ausgegangenen und zukünftig weiterhin drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung zulässig. Abgesehen davon kann eine Strafaussetzungsentscheidung ‑ dies hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich als nicht weiter zu erörternde Grundvoraussetzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt ‑ nur dann Grundlage einer entsprechenden Prognose der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer ausländerrechtlichen Ausweisungsentscheidung sein, wenn sie von einem vergleichbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgeht und auf einer zutreffenden ‑ und zumindest nachvollziehbar bewerteten ‑ Tatsachengrundlage beruht. Dies zugrunde gelegt kann der Entscheidung des Landgerichts E. vom 5. April 2017 bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer sei als diejenige, dass der Kläger erneut Straftaten begeht. Damit liegt seiner Einschätzung aber ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde, der angesichts der bei einer erneuten einschlägigen Straffälligkeit des Klägers bedrohten Rechtsgüter mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt. Ferner befasst sich die Entscheidung nicht mit der über die Finanzierung des Drogenkonsums hinausgehenden Motivation der Gewinnerzielung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu seiner Einschätzung gelangt ist, der Verlauf der Maßregel sei erfolgreich. Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer 3 des Beschlusses zum Therapieverlauf spricht zwar einiges dafür, dass das Landgericht nicht nur die zuletzt erstellte und ausdrücklich erwähnte Stellungnahme des O. Therapiezentrums E. vom 24. Februar 2017 sondern auch die übrigen Stellungnahmen der Maßregelvollzugsklinik in N. und ‑ nach Verlegung in das Therapiezentrum E. am 18. Februar 2016 ‑ der Klinik in E. nach § 67e StGB in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob dies auch für das von der Klinik N. zur Beurteilung des Behandlungsverlaufs eingeholte externe Gutachten der Dipl. Psych. G. vom 12. Mai 2016 gilt, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Indes lassen weder die Stellungnahmen noch das Gutachten den Schluss zu, von dem Kläger gehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Nach Auffassung der den Kläger behandelnden Therapeuten steht dessen Drogenkonsum zum einen im Zusammenhang mit der fehlenden beruflichen und partnerschaftlichen Etablierung des Klägers und dient ebenso wie die in der Stellungnahme vom 19. August 2014 näher beschriebene Selbstinszenierung dem Zweck, seine defizitäre Selbstwahrnehmung zu kompensieren (Stellungnahmen vom 19. August 2014 und vom 10. September 2015). Hierzu passt auch die in der Stellungnahme vom 13. März 2015 wiedergegebene Äußerung des Klägers, er habe für das schnelle Geld und etwas Ruhm im Milieu alle wohlmeinenden Hilfestellungen seiner Familie und Lebensgefährtin, ihn zu einem legalen Lebenswandel zu motivieren, außer Acht gelassen. Zum anderen ist der Drogenkonsum nach Einschätzung der Therapeuten und der Gutachterin darauf zurückzuführen, dass der Kläger sehr harmoniebedürftig sei, mit auftretenden Konflikten im zwischenmenschlichen Bereich nicht umgehen könne, jede Form des Konflikts sehr schwer für ihn zu ertragen sei (Stellungnahme vom 9. September 2016) und er deshalb Konflikte sowie allgemein aversive Gefühle mit der Einnahme von Drogen betäube (Gutachten S. 34). So sei der erste Konsum im Alter von 18 Jahren erfolgt, nachdem der Kläger seinen Eltern erklärt habe, seine Cousine entgegen den familiären Absprachen nicht heiraten zu wollen und diese angesichts der befürchteten Beschädigung der „Familienehre“ sehr verärgert gewesen seien. In der Folgezeit habe der Kläger jeweils nach belastenden Lebensereignissen, insbesondere bei Beziehungsproblemen, mit einem gesteigerten Konsum reagiert. Dass der Kläger die Ursachen seiner Sucht tatsächlich verstanden hat und überdies in der Lage ist, eigenständig Bewältigungsstrategien zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, in belastenden bzw. als defizitär empfundenen Lebenssituationen keine Drogen zu konsumieren, ist indes keiner der Stellungnahmen der Kliniken zu entnehmen und auch die Gutachterin nimmt dies nicht an. Zwar gehen alle Therapeuten der Klinik in N. übereinstimmend von einem ‑ nach anfänglichen disziplinarischen Auffälligkeiten (u.a. Spielen um Sachwerte) ‑ formal guten Therapieverlauf aus. Der Kläger halte sich an Absprachen, habe eine hohe Abstinenzmotivation geäußert und sämtliche Drogenscreenings seien einwandfrei gewesen. Die Therapeuten der Klinik N. bescheinigten dem Kläger jedoch durchgehend eine nur sehr eingeschränkte Introspektionsfähigkeit, die eine Aufarbeitung sehr erschwere und allenfalls langsam Therapieerfolge ermögliche. Ohne therapeutische Begleitung bleibe der Kläger bei einer nur oberflächlichen szenischen Darstellung ohne Bezug zu seiner Person (Stellungnahme vom 19. August 2014). Eine selbstkritische Auseinandersetzung sei nur bei intensiver Spiegelung durch sein Gegenüber möglich (Stellungnahme vom 10. September 2015). Aufgrund der eingeschränkten personellen Ressourcen sei es schwierig für ihn, konkrete Ansatzpunkte für eine legale Lebensführung zu entwickeln (Stellungnahmen vom 19. August 2014 und vom 13. März 2015). Zudem habe er Defizite in der eigenständigen Entwicklung von Bewältigungsstrategien (Behandlungsplan vom 9. Dezember 2015). Soweit zeitweise von einer sukzessiven Verbesserung der Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung berichtet wurde, ist in der Stellungnahme vom 4. März 2016 ausgeführt, das Verhalten des Klägers anlässlich eines Rückfalls eines Mitpatienten offenbare, dass dessen Fähigkeiten durch die gesicherte Unterbringung in einem geschönten Licht erschienen. Dem Gutachten der Dipl. Psych. G. vom 12. Mai 2016 sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für die vom Landgericht angenommene erfolgreiche Therapie des Klägers zu entnehmen. So gelangt die Gutachterin zu der Einschätzung, der Kläger besitze zwar eine Krankheitseinsicht hinsichtlich der diagnostizierten Politoxikomanie, diese mute aber nur oberflächlich an. Der Kläger habe auf die Frage, ob er Veränderungen an sich durch den jahrelangen Cannabiskonsum festgestellt habe, geantwortet: „Kokain war mein Problem. Nicht Cannabis!“ Und auf ihre anschließende Frage, was er denn über die Wirkungen von Cannabis wisse, habe er berichtet, auf der Station einen Film über Cannabis gesehen zu haben, er habe nicht gewusst, was das auslöse, das sei beschämend, was er getan habe. Auf die Wirkungen des Cannabis bei sich selbst sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Der sich bereits danach aufdrängende Eindruck, dass der Kläger allenfalls abstrakt Probleme des Umgangs mit Cannabis benennen kann, wird bestärkt durch seine spontanen Angaben zu seinen Delikten: „Ok, meine Delikte waren nicht schön. Ich habe Gelder abgenommen. Aber ich habe nur mir Schaden zugefügt. Keinem anderen“. Vor diesem Hintergrund erweckt auch seine Antwort auf die Frage nach seiner Einstellung zu den von ihm verübten Taten, „Was ich gemacht habe, war nicht richtig. (...) Mittlerweile weiß ich, mit Cannabis das ist nicht gut. (..) Aber im Nachhinein und während der Inhaftierung habe ich doch gemerkt, dass das eine schlimme Droge ist. Einige bleiben hängen und das war nicht ok von mir.“, den Eindruck, dass seine Angaben weniger von eigener Überzeugung als von dem geleitet werden, was sein Gegenüber seiner Ansicht nach von ihm hören will. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung dem Ergebnis des Screenings des Klägers anhand der Psychopathie-Checkliste beizumessen ist, das beim Item „betrügerisch/manipulativ“ den höchsten Punktwert ergab, sprechen für diese Annahme auch die Angaben der im Therapiezentrum E. für den Kläger zuständigen Therapeutin gegenüber der Gutachterin, denen zufolge das Verhalten des Klägers überangepasst sei und nicht authentisch anmute: Als er aufgefordert worden sei, auch Gedanken und Gefühle zu verbalisieren, die vielleicht nicht als „erwünscht“ angesehen würden, sei sein Verhalten in der nächsten Sitzung regelrecht in das Gegenteil umgeschlagen. Die Gutachterin gelangt vor diesem Hintergrund insgesamt zu der Einschätzung, dass der Kläger weiterhin nur über defizitär ausgebildete Bewältigungsstrategien verfüge, sobald er zur kritischen Selbstreflexion aufgefordert werde. Mit Konflikten könne er nicht umgehen. Angesichts des langen Zeitraums, in dem er Konflikte durch Drogen betäubt habe, fehlten ihm gänzlich Erfahrungen einer funktionalen und adäquaten Konfliktlösung. Konflikte bzw. Belastungen des Klägers im zwischenmenschlichen Bereich seien angesichts seiner mangelnden Fähigkeit zur Selbstabgrenzung weiterhin Risikofaktoren für erneuten Konsum. Auch habe der Kläger zu keiner Zeit selbständig Zusammenhänge zwischen seiner Biografie bzw. kritischen Lebensereignissen und der „Bewältigungsstrategie“ des Drogenmissbrauchs erkennen können. Seine Therapiemotivation sei zwar glaubhaft; seine Fähigkeit zur Therapie aber aufgrund seiner eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit nur begrenzt. Die hieran anschließenden zwei Stellungnahmen des Therapiezentrums E. bieten gleichfalls keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer erfolgreich absolvierten Therapie. Nach den Angaben in der Stellungnahme vom 9. September 2016 ist für den Kläger weiterhin jede Form von Konflikt schwierig zu ertragen. Nachdem mit ihm thematisiert worden sei, dass es ein großes Risiko darstelle, wenn er Konflikte eher passiv aggressiv ausreagiere und sich vordergründig anpasse, habe der Kläger zwar einige Versuche unternommen, auch schlechte Stimmungen offen zu zeigen; diese Versuche hätten jedoch eher demonstrativen Charakter gehabt. Dass sich hieran etwas geändert hätte, ist auch der letzten Stellungnahme des Therapiezentrums E. vom 24. Februar 2017 nicht zu entnehmen. Soweit die Klinik darin gleichwohl abschließend anregt, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu entlassen, gründet dies nicht auf der Annahme, die Therapie sei erfolgreich abgeschlossen, sondern erfolgte „mit dem Gedanken an eine noch zur Verfügung stehende Therapierestzeit, die für eine einstweilige Wiederaufnahme gem. § 67h StGB im Falle einer ambulant nicht aufzufangenden Krisensituation des Patienten erforderlich wäre“. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für eine zumindest wesentlich geminderte Wiederholungsgefahr ersichtlich. Zwar waren die Drogenscreenings während der Dauer der Unterbringung unauffällig. Der Kläger war jedoch nach eigenen Angaben auch während des 10-monatigen Aufenthaltes in der Türkei in der Lage, drogenfrei zu leben. Und auch während der (U-)Haft vom 17. Januar 2013 bis 17. Oktober 2013 ist anhand der Gefangenenpersonalakte kein Drogenkonsum festzustellen. Dass der Kläger ausweislich der Stellungnahmen des NTZ „gut in seine Herkunftsfamilie integriert zu sein scheint“, was das Landgericht in seinem Beschluss als Faktor von erheblichem Gewicht hervorgehoben hat, trifft sicherlich zu, jedoch war dies ausgehend von den Angaben des Klägers gegenüber der Gutachterin nie anders. Angesichts der von der Gutachterin dargestellten Ambivalenz des Kontaktes des Klägers zu Mutter und Schwester ‑ Risikofaktor bei (etwa infolge von Erkrankungen) als belastend empfundenem Kontakt, unterstützend im anderen Fall ‑ und mit Blick darauf, dass beide ihn auch bislang nicht vom Drogenkonsum abhalten konnten, bietet der Umgang des Klägers mit diesen keinen Anhalt für eine Verminderung der Rückfallgefahr. Die auch insoweit anderweitige Bewertung des Landgerichts entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Eine Änderung der aktuellen Lebensverhältnisse des Klägers ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger ist wieder in die von ihm seit seiner Einreise nach Deutschland bewohnte Wohnung seiner Mutter ‑ die allerdings wohl bei seiner Schwester wohnt ‑ zurückgezogen und lebt damit wieder in seinem früheren Umfeld. Soweit er gegenüber der Therapieeinrichtung geäußert hat, den Kontakt zu seinen früheren Mittätern abgebrochen zu haben, bestehen am Wahrheitsgehalt dieser Angaben nicht nur vor dem Hintergrund des über 30 Jahre bestehenden Kontakts zu W. T. , sondern auch mit Blick darauf erhebliche Zweifel, dass der Kläger den Werdegang seiner Mittäter verfolgt und sich sowohl nach Angaben der Gutachterin G. als auch des Pflegepersonals des Therapiezentrums E. latent wütend darüber gezeigt habe, dass zwei seiner Mittäter bereits entlassen worden seien, er sich aber, obwohl er sich der Polizei freiwillig gestellt habe, noch immer im Maßregelvollzug befinde. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben folgt daraus keine Reduzierung der Wiederholungsgefahr. In erheblicher Weise für ein Fortbestehen der von dem Kläger ausgehenden Gefahr spricht allerdings der Umstand, dass dieser weiterhin keine Neigung zeigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergibt sich bereits deutlich aus der Stellungnahme des Therapiezentrums E. vom 9. September 2016. So musste die dem Kläger seitens der Klinik gesetzte Frist zur Aufnahme einer Tätigkeit verlängert werden, weil er sich mit der Arbeitssuche schwer getan habe. Er habe dann einen Arbeitsvertrag mit der A. Personaldienstleistungs GmbH abgeschlossen und in der Folge kurze Zeit in den Nachtschichten eines Betriebes gearbeitet, die er zum Anlass genommen habe, sich über den wöchentlichen Gruppentherapietermin am Dienstagabend zu beschweren, der ihm eine andere Arbeitszeit unmöglich mache. Diese ‑ wenig glaubhafte ‑ Äußerung des Klägers lässt einen bezeichnenden Rückschluss auf seine Arbeitsmotivation zu. Sollte eine andere Arbeitsplanung in dem betreffenden Betrieb tatsächlich nicht möglich gewesen sein, so hätte nichts näher gelegen, als sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Dass es bei entsprechenden Bemühungen nicht möglich wäre, in E. eine Tätigkeit außerhalb von Abend- oder Nachtstunden zu finden, ist fernliegend. Allerdings ist ein dahingehendes Bestreben des Klägers nicht ersichtlich. Schon am 1. September ist der Klinik sodann bekannt geworden, dass es mit dem Arbeitgeber ‑ nicht näher ausgeführte ‑ Probleme gegeben und der Kläger seine Arbeit verloren habe. Der Kläger selbst soll hingegen später als Grund eine schlechte Auftragslage angeführt haben. Den Verlust der Tätigkeit hat der Kläger nach den Angaben der Klinik jedoch nicht zum Anlass genommen, sich eine andere Beschäftigung zu suchen, sondern er habe beabsichtigt, auf ein neues Arbeitsangebot zu warten. Erst auf ausdrückliche Aufforderung seitens der Klinik habe er erklärt, er werde selbst nach einer Arbeitsstelle suchen. Das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist in gleicher Weise zu bewerten. Während der Kläger vor dem Landgericht E. in seiner Anhörung am 13. Oktober 2016 noch angegeben hatte, die „ganzen Auflagen“ des Maßregelvollzugs ‑ bei denen es sich allerdings lediglich um den besagten Gruppentherapietermin gehandelt haben dürfte ‑ erschwerten seine Arbeitssituation, hat er in der mündlichen Verhandlung nunmehr seine ausländerrechtliche Situation angeführt und angegeben, mit einer Duldung könne er keine Arbeitsstelle erlangen. Dies trifft schon nicht zu. Der fehlende Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mag zwar in einigen Fällen die erfolgreiche Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erschweren, macht sie jedoch nicht unmöglich. Es bedarf regelmäßig lediglich erhöhter Anstrengungen, eine entsprechende Stelle zu finden. Bestrebungen des Klägers um Aufnahme einer Arbeitsstelle sind allerdings nicht einmal substantiiert vorgetragen und erst recht nicht belegt worden. Zudem hat sich der Kläger nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juli 2017 nicht einmal bei dieser gemeldet, um eine Duldung ausgehändigt zu bekommen. Der in diesem Verhalten zum Ausdruck kommenden fehlenden Bereitschaft des Klägers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit kommt indes besondere Bedeutung für die Prognose der Wiederholungsgefahr zu. Dies gilt vor dem Hintergrund der von den behandelnden Therapeuten geäußerten Einschätzung, der Kläger habe seine – auch von ihm als solche wahrgenommenen – Unzulänglichkeiten im beruflichen und privaten Bereich mit dem Konsum von Drogen zu kompensieren versucht, zum einen hinsichtlich des Risikos eines erneuten Drogenkonsums. Denn die unterbliebene Arbeitsaufnahme führt zugleich dazu, dass dem Kläger die Möglichkeit verwehrt bleibt, sich auf legalem Wege über die Ausübung eines Berufes sowohl in finanzieller Hinsicht als auch gesellschaftlich zu etablieren. Zum anderen führt dies mit Blick darauf, dass die Straftaten des Klägers weniger der Finanzierung der eigenen Sucht als vielmehr dem Streben nach Gewinn dienten und der Kläger offenbar ‑ seien es Glücksspiele oder das schon von der Therapieeinrichtung hervorgehobene Bedürfnis nach teuren Markenprodukten auch im alltäglichen Bereich (vgl. Behandlungsplan vom 12. November 2014) ‑ ein Finanzbedürfnis jenseits der Regelsatzleistungen des SGB II hat, zu dem Risiko, der Kläger werde zur Erzielung von Einkünften wieder in vergleichbarer Weise tätig werden. Die Ausweisung des Klägers erweist sich schließlich auch unter Berücksichtigung seiner schützenswerten Belange als verhältnismäßig und „unerlässlich“ zur Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Denn mit diesem von dem EuGH in dem Urteil vom 8. Dezember 2011 ‑ C-371/08 [Ziebell] ‑ in Rn. 86 verwandten Begriff ist, wie die vorhergehenden und in der genannten Randnummer lediglich zusammengefassten Ausführungen des Gerichtshofs zeigen, kein neues Kriterium benannt worden. Vielmehr hat der EuGH mit diesem Begriff lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2016 ‑ 18 A 453/14 - und vom 4. Mai 2015 ‑ 18 A 1685/12 ‑. In die nach § 53 Absatz 1 und 3 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind zudem die in § 53 Absatz 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, die sich im Wesentlichen an den sog. Boultif/Üner-Kriterien der Rechtsprechung des EGMR orientieren. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013 ‑ Nr. 66837/11 [E ./. Deutschland] ‑ Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1980 rechtmäßig hier aufhält, die deutsche Sprache spricht und einen Hauptschulabschluss erworben hat. Allerdings sind weitergehende Integrationsleistungen nicht ersichtlich. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht, da er die im Jahre 1988 aufgenommene Ausbildung abgebrochen und im Anschluss keine weitere aufgenommen hat. Erwerbstätigkeiten ist er lediglich sporadisch bei ständig wechselnden Arbeitgebern nachgegangen. Den Beziehungen des Klägers zu seiner Mutter und Schwester kommt im Hinblick auf die Volljährigkeit aller Familienmitglieder ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 ‑ 2 BvR 901/95 ‑ a.a.O.; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 ‑ 47486/06 [Abdul Waheed Khan] ‑, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 ‑ 52206/99 [Mokrani] ‑ InfAuslR 2004, 183. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Im Rahmen des ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben kommt den Beziehungen kein ausschlaggebendes Gewicht zu, zumal der Kläger den Kontakt zu seinen Familienangehörigen brieflich, telefonisch, über das Internet oder Besuchsaufenthalte in der Türkei aufrechterhalten kann. Im Übrigen hält sich die Mutter nach den Angaben der Frau U. vom 8. September 2014 ohnehin jedes Jahr fünf bis sechs Monate lang in der Türkei auf. Der nicht näher konkretisierten Beziehung zu Frau U. , die der Kläger als Lebensgefährtin bezeichnet, mit der er aber nicht zusammenlebt, kommt ebenfalls kein Gewicht zu, das zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führt. Über Kontakte zu weiteren Personen hat sich der Kläger nicht geäußert. Demgegenüber verfügt der Kläger noch über Bindungen in die Türkei. Er spricht die Landessprache, hat dort bis zu seinem 10. Lebensjahr gelebt und sich danach besuchsweise, zuletzt im Jahr 2012 für die Dauer von zehn Monaten aufgehalten. Zudem lebt sein Bruder mit seiner Familie in J. , bei dem der Kläger zuletzt gewohnt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es ihm nicht gelingen sollte, sich in die dortigen Lebensverhältnisse einzugliedern. Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Interessen erweist sich danach die Ausweisung als unerlässlich. Sofern mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen sein sollte, dass auch die §§ 54 f. AufenthG auf Ausweisungen nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 AufenthG Anwendung finden, überwiegt aus den gleichen Gründen das besonders schwerwiegende Interesse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an einer Ausweisung des Klägers, von dem eine gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, dessen zumindest nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend zu gewichtendes Bleibeinteresse. 3. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen, von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung neu gefassten Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Bestimmung einer Ausreisfrist für den Fall, dass sich der Kläger in Strafhaft bzw. im Maßregelvollzug befindet, war gemäß den §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich, kommt aber aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung des Klägers (derzeit) ohnehin nicht zur Anwendung. Soweit die Beklagte ihm für den Fall der Haftentlassung eine Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung eingeräumt wurde, ist diese Frist nicht zu beanstanden. II. Die Klage hat auch hinsichtlich des gegen die Befristungsentscheidung gerichteten Hilfsantrags auf Verpflichtung zur Neubescheidung keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Frist auf die Dauer von 6 Jahren und 3 Monaten festzusetzen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung mit dem Ziel der Festsetzung einer geringeren Frist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Bescheidungsbegehrens ist ‑ wie bei der Ausweisung selbst ‑ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Rechtsgrundlage für die Fristbemessung ist danach § 11 Abs. 3 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung. Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 AufenthG nunmehr nach Ermessen entschieden (Satz 1). Die Frist darf nach Satz 2 fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht und soll nach Satz 3 zehn Jahre nicht überschreiten. Die gesetzgeberische Vorgabe einer Ermessensentscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 ‑ 1 C 27.16 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 ‑ 18 A 610/14 ‑, juris. Ihr stehen ‑ auch insoweit ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit ‑ insbesondere die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80, Art. 7 ARB 2/76 und Art. 41 ZP nicht entgegen. Insoweit hat sich die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängerregelung in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 ‑ 1 C 7.11 ‑, juris, nicht verschlechtert. Denn das Erfordernis einer Ermessensentscheidung ändert nichts an dem auch bereits zuvor geltenden Prüfprogramm. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG, sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 ‑ 1 C 27.16 ‑, a.a.O. Die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt auch als Ermessensentscheidung über § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Denn der ‑ bei der früheren gebundenen Entscheidung von den Gerichten anzuwendende ‑ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt für die Ausländerbehörde eine gesetzliche Ermessensgrenze dar, deren Einhaltung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtlich voll überprüfbar ist mit der Folge, dass eine hiergegen verstoßende behördliche Fristbemessung wegen Ermessensüberschreitung rechtswidrig ist und der Aufhebung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 ‑ 18 A 610/14 ‑, a.a.O. Nichts anderes gilt in Bezug auf unionsrechtlich zu beachtende Vorgaben. Damit wirkt sich aber der der Ausländerbehörde mit der Einführung einer Ermessensentscheidung eingeräumte Spielraum, der hinsichtlich der Obergrenze durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hinsichtlich der Untergrenze durch das gegenläufige öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr begrenzt ist und damit von vorherein nur in einem engem Rahmen besteht, im Ergebnis allenfalls zugunsten des Ausländers aus, weil er es ermöglicht, im Einzelfall hinter der nach übergeordnetem Recht zulässigen Höchstfrist zurück zu bleiben. Mit Blick auf die vorgenannten Vorgaben ist die Ermessensausübung der Beklagten in der Verfügung vom 26. Oktober 2015 in der Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 11. Juli 2017 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend in den Blick genommen, dass von dem wiederholt einschlägig mit dem Handeln großer Mengen Drogen strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kläger trotz der Therapie im Maßregelvollzug weiterhin eine Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten ausgeht, weil Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung insbesondere im Umgang mit Problemen nicht erkennbar sind. Aufgrund der fortbestehenden Gefahr für hohe Rechtsgüter durfte die Frist von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) daher überschritten werden. Die Beklagte hat ferner den Umstand, dass sich der Kläger lange Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ebenso wie seine Bindungen namentlich an seine Mutter berücksichtigt und dies zum Anlass genommen, die Frist auf die Dauer von 6 Jahren und 3 Monaten zu reduzieren. Dies begegnet angesichts der nicht besonders gewichtigen Schutzbedürftigkeit der Beziehungen des Klägers zu seiner Familie, des nicht weiter konkretisierten Verhältnisses zu Frau U. , der bestehenden Bindungen an die Türkei und des Fehlens nennenswerter Integrationsleistungen im Bundesgebiet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die Entscheidung der Beklagten weist auch keine sonstigen Ermessensfehler auf, die zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung führen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.