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Urteil

12 K 2019/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1205.12K2019.22.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten es hinsichtlich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.03.2022 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.03.2022 wird zu Ziffer 5 bis 7 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten es hinsichtlich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.03.2022 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.03.2022 wird zu Ziffer 5 bis 7 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Am 03.11.2015 reiste er in das Bundesgebiet ein. Am 01.09.2016 stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 20.02.2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: BAMF) dem Kläger wegen Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 13.06.2017 erteilte ihm die Beklagte eine bis zum 12.06.2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in einem Reiseausweis für Flüchtlinge. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 14.02.2020 – 103 KLs 11/19 = 101 Js 10/19 – wurde der Kläger wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 04.05.2021 widerrief das BAMF wegen Vorliegens von Ausschlusstatbeständen gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziff. 2) und stellte das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest (Ziff. 3). Die dagegen zum Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage – 16 K 3219/21.A – wurde am 04.07.2021 zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss vom 06.07.2021 eingestellt. Am 08.09.2021 wurde der Kläger vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit endet im September 2024. Über einen gültigen Nationalpass verfügt(e) der Kläger nicht. Am 25.10.2021 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Mit Bescheid vom 01.03.2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.03.2022, wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1), widerrief die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Ziff. 2), versagte (hilfsweise) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Ziff. 3) und (wiederum hilfsweise) nach § 25b AufenthG (Ziff. 4), forderte – für den Fall des Widerrufs des durch das BAMF festgestellten Abschiebungshindernisses – den Kläger fristgebunden unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf (Ziff. 5) und erließ ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 4 Jahren (Ziff. 6) sowie ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 3 Jahren (Ziff. 6). Zur Begründung der Ausweisungsverfügung in Ziff. 1 berief sich die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger begangenen Straftaten sowohl auf spezial- als auch auf generalpräventive Gründe. Hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Ziff. 2 der Ordnungsverfügung) führte die Beklagte aus, dass die Stellung des Klägers als Flüchtling widerrufen und ihm ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt sei. Wegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Ziff. 3 der Ordnungsverfügung) und nach § 25b Abs. 1 AufenthG (Ziff. 4 der Ordnungsverfügung) berief die Beklagte sich u.a. auf sich aus den vom Kläger begangenen Straftaten resultierende Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG bzw. nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und verwies zusätzlich darauf, dass der Kläger nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.03.2022. Am 31.03.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Einschluss seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihm sei schon eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, weil das BAMF ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Außerdem sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, weil das BAMF ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran festgestellt habe. Hinzu komme, dass für ihn zusätzlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe. Schließlich erfülle er auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Er habe sich nachhaltig in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Insoweit lägen auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG erkennbar vor. Er spreche inzwischen gut Deutsch, gehe einer geregelten Arbeit nach – in der Haft habe er eine Ausbildung zum Schweißer absolviert – und sichere seinen Lebensunterhalt. Seine Identität sei geklärt. Die Beantragung eines iranischen Nationalpasses in der Botschaft seines Heimatlandes sei ihm nicht zumutbar. Im Übrigen sei den Stellungnahmen der Bewährungshilfe vom 25.01.2022, 16.12.2022 und 28.11.2023 zu entnehmen, dass er sich ohne Einschränkungen kooperativ verhalte und über einen hohen Integrationsgrad verfüge. Sein Fehlverhalten habe er eingesehen und uneingeschränkt bereut. Er werde keine Straftaten mehr begehen. In seinem Beruf sei er ausweislich der ihm von der Fa. R. erteilten Zwischenzeugnisse vom 21.11.2022 und 23.11.2023 erfolgreich und geschätzt. Der Kläger legt vor: Berichte der Bewährungshelferin Y. T. an die Stadt B. aus dem Anhörungsverfahren vom 25.01.2022, vom 16.12.2022 und vom 28.11.2023 sowie Zwischenzeugnisse der Fa. R. vom 21.11.2022 und 23.11.2023. Nach in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 erfolgter teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des gegen die Beklagte gerichteten Begehrens, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, und hinsichtlich der Klage gegen Ziff. 3 und 4 der Ordnungsverfügung sowie nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Ziff. 2 der Ordnungsverfügung beantragt der Kläger noch, die Ordnungsverfügung der Beklagten zu Ziff. 1 und 5 bis 7 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung. Mit Beschluss vom 02.08.2022 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden, die es nach Anhörung der Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 03.06.2021 – C 546/19 –, juris, den Beschluss des Bayerischen VGH vom 28.09.2022 – 10 C 22.1648 –, juris, das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 –, juris, sowie das österreichische Vorabersuchen an den EuGH vom 05.11.2021 – C-663/21 –, juris wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 09.12.2022 auf die Kammer rückübertragen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in direkter bzw. entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. I. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen Ziff. 5 bis 7 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.03.2022 richtet. 1. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind §§ 58, 59 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise angedroht. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf ( § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ). Dabei kann dahinstehen, ob sich eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt nicht schon daraus ergibt, dass trotz der für die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG bindenden Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots in den Iran dieser in der Ordnungsverfügung entgegen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht als der Staat bezeichnet wird, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Nur eine Teilaufhebung befürwortend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 115 m.w.N. Die Abschiebungsandrohung ist aber jedenfalls deshalb insgesamt rechtswidrig, weil sie zum einen ihren Zweck verfehlt und zum anderen gegen Unionsrecht verstößt. a) Die Abschiebungsandrohung ist eine bereits in der Verwaltungsvollstreckung zur Einleitung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht getroffene Maßnahme. Sie verfolgt u.a. den Zweck, den betroffenen Ausländer auf seine Ausreisepflicht hinzuweisen, ihn vor einer möglichen Abschiebung zu warnen und ihm zu ermöglichen, seine persönlichen Angelegenheiten zeitnah zu ordnen und die freiwillige Ausreise vorzubereiten. Zum Zwecke der Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ergeht die Abschiebungsandrohung gerade unabhängig davon, ob der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht möglicherweise nicht freiwillig nachkommen wird. Den Zwecken der Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung der Ausreisepflicht dient auch die in § 59 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelte Loslösung der Abschiebungsandrohung von etwaig bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen. Daher kann nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Abschiebungsandrohung ohne Rücksicht auf Abschiebungsverbote erlassen werden, um „auf Vorrat“ die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsetzung der Ausreisepflicht zu schaffen, wenn sich später eine anderweitige Abschiebungsmöglichkeit als diejenige in den nach Satz 2 zu bezeichnenden Zielstaat, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, ergibt, oder wenn das Abschiebungsverbot entfällt (zu den unionsrechtlichen Implikationen einer solchen Abschiebungsandrohung vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter II.1.b)). Eine Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ verfehlt jedoch dann ihren Zweck, wenn in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgebenden Zeitpunkt (hier des Schlusses der mündlichen Verhandlung) feststeht, dass aus zwingenden rechtlichen Gründen eine Vollstreckung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 110 ff. m.w.N. Einer Aufforderung, die Ausreisepflicht zu beachten, verbunden mit der Androhung, diese zwangsweise durchzusetzen, stünde nämlich das grundsätzliche Verbot entgegen, eine zwangsläufig rechtswidrige Vollstreckungshandlung anzudrohen. Zwar ist der Kläger ausreisepflichtig, weil ihm wegen Aberkennung des Flüchtlingsstatus und fehlender Zuerkennung des subsidiären Schutzes und schließlich der von ihm verwirklichten Ausweisungsinteressen eine Aufenthaltserlaubnis weder erteilt ist noch erteilt werden kann. Im vorliegenden Fall verfehlt die Abschiebungsandrohung aber ihren Zweck. Aufgrund des vom BAMF mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.05.2021 für den Kläger festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und der diesem zugrunde liegenden Gegebenheiten ist die Abschiebung in den Iran auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, weil dem Kläger dort Verfolgung droht. Auch eine freiwillige Ausreise oder eine Abschiebung in ein anderes Drittland kommt realistischer Weise nicht in Betracht. In einer solchen Konstellation verfehlt die Abschiebungsandrohung erkennbar ihren Zweck. Nichts anderes gälte, wenn man die Regelung in Ziff. 5 der Ordnungsverfügung als eine nach nationalem Recht ordnungsgemäße auflösend bedingte Zielstaatsbezeichnung im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verstünde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 116. Die Beklagte ist auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an die unverändert bestehende Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK durch das BAMF nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Die Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde; selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit seiner Erstentscheidung verstrichen ist, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 34, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 – 12 S 2546/22 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 117. Im Fall des Klägers, bei dem die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf einer prägenden Konversion zum Christentum beruht, ist eine zwangsweise Rückkehr in den Iran auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Eine zu einem anderen Ergebnis führende Prognose hat die Beklagte (die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG hier unberücksichtigt lassend) nicht angestellt. Auch entspricht es der auf der Grundlage der (jeweils) aktuellen Auskunftslage ergangenen ständigen Rechtsprechung in Asylverfahren betreffend den Iran, dass prägend zum Christentum übergetretene Iraner im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Vgl. zur Situation von zum christlichen Glauben konvertierten iranischen Staatsangehörigen etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 30.11.2022, Seite 15 ff.; VG Köln, z.B. Urteile vom 04.07.2023 – 12 K 4056/20.A –, vom 11.07.2023 – 12 K 3493/20.A –, vom 15.08.2023 – 12 K 1602/20.A – und vom 29.09.2023 – 12 K 6138/22.A –, n.v. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die für ihn mit einer Rückkehr in den Iran verbundenen Risiken durch eine freiwillige Ausreise auf sich nehmen würde. Aus der in der Abschiebungsandrohung enthaltene Formulierung, dass dem Kläger die Abschiebung in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht werde (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), kann die Beklagte nichts für sich Günstigeres herleiten. Diese Regelung ist lediglich als eine ordnungsrechtliche zu verstehen, auf deren Grundlage der Betroffene ohne erneute Zielstaatsbezeichnung durch gesonderten Bescheid ohnehin nicht abgeschoben werden könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 122, Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2022 – 24 ZB 22.30285 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 – 19 A 2730/19.A –, juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N. Auch hat die Beklagte keinen konkreten anderen Staat benannt, der realistischer Weise als ein Zielland einer Abschiebung in Frage käme. Es ist nicht Sache des Gerichts, quasi „ins Blaue hinein“ entsprechende Ermittlungen anzustellen. b) Die Abschiebungsandrohung ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie als eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2008/115/EG, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N., gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG und damit gegen Unionsrecht verstößt. Drittstaatsangehörige, die – wie der Kläger – wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 54 und EuGH, Urteil vom 06.07.2023 – C 663/21 –, juris Rn. 44 ff. Insbesondere ist die gegen sie erlassene Abschiebungsandrohung an ihren Vorgaben zu messen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 125 ff. und vom 29.03.2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 75 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 66 f. aa) Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung eines der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben. So ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist. Eine Rückkehrverpflichtung ohne die Bestimmung des Ziellands im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG ist rechtlich nicht vorstellbar. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund der menschenrechtlichen Intention der Rückführungsrichtlinie, insbesondere mit Bezug zur Beachtung des Refoulement-Verbots (vgl. Art. 1 der Richtlinie sowie die Erwägungsgründe 1, 2, 8, 11 und 25). Vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 128 ff. m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des EuGH. Die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung benennt kein konkretes Land nach dem 2. oder 3. Spiegelstrich des Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG (Transit- oder Drittland) als Zielort der Rückführung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Rückführung des Klägers in ein Transitland möglich wäre. Gleichfalls gibt es keine Anhaltspunkte für eine Bereitschaft des Klägers, mit einem anderen Drittland für einen Verbleib einverstanden zu sein, in das er zudem auch aufgenommen werden müsste. Herkunftsland im Sinne des Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG 1. Spiegelstrich ist – in Anlehnung an Art. 2 lit. k) Richtlinie 2004/83/EG bzw. nunmehr Art. 2 lit. n) Richtlinie 2011/95/EU – das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Die Androhung der Abschiebung erfolgte dementsprechend in das Herkunftsland Iran. bb) Die Rückkehrentscheidung unter Benennung des Iran verstößt jedoch gegen die in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG normierte Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, da dem Kläger mit Bezug auf den Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zuerkannt ist. Gemäß Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Dabei kommt dem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK absoluter Charakter zu. Es kann – anders als das Refoulement-Verbot nach Art. 33 Abs. 1 GFK – auch nicht unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GFK durchbrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 48 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 05.04.2016 – C-404/15 und C-659/15 – , juris Rn. 85 ff.; EGMR, Urteil vom 17.12.1996 – Nr. 71/1995/577/663, Ahmed/Österreich –, NVwZ 1997, 1100, 1101. Art. 3 EMRK kennt keine Ausnahmen und Art. 15 Abs. 2 EMRK lässt keine Abweichung von Art. 3 EMRK zu. Selbst bei einer großen Gefahr für die Allgemeinheit verbietet die Konvention ausnahmslos Folter und unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen und lässt eine Rückführung in einen Staat, in welchem der Betroffene dem ernsthaften Risiko einer solchen Behandlung ausgesetzt ist, nicht zu. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29.04.2019 – 12148/18 –, NVwZ 2020, 535, 536. Unionsrecht bestimmt nichts Anderes. So hat der EuGH mit Urteil vom 06.07.2023 – C 663/21 –, juris Rn. 44 ff. im Anschluss an sein Urteil vom 22.11.2022 – C 69/21 –, juris Rn. 52 ff. ausgeführt, Art. 5 der Richtlinie 2008/115 stehe dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Art. 5 der Richtlinie 2008/115 sei dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Soweit der EuGH im Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 55 ff. noch entschieden hatte, dass bei einem ausgewiesenen, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK es nicht rechtfertige, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben, stand dieses Urteil, ohne sich näher zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG zu verhalten, nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG in Einklang. Vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 139 m.w.N. Jedenfalls aber ist das Urteil des EuGH vom 03.06.2021 durch die nachfolgenden Urteile vom 22.11.2022 – C 69/21 – und vom 06.07.2023 – C 663/21 – als überholt anzusehen. 2. Das in Ziff. 6 der Ordnungsverfügung vom 01.03.2022 angeordnete (abschiebungsbedingte) vierjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt unionsrechtlich bereits aus der Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die Richtlinie 2008/115/EG steht der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Bundesgebiet befindet und der ausgewiesen wurde, entgegen, wenn die Rückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, aufgehoben wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, Rn. 61 (zu einem ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot). § 11 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung dient der Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie 2008/115/EG. Aus Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Richtlinie 2005/115/EG ergibt sich, dass es sich bei einem Einreise- und Aufenthaltsverbot um eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung (Art. 3 Nr. 4, Art. 6 der Richtlinie 2005/115/EG) handelt. Rückkehrentscheidung ist allein die Abschiebungsandrohung (nicht die Ausweisung), weshalb bei einer – wie hier im Ergebnis – nur möglichen inlandsbezogenen Ausweisung § 11 AufenthG keine hinreichende Rechtsgrundlage für ein (nur) ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot enthält. Vgl. hierzu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 150 ff. und dem beipflichtend OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 71. Dass der EuGH die o. g. Rechtsprechung im Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 – C-69/21 –, juris Rn. 84 ff. wieder aufgegeben hätte, lässt sich der Entscheidung nicht hinreichend deutlich entnehmen. Der Gerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG verlange, dass ein Mitgliedstaat einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, einen Aufenthaltstitel gewähre. Mit einem Einreiseverbot nach Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG befasst sich die Entscheidung der Großen Kammer hingegen nicht. Auch geht sie nicht auf das Urteil vom 03.06.2021 ein, was nahegelegen hätte, wenn der EuGH eine damals knapp 1 ½ Jahre alte Rechtsprechung wieder hätte aufgeben wollen. Vgl. OVG Bremen im Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 70. b) Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG ist, fehlt es derzeit an einer Grundlage im nationalen Recht. § 11 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung dient der Umsetzung der vorgenannten Richtlinienbestimmungen. Vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 156 ff.; vgl. ferner BT-Drs. 19/10047, S. 31; BT-Drs. 18/4097, S. 35 ff., die mehrfach auf die Richtlinie Bezug nehmen. c) Auch nach nationalem Recht (und ungeachtet des Wegfalls der Abschiebungsandrohung) ist das in Ziff. 6 erlassene abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Die ermessensleitenden Erwägungen der Beklagten sind fehlerhaft. Sie hat das von ihr erlassene abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot lediglich auf die vom Kläger begangenen Straftaten und die von ihm noch ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung gestützt (vgl. Seite 16 der Ordnungsverfügung). Das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot dient aber im Wesentlichen der Förderung zur Bereitschaft der freiwilligen Ausreise. Vgl. den der Beklagten bekannten Beschluss des OVG NRW vom 06.07.2022 – 18 B 632/22 –, juris Rn. 5 ff. Einen Versuch, ihre Ermessenserwägungen nachzubessern, hat die Beklagte auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht unternommen. d) Ziff. 6 der Ordnungsverfügung ist auch vollständig aufzuheben. Dabei lässt die Kammer offen, ob hier diese Ziffer dahingehend ausgelegt werden könnte, dass sie neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch eine davon unabhängige, quasi „isolierte“ Titelerteilungssperre enthält. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 163 ff. Selbst wenn in Ziff. 6 der Ordnungsverfügung neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch noch eine separate Titelerteilungssperre erlassen worden sein sollte (für einen entsprechenden Willen der Beklagten lässt sich weder der Ordnungsverfügung noch dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung irgendetwas entnehmen), ist diese Ziffer insgesamt aufzuheben. Die „isolierte“ Titelerteilungssperre wäre mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die Kammer folgt nicht der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der vorgenannten Entscheidung, wonach § 11 Abs. 1 AufenthG die Ermächtigung für die Ausländerbehörde enthalten soll, durch Verwaltungsakt eine Titelerteilungssperre – auch unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot – zu verfügen. Vielmehr schließt sich die Kammer der gegenteiligen Auffassung des OVG Bremen im Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 72 ff. an. Dort hat das OVG Bremen nach Ansicht der erkennenden Kammer überzeugend ausgeführt, dass die vom VGH Baden-Württemberg vorgenommene Auslegung des § 11 AufenthG mit dessen Wortlaut nicht in Einklang zu bringen ist und die historische wie teleologische Auslegung ebenfalls gegen das Verständnis des VGH Baden-Württemberg sprechen. 3. Auch das in Ziff. 7 der Ordnungsverfügung vom 01.03.2022 enthaltene dreijährige ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wie beim abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot folgt die Rechtswidrigkeit des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlich bereits aus der Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, Rn. 61. Ferner sind die Ermessenserwägungen der Beklagten zur Befristung des ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre wiederum defizitär, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW. Die Beklagte verweist pauschal auf die vom Kläger begangenen Straftaten (Seite 17 der Ordnungsverfügung), ohne näher auf die hier relevanten spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte zur Ermittlung einer Höchstfrist einzugehen, die dann anhand etwaiger schutzwürdiger Belange des Klägers zu relativieren wäre. Vgl. zu dieser Vorgehensweise BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris 57 ff. Einen Versuch, ihre Ermessenserwägungen nachzubessern, hat die Beklagte auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht unternommen. II. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.03.2022 enthaltene Ausweisung richtet. Diese ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 11. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 1. Die Anforderungen an die Ausweisung des Klägers werden nicht durch § 53 Abs. 3a AufenthG verschärft. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist die Flüchtlingseigenschaft des Klägers bestandskräftig widerrufen und die Entscheidung, ihm keinen subsidiären Schutz zuzuerkennen, ebenfalls bestandskräftig. 2. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Zum einen folgt die Kammer der Auffassung der Beklagten, dass die Ausweisung bereits aus spezialpräventiven Gründen zu erfolgen hat, weshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in der streitbefangenen Ordnungsverfügung (Seite 5 ff.), denen die Kammer sich ausdrücklich anschließt. Die im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Bewährungshelferin vom 16.12.2022 und 28.11.2023 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Auch nach Würdigung der dortigen Ausführungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass sich der Kläger künftig dauerhaft straffrei verhalten wird, zumal die Bewährungszeit noch bis September 2024 andauert. Zum anderen kann aber sogar dahinstehen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Kläger neue schwerwiegende Straftaten (insbesondere gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern) begeht. Denn jedenfalls besteht ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, welches das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. a) Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG jedenfalls insofern, als im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Straftaten abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse). Hierzu hat die Beklagte in der Ordnungsverfügung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den durch den Kläger verletzten Rechtsgütern um bedeutsame handelt, so dass die Taten erhebliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben. Die Schleuserkriminalität sei ein komplexes international verflochtenes und sehr dynamisches Kriminalitätsphänomen, gegen das strikt vorzugehen sei, weshalb die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erfolge. In der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch allein generalpräventiv begründet werden können und dass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich entgegen stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17, BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, juris Rn. 20 ff; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 –, juris Rn. 23. An ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse sind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat ermittelt und individuell gewürdigt werden. Von der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen, wie dies insbesondere bei Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, die in Art. 83 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 09.05.2008 in der seit 01.07.2013 geltenden Fassung ausdrückliche Erwähnung finden, der Fall sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, juris Rn. 24, BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/07 –, juris Rn. 23 f. Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 37 m.w.N. Diese Voraussetzungen für eine generalpräventive Ausweisung liegen in Bezug auf die Straftat, für die der Kläger verurteilt wurde, vor. Der Gesetzgeber stuft die vom Kläger verwirklichten Straftatbestände gemäß § 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen ein. Die gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung wird mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 84a Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 AsylG); das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG). Die Straftaten des Klägers fallen zudem in den Bereich der organisierten Kriminalität, die nach Art. 83 Abs. 1 AEUV eine besonders schwere Kriminalität darstellen. Schließlich handelt es sich auch um sog. Katalogstraftaten gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 4b und 5a StPO. Hinsichtlich des Klägers erachtete das Landgericht Köln im Urteil vom 14.02.2020 wegen des Verstoßes gegen § 84a Abs. 1 AsylG in zwei Fällen jeweils eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen (S. 137 – 139 des Urteils) und verhängte eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsentzug (S. 139 – 140 des Urteils). Damit bewegen sich die verhängten Freiheitsstrafen zwar noch im unteren Drittel des Strafrahmens und die gebildete Gesamtstrafe noch unterhalb der Hälfte des Strafrahmens. Einen minderschweren Fall sah das Landgericht Köln aber nicht als gegeben an. Vielmehr bewertete das Landgericht die Taten des Klägers unter Berücksichtigung ihrer konkreten Umstände gerade auch wegen der von den Straftaten des Klägers ausgehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. im Tatfall 5 wegen der fortgesetzten Ausnutzung hochprofessioneller, grenzüberschreitender Organisationsstrukturen (erneut) zu Tage getretenen hohen kriminellen Energie und damit einer besonderen Gefährdung des durch § 84a Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsgutes als schwer. Insgesamt ist in Würdigung des Urteils des Landgerichts Köln festzustellen, dass der Kläger sich – wenn auch auf noch niedriger Hierarchieebene – in eine höchst professionell agierende kriminelle Organisation hat einbinden lassen, indem er illegal ausgereiste iranische Staatsangehörige seinerseits ebenfalls höchst professional und sorgfältig auf inhaltlich falsches Vorbringen im Asylverfahren vor dem BAMF vorbereitete (sie teilweise mehrtägig unterwies und im Tatfall 5 auch für sieben Tage in seiner E. Wohnung beherbergte). Dabei war das allein ausschlaggebende Motiv für seine Beiträge zu dem gewerbs- und bandenmäßigen Agieren der (von der Ramizadeh geleiteten) Schleuserorganisation die von ihm mit der Organisation verabredete hohe Entlohnung (von nach seinen Angaben 400,00 bis 2.000,00 Euro pro „Case“). Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass der Kläger durch die begangene gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gerade jene von diesem Tatbestand geschützten Rechtsgüter verletzt hat, deren Schutz er selbst als anerkannter Flüchtling in Anspruch genommen hat. Besondere Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der Ausweisungsverfügung selbst, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 23, sind nicht erkennbar. Zwar war der Kläger nicht vorbestraft und befand sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, auch weil es ihm trotz erfolgreichen Absolvierens von Orientierungs- und Deutschkursen sowie beruflicher Praktika nicht gelungen war, wirtschaftlich Fuß zu fassen und er in noch verhältnismäßig jungem Alter in ein ihm – auch kulturell – völlig fremdes Land ausgereist war, ohne hier auf Verwandte oder Bekannt zurückgreifen zu können. Dies unterscheidet den Kläger aber nicht von der überwiegenden Mehrheit der nach hier Geflüchteten, wobei im Falle des Klägers noch zu berücksichtigen ist, dass er nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf einen gesicherten Aufenthalt zum damaligen Zeitpunkt vertrauen konnte. Damit ist seine Ausweisung grundsätzlich geeignet, für andere Ausländer eine verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten. Die generalpräventive Wirkung der Ausweisung wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger auf absehbare Zeit nicht in den Iran abgeschoben werden kann. Es geht bei generalpräventiven Ausweisungen darum, anderen Ausländern deutlich zu machen, dass bestimmte Straftaten zur Ausweisung führen. In der Person dieser anderen Ausländer wird häufig (anders als beim Kläger) kein Abschiebungsverbot vorliegen, so dass sie für den Fall der Begehung solcher Delikte mit einer Aufenthaltsbeendigung infolge der Ausweisung rechnen müssen. Zudem kann auch schon allein die Gefahr einer Verschlechterung des Aufenthaltsstatus abschreckend wirken. Selbst wenn man – wofür aber hinreichende Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der erst am 08.09.2021 erfolgten vorzeitigen Haftentlassung und der noch andauernden Bewährungszeit nicht vorliegen (weshalb, wie Eingangs ausgeführt, die Kammer auch die spezialpräventive Ausweisung für rechtmäßig hält) – davon ausginge, der Kläger sei inzwischen vollständig resozialisiert, hindert das die Eignung seiner Ausweisung für generalpräventive Zwecke nicht. Adressat des generalpräventiven Signals sind nicht Personen, die sich an gewerbs- und bandenmäßigen Straftaten nach §§ 84a Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 AsylG und nach §§ 97 Abs. 2 i.V.m. 96 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG bereits beteiligt haben und unter dem aufenthaltsrechtlichen Druck einer sich „lohnenden“ erfolgreichen Resozialisierung stehen. Vielmehr richtet sich das generalpräventive Signal an solche Personen, die noch nicht in solche Straftaten verstrickt sind, indem es verdeutlicht, dass bei deren Begehung ausländerrechtliche Konsequenzen drohen, die auch durch ein Wohlverhalten nach der Tat nicht mehr abgewendet werden können, jedenfalls so lange, wie das generalpräventive Ausweisungsinteresse zeitlich noch aktuell ist. b) Dies ist hier der Fall. Die einfache Verjährungsfrist, die für die hier in Rede stehenden Straftaten zehn Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 19, ist noch nicht abgelaufen. c) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers. Bei der zunächst gebotenen regelhaft-typisierenden Betrachtung steht dem vom Kläger erfüllten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kein in § 55 AufenthG normiertes besonders schwerwiegendes oder auch nur schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Insbesondere ist § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, denn der Kläger hat aus den Gründen der Ziff. 2 bis 4 der Ordnungsverfügung und wegen Nichtvorliegens jedenfalls der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unabhängig von einem eventuell aus der Ausweisung resultierenden Titelerteilungsverbot keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die dann vorzunehmende umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG), die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen eines festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 21 und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG („Interessen an einem weiteren Verbleib […] im Bundesgebiet“) sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist, so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 98; ähnlich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urteil vom 06.07.2023 – C-663/21 –, Rn. 26 ff.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 44 ff. In beiden Varianten überwiegt vorliegend das Ausweisungsinteresse. aa) Wäre auf eine hypothetische Rückkehr des Klägers in den Iran bei Nichtbestehen des Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK abzustellen, greift dann die Ausweisung des Klägers zwar in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben. Vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 –, Üner ./. NL, juris Rn. 59. Der Kläger hat soziale Beziehungen in Deutschland. Er lebt hier seit gut acht Jahren, nimmt zu seinen Gunsten unterstellend am religiösen Leben einer evangelischen Kirchengemeinde teil, geht einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt wohl auch über Freunde und Bekannte. Die Ausweisung des Klägers ist aber von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in § 53 Abs. 1 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele, nämlich der „Verhütung von Straftaten“ (in einem generalpräventiven Sinn). Sie ist ferner „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, d.h. verhältnismäßig. Vgl. zu den dabei anzuwendenden Kriterien EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 –, Üner ./. NL, juris Rn. 57 f.. Nicht in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen ist, dass dem Kläger im Iran Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Aus diesem Grund hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) festgestellt. Solange dieses Verbot besteht, muss der Kläger eine Aufenthaltsbeendigung nicht befürchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 28. Nur Beeinträchtigungen von Belangen des Klägers im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 EUGrCh und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können, sind in die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 34 f. und Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60.20 –, juris Rn. 50 ff. Bestünde die Gefahr von Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Iran für den Kläger nicht, wäre ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Kombination von so starker Verwurzelung in Deutschland einerseits und Entwurzelung hinsichtlich des Iran andererseits, dass eine nur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung unverhältnismäßig wäre, liegt nicht vor. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 –, juris Rn. 30; vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 46 ff. Der Kläger geht zwar in Deutschland lebensunterhaltssichernden Erwerbstätigkeiten nach, verfügt über gute deutsche Sprachkenntnisse, nimmt – wie die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt – regelmäßig an Veranstaltungen einer evangelischen Kirchengemeinde teil und pflegt Freundschaften. Er hält sich seit gut acht Jahren im Bundesgebiet auf, davon allerdings von ca. Ende 2018 bis 07.09.2021 in Untersuchungs- und Strafhaft. Die vorgenannten Umstände sind bei einer erst im Erwachsenenalter eingereisten Person wie dem Kläger keine Bleibeinteressen von überragendem Gewicht. Ferner ist er ledig und kinderlos. Verwandte hat er in Deutschland soweit ersichtlich nicht. Eine Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen im Iran ist nicht feststellbar. Im Iran ist der Kläger aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat nach seinen Angaben im Asylverfahren die Berufe des Schweißers und Gabelstapelfahrers erlernt sowie zuletzt als Security (Videoüberwachung bei Banken) gearbeitet. Unter der Hypothese, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Iran dort keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, wäre eine Reintegration unproblematisch möglich, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls noch Angehörige seiner Großfamilie im Iran leben. Allein dass er mittlerweile einer Religion angehört, die nicht die Mehrheits- und kulturell prägende Religion seines Heimatlandes ist, stellt (bei Hinwegdenken einer damit verbundenen Verfolgungsgefahr) keine unzumutbare Reintegrationshürde dar. Das herausragende öffentliche Interesse, andere Ausländer durch eine konsequente Ausweisungspraxis von der Beteiligung am grenzüberschreitenden, professionell organisierten Straftaten nach §§ 84a Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 AsylG und §§ 97 Abs. 2 i.V.m. 96 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG abzuhalten, überwiegt demgegenüber. bb) Stellt man, da dem Kläger auf absehbare Zeit keine Abschiebung droht, nur auf die Verschlechterung seiner Rechtsstellung in Deutschland ab, erweist sich die Ausweisung erst recht als verhältnismäßig. Es spricht schon Einiges dafür, dass bei dieser Betrachtungsweise schon kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt. Die Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltsstatus. Vgl. EGMR, Urteil vom 15.01.2007 – 60654/00 –, Sisojeva u.a. ./. Lettland, Rn. 91. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einigen Ausweisungsfällen die Beschwerden verworfen bzw. aus dem Register gestrichen, nachdem die Regierung langfristige Duldungen zugesagt hat. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.10.2005 – 40932/02 – Yidiz ./. Deutschland und Entscheidung vom 21.09.2016 – 38030/12 – Khan ./. Deutschland, Ziff. 34 ff.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 52 ff. Jedenfalls aber wäre der Eingriff verhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht davon ausgeht, dass dem Kläger wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sondern die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass er nur nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet wird. Der Kläger kann auch mit einer Duldung seine sozialen Beziehungen in Deutschland unter zumutbaren Bedingungen pflegen. Insbesondere kann er eine Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV) beantragen und hat sie bislang auch erhalten, so dass der Duldungsstatus es nicht von vorne herein ausschließt, weiterhin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte er seine Beschäftigung verlieren oder den Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aus dem Erwerbseinkommen bestreiten können, wäre er auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (anstatt dem SGB II) beschränkt (vgl. § 1 Nr. 4 AsylbLG ). Die in §§ 3 ff. AsylbLG vorgesehenen Regelleistungen gewährleisten jedoch den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestlebensstandard. Ferner führt ein nur geduldeter Aufenthalt dazu, dass der Kläger nicht mehr legal ins Ausland reisen und nach Deutschland zurückkehren kann. Dies ist jedoch hinnehmbar. Kontakte zu im Iran oder sonstigen Ausland lebenden Familienangehörigen kann er im Wege der Fernkommunikation pflegen. Dass Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 AufenthG konkret drohen, ist nicht ersichtlich. Eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfte im Fall des Klägers wegen § 61 Abs. 1b AufenthG bereits nicht mehr bestehen und wäre im Übrigen auch nur vorübergehend sowie wegen § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht unausweichlich. Sie stünde daher insbesondere nicht zwingend der Fortführung der bisherigen Erwerbstätigkeit entgegen. Sollte eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr.1 oder 2 AufenthG angeordnet werden, könnte der Kläger ihre Recht- und Verhältnismäßigkeit in einem (auch einstweiligen) Rechtsschutzverfahren überprüfen lassen. Eine Wohnsitzauflage ( § 61 Abs. 1d AufenthG ) wäre momentan mit dem Duldungsstatus nicht verbunden, da der Lebensunterhalt des Klägers durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Selbst wenn sich dies ändern sollte, ist nicht ersichtlich, dass eine Pflicht, am derzeitigen Ort wohnen zu bleiben, den Kläger schwerwiegend beeinträchtigen würde. Gründe, wieso er wegziehen wollen sollte, sind nicht erkennbar. Soweit der Duldungsstatus allgemein praktische Probleme mit sich bringt (z.B. bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, der Eröffnung von Konten etc., der regelmäßigen Verlängerung der Duldung) ergibt sich nicht, dass diese unüberwindbar sind und den Alltag des Klägers schwerwiegend beeinträchtigen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 53 ff. Dem steht das herausragende und überwiegende öffentliche Interesse gegenüber, deutlich zu machen, dass die Beteiligung an grenzüberschreitenden, professionell organisierten Straftaten nach §§ 84a Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 AsylG und §§ 97 Abs. 2 i.V.m. 96 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG zur Ausweisung führt. c) Nicht berührt wird die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung schließlich von dem Umstand, dass, wie oben ausgeführt, die in Ziff. 5 der streitigen Ordnungsverfügung erlassene Abschiebungsandrohung sowie das in Ziff. 6 ausgesprochene abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen in dessen Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 54 ff. an. Danach haben die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Unionsrecht steht dieser Annahme nicht entgegen. Eine Ausweisung, die dauerhaft nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wird, führt nicht zu einem Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden Zwischenstatus. Die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG; ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch diese Richtlinie bestimmt. Zur Verhinderung eines der Richtlinie zuwiderlaufenden Zwischenstatus eines Drittstaatsangehörigen, der sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, gegen den aber keine wirksame Rückkehrentscheidung besteht, ist daher nicht das Unterlassen der inlandsbezogenen Ausweisung, sondern allenfalls die Erteilung eines „Aufenthaltstitel[s] oder eine[r] sonstige[n] Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG nach der Ausweisung das unionsrechtlich gebotene Instrument. Vgl. OVG Bremen 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 54 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 39 ff. und EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 57. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht davon aus, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine Auswirkungen auf die Ausweisung hat. Vgl. Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 102. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. Dieses hat die Frage, ob eine wie hier wegen des auf unbestimmte Zeit festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG von vornherein nur inlandsbezogen mögliche Ausweisung (unions-)rechtmäßig ist, ausdrücklich offengelassen. Vgl. Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 42. Bejaht hat es bislang nur die Rechtmäßigkeit einer nicht lediglich inlandsbezogenen, sondern trotz vorübergehenden Fehlens einer Abschiebungsandrohung auf eine Aufenthaltsbeendigung gerichteten Ausweisung. Vgl. Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 39 ff. Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lassen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, eine inlandsbezogene Auseisung sei mit Blick auf einen danach eintretenden Zwischenstatus (Duldung) unzulässig. In seinem Urteil vom 22.11.2022 – C 69/21 –, juris Rn. 84 ff. führt er aus, keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115 könne dahin ausgelegt werden, dass sie verlangte, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann. Was insbesondere Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 anbelange, so beschränke sich diese Bestimmung darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist insgesamt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage, ob eine von vornherein inlandsbezogene Ausweisung unionsrechtskonform ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 42). Die Frage, ob § 11 Abs. 1 AufenthG eine Ermächtigung für die Ausländerbehörde enthält, eine Titelerteilungssperre losgelöst von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verfügen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 163 ff. einerseits und OVG Bremen im Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 -, juris Rn. 72 ff. andererseits). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.