OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 K 632/06

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Versammlungsverfügung ist bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Versammlungsinteresse überwiegt. • Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG ist gerechtfertigt, wenn aufgrund erkennbarer Umstände hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. • Das Motto einer Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen können bereits für sich genommen eine versammlungsrechtliche Gefahrenlage begründen, insbesondere wenn sie die Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen nach § 130 StGB fördern. • Bei der Gefahrenprognose sind tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ein Verbot ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht geeignet sind, die konkrete Gefahrenlage auszuräumen.
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot wegen konkreter Gefahr der Holocaustleugnung und Störung des öffentlichen Friedens • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Versammlungsverfügung ist bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Versammlungsinteresse überwiegt. • Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG ist gerechtfertigt, wenn aufgrund erkennbarer Umstände hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. • Das Motto einer Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen können bereits für sich genommen eine versammlungsrechtliche Gefahrenlage begründen, insbesondere wenn sie die Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen nach § 130 StGB fördern. • Bei der Gefahrenprognose sind tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ein Verbot ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht geeignet sind, die konkrete Gefahrenlage auszuräumen. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Versammlungsverfügung der Stadt M. vom 28.02.2006, die die für den 08.04.2006 in M. angemeldete Versammlung verbot. Thema der Versammlung war laut Anmeldung "Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL, RUDOLF, VERBEKE und IRVING"; der Anmelder war zugleich Versammlungsleiter. Die Behörde begründete das Verbot mit der Gefahr strafbarer Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen und dem zu erwartenden Aufmarsch rechtsextremer Personen unter Verwendung entsprechender Symbole. Als konkrete Anhaltspunkte führte die Behörde die namentlich genannten Revisionisten, frühere Strafverfahren und Vorstrafen zahlreicher als Redner oder beteiligter Gruppierungen sowie angekündigte Fahnen und Flugblätter an. Das Gericht prüfte summarisch nach § 80 Abs. 5 VwGO und beurteilte die Gefahrenprognose im Licht der einschlägigen Strafnormen und der Versammlungsgesetzgebung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, doch in der summarischen Prüfung unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen. • Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 VersG erlaubt ein Verbot bei erkennbaren Umständen, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen. • Begriff der öffentlichen Sicherheit: Umfasst Schutzgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung; Gefährdung liegt vor, wenn strafbare Verletzungen dieser Güter drohen. • Schutz der Meinungsfreiheit: Äußerungen sind an Art. 5 GG zu messen; rechtsextreme Inhalte verlieren Schutz nur, wenn sie strafbar sind; Vermutung zugunsten freier Rede gilt fort. • Anforderungen an Gefahrenprognose: § 15 Abs. 1 VersG erfordert tatsächliche Anhaltspunkte mit konkretem Bezug zur angemeldeten Veranstaltung; Vermutungen genügen nicht. • Strafrechtliche Relevanz des Versammlungsthemas: Das Motto und der veröffentlichte Anmeldetext begründen nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB sowie ggf. §§ 185, 194, 86a und § 130 Abs. 5 StGB den Verdacht, dass Leugnung, Verharmlosung oder Billigung nationalsozialistischer Verbrechen drohen. • Konkrete Anhaltspunkte: Namen und Aktivitäten der genannten Revisionisten sowie frühere Ermittlungs- und Strafverfahren gegen namentlich genannte Redner und Unterstützer liefern hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr strafbarer Äußerungen. • Kundgebungsmittel: Die angekündigte Verwendung schwarz-weiß-roter und schwarzer Fahnen, Transparente und unverhältnismäßig viele Lautsprecher verstärkt die Prognose, da dadurch ein dem nationalsozialistischen Aufmarsch ähnliches Gepräge entstehen kann und die Straftatbestände des § 86a bzw. § 130 Abs. 5 StGB nahegelegt werden. • Verhältnismäßigkeit: Das Verbot ist geeignet und erforderlich, weil mildere Mittel nicht ausreichen; bereits das Motto stellt eine strafbare Grundlage dar, sodass Auflagen oder Rednerausschluss die Gefahr nicht beseitigen würden. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Mangels ernstlicher Zweifel ist die sofortige Vollziehung zu belassen; daher ist der Antrag abzuweisen. Der Antrag des Versammlungsleiters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und der Schutz des öffentlichen Friedens die Durchführung der angemeldeten Versammlung überwiegt, weil bereits das Motto und die mitgeteilten Umstände hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung strafbarer Handlungen nach § 130 StGB und anderer Strafnormen liefern. Die angekündigten Redner, die notorische Nähe zu revisionistischen Positionen sowie die geplanten Kundgebungsmittel rechtfertigen die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Mildere Maßnahmen wie Auflagen oder Rednerausschluss würden die Gefahr nicht wirksam beseitigen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert: 2.500 EUR.