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Beschluss

19 L 1923/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0429.19L1923.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden Beförderungsplanstellen nach A 12 Landesbesoldungsgesetz NRW „Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben und Abwesenheitsvertretung der Leitung des Kriminalkommissariats 5“ und „Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben und Abwesenheitsvertretung der Leitung des Kriminalkommissariats 2“ mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen und diese nach A 12 Landesbesoldungsgesetz NRW zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat den nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31; vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 59; und vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24, jeweils m. w. N. Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13 ff.; und vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.10.2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 24. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Bewertung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.06.2018 - 6 B 527/18 -, juris Rn. 26, und vom 17.04.2018 - 1 B 189/18 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 78. Auf dieser Grundlage kommt eine Auswahl des Antragstellers im Streitfall ersichtlich nicht in Betracht. Bei einer Gesamtwürdigung des Leistungsvergleichs unter Einbeziehung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen in den Beurteilungen ist es nach Auffassung der Kammer nicht ernsthaft möglich, dass der Antragsteller im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung an das Beurteilungsniveau der Beigeladenen auch nur ansatzweise heranreichen könnte. Er ist im Vergleich zu den ausgewählten Beigeladenen im Gesamturteil mit zwei Noten (Note 3 statt 5) und in der Addition der Bewertung der Einzelmerkmale insgesamt elf Punkte (24 statt 35) schlechter beurteilt worden. Die gegen die Auswahlentscheidung und die zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen vorgebrachten Einwände haben – ihre Berechtigung unterstellt – mit Blick auf den eklatanten Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen nicht das Gewicht, um eine ernsthafte Auswahlchance des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren begründen zu können. Darüber hinaus sind diese Einwände des Antragstellers nach derzeitigem Streitstand in der Sache auch unberechtigt. Das gilt zunächst in Bezug auf die Annahme des Antragstellers, ihm sei die dienstliche Beurteilung vom 11.09.2023 nicht eröffnet worden. Nach Lage der Akten spricht alles dafür, dass ihm diese Beurteilung einschließlich der Begründung der Abweichung durch den Landrat des K. nach Nr. 9.2 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien am 18.09.2023 bekanntgegeben worden ist. Die damit existente dienstliche Beurteilung ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht unschlüssig oder widersprüchlich. Richtig ist zwar, dass die wahre Bewertung des Endbeurteilers auf dem Formblatt der Beurteilung – offenbar versehentlich – nicht eingearbeitet worden ist. Richtig ist aber auch, dass bei verständiger Würdigung des Gesamtinhalts der Beurteilung einschließlich der auf gesonderten Seiten abgegebenen und unterschriebenen abweichenden Beurteilung des Landrats kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass und inwieweit der Landrat sowohl die in Rede stehenden Einzelbewertungen als auch die Gesamtnote herabgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund sind die fehlerhaften Angaben auf dem Formblatt der Beurteilung als unbeachtliche Übertragungsfehler anzusehen. Davon abgesehen könnte der Antragsteller aus einer – unterstellten – Unwirksamkeit der dienstlichen Beurteilung jedenfalls im hier streitigen Stellenbesetzungsverfahren nichts Günstiges herleiten, weil im Falle einer gegebenenfalls erforderlichen und ohne Weiteres möglichen Heilung des (unterstellten) Fehlers ersichtlich keine bessere Bewertung zu erwarten wäre. Ebenfalls unberechtigt ist der gegen Kriminaldirektor Z. erhobene Befangenheitsvorwurf. Für eine (objektive) Voreingenommenheit dieses Beamten bestehen nach Lage der Akten keine tragfähigen Anhaltspunkte. Aus seiner dienstlichen Äußerung vom 26.02.2024 ergibt sich ebenso zwangslos wie überzeugend, dass er die Leistungen des Antragstellers lediglich schlechter eingeschätzt hat, als es der Antragsteller und der Erstbeurteiler getan haben. Nach den erfolglosen (und weder unüblichen noch zu beanstandenden) Gesprächen mit dem Erstbeurteiler sah er sich veranlasst, seine unvoreingenommene, für den Antragsteller aber ungünstige Einschätzung auch entsprechend zu dokumentieren. Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, seine Schwerbehinderung sei nicht berücksichtigt worden. Auch für diesen Vorhalt fehlt es an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wird insoweit Bezug genommen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der angeblich unzulässigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Erfolglos bleiben ferner die weiteren Einwände des Antragstellers gegen seine Beurteilung. Mit ihnen bewertet sich der Antragsteller auf der Grundlage seiner eigenen Wahrnehmungen und Einschätzungen letztlich selbst besser als es der Endbeurteiler getan hat. Damit kann er mit Blick auf den Beurteilungsspielraum seines Dienstherrn bei der Bewertung der Tätigkeit im Beurteilungszeitraum nicht durchdringen. Auch insoweit kann auf die ebenso eingehenden wie überzeugenden Entgegnungen des Antragsgegners verwiesen werden. Unberechtigt ist schließlich der Einwand der fehlenden Plausibilität der Beurteilung des Beigeladenden zu 1 wegen des in Bezug auf zwei Einzelmerkmale geringfügig schlechter ausgefallenen Beurteilungsbeitrags. Die Vergabe von ausnahmslos fünf Punkten in den Einzelmerkmalen hat der Antragsgegner in der Beurteilung selbst nachvollziehbar damit begründet, dass der Beurteilungsbeitrag ohne Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe erstellt worden sei. Einwände gegen die Beurteilung des Beigeladenden zu 2 werden im Übrigen überhaupt nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.