Urteil
7 K 3307/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0604.7K3307.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1967 Mykolajiw (Ukraine) geboren. Er ist verheiratet mit der am 00.00.1980 geborenen Frau Y. I.. Das Ehepaar hat zwei Kinder, den 2003 geborenen Sohn Q. und die 2015 geborene Tochter S.. Als Eltern des Klägers sind im Antragsformular der 1942 geborene Herr F. I. und die 1948 geborene Frau M. I., geb. A. angegeben. Beide seien im Inlandspass mit ukrainischer Nationalität geführt worden. Als Großmutter väterlicherseits ist die am 00.00.1913 geborene Frau B. I., geb. W. angegeben. Diese sei laut Passeintrag deutsche Volkszugehörige gewesen. Der Kläger beantragte mit Datum vom 07.10.2020 durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei die ukrainische Nationalität eingetragen gewesen. Als Kind habe er im Elternhaus kein Deutsch, sondern Ukrainisch gesprochen. Deutsch habe er vom Vater und ab September 2019 in einem Sprachkurs erlernt. Heute verstehe er wenig. Seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch aus. Mit Bescheid vom 15.03.2022 lehnte das BVA den Antrag ab. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ausweislich der amtlichen Dokumente habe sich der Kläger über 35 Jahre mit einer nichtdeutschen Nationalität führen lassen. Anhaltspunkte für ein Abrücken von diesem Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum bestünden nicht. Sie ergäben sich auch nicht aus einer vorgelegten gerichtlichen Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit. Diese sei erst in Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen erwirkt worden. Sie sei – ebenso wie andere vorgetragene Umstände – nicht Ausdruck eines ernsthaften inneren Bewusstseinswandels hinsichtlich des Volkstumsbekenntnisses. Zudem verwies die Behörde auf die eigene Einschätzung des Klägers zu seinen Sprachfertigkeiten. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf die deutsche Abstammung von der Großmutter und Repressionen gegen die deutsche Volksgruppe. Erst 2013/2014 habe sich die Lage entspannt und er habe dazu übergehen können, sich mit der deutschen Sprache und Kultur auseinanderzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2022 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat am 01.06.2022 Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, sich seit ca. einem Jahr in Deutschland aufzuhalten und mit seiner Familie in X./Taunus zu leben. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide. Der Kläger trage selbst vor, sich erst nach dem Tod des Vaters 1999 mit der Familiengeschichte auseinandersetzt zu haben. Reine Nachforschungen zur Familiengeschichte stellten jedoch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 05.03.2024 wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 15.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Zwar steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entgegen, dass der Kläger seinen Angaben zufolge inzwischen dauerhaft in Deutschland lebt und das Verfahren grundsätzlich vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben ist. Aufgrund der Kriegssituation in weiten Teilen der Ukraine ist jedoch derzeit ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gegeben, wovon auch die Beklagte ausgeht. Der Kläger erfüllt jedoch die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht. Denn es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise, auf den es in Härtefällen ankommt, in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es fehlt damit an einem zwingenden bekenntnisbestätigenden Merkmal. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind nicht schädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris, Rn. 17 f. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestimmt ausdrücklich, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen muss. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Sprachkompetenz der Bestätigung eines Bekenntnisses dient, das bereits im Herkunftsgebiet erbracht werden muss. Ein nachträgliches Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland kann nicht eine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe bestätigen, die sich nach den Gegebenheiten im Aussiedlungsgebiet bestimmt. Bereits im Aufnahmeantrag von 2020 gab der Kläger an, nur wenig Deutsch zu verstehen. Diese Angabe ist schlüssig und gut nachvollziehbar. Denn der Kläger gab weiterhin an, als Kind im Elternhaus kein Deutsch, sondern Ukrainisch bzw. Russisch gesprochen zu haben. Seine Großmutter väterlicherseits, die in erster Linie als Vermittlungsperson in Betracht kommt, verstarb bereits 1992, also vor mehr als 30 Jahren. Es ist, auch mit Blick auf den frühen Tod des Vaters 1999, davon auszugehen, dass der Kläger seit vielen Jahren keinen aktiven Gebrauch von der deutschen Sprache gemacht hat, sollte dies jemals der Fall gewesen sein. Diese Annahme hat der Kläger durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung letztlich selbst bestätigt. Eine Verständigung war auch im zweiten Jahr nach der Einreise nur unter Mitwirkung eines Dolmetschers möglich. Die eigenen Äußerungen auf Deutsch beschränkten sich auf wenige Worte. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einreise über praktisch keine aktiven Deutschkenntnisse verfügte. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nunmehr nach erfolglosem ersten Versuch ein Zertifikat B 1 mit der Abschlussnote „ausreichend“ vorzulegen vermag. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch belegen kann, handelt es sich um ein erst vor etwa einem Monat in Deutschland erstelltes Testat, das keine Rückschlüsse auf die Sprachkompetenz im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise zulässt. Fehlt es damit an einer Voraussetzung deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne, kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht an. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob in der vor Antragstellung erwirkten gerichtlichen Feststellung deutscher Nationalität eine geänderte Nationalitätenerklärung neuen Rechts zu sehen ist und ob die Neuregelung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG auf den vor ihrem Inkrafttreten eingereisten Kläger überhaupt Anwendung findet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.