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Urteil

22 K 3445/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0607.22K3445.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin im März 2021 verstarb, veranlasste sie die Beisetzung von dessen Totenasche in einer Urnennische auf dem Westfriedhof W.. Einige Monate nach der Beisetzung gab die Klägerin wegen drohenden Eigenbedarfs ihre bisherige Wohnung in W. auf und zog in die Nachbargemeinde K. und dort in die Ortschaft U. um. Sie erwarb auf dem Kommunalfriedhof in U.-V. ein Doppelgrab in Form eines Urnenquaders. Die Klägerin nahm bereits vor dem anstehenden Umzug telefonisch Kontakt mit der Beklagten auf und erkundigte sich nach der Möglichkeit der Umbettung einer Urne. Hier wurde ihr in mehreren Telefonaten erläutert, dass ihr Umzug nach K.-U. keinen wichtigen Grund darstelle, welcher eine Umbettung rechtfertige. Am 7. April 2022 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Umbettung einer Urne. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass es aufgrund der räumlichen Entfernung und ihres zunehmenden Alters für sie schwierig sei, den wöchentlichen Weg zum Westfriedhof nach W. zu fahren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Mai 2022, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. Mai 2022 zugegangen ist, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung nicht erteilt werden könne. Eine Umbettung gemäß § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten könne nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Die Entfernung des neuen Wohnortes der Klägerin zur Grabstätte auf dem Westfriedhof in W. sei zumutbar. Die Klägerin hat am 8. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, weil sie keine Einzelfallabwägung vorgenommen habe. Sie beschränke sich lediglich auf allgemeine Erwägungen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Friedhofssatzung liege vor. Der Eingriff in die Totenruhe durch die beantragte Umbettung sei nur äußerst geringfügig und ihr Recht auf Totenfürsorge vorrangig. Es sei der mutmaßliche Wille des Verstorbenen gewesen, dass die nächsten Angehörigen möglichst wenig Unannehmlichkeiten bei einem Friedhofsbesuch und bei der Grabpflege sowie keine langwierigen Anfahrtszeiten hätten. Es bestehe deshalb kein Zweifel, dass die Umbettung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche. Dieser habe zudem immer geäußert, dass er gemeinsam mit ihr in einem Grab bestattet werden wolle. Die regelmäßigen Besuche und die Pflege des Grabes könne sie aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Friedhof und Wohnort nicht mehr sicherstellen. Es sei für sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Lebensgefährten nicht absehbar gewesen, dass sie einmal ihre Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten werde aufgeben müssen. Daher sei ein Umzug in die Nachbargemeinde K.-U. nicht vorhersehbar gewesen. Aufgrund ihres Alters sei sie zunehmend auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Die Dauer der Fahrt bis zum Westfriedhof in W. sei ihr mit zunehmendem Alter nicht mehr zumutbar. Daneben müsse sie zum Westfriedhof einen steilen, mehrere hundert Meter langen Weg hinaufgehen, wozu sie körperlich und altersbedingt nicht mehr in der Lage sei. Den Kommunalfriedhof in U.-V. könne sie fußläufig erreichen. Eine Umbettung der Urne ihres Lebensgefährten sei zudem mit vergleichsweise geringem Aufwand durchzuführen. Da sich diese hinter einer verschließbaren Klappe in einer Urnenwand befinde, könne man diese durch einfaches Öffnen des Faches in der Wand entnehmen, nach U. transportieren und dort wieder in ein Urnengrab einstellen. Sie sei zudem die einzige Person, welche sich um das Grab kümmere. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Mai 2022 zu verpflichten, ihr die Umbettung und Ausgrabung der Urne ihres des verstorbenen Lebensgefährten auf dem Westfriedhof in W. mit anschließender Überführung auf den Friedhof in 00000 K.-U. zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Zwar sei im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass von dem ihr durch § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht worden sei. Dem Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung habe sie jedoch im Rahmen des Klageverfahrens genügt. Die Klägerin sei dessen ungeachtet bereits durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei Tatbestandsvoraussetzung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung der Urne. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung. Ein die Ausgrabung und Umbettung rechtfertigender wichtiger Grund sei nicht gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die begehrte Umbettung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe erschwerten zwar die Ausübung ihres Rechts auf Totenfürsorge, machten sie jedoch nicht unzumutbar. Ein Umzug aufgrund einer Eigenbedarfskündigung stelle zwar eine unerwartete Änderung der Lebensumstände der Klägerin dar. Die Kündigung eines Mitverhältnisses aufgrund von Eigenbedarf stelle jedoch keine derart atypische Lebenssituation dar, mit der schlechterdings nicht zu rechnen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch ohne den Umzug auf öffentliche Verkehrsmittel mit Umstiegen angewiesen sei und auch von ihrem alten Wohnort den als steil beschriebenen Fußweg zurücklegen müsse. Bei einer Urnennische in einer Urnenwand sei regelmäßig keine Grabpflege zu leisten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung der Urne mit der Totenasche ihres Lebensgefährten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 11. Dezember 2003 in der Fassung des VIII. Nachtrags vom 27. November 2019 (im Folgenden: FS) i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV.NRW. S. 122). Danach bedürfen Umbettungen von Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist hier zu verneinen. Ein wichtiger Grund im Sinn der Satzungen der Friedhofsträger in Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe des Verstorbenen als postmortal fortdauernden Bestandteil seiner Menschenwürde überwiegt. Für die Beurteilung, ob die postmortale Menschenwürde insoweit gewahrt ist, kommt es maßgebend auf den zu Lebzeiten geäußerten, aber auch auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an, sofern dieser noch zuverlässig festgestellt werden kann. Diesem Willen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 –, juris, Rn. 47 (Skiunfall), vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, NVwZ-RR 2010, 281, juris, Rn. 22 (Hinzubettung Ehegatte), und vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, NWVBl. 2008, 471, juris, Rn. 21 m. w. N. (Umzug), Beschlüsse vom 18. Oktober 2019 – 19 A 4135/18 –, juris, Rn. 5, und vom 5. Dezember 2017 – 19 A 2275/16 –, juris, Rn. 2; zum postmortalen Schutz der Menschenwürde vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, NVwZ 2016, 1804, juris, Rn. 56 (Hauskirchenbestattung); BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1.18 –, BVerwGE 166, 65, juris, Rn. 21 f. m. w. N. (Urnenruhefrist). Am Schutz der Totenruhe besteht nach Art. 1 Abs. 1 GG, § 7 Abs. 1 BestG NRW und § 12 Abs. 1 FS ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, das allein die zuständigen Hoheitsträger, hier also die Beklagte, wahrzunehmen haben. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzen Leiche oder Asche nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. OVG NRW, Protokoll vom 22. März 2024 – 19 A 604/22 –, juris, Rn. 3 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris, Rn. 21. Ein wichtiger Grund, welcher der Totenruhe vorgeht, kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt. Danach kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein, wenn – erstens – der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung geäußert hat. Fehlt ein solches, kann – zweitens – eine Umbettung auch aus einem mutmaßlichen Willen gerechtfertigt sein, der voraussetzt, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 – juris, Rn. 23. Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt auch nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 – juris, Rn. 27. Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es – drittens – unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 – juris, Rn. 29, VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 ZB 04.2986 –, juris, Rn. 9. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze obergerichtlicher Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, der der geschützten Totenruhe ihres verstorbenen Lebenspartners vorgehen würde, nicht vor. Zunächst lässt sich auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, auf dem Kommunalfriedhof in U.-V. neu beigesetzt zu werden. Zwar hat die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen, dass eine Umbettung auch dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen entspräche, da dieser „immer“ geäußert habe, dass er mit der Klägerin gemeinsam in einem Grab bestattet sein wolle. Dieser „Wille“ wird von der Klägerin jedoch nicht weiter belegt und ist offenbar auch nicht von der Klägerin belegbar. Jedenfalls trägt die Klägerin nicht vor, dass der Verstorbene diesen Willen etwa auch anderen gegenüber geäußert oder gar schriftlich festgehalten hätte. Zudem ginge aus der Erklärung, „zusammen in ein Grab zu wollen“, auch nicht konkludent das Einverständnis mit einer Umbettung einher. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin daneben nachgewiesen hätte, dass der Verstorbene diese Form der letzten Ruhe auch durch eine Umbettung durchgesetzt wissen wollte. Hierfür ist nach allem nichts ersichtlich. Auch ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen mit der Ausgrabung und Umbettung ist nicht feststellbar. Selbst wenn man einen mutmaßlichen Willen zur gemeinsamen Bestattung aus der Lebenspartnerschaft zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen herleiten wollte, so fehlt es insoweit an Tatsachen und Umständen, aus welchen mit hinreichender Sicherheit ein mutmaßlicher Wille gefolgert werden könnte, dass der Verstorbene die gemeinsame Bestattung auch im Wege einer Umbettung hätte herbeiführen lassen wollen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es dem mutmaßlichen Willen eines jeden Verstorbenen entspreche, dass die nächsten Angehörigen möglichst wenig Unannehmlichkeiten bei einem Friedhofsbesuch und bei der Grabpflege sowie nicht langwierige Anfahrtszeiten hätten, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn hierbei handelt es sich um allgemeine Aussagen, denen keine Relevanz für den konkreten Fall zukommt. Indem sie anführt, dass jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, die Anlass gäben, dass die Umbettung nicht dem Willen des Verstorbenen entspreche, verkennt die Klägerin hier den relevanten Prüfungsmaßstab. Im Übrigen ist hier schon nicht ersichtlich, dass sich der Verstorbene zu Lebzeiten mit dem Vorgang einer Umbettung auseinandergesetzt hätte. Schließlich ergibt sich aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls nicht, dass das Recht der Klägerin auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Zunächst lässt sich ein wichtiger Grund nicht durch den Umzug der Klägerin nach K.-U. begründen. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände, bei dem sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko jedes Nutzungsberechtigten bzw. mit der Grabpflege befassten Angehörigen eines Verstorbenen realisiert, von diesem räumlich getrennt zu werden, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Umbettung dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen. Es wäre zu befürchten, dass in einer immer älter und mobiler werdenden Gesellschaft die Ausnahme bei den Umbettungen die Regel würde. Einem Umbettungsverlangen wegen räumlicher Entfernung kann daher nur entsprochen werden, wenn dem Antragssteller der Besuch der bisherigen Grabstätte unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2017 – 14 K 4013/16 –, juris, Rn. 64; VGH München, Beschluss vom 19. März 2018 – 4 ZB 16.2301 –, juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 – M 12 K 16.1874 –, BeckRS 2016, 114453; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris, Rn. 36, 38; Gaedke/Barthel, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2022, Kapitel 15, Rn. 16. Bei einem – wie hier – durch eine drohende Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgelösten Umzug handelt es sich nicht um eine derart atypische Lebenssituation, mit der man als Mieter nicht rechnen kann. Eine Eigenbedarfskündigung ist ein Schicksal, welches vom allgemeinen Lebensrisiko eines Mieters umfasst ist. Das Gericht lässt dabei nicht außer Acht, dass eine Eigenbedarfskündigung zum Teil auch in jahrelang bestehenden Mietverhältnissen zur Überraschung eines Mieters eintreten kann. Jedoch ist auch die für die Klägerin dadurch ausgelöste Zwangslage nicht anders zu behandeln als ein Umzug aus familiären oder altersbedingten Gründen, welcher ebenfalls keinen wichtigen Grund für eine Umbettung begründet. Daneben rechtfertigen die aus dem Umzug resultierenden verlängerten An- und Abfahrtswege zu dem Friedhof im Gemeindegebiet der Beklagten nicht das ausnahmsweise Vorliegen eines wichtigen Grundes, der sich gegenüber dem Schutz der Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG durchsetzen könnte. Die Ausübung der Totenfürsorge wird der Klägerin hierdurch zwar erschwert. Allein der Umstand der längeren Fahrzeit aus der Nachbargemeinde und der veränderte Besuchsrhythmus stellen jedoch keine unzumutbare Erschwernis oder Unmöglichkeit dar. Auch der postmortale Achtungsanspruch des Verstorbenen wird deshalb nicht in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Fahrtzeiten der Klägerin sowohl mit dem Auto (oder ggf. einem Taxi) als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln verdoppelt haben. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin ihren bisherigen wöchentlichen Besuchsrhythmus nicht mehr aufrechterhalten kann oder möchte. So müsste die Klägerin auf dem Hinweg nun eine halbe Stunde mit einem Bus von K.-F. nach W. Bahnhof fahren. Nach einer circa sechsminütigen Umsteigezeit müsste sie erneut acht Minuten zur Haltestelle am Westfriedhof fahren. Der Rückweg gestaltet sich gleich, außer dass die Umsteigezeit eine Viertelstunde beträgt. Dass die verlängerten An- und Abfahrtszeiten die Friedhofsbesuche gänzlich ausschließen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Auch dass die Klägerin auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, begründet die Unzumutbarkeit der An- und Abreise nicht. Insofern war die Klägerin auch vor ihrem Umzug innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen und musste circa fünfzehn Minuten mit einem Bus fahren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Des Weiteren begründet auch der Fußweg, welchen die Klägerin zur Erreichung des Westfriedhofs von der Bushaltestelle am Westfriedhof auf sich nehmen muss, keinen wichtigen Grund. Bereits zum Zeitpunkt, als die Klägerin noch in W. gewohnt hat, musste sie denselben von ihr als „steil“ und „mehrere hundert Meter lang“ beschriebenen Weg bewältigen, da es sich hierbei um den einzigen Zugang zum Friedhof handelt. Von der Haltestelle „Westfriedhof“ zur Gemarkung des Westfriedhofes, welche mittig auf dem Friedhofgelände liegt, handelt es sich je nach Wahl an einer Weggabelung um einen 600 bzw. 700 Meter langen Fußweg mit einer Steigung von 39 bzw. 40 Metern auf etwa einem Viertel der Strecke, wonach diese wieder abflacht. An diesem Fußweg hat sich auch seit dem Umzug nichts geändert und der Klägerin war dieser Weg bei Auswahl der Grabstätte bekannt. Auch hier verkennt das Gericht nicht die Situation, in der solche Entscheidungen regelmäßig getroffen werden. Dennoch folgt aus der überragenden Bedeutung der Totenruhe, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation beim Tod eines Angehörigen „Fehler“, die die Angehörigen später reuen, nicht per se mit Umbettungen gelöst werden können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2017 – 14 K 4013/16 –, juris, Rn. 62. Bei dem Fußweg, welchen die Klägerin von ihrer neuen Adresse zu dem von ihr präferierten Friedhof in U.-V. auf sich nehmen müsste, handelt es sich um eine Strecke von bis zu 700 Metern mit bis zu 34 Metern Steigung. Dem Umbettungsgesuch zufolge traut sich die Klägerin die Bewältigung dieses Weges demnach zu. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass die Bushaltestelle, von der die Klägerin die öffentlichen Verkehrsmittel von K. zum Westfriedhof nach W. nehmen müsste, in der Nähe des Kommunalfriedhofs in U.-V. abfährt. Dieser Fußweg zum Bus ist auch aus Sicht der Klägerin offensichtlich zumutbar, da sich die Klägerin die Bewältigung dieses Weges selbst zutraut. Im Hinblick auf ihr Alter und ihre Gesundheit hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass sie dauerhaft nicht in der Lage wäre, die vorbenannten Routen von und nach W. auf sich zu nehmen. Sie hat insbesondere keine ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, die dieses Vorbringen bestätigen oder konkretisieren würden. Auch der Umstand, dass sich die Urne in einer Urnennische in einer Urnenwand befindet und mit geringem Aufwand umzubetten wäre, ändert nichts an der vorstehenden Beurteilung. Der Satzungsgeber und auch die Rechtsprechung stellen die gleichen Anforderungen an die Umbettung von Aschen und Leichen. Es findet auch keine Differenzierung je nach Bestattungsart statt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Umbettungen nicht nur die (postmortalen) Rechte der Verstorbenen und der Angehörigen tangieren, sondern auch die allgemeine Totenruhe, die auf Friedhöfen zu wahren ist, was insoweit für jede Art der Umbettung gilt. Schließlich kann auch das Argument, der Klägerin sei es aufgrund der Entfernung nicht mehr möglich, der Grabpflege nachzukommen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht begründen. Zwar ist die Möglichkeit der Grabpflege sowohl im Sinne des Rechts auf Totenfürsorge als auch dem postmortalen Achtungsanspruch des Verstorbenen ein bedeutender Aspekt. Jedoch ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Klägerin, auch vor ihrem Umzug, an dem Urnengrab in einer Urnenwand überhaupt die Möglichkeit hatte, Grabpflege vorzunehmen. Ungeachtet dessen ist es der Klägerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch zumutbar, hierfür Dritte (etwa eine Friedhofsgärtnerei) zu beauftragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.