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Beschluss

23 L 1263/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0903.23L1263.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 23 K 3860/24 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung. Ergänzend kann im Rahmen der Interessenabwägung die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers im Rahmen des § 212a Abs. 1 BauGB berücksichtigt werden, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben soll. Mithin bedarf es für den Erfolg eines einstweiligen Rechtsschutzantrages hinreichend gewichtiger Nachteile für die Antragsteller, die daraus resultieren, dass die Baugenehmigung bereits vor Abschluss des Hauptsachverfahrens ausgenutzt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragsteller. Die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen das Bauordnungsrecht ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen, weil sie befürchten, dass sich mit der Realisierung des Vorhabens das faktische Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO bzw. dörfliche Wohngebiet i.S.d. § 5a BauNVO in ein reines oder allgemeines Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4 BauNVO umwandle und der Gebietscharakter verloren gehe. Der Gebietserhaltungsanspruch gewährleistet, dass die Eigenart eines Gebiets erhalten bleibt und nicht durch eine gebietsfremde Nutzung verändert wird. Er bezieht sich alleine auf die Art der baulichen Nutzung und gilt nur in Fällen, in denen die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, d.h. ein sogenanntes faktisches Baugebiet im unbeplanten Innenbereich vorliegt, oder wenn ein Gebiet in einem Bebauungsplan als Baugebiet i.S.d. BauNVO festgesetzt wird. Gemessen hieran scheidet eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen ist. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, juris Rn. 11, m.w.N. Es ist ohne Weiteres ersichtlich und unstreitig, dass die an der M.-straße und H.-straße befindliche Wohnbebauung Ortsteilqualität hat. Das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück G01 mit der Anschrift H.-straße 56 in 00000 T. liegt auch innerhalb dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das vollständig von Bebauung umschlossene Vorhabengrundstück nimmt sowohl an dem durch die aufeinanderfolgende, straßennahe Bebauung entlang der M.-straße vermittelten Bebauungszusammenhang, als auch an dem durch die straßennahe, aufeinanderfolgende Bebauung an der H.-straße vermittelten Bebauungskomplex teil. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Vorhabengrundstück nicht als „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich zu qualifizieren. Eine solche „Außenbereichsinsel“ liegt vor, wenn die bestehende Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass im unbeplanten Innenbereich für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 34 BauGB eine vorhandene Bebauung erforderlich ist, die die Vorhabenfläche bereits in ausreichendem Maße prägt. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 –, juris Rn. 35 und Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris Rn. 101. Die auf Vorhabengrundstück derzeit bestehende Baulücke mit einer Größe von lediglich 1.951 m 2 weist erkennbar kein solches Gewicht auf, dass sich die Freifläche nicht mehr als zwangslose Fortsetzung der entlang der M.-straße bzw. H.-straße bestehenden Bebauung darstellt. Das Vorhaben fügt sich als Wohnnutzung bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und stellt keine gebietsfremde Nutzung dar. Offen bleiben kann, ob die nähere Umgebung als Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO, dörfliches Wohngebiet gemäß § 5a BauNVO, reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO oder allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO eingestuft wird. Denn in all diesen Gebieten sind Wohnnutzungen zulässig, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 5a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Unzulässig sind Wohngebäude lediglich im (faktischen) Industrie- oder Gewerbegebiet. Es ist ohne Weiteres erkennbar und unstreitig, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keinem der zwei vorgenannten Gebiete entspricht. Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Realisierung der beantragten Bebauung aufgrund ihres erheblichen Umfangs von 22 großen Wohnungen und einer Riegelbebauung von 14m x 42m unzulässig sei, vermag dies keine Verletzung von Nachbarrechten zu begründen. Die Höhe, Geschossigkeit und Größe betreffen nicht die Art der baulichen Nutzung, sondern konkretisieren das Maß der baulichen Nutzung Das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermittelt für sich genommen jedoch keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz besteht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich vielmehr nur bei einem Verstoß gegen das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, juris Rn. 13, 14. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – B 1283/99 –. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW – wie vorliegend – bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind -–Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands – nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn. 17, vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris Rn. 21, und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43, sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris Rn. 5. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 2 D 9/21.NE –, juris Rn. 119. Von einer solchen erdrückenden Wirkung kann angesichts der konkreten Lage des Vorhabens nicht die Rede sein. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften als rücksichtslos erweist, liegt nicht vor. Das Grundstück der Antragsteller liegt 15,44m vom geplanten oberirdischen Gebäude entfernt. Das Vorhaben wird nicht als derart dominierend wahrgenommen, dass es bereits aus diesem Gesichtspunkt rücksichtslos wäre. Das Grundstück der Antragsteller ist im rückwärtigen Bereich unbebaut und dort weder an der westlichen noch nördlichen Grundstücksgrenze von weiteren Gebäuden umgeben. Ihr Grundstück ist demgemäß nicht wie bei einem „Gefängnishof“ eingemauert, sondern verfügt über eine freie Sicht in das „Grüne“. Auch die von den Antragstellern befürchtete eventuelle Verschattung des eigenen Grundstücks führt nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das Vorhaben der Beigeladenen liegt östlich des Grundstücks der Antragsteller, sodass über weite Teile des Tages eine Verschattung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Im Übrigen muss in bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Es besteht kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks. Die insoweit betroffenen Belange der Nachbarn sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen in vollem Umfang berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris Rn. 8 m.w.N. Ferner können die Antragsteller einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht erfolgreich unter dem Gesichtspunkt der Einsehbarkeit geltend machen. Die zum Grundstück der Antragsteller hin geplanten Terrassen und Balkone schaffen keine den Antragstellern unzumutbare Möglichkeit, von dem Grundstück der Beigeladenen auf ihr Grundstück zu blicken. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich und hinzunehmen, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 57, 64 m.w.N. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone, Terrassen und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten" zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 66 m.w.N. Die Baugenehmigung verstößt auch aufgrund der genehmigten Tiefgarage nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. § 15 Abs. 1 BauNVO bestimmt als Ausprägung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, dass die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie sind danach auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris Rn. 31-34 m.w.N. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung des OVG NRW maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris Rn. 35 sowie Beschlüsse vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, juris Rn. 5, vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris Rn. 3. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Tiefgarage mit 26 Stellplätzen unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Gegebenheiten, die sich die Kammer anhand der vorliegenden Pläne erschlossen hat, gegenüber den Antragstellern als nicht als rücksichtlos. Die zu erwartenden Lärmauswirkungen durch die Tiefgarage überschreiten die Grenze des Zumutbaren nicht und sind daher von den Antragstellern hinzunehmen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zufahrt zur (Tief-)Garage ist ausgeschlossen, da die Zufahrt auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite des Baugrundstücks genehmigt ist. Die Lärmimmissionen sind von vornherein allein auf die Geräusche beschränkt, welche durch die zur natürlichen Entlüftung der Anlage vorgesehenen zwei Lüftungsschachte mit einem Volumen von jeweils 1,6 m³ (2 x 1 x 0,8m), die im rückwärtigen Grundstücksbereich ca. drei Meter von der östlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt liegen, aus der Tiefgarage nach außen dringen könnten. Diese möglichen Geräusche sind von den Antragstellern hinzunehmen. Durch das Errichten einer unterirdischen Tiefgarage ist die Wahrnehmung „garagentypischer“ Geräusche – wie etwa das Auf- und Zuschlagen von Türen, Gespräche vor dem Auto, Rangierbewegungen vor dem Stellplatz – nachbarfreundlich auf ein Minimum begrenzt. Ob eine Vorprägung des Grundstücksbereichs der Antragsteller durch Kfz-Immissionen von Seiten vorhandener Stellplätze anzunehmen ist, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen offenbleiben. Ebenso wenig vermögen die Antragsteller mit ihrem Einwand durchzudringen, das geplante Vorhaben beeinträchtige wegen seiner Gestaltung und Höhe das Orts- und Landschaftsbild in unzumutbarer Weise. Das in § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB normierte Gebot der fehlenden Beeinträchtigung des Ortsbildes, vermittelt einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern dient allein öffentlichen Interessen der Allgemeinheit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris Rn. 6. Eine Verletzung von Nachbarrechten können die Antragsteller schließlich nicht darauf stützen, dass die in der Baugenehmigung im Rahmen einer Nebenbestimmung erwähnte Luftwärmepumpe gegen die drittschützende Regelung des § 22 BImSchG verstoße und die für den Gebietscharakter geltenden Immissionsrichtwerte überschreiten werde. Die Errichtung und Nutzung einer Luftwärmepumpe ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung, sodass eine davon ausgehende Verletzung von Nachbarrechten von vornherein ausgeschlossen ist. Aus demselben Grund ist der von den Antragstellern geltend gemachte Einwand der Unbestimmtheit betreffend die in der Baugenehmigung abgedruckten Nebenbestimmungen der unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises (S. 4 f. der Baugenehmigung) hinsichtlich der Nutzung von Luftwärmepumpen unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungs-fähig zu erklären, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.