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Urteil

10 K 2379/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1016.10K2379.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.1972 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er lebte zunächst in U.. Mit Schreiben vom 06.08.2021 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seinem im Jahr 1917 geborenen Großvater väterlicherseits W. Z.. Dieser sei von 1941 bis Januar 1956 in der Trudarmee im Gebiet P. gewesen. Er gab an, in seinem ersten Inlandspass sei eine russische Nationalität eingetragen gewesen. Ferner legte er eine Entscheidung eines ukrainischen Gerichts vom 17.02.2021 vor. Danach hatte er Klage beim Bezirksverwaltungsgericht U. erhoben und begehrt, dass in seinem Pass bzw. in seinem ersten Inlandspass statt der russischen eine deutsche Nationalität eingetragen werde. Die Klage wurde abgewiesen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 03.03.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle am erforderlichen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Er habe im Alter von 16 Jahren die Möglichkeit gehabt, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Diese Möglichkeit habe er aber nicht genutzt, sondern sich in seinem ersten Inlandspass mit einer russischen Nationalität eintragen lassen. Im Zuge der Vorbereitungen für den Aufnahmeantrag habe der Kläger im Jahr 2021 erstmals versucht, seine Nationalität auf gerichtlichem Weg ändern zu lassen. Das sei ihm mit der vorgelegten Entscheidung jedoch verweigert worden. Behördlicherseits werde er nach wie vor mit einer russischen Nationalität geführt. Der Kläger habe auch keine in der Öffentlichkeit gezeigten Verhaltensweisen detailliert vorgetragen, durch die er von seinem sozialen Umfeld eindeutig als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gewesen wäre. Mit Schreiben vom 08.03.2022 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2022 zurückwies. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen Bezug auf den Erstbescheid und führte ergänzend aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.03.2022 zugestellt. Am 19.04.2022 hat er Klage erhoben. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich der Kläger im Rahmen der Verteidigung gegen den russischen Überfall auf die Ukraine freiwillig zu den ukrainischen Streitkräften gemeldet. Im Oktober 2023 ist er im Rahmen der Kampfhandlungen verwundet worden. Daraufhin hat er die Ukraine verlassen und ist nach Deutschland eingereist. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Er habe am 22.12.2023 die deutsche Grenze überschritten. Da sei er verletzt gewesen, habe sich aber imstande gefühlt, weiter der Armee zu dienen. Daher habe er am 04.01.2024 aus I. wieder mit dem Bus nach D. und von dort mit dem Zug nach U. fahren wollen. Am Morgen des 04.01.2024 habe er dann aber starke Rückenschmerzen gehabt. Er sei zum Arzt gegangen, habe seinen Gesundheitszustand realisiert und sich deshalb am 04.01.2024 entschlossen, in Deutschland zu bleiben. Daraufhin habe er sich am 15.01.2024 in I. angemeldet. Angesichts der demnach anzunehmenden Übersiedlung im Januar 2024 sei die aktuelle Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anwendbar. Er habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.01.2021 dürfe nicht so verstanden werden, dass faktisch nicht erfüllbare Anforderungen an den Beweis der Ernsthaftigkeit des Nationalitätenwechsels gestellt würden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Darlegung und den Nachweis eines entsprechenden, unabhängig vom Aufnahmeentschluss vorliegenden Willens. Das Bundesverwaltungsgericht gebe auf, die seinerzeitigen Vorgänge zu rekonstruieren und zu bewerten. In der Sowjetunion sei es faktisch unmöglich gewesen, eine einmal eingetragene Nationalität ändern zu lassen, zumal die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in seinem Fall zwingend gewesen sei, weil beide Elternteile nichtdeutscher Nationalität gewesen seien. Im Jahr 1991 habe die Sowjetunion geendet und die Nachfolgerepublik der Ukraine habe auf eine Einteilung der Bevölkerung nach Nationalitäten verzichtet. Somit habe sein vorgebliches Gegenbekenntnis mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion geendet. Das Gegenbekenntnis liege nur für die Jahre 1988 bis 1991 vor, wobei berücksichtigt werden müsse, dass dies nicht auf seiner Entscheidung, sondern auf einer gesetzlichen Automatik beruht habe. Es liege eine Vielzahl von öffentlichen Aktivitäten vor, die in ihrem Zusammenwirken die Annahme eines Bekenntnisses zwingend notwendig machten. Er sei vor seinem Eintritt in die ukrainischen Streitkräfte als Journalist tätig gewesen. Insoweit habe er in einer Reihe von Filmen die Geschichte der Deportation der Russlanddeutschen erzählt und dabei auch auf die eigene Familiengeschichte Bezug genommen. In seinen persönlichen Facebook-Beiträgen sei zudem eine eindeutige Positionierung zu erkennen, wobei insbesondere der Bezug zu seiner bayrischen Herkunft deutlich werde. Seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei nachgewiesen. Zudem habe er bereits bei seiner Ankunft in Deutschland im Januar 2024 über gute Deutschkenntnisse verfügt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen; 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Nach den Angaben im Ausländerzentralregister sei der Kläger am 22.12.2023 nach Deutschland eingereist. Die Spätaussiedlereigenschaft richte sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Es sei also die Rechtslage vom 22.12.2023 anwendbar und die am 23.12.2023 in Kraft getretene Gesetzesänderung habe sich für den Kläger nicht ausgewirkt. Es fehle an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. In der Eintragung einer russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass liege ein Gegenbekenntnis. Das sei auch der Fall, wenn der Kläger objektiv formal keine Möglichkeit der Wahl einer deutschen Nationalität gehabt habe, weil seine Eltern beide mit nichtdeutscher Nationalität geführt worden seien. Dieses Gegenbekenntnis habe nicht mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Jahr 1991 geendet. Nur weil die Ukraine auf die Eintragung einer Nationalität in den Pässen verzichte, revidiere dies nicht das bestehende Gegenbekenntnis. Ein ernsthafter Bewusstseinswandel des Klägers könne in den Bemühungen einer gerichtlichen Nationalitätenänderung nicht gesehen werden. Diese Bemühungen hätten erstmals im Jahr 2021 und damit im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung stattgefunden, sodass von einem reinen „Lippenbekenntnis“ ausgegangen werden müsse. Das folge auch aus der vorgelegten Entscheidung, wonach der Kläger die Änderung seiner Nationalität benötige, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Seine Filme und Facebook-Einträge führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe ferner seine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Die biologische Abstammung von seinem vermeintlichen Großvater W. Z. sei zweifelhaft, denn er habe keine aus dem Ereignisjahr stammende Geburtsurkunde seines Vaters R. Z. vorgelegt. Daneben bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters. Der Kläger habe keine beweiskräftigen Unterlagen für ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 beigebracht. Außerdem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland am 22.12.2023 zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Insoweit habe er insbesondere kein B1-Zertifikat vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die erschienenen Herren J. und T. zur Frage der Deutschkenntnisse des Klägers im Januar 2024 informatorisch angehört. Außerdem hat der Kläger zu derselben Frage einen Beweisantrag gestellt, den das Gericht abgelehnt hat. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie wegen des Inhalts des Beweisantrags und des ablehnenden Beschlusses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme des Klägers im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BVFG. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass die Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich dabei grundsätzlich nach der Rechtslage bei der Aufnahme der Person in das Bundesgebiet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 –, juris, Rn. 20. Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung (n.F.), weil der Kläger im Januar 2024 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Zwar ist er nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bereits am 22.12.2023 nach Deutschland eingereist. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass er zunächst wieder in die Ukraine reisen wollte, um weiter der Armee zu dienen. Insoweit habe er vom 04.01.2024 bis zum 06.01.2024 zunächst mit dem Bus von I. nach D. und von dort aus mit dem Zug nach U. fahren wollen, sei aber am Morgen des 04.01.2024 wegen Rückenschmerzen zum Arzt gegangen und habe sich dann aus gesundheitlichen Gründen entschlossen, in Deutschland zu bleiben. Diese Angaben hat er durch die Vorlage der bereits erworbenen Bus- bzw. Zugtickets (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) sowie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.01.2024 (Bl. 110 der Gerichtsakte) und weiterer ärztlicher Unterlagen zu seinen Rückenbeschwerden bzw. zu dem später festgestellten Bandscheibenvorfall (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) belegt. Der Vortrag wird zudem durch den Umstand gestützt, dass sich der Kläger erst nach dem 04.01.2024 in I. angemeldet hat (vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund ist darauf zu schließen, dass der Kläger noch nicht unmittelbar am 22.12.2023, sondern erst im Januar 2024 Aufnahme in Deutschland gefunden hat. Nach § 4 Abs. 1 BVFG n.F. setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Er hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt, weil er von keiner Stelle mit einer deutschen Nationalität geführt wird. Der Kläger hat sich auch nicht durch ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32. Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG n.F. durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bloß zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22 ff. Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger durch die vorgetragenen Änderungsbemühungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar hat er mit Schreiben vom 18.11.2020 um die Bereitstellung der Informationen zur Nationalität in seinem Passantrag aus dem Jahr 1988 sowie ggf. um Änderung in eine deutsche Nationalität gebeten. Nach der behördlichen Verweigerung einer Änderung hat er eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, die jedoch mit Urteil vom 17.02.2021 abgewiesen worden ist. Es bestehen jedoch starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Änderungsbemühungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Hierfür spricht zunächst der enge zeitliche Zusammenhang mit dem anschließenden Aufnahmeverfahren. So hat der Kläger nach dem vorgenannten Urteil vom 17.02.2021 bereits mit Schreiben vom 06.08.2021 den Aufnahmeantrag gestellt. Hinzu kommt, dass der Kläger im Verfahren vor dem ukrainischen Gericht offenbar angegeben hat, er brauche eine Anpassung aller Dokumente, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben (vgl. Bl. 30, 32 der Beiakte 1). Angesichts dieser Umstände liegt nahe, dass der Kläger die genannten Änderungsbemühungen nicht entfaltet hat, um in der Ukraine als Deutscher angesehen zu werden, sondern dass es ihm darauf ankam, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Insofern hatte der Kläger die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen besonders nachzuweisen. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklärt, warum er sich nicht vorher um eine Änderung seiner Nationalität bzw. um die Eintragung einer deutschen Nationalität bemüht und warum er vor dem ukrainischen Gericht angegeben hat, er brauche die Änderung, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Soweit der Kläger auf seine journalistische Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang erstellten YouTube-Videos verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Videos bleiben ohne eine nähere Aussage, zu welcher Nationalität sich der Kläger bekennen möchte. Er informiert dort vielmehr über die Geschichte der Russlanddeutschen bzw. deren Deportation, berichtet in diesem Zusammenhang wesentlich über das Schicksal seiner Familie und macht im Übrigen Werbung für einen anstehenden Dokumentarfilm. Auch den geschilderten Aktivitäten des Klägers in den sozialen Netzwerken ist eine nähere Aussage über seine Bekenntnislage nicht zu entnehmen. In den übersendeten persönlichen Facebook-Beiträgen stellt er sich im Wesentlichen als deutscher Fußballfan sowie als Bayer dar und spielt damit offenbar mit seiner deutschen Abstammung. Diese scherzhaften Äußerungen erklären indes nicht, warum sich der Kläger erst unmittelbar vor seinem Aufnahmeantrag und unter Verweis auf seine Bestrebungen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit um eine Änderung seiner Nationalität bemüht hat. Der Kläger hat sich zudem nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Dabei kann insbesondere offenbleiben, inwiefern er zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt hat. Einem Bekenntnis auf andere Weise steht bereits das fortbestehende Gegenbekenntnis des Klägers zum russischen Volkstum entgegen. Der Kläger hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36. Nach diesem Maßstab hat der Kläger ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In seinem ersten Inlandspass aus dem Jahr 1988 war eine russische Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 26 f. der Beiakte 1). Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dies gegen den Willen des Klägers oder ohne eine entsprechende Erklärung bzw. unter völligem Ausschluss seiner Freiheit der Willensentschließung geschehen wäre. Er bringt insoweit lediglich vor, er habe die deutsche Nationalität wegen der russischen bzw. ukrainischen Nationalität seiner Eltern (vgl. Bl. 22 f. der Beiakte 1) gar nicht wählen können. Für die Annahme eines Gegenbekenntnisses kommt es jedoch nicht darauf an, ob die betroffene Person bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses auch die Möglichkeit hatte, sich dort mit einer deutschen Nationalität eintragen zu lassen. Wenn zum Zeitpunkt der Nationalitätenerklärung der äußere Erklärungsinhalt und das innere Volkstumsbewusstsein übereinstimmen, ist es für die Annahme eines wirksamen Bekenntnisses unbeachtlich, inwieweit objektiv überhaupt eine Wahlmöglichkeit bestanden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 12 ff. Das Gegenbekenntnis ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Jahr 1991 entfallen. Es hat keine nähere Auswirkung auf die nach außen erkennbare Zuordnung des Klägers zu einem bestimmten Volkstum, ob der die Nationalitätenerklärung entgegennehmende Staat fortbesteht. Dies zeigt sich etwa auch daran, dass der Kläger noch im Jahr 1998 mit einer russischen Nationalität in die Geburtsurkunde seiner Tochter eingetragen worden ist (vgl. Bl. 37 f. der Beiakte 1). Dieses fortbestehende Gegenbekenntnis steht der Annahme eines Bekenntnisses auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung entgegen. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 28. An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 nichts geändert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff. Dies zeigt sich in erster Linie an dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F., nach dem nur eine geänderte Nationalitätenerklärung, nicht aber ein späteres Bekenntnis auf andere Weise einem früheren Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen soll. Ein solches Verständnis entspricht zudem der Vorstellung des Gesetzgebers, der lediglich ein Bekenntnis durch eine geänderte Nationalitätenerklärung und nicht ebenso ein Bekenntnis auf andere Weise erleichtern wollte. So wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/8537) u.a. ausgeführt: „Durch eine Änderung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sollen Antragsteller wieder alleine durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgeben können.“ (S. 7) „Im Bereich der geplanten Änderung in § 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG n.F. wird die Prüfung der Anträge mit Gegenbekenntnis vereinfacht, weil anstatt einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung zukünftig (jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses) eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen vorgenommen werden kann.“ (S. 8) „Sofern es bei der aktuellen Verwaltungspraxis bliebe, würde die Spätaussiedleraufnahme mittelfristig deutlich zurückgehen. Es ist indes beabsichtigt, den Spätaussiedlerzuzug nach Deutschland weiterhin zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist. Durch den Einschub des Wortes ‚nur‘ wird klargestellt, dass alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen geändert werden müssen.“ (S. 15) Dass im Falle eines Gegenbekenntnisses eine Änderung bzw. Vereinfachung im Hinblick auf ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG n.F. ausdrücklich nicht beabsichtigt ist, zeigt sich schließlich auch am Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. In seiner Beschlussempfehlung vom 15.11.2023 (BT-Drs. 20/9347) hält der Ausschuss für Inneres und Heimat an der geplanten Änderung des § 6 BVFG fest. Derweil sollte § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. nach einem Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wie folgt lauten: „Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.“ Nach der Begründung zu diesem Änderungsantrag müsse es insbesondere dort, wo formalrechtlich keine Korrekturen möglich seien, zulässig sein, ein aktuelles Bekenntnis auf andere Weise gegenüber einem früheren Gegenbekenntnis zu priorisieren. Vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 11 f. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Der Zusatz „oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise“ ist also ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F.). Ebenso kann offenbleiben, inwiefern der Kläger seine Fähigkeit nachgewiesen hat, im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Januar 2024 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F.). Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte und auf seine Deutschkenntnisse im Januar 2024 bezogene Beweisantrag des Klägers wegen der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, bei der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.