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Urteil

11 A 644/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.11A644.18.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 28. März 1989 geborene Klägerin beantragte am 3. Juli 2014 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantragsformular gab sie an, ihr Vater sei russischer Volkszugehöriger, ihre Mutter W. W1. sei deutsche Volkszugehörige. In der am 24. Mai 1994 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin werden ihr Vater mit russischer und ihre Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Die am 3. Mai 1955 geborene Mutter der Klägerin hatte bereits am 18. März 1993 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragt. Sie hatte sich im Aufnahmeantragsformular als russische Volkszugehörige bezeichnet. Ihre Eltern seien russische Volkszugehörige. Die Großeltern mütterlicherseits, T. W1. und G. W1. , seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie hätten von 1930 bis 1945 im Gebiet K. , danach bis 1964 bis 1985 in der Stadt K. gewohnt. In ihrem am 24. Mai 1994 ausgestellten Inlandspass wird die Mutter der Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. In ihrer am 7. September 1992 ausgestellten Geburtsurkunde werden ihre Eltern mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. In der am 25. August 1992 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin wird ihre Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. In einer schriftlichen Erklärung vom 5. Januar 1993 gab die Mutter der Klägerin an: Ihre Großeltern, von deutschem Adel, hätten 1917 alles verloren und hätten sich verbergen müssen. Sie hätten sogar die deutsche Nationalität verheimlichen müssen. Aus Angst sei 1922 die Geburt ihrer Mutter nicht eingetragen worden. Als ihre Mutter 1939 ihren Ausweis bekommen habe, habe sie Repressivmaß-nahmen von Stalin befürchtet, „deswegen bekam sie den Ausweis (Pass) mit der russischen Nationalität.“ Die Mutter der Klägerin legte ferner eine am 30. April 1992 gefertigte Kopie der Geburtenakte mit dem Datum 3. November 1939 vor, in der als Geburtstag der Großmutter W2. W1. der 9. März 1922 angegeben wird. Für deren Eltern findet sich in der letzten Zeile jeweils der Eintrag „Deutsch“. Der Vater sei 56, die Mutter 44 Jahre alt. In der am 3. November 1939 ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter der Klägerin ist eine Volkszugehörigkeit ihrer Eltern nicht verzeichnet. Im weiteren Verlauf ihres Verfahrens legte die Mutter der Klägerin eine am 24. Mai 1994 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der die Großmutter der Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. Ferner legte sie eine Entscheidung des Leninski-Bezirksvolksgerichts St. Petersburg vom 5. Mai 1994 vor. Danach wurde der Leiter des Einwohnermeldeamtes des Leninski-Stadtbezirks verpflichtet, in die Spalte „Nationalität“ u. a. des Passes der Mutter der Klägerin die deutsche Nationalität einzutragen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass im Register zur Geburt der Großmutter der Klägerin unter Nr. 161 die Nationalität beider Elternteile als Deutsche genannt sei. Mit Bescheid vom 27. April 1995 lehnte das Bundeverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1998 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Mutter der Klägerin erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Der Widerspruchsbescheid wurde der Mutter der Klägerin am 12. Mai 1998 zugestellt. Am 26. Juni 1998 erhob die Mutter der Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Köln ‑ 9 K 5142/98 ‑. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2001 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage als unzulässig ab, da sie verfristet sei. Nachdem die Mutter der Klägerin einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2002 fest, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2001 beendet worden sei. Mit Bescheid vom 9. September 2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin stamme weder von einem deutschen Staatsangehörigen noch von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Ihre Mutter W. W1. habe in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren eingeräumt, dass sowohl die Großmutter der Klägerin als auch deren Eltern ab 1917 eine deutsche Herkunft und/oder Nationalität nach außen hin verleugnet hätten aus Angst vor Repressalien durch das stalinistische Herrschaftsregime. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 hätten sich also weder ihre Großmutter noch ihre Urgroßeltern mütterlicherseits zum deutschen Volkstum bekannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. September 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Ihre Urgroßeltern seien hochqualifizierte Spezialisten von adeliger Herkunft gewesen. Im Jahr 1917 seien sie umgezogen, um einer Verfolgung zu entgehen. An der Volkszählung 1917 hätten sie nicht teilgenommen. Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz schaffe eine Rechtsgrundlage, um ihrem Aufnahmeantrag stattzugeben. Die Klägerin legte eine am 13. Oktober 2015 ausgestellte Bescheinigung über die Geburt ihrer Großmutter vor. Danach ist die Geburt der am 9. März 1922 geborenen Großmutter am 3. November 1939 registriert worden. Als Nationalität der Mutter ist deutsch eingetragen; für den Vater gibt es keinen Nationalitätseintrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2016 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und verwies wiederum auf die fehlende Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen. Urkunden, die ihre Mutter und ihre Großmutter als deutsche Volkszugehörige auswiesen, seien erst 1994 im Anschluss an einen Gerichtsbeschluss vom 5. Mai 1994 ausgestellt worden. Am 22. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich auf die Entscheidung des Leninski-Bezirksvollzugsgerichts St. Petersburg vom 5. Mai 1994 berufen. Das Gericht habe festgestellt, dass die Eltern der Mutter von W. W1. Deutsche gewesen seien. Die Abstammung sei an keine bestimmte Zeitperiode gebunden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 9. September 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen: Es sei nicht ersichtlich, dass ein bekenntnisfähiger Vorfahre der Klägerin sich bis zum Einsetzen der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe und insoweit von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Januar 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Mutter sei mit bestandskräftigen Bescheiden der Beklagten vom 27. April 1995 und 15. April 1998 verneint worden. Die Großmutter der Klägerin, deren deutsche Volkszugehörigkeit sich nach § 6 Abs. 1 BVFG richte, habe sich 1939 zum russischen Volkstum bekannt und demzufolge einen Ausweis mit russischer Nationalität erhalten. Die Klägerin habe auch die deutsche Nationalität ihrer Urgroßeltern nicht nachgewiesen. In der amtlichen Bescheinigung einer Abschrift der nachträglich 1939 ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter sei keine Nationalität der Urgroßeltern vermerkt. Die Abschrift der Geburtenakte vom 3. November 1939 erbringe ebenfalls keinen Nachweis über die deutsche Volkszugehörigkeit der Urgroßeltern. Sie sei inhaltlich unrichtig, weil die dort aufgeführten Altersangaben der Urgroßeltern nicht mit ihren Geburtsjahren übereinstimmten. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2019 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Sie könne sich auf eine Abstammung von ihren Urgroßeltern mütterlicherseits berufen. In einem Geburtenregistereintrag vom 3. November 1939 seien beide Urgroßeltern mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt, was zwangsläufig bedeute, dass sie auch ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit zeitnah zum Stichtag 22. Juni 1941 abgegeben haben müssten. Es handele sich nicht um eine Abschrift, sondern um eine amtlich gefertigte Ablichtung. Die Altersangaben 56 Jahre für T1. W1. und 44 Jahre für G. W1. bezögen sich auf das Jahr 1939. Das ergebe rechnerisch die Geburtsjahre 1883 bzw. 1895, was weitgehend mit den Eintragungen zur Geburt der Urgroßeltern im Kirchenregister vom 5. Februar 1913 übereinstimme. Die leichten Differenzen seien nicht weiter ungewöhnlich, da es im zaristischen Russland keine staatlichen Geburtenregister und keine öffentlichen Geburtsurkunden gegeben habe. Geburten seien bei Kirchengemeinden registriert worden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass solche kirchlichen Unterlagen dem sowjetischen Standesamt bei Wiederherstellung der offenbar verlorenen bzw. nicht vorhandenen Geburtenregistereintragung im Jahr 1939 zur Verfügung gestanden hätten. Nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren vorgelegten Sterbeurkunden der Urgroßeltern ist der Urgroßvater am 5. Mai 1963 verstorben, die Urgroßmutter am 15. Juli 1891 geboren und am 17. Februar 1985 verstorben. Der Geburtsregistereintrag vom 3. November 1939 lasse darauf schließen, dass die Urgroßeltern der Klägerin entweder bereits über entsprechende Inlandspässe mit Nationalitäteneintrag „deutsch“ verfügt oder aber ausdrücklich die deutsche Nationalität angegeben hätten. Zu einem Vertreibungsschicksal der Urgroßeltern sei nichts bekannt. Allerdings seien nicht alle Personen, die sich zum Stichtag 1941 zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt hätten, auch vertrieben worden. Nach dem Stalin-Erlass vom 28. August 1941 seien zunächst lediglich Deutsche aus dem Wolgabezirken umzusiedeln gewesen. Es spreche vieles dafür, dass verstreut siedelnde deutsche Volkszugehörige außerhalb der kompakten deutschen Siedlungen nicht oder nicht in jedem Falle umgesiedelt worden seien. Im Übrigen komme es allein auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zeitnah zum 22. Juni 1941 an. Soweit die Mutter der Klägerin gemeint habe, die Großmutter habe sich bereits 1939 im Inlandspass als Russin eintragen lassen, liege dem eine Mutmaßung der Mutter unter Verwechselung der Jahreszahlen zugrunde. Die Großmutter sei erst im Inlandspass von 1946 mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen worden. Die Klägerin hat ferner eine Registerkarte ihrer Großmutter für den Leninistischen Kommunistischen Jugendverband der Sowjetunion (WLKSM) vom 25. Mai 1939 vorgelegt, in der sie mit deutscher Nationalität geführt wird. Als Datum des Arbeitsantritts ist der 15. Juni 1941 vermerkt, als Jahr der Entlassung 1943. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 9. September 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Nach den Antragsangaben im Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin habe die Großmutter mütterlicherseits sich anlässlich der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1939 zum russischen Volkstum bekannt. Die Urgroßeltern hätten ebenfalls nach den weiteren Antragsangaben ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus Angst vor stalinistischen Maßnahmen nicht abgegeben. Die Großmutter und die Urgroßeltern seien von den gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten typischen Zwangsmaßnahmen nicht betroffen gewesen. Es passe in das Gesamtbild, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Großmutter und den Urgroßeltern bis zum 22. Juni 1941 nicht abgegeben worden sei. Letztlich bemühe sich die Klägerin vergeblich, eine schriftlich und eigenhändig unterzeichnete Erklärung ihrer Mutter vom 5. Januar 1993 durch Urkundsbeweis zu widerlegen. Aus dem Geburtenregisterauszug lasse sich nicht feststellen, welche Eintragungen bereits 1939 vorhanden gewesen und welche Eintragungen erst später dort gemacht worden seien. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Großmutter und die Urgroßeltern in den zwanziger und den dreißiger Jahren ihre deutsche Herkunft aus Angst vor stalinistischen Zwangsmaßnahmen verborgen haben sollen, aber dennoch im November 1939 in das entsprechende Geburtenregister die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen ließen. Entsprechend verhalte es sich bei der vorgelegten Personalkarte des kommunistischen Jugendverbandes, an deren Echtheit erhebliche Bedenken bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 9. September 2015 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. I. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 12. Danach kann die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich über ihre Mutter W. W1. (geb. 1955) und ihre Großmutter W2. W1. (geb. 1922) von ihren Urgroßeltern T1. W1. (geb. 1884) und G. W1. (geb. 1892) ableiten. Für alle anderen Vorfahren wird eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht behauptet. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1989 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.). II. Ein solches Bekenntnis der Urgroßeltern (hierzu 1.) und der Großmutter der Klägerin (hierzu 2.) unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 ist nicht nachgewiesen. Der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist insgesamt widersprüchlich und unschlüssig. Daher ist auch die Mutter der Klägerin keine deutsche Volkszugehörige (hierzu 3.). 1. Nach der Erklärung der Mutter der Klägerin vom 5. Januar 1993 sollen die Urgroßeltern seit 1917 ihre deutsche Volkszugehörigkeit verborgen haben. In der vorgelegten Kopie der Geburtenakte vom 3. November 1939 werden beide mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine erst am 30. April 1992 gefertigte Kopie, die die Mutter der Klägerin in dem mit Entscheidung vom 5. Mai 1994 abgeschlossenen Gerichtsverfahren vorgelegt hat. Daher ist schon nicht ersichtlich, wann die Eintragung der deutschen Nationalität in der Geburtenakte vorgenommen wurde bzw. ob sie am 3. November 1939 bereits vorlag. Dagegen spricht, dass die Nationalität der Urgroßeltern in der ebenfalls am 3. November 1939 ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter der Klägerin nicht verzeichnet ist. Auffällig ist weiter, dass in der am 13. Oktober 2015 ausgestellten Geburtsbescheinigung der Großmutter nur die Urgroßmutter mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet ist, während für den Urgroßvater kein Nationalitätseintrag vorliegt. Es kommt hinzu, dass die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer schriftlichen Erklärung am 5. Januar 1993 die am 30. April 1992 gefertigte Kopie der Geburtenakte vom 3. November 1939 mit den Eintragungen der deutschen Nationalität der Urgroßeltern gekannt haben muss. Es bleibt unerfindlich, warum dieser Umstand in ihrer Erklärung unerwähnt geblieben ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erklärung ihrer Mutter vom 5. Januar 1993 zu berücksichtigen. Die Erklärung ist in sich schlüssig und eindeutig; sie vermittelt insbesondere nicht den Eindruck, dass die (1955 geborene) Mutter der Klägerin im Hinblick auf die Urgroßeltern und die Großmutter der Klägerin bloße Vermutungen angestellt hat. Die Geburtenakte ist zudem im Hinblick auf das Alter der Urgroßeltern fehlerhaft: Der Urgroßvater soll nach den Angaben der Mutter der Klägerin in ihrem Aufnahmeverfahren im Jahr 1884 geboren sein, sein Alter wird in der Geburtenakte vom 3. November 1939 aber mit 56 (statt 55) Jahren angegeben; die Urgroßmutter soll nach den Angaben der Mutter der Klägerin im Aufnahmeverfahren im Jahr 1892, laut Sterbeurkunde vom 11. Juni 2020 im Jahr 1891 geboren sein, ihr Alter wird in der Geburtenakte jedoch mit 44 (statt 47 oder 48) Jahren angegeben. Abgesehen davon wäre eine Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit für die Urgroßeltern im November 1939 auch nicht plausibel: Wenn die Urgroßeltern aus Angst vor Repressalien durch das Stalinregime seit 1917 ihre deutsche Volkszugehörigkeit verborgen haben (so die Mutter der Klägerin in ihrer Erklärung vom 5. Januar 1993), ist nicht nachvollziehbar, dass sie seit 1939 (wieder?) mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt werden. Aus der Eintragung in der Geburtenakte ergibt sich auch nicht, dass sie auf einer zuvor abgegebenen (freiwilligen) Erklärung der Urgroßeltern beruht. Die Vermutung der Klägerin, es hätten Inlandspässe mit deutschem Nationalitätseintrag vorgelegen oder die Urgroßeltern hätten sich anlässlich der Erstellung des Geburtsregistereintrags zum deutschen Volkstum bekannt, bleibt Spekulation. Des Weiteren haben die Urgroßeltern nach den Angaben der Mutter der Klägerin in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren von 1930 bis 1964 bzw. 1985 stets im Gebiet K. gewohnt; der Urgroßvater soll dort von 1930 bis 1964 als Ingenieur gearbeitet haben. Wären sie von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige angesehen worden, wären sie nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen deportiert worden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (371: „… wahrscheinlich aufgrund vorbereiteter Listen …“); ferner etwa Eisfeld, Die Entwicklung in Russland und der Sowjetunion, abgedruckt in: Informationen zur politischen Bildung, 2. Quartal 2000, Heft 267, S. 16 (22: „…waren alle etwa 1,5 Millionen Russlanddeutsche, vom Säugling bis zum Greis, in Gewahrsam.“); Wiens, Die Rußlanddeutschen, Ihre Geschichte - ihr Schicksal - unsere Verpflichtung, Kulturelle Arbeitshefte, Band 34, Stand 15. Oktober 1998, S. 11 („… vom Kind bis zum Greis …“). Es ist nicht nachzuvollziehen, wie die Urgroßeltern und die Großmutter - mithin eine ganze Familie - trotz aktenkundig erklärter deutscher Volkszugehörigkeit dem Vertreibungsschicksal der deutschen Volksgruppe vollständig entgangen sein könnten. Ohne Beweiswert für die Frage der Volkszugehörigkeit der Urgroßeltern der Klägerin ist die Entscheidung des Leninski-Bezirksvolksgerichts der Stadt St. Peters-burg vom 5. Mai 1994. Die dort getroffene Feststellung, die Urgroßeltern der Klägerin seien deutsche Volkszugehörige gewesen, beruht allein auf der von der Mutter der Klägerin vorgelegten Kopie aus der Geburtenakte vom 3. November 1939, die – wie soeben dargelegt – eine deutsche Volkszugehörigkeit der Urgroßeltern im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes nicht belegt. 2. Auch für die 1922 geborene Großmutter der Klägerin ist ein Bekenntnis unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 nicht nachgewiesen. Die Mutter der Klägerin hat in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren in ihrer Erklärung vom 5. Januar 1993 ausdrücklich ausgeführt, dass ihre Mutter bzw. die Großmutter der Klägerin im Jahr 1939 einen Pass mit der russischen Nationalität erhalten habe, weil sie Repressivmaßnahmen von Stalin befürchtet habe. Die Behauptung der Klägerin, ihre Mutter habe das nicht so genau gewusst, tatsächlich habe die Großmutter erst 1946 einen Pass mit russischem Nationalitätseintrag bekommen, ist Spekulation und nicht geeignet, die eindeutige und schlüssige Erklärung der Mutter in Frage zu stellen. Im Widerspruch zur Erklärung der Mutter der Klägerin steht auch die erst im Berufungsverfahren vorgelegte Registrierkarte der Großmutter der Klägerin für den Leninschen Kommunistischen Jugendverband der Sowjetunion, nach deren Inhalt die Großmutter der Klägerin bereits am 25. Mai 1939 mit deutscher Nationalität geführt worden sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Großmutter am 25. Mai 1939 förmlich registriert werden konnte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nirgendwo amtlich erfasst und nicht einmal ihre Geburt aktenkundig gewesen sein soll. Erst recht ist unplausibel, dass die Großmutter bis 1943 mit deutschem Nationalitätseintrag beim Kommunistischen Jugendverband gearbeitet haben soll, ohne deportiert worden zu sein. Dies widerspricht den oben dargelegten Erkenntnissen des Senats über das Schicksal der deutschen Bevölkerung in der Sowjetunion nach dem 22. Juni 1941. Da die Großmutter seit 1930 stets im Gebiet K. gewohnt hat und wie die Urgroßeltern von einer Deportation verschont geblieben ist, kann sie von den sowjetischen Behörden nicht als deutsche Volkszugehörige angesehen worden sein. 3. Daraus folgt, dass auch die 1955 geborene Mutter der Klägerin keine deutsche Volkszugehörige ist. Nach § 6 BVFG in der bis 1992 geltenden Fassung ist sie eine sogenannte Spätgeborene, weil sie nach Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichtete Vertreibungsmaßnahmen geboren ist. Da sie im maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgeben konnte, tritt an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang. Das setzt voraus, dass die Eltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbstständigkeit identifizieren. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (369 f.). Danach kann die Mutter der Klägerin schon deshalb keine deutsche Volkszugehörige sein, weil ihre Eltern und Großeltern ‑ wie oben dargelegt ‑ keine deutschen Volkszugehörigen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.