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Urteil

8 K 3278/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1021.8K3278.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Nach seinen zuletzt gemachten eigenen Angaben ist der Kläger 1998 geboren, somalischer Staatsangehöriger aus der Stadt Dhobley in der Region Jubbada Hoose und gehört dem Subclan Bartire der Darod an. Der Kläger stellte am 10. Juli 2017 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, 2014 aus Somalia ausgereist und 2017, nach Durchreise durch u. a. Italien und die Schweiz, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Seine Eltern seien 2005 bzw. 2009 gestorben. Die Schule habe er vier Jahre besucht und anschließend in einem Hotel gearbeitet. Er sei dann zunächst von der Al Shabaab zwangsrekrutiert und anschließend von der Regierung verhaftet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG – auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Aus den beigezogenen Unterlagen aus dem vom Kläger in der Schweiz durchgeführten, erfolglosen Asylverfahren ergibt sich, dass dieser dort angegeben haben soll, somalischer Äthiopier zu sein. Mit Blick auf das Verfahren in der Schweiz ergangene Dublin- und Zweitbescheide wurden aufgehoben, zuletzt 2019 durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 12. Mai 2021 über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3) betreffenden Anträge ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf 30 Monate nach einer Abschiebung, an (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, der Kläger sei ohne Verfolgungsdruck ausgereist. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes fehle es an der zu verlangenden Gefahrendichte. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen werde, sich durch Erwerbstätigkeit eine Existenz in Somalia zu sichern. Der Bescheid wurde am 22. Juni 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 23. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei zunächst von Al Shabaab inhaftiert worden und dann nach Befreiung von der Regierung als Unterstützer der Al Shabaab verdächtigt worden. Er habe sich bereit erklärt, für die Regierung zu arbeiten, sei dann aber aus einem entsprechenden Trainingslager geflohen. In Somalia habe er keine Familie mehr. Die Sicherheits- und Versorgungslage werde es ihm nicht ermöglichen, dort zu überleben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2021 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen, weiter hilfsweise das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört; auf die darüber geführte Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG; auch war kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen und waren weder die Abschiebungsandrohung noch die Befristungsentscheidung aufzuheben oder abzuändern. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylrecht jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist. Dies trifft auf den Kläger zu. Denn er ist unstreitig über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Unabhängig davon fehlt es aus den nachstehenden Gründen an einer politischen Verfolgung des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Das ist in der Regel die Herkunftsregion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f. (in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus‘). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Grundsätzlich trägt hierbei der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Klägers fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Gleiches gilt für das Anknüpfen bei Rückkehr drohender Maßnahmen an einen Verfolgungsgrund. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 23 ff. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts zu erlauben, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 51 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob andernfalls die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt wären, ergibt sich dies für die insoweit angeführten Gefahren infolge drohender Zwangsrekrutierung und sonstiger Verfolgung durch die Al Shabaab daraus, dass keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dem Kläger tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Für die gebotene realitätsnahe Rückkehrprognose zur Bewertung drohender Gefahren ist nach dem Vorstehenden abzustellen auf Dhobley in der Region Jubbada Hoose. Es ergibt sich jedoch nichts Anderes, soweit man auf Mogadischu abstellt, etwa weil aufgrund der Umstände des Falles davon auszugehen ist, dass Dhobley für den Kläger seine Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal verloren hat, nachdem niemand aus der Großfamilie dort mehr ansässig ist und keine Gründe ersichtlich sind, warum der Kläger, der im Fall einer Rückkehr nach Somalia voraussichtlich über Mogadischu einreisen würde, sich von dort in eine andere Gegend begeben sollte. Zur Bestimmung des maßgeblichen Herkunftsortes vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 –, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 –, juris, Rn. 93. Differenzierend Berlit, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 3, Buchstabe C. Eine hinreichend begründete Gefahr der Verfolgung durch Zwangsrekrutierung seitens der Al Shabaab ist nicht erkennbar. Jedenfalls sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger (erneut) von solcher Verfolgung bedroht sein könnte. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von Al Shabaab vor. Dort kommt Zwang etwa dann zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Al Shabaab versucht in ihrem Hauptrekrutierungsbereich in Süd-/Zentralsomalia in erster Linie, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung sowie finanzielle Versprechen anzulocken. In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen Zwangsrekrutierung zu entziehen. Nach einem Experten rekrutiert zwar Al Shabaab auch in Mogadischu; dort würden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern. Vgl. BFA, Länderinformation Somalia, Stand: 8. Januar 2024, S. 154 ff. Dhobley befindet sich nach der Erkenntnislage nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab. Die Stadt gilt als ziemlich sicher und angesichts einer Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert. Vgl. BFA, Länderinformation Somalia, Stand: 8. Januar 2024, S. 32 f., 53 f. Die meisten Rekrutierungen erfolgen gegenüber Personen, die zwischen 11 und 25 Jahren alt sind, häufig insbesondere Jungen unter 13 Jahren, wegen der leichteren Indoktrinierbarkeit sogar zwischen 8 und 12 Jahren. Vgl. BAMF, Länderreport 40, Somalia, Al-Shabaab, Stand: 07/2021, Seite 8; COI, Somalia, Al-Shabaab, 7. März 2023, Seite 3; BFA, Länderinformation Somalia, 8. Januar 2024, Seite 154 ff. Vgl. im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. April 2022 – 17a 7706/17.A –, juris, Rn. 43 f. m. w. N., wonach im Übrigen gewaltsame Zwangsrekrutierungen inzwischen nicht mehr dem „modus operandi“ der Al-Shabaab entsprechen. Danach besteht für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab. Denn er erfüllt sämtliche das Zwangsrekrutierungsrisiko erhöhenden Kriterien nicht. Eine begründete Gefahr der sonstigen Verfolgung des Klägers im Sinne von § 3 AsylG durch die Al Shabaab oder Regierungskräfte ist mit Blick auf den Zeitablauf gleichfalls nicht erkennbar. Der Kläger hat Somalia vor über 10 Jahren verlassen, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von irgendeiner Seite noch seine persönliche Sicherheit gefährdende Interessen gegeben sein könnten. Unabhängig davon kann dem Kläger sein diesbezüglicher Vortrag zu den angeblich fluchtauslösenden Umständen nicht abgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn man seine in der Schweiz aufgenommenen – gänzlich anderen – Angaben an dieser Stelle zu seinen Gunsten außer Acht lässt und nur das gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht gemachte Vorbringen in den Blick nimmt. Denn auch dann ergibt sich bezogen auf das fluchtauslösende Kerngeschehen ein unauflöslicher Widerspruch: So hat der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, seine Entführung habe sich so abgespielt, dass er nachts geschlafen habe und sein Freund die Tür aufgemacht habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, er habe geschlafen und als es geklopft habe selbst die Tür geöffnet. Auf Nachfrage, was in diesem Zeitpunkt mit seinem Freund gewesen sei, hat der Kläger erklärt, der Freund sei in diesem Moment nicht da, sondern vielleicht flirten gewesen. Auf gerichtlichen Vorhalt seiner entgegengesetzten Angaben beim Bundesamt hat der Kläger gesagt, er könne nicht einmal sagen, ob sein Freund vielleicht bei den Vermummten, die ihn entführt hätten, gewesen sei. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Für den Kläger ist hinsichtlich des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Vortrag des Klägers zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG betreffend eine ihm drohende Verfolgung durch die Al Shabaab oder auch Regierungskräfte greift aus den zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen nicht durch. Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen. Denn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht, wovon nach aktueller Erkenntnislage in Süd- und Zentralsomalia nicht auszugehen ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 4 LA 212/19 –, juris, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 7 K 257/21 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist aus den nachstehenden Gründen nicht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran, besteht zugunsten des Klägers kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Dies gilt sowohl für eine angenommene Rückkehr nach Mogadischu, als auch für die zu unterstellende Rückkehr nach Dhobley. Ob in Mogadischu/Banaadir bzw. Dhobley/Jubbada Hoose als der Region, in die der Kläger prognostisch zurückkehren würde, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen bei dem Kläger nicht vor. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadischu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44. In Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen. Vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu im Jahr 2024 von ca. 2,2 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Nach anderen Schätzungen liegt die Einwohnerzahl von Mogadischu bei fast 2,9 Millionen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 66. Das Gericht legt im Folgenden die für den Kläger rechnerisch günstigere, niedrigere Einwohnerzahl zugrunde. Für das Jahr 2018 lassen sich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project – ACLED –) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten entnehmen. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4. Die ACLED-Datenbank listete für das Jahr 2019 in Mogadischu insgesamt 738 Todesfälle auf, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für das Jahr 2020 in Mogadischu insgesamt 438 Todesopfer, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für das Jahr 2021 in Mogadischu insgesamt 549 Todesopfer, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für das Jahr 2022 in Mogadischu insgesamt 672 Todesopfer, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für 2023 545 Todesopfer, vgl. ACCORD, Jahr 2023 vom 8. April 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, und für 2024 (hochgerechnet aus den Angaben zum 2. Quartal) 96 Todesopfer. Vgl. ACCORD, 2. Quartal 2024 vom 7. August 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 Millionen (2018), 1,89 Millionen (2019), 1,94 Millionen (2020), 1,99 Millionen (2021), 2,04 Millionen (2022), 2,1 Millionen (2023) und 2,2 Millionen (2024) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, 1:2.560 für das Jahr 2019, 1:4.429 für das Jahr 2020, 1:3.625 für das Jahr 2021, 1:3.035 für 2022, 1:3.853 für 2023 und 1:4.363 für 2024 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich für Mogadischu bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 303 ff., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in der Region aktiven Akteure, vor allem der Al Shabaab, zu werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 65 ff. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass Mogadischu weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von Al Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S.65 ff.; Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-Finding mission to Mogadishu in March 2020, Securitiy Situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7. August 2020, S. 8 ff., 24 f. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko dadurch verringern, dass er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 51. Es liegen derzeit auch keine Anhaltspunkte für eine derart gravierende Verschlechterung der Situation vor, dass eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre. Auch nach den neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, Angaben des Auswärtigen Amtes in den Reise- und Sicherheitswarnungen zu Somalia und tagesaktuellen Medienberichterstattungen kommt es zwar auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen, vor allem in der Hauptstadt Mogadischu. Für eine aus dem Rahmen der vorangegangenen Jahre ausbrechende Verschlechterung ist aber weder Substantiiertes vorgetragen, noch kann solches im Hinblick auf die Opferzahlen auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse festgestellt werden. Im Ergebnis nichts Anderes ergibt sich, geht man von einer Rückkehr nach Dhobley aus. Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 489.307 Einwohnern für die Region Jubbada Hoose, zu der Dhobley gehört, im Jahr 2014 bei einem Bevölkerungswachstum in Somalia von 2,8 %, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, 44, ist von einer Gesamtbevölkerung in Lower Juba im Jahr 2024 von rund 644.930 Einwohnern auszugehen. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Nach anderen Erkenntnissen war hingegen in der Region Lower Juba/Jubbada Hoose bereits 2022 von 1.038.602 Einwohnern auszugehen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 56. Zwischen diesen Werten liegt die Schätzung von UNOCHA für 2021, die auf 979.998 Einwohner kommt. Vgl. EUAA, Country Guidance Somalia 2023, S. 158. Ausweislich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für die Region Jubbada Hoose für die Jahre 2018 bis 2024, vgl. ACCORD, Somalia, Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (2. Quartal): Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4, ergeben sich für das Jahr 2018 insgesamt 643 Todesopfer, für 2019 insgesamt 322 Todesfälle, 375 im Jahr 2020, 319 im Jahr 2021, 403 Todesopfer im Jahr 2022, für das Jahr 2023 733 und hochgerechnet aus den Zahlen für das zweite Quartal 2024 728 Todesopfer. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl der Region Lower Juba von ca. 546.454 (2018), 561.755 (2019), 577.484 (2020), 593.654 (2021), 610.276 (2022), 627.364 (2023) und 644.930 (2024) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:850 für das Jahr 2018, 1:1.745 für das Jahr 2019, 1:1.540 für das Jahr 2020, 1:1.861 für das Jahr 2021, 1:1.514 für 2022, 1:856 für 2023 und 1:885 für 2024 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Unter Zugrundelegung der oben angegebenen abweichenden Einwohnerzahlen bereits ab 2022 ergibt sich für 2023 ein Tötungsrisiko von 1:1.416 und für 2024 eines von 1:1.426. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich in Dhobley/Jubbada Hoose bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 303 ff., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, zumal wenn er das vorliegend regional begrenzte Konfliktkerngebiet meidet. Insoweit kommt hinzu, dass konkret für Dhobley nach den Erkenntnisquellen von einer relativ sicheren und konsolidierten Lage ausgegangen wird. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 53 f. Auch sind keine individuell gefahrerhöhenden Umstände für den Kläger ersichtlich, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Zum Erfordernis individuell gefahrerhöhender Umstände bei der Prüfung einer Rückkehr in die Region Lower Juba vgl. auch EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 161. Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Es liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 38, m. w. N. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 65. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates bestehen würde. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn 26; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 36. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris, Rn. 18 ff. Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung droht. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia – insbesondere in Mogadischu, als dem Ort, an dem eine Abschiebung voraussichtlich enden würde – wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die seit 25 Jahren schlimmste Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten – die Hälfte der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen stehen auch für Rückkehrer nicht zur Verfügung. Vgl. AA, Lagebericht Somalia vom 23. August 2024, S. 4, 22. Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in Mogadischu zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Rückkehrer sind limitiert. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 292 ff. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer. Daher siedeln sich manche von ihnen in IDP (Internally Displaced People)-Lagern an, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 294, in denen extrem harte Bedingungen herrschen. Vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32. Rückkehrer befinden sich daher in einer besonders prekären Situation. Vgl. AA, Lagebericht Somalia vom 23. August 2024, S. 23. Im Bereich Mogadischu wird für Oktober 202 bis Januar 2025 ein IPC-Level von 2, im Siedlungsbereich binnenvertriebener Bevölkerung von bis zu 3 angegeben. Vgl. https://fews.net/east-africa/somalia (Abruf vom 20. Oktober 2024). In den sog. IDP(Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen, vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32, wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 220 f. Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22% der unterstützten und 38% der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 2.900 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen. Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, Februar 2022, Seite 5 und BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 261. Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören. Vgl. Accord, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 15. Mai 2023, S. 4 f. Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen – etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 262. EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt. Für alleinstehende junge Männer sei es besonders schwierig Wohnraum anzumieten. Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 57 und 222 f. Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff. Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt. Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 45. Nach einer Experteneinschätzung aus dem Jahr 2021 würden Rückkehrende, die in Mogadischu überhaupt niemanden kennen und im Verwandtschaftsgefüge niemanden mobilisieren können, wahrscheinlich in ein IDP-Camp gehen und dort in irgendeiner Form vermutlich Hilfe bekommen. Menschen, die gar keine Mittel haben, würden irgendwo Mitleid finden, vielleicht auch in einer Moschee. Wegen der Lebensumstände in einem IDP-Camp in Mogadischu würden sie vermutlich nicht dort bleiben, sondern versuchen so schnell wie möglich irgendwohin zu gehen, wo ein Familienmitglied ist. Dass es gar keine Familie gebe, sei sehr unwahrscheinlich. Vgl. Bakonyi, in: ACCORD, Somalia vom 31.05.2021, S. 37. Ausgehend davon besteht für den Kläger nicht die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann mit Zugehörigkeit zu einem auch in Mogadischu existierenden Mehrheitsclan, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 189, wird sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. für ähnlich gelagerte Fälle bereits Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 53 ff. (Kläger zudem auf einem Auge blind); VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 41 ff. (Kläger zudem Angehöriger eines Minderheitenclans); vgl. ferner Bay. VGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – 23 B 18.30809 –, juris, Rn. 61 (Hawiye); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 13 S 3196/19 –, juris, Rn. 59 ff. Für die erste Zeit in Mogadischu kann der Kläger auf Übergangshilfen zurückgreifen. Im Rahmen des REAG/GARP-Programms besteht für den Kläger bei einer freiwilligen Ausreise die Möglichkeit neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 € zu bekommen. Weiter können u. a. volljährige somalische Staatsangehörige ggf. eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 € unmittelbar vor der Ausreise erhalten. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 € möglich. Zusätzlich kann der Kläger ggf. Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 € bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 € bei einer rückgeführten Person. Angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen muss, genügt die Starthilfe von 1.000 € auch unter Berücksichtigung höherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau in Mogadischu im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse in Mogadischu in den ersten Monaten. Vgl. zum Vorstehenden Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 54 f., sowie VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 45, m. w. N.; vgl. ferner https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ somalia. Dafür sprechen auch die bekannten monatlichen Durchschnittseinkommen in Mogadischu, (jeweils in US-Dollar): Hausbedienstete 150, Zimmermädchen im Hotel 180, Fliesenleger 200, Bauarbeiter/Lehrer/Automechaniker 250, Kellner/Koch 300, Polizist/Soldat/Taxifahrer 350, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 264, und Berichte über die Lebenshaltungskosten dort. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 263: einerseits z. B. Lehrer mit Familie in Mogadischu mit einem Verdienst von monatlich 100-120 US-Dollar; andererseits Lebensunterhaltungskosten mindestens 200 US-Dollar monatlich. Das Gericht geht davon aus, dass es dem Kläger, der bereits in Somalia der Hotelbranche gearbeitet hat, in der nicht unerheblich langen Zeit, in der er von den vorstehenden Leistungen profitieren kann, auch unter Berücksichtigung der Sachleistungen aus dem JRS-Programm, gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz, die der Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse genügt, aufzubauen und in Somalia in einer Weise auch sozial Fuß zu fassen, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Existenzgefährdung ausschließt. Nach der oben dargestellten Auskunftslage gelingt es jedenfalls gesunden arbeitsfähigen Männern, zumindest Arbeit als Tagelöhner zu erhalten und so die Finanzierung der elementarsten Bedürfnisse zu sichern. Arbeitsfähige Männer, die nach Mogadischu zurückkehren, können regelmäßig zumindest eine Arbeit als Tagelöhner auf dem informellen Sektor auf dem Bau oder in der Gastronomie erhalten, zumal die Mehrheitsbevölkerung solchen Tätigkeiten äußerst abgeneigt ist. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch dem Kläger gelingen wird. Dem Kläger wird es nach der Auskunftslage gelingen, Unterkunft zumindest in einem Lager für Binnenflüchtlinge oder am Stadtrand zu erhalten, unter Einsatz der zu erwartenden Rückkehrhilfen ggf. auch andernorts. Da der Kläger gesund ist, ist auch das äußerst mangelhafte Gesundheitssystem für den hier zu berücksichtigenden Zeitraum nicht von maßgeblicher Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger keine Unterhaltspflichten hat oder Verpflichtungen etwa aus der Finanzierung seiner Ausreise. Dass der Kläger in der Lage ist, sich seine Existenz auch weitgehend auf sich selbst gestellt zu sichern, hat er bereits in der Vergangenheit bewiesen, nachdem seine Eltern bereits früh gestorben waren. Der Möglichkeit des Klägers, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, steht auch nicht entgegen, dass in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Hungerproblematik betrifft vor allem Kinder, Frauen und ältere Menschen. Der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann, dem in der Anfangsphase finanzielle Mittel aus den Rückkehrhilfen und später Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen und der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist von der allgemeinen Unterversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in gleichem Maße betroffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Menschen gerade wegen des Mangels an Nahrung in Städte wie insbesondere Mogadischu flüchten. Vgl. dazu bereits Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 57 und VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 43. Anhaltspunkte dafür, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. Ermessensfehler insoweit (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insoweit bleibt auch der weitere Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.