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Urteil

8 K 3915/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1024.8K3915.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 30. Mai 2022 verpflichtet, der Klägerin den von ihr am 29. März 2022 beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks V.-straße N01, 00000 Köln, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 30. Mai 2022 verpflichtet, der Klägerin den von ihr am 29. März 2022 beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks V.-straße N01, 00000 Köln, zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in rückwärtiger Lage betreffend. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift V.-straße N01, 00000 Köln, (im Folgenden Vorhabengrundstück) im Stadtgebiet der Beklagten verwirklicht werden. Das Vorhabengrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans. Ein Bebauungsplan, der die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt und sich auf das Vorhabengrundstück bezieht, liegt nicht vor. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich straßenseitig eine geschlossene Bebauung mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude. Im straßenabgewandten hinteren Bereich des Grundstücks befindet sich derzeit eine eingeschossige, ca. 330 m² große Flachdachbebauung. Dieser Teil des Grundstücks ist durch eine Durchfahrt in der straßenseitigen Wohnbebauung erreichbar. Das Vorhabengrundstück liegt im Blockinnenbereich des Gevierts V.-straße, L.-straße, S.-straße und E.-straße. Durch diesen Blockinnenbereich verläuft zwischen der V.-straße sowie der S.-straße ein Verbindungsweg über das Flurstück N02, der südlich des Vorhabenbereichs liegt. In dem von diesem Verbindungsweg begrenzten Blockinnenbereich finden sich verschiedene Wohnnutzungen (Mehr- und Reihenhäuser) sowie gewerbliche Anlagen und Nebenanlagen. Mit Eingang bei der Beklagten am 29. März 2022 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen und Tiefgarage auf dem im Blockinnenbereich liegenden Teil des Vorhabengrundstücks. Das Vorhaben soll auf einer Grundfläche von 408 m² verwirklicht werden und eine absolute Höhe von 9 m aufweisen. Die Baumasse des Vorhabens soll ca. 3.672 m³ betragen. Die konkrete Vorbescheidsfrage lautet: „Ist das im Lageplan dargestellte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig“. Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Danach müsse sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Die nähere Umgebung umfasse die Grundstücke V.-straße N03 bis N04 sowie S.-straße N05 bis N06. Diese nähere Umgebung werde durch Hausgruppen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche geprägt. Die vorhandene Bebauung bilde straßen- und gartenseitige faktische Baufluchten. Diese würden durch die Grundfläche des Vorhabens deutlich überschritten. Auf den Grundstücken in der näheren Umgebung seien in diesem Bereich ausschließlich Nebenanlagen oder kleinere Einfamilienhäuser vorhanden. Ein Vorbild für die geplante Bebauung hinsichtlich der vorgesehenen Grundfläche, der baulichen Höhe und der überbaubaren Grundstücksfläche sei nicht erkennbar. Die Klägerin hat am 30. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich das von ihr geplante Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung stelle dabei der gesamte Bereich des Gevierts V.-straße, L.-straße, S.-straße und E.-straße dar. Die Bebauung sei in diesem Bereich heterogen; hinsichtlich ihrer Maße wiesen die Gebäude innerhalb des Gevierts keine Einheitlichkeit auf. Jedoch fänden sich in dem Bereich vergleichbare Bebauungen, die als Vorbild für das Vorhaben dienten. Dies gelte sowohl für die absolute Höhe des Vorhabens, als auch für die Baumasse sowie die überbaubare Grundstücksfläche. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Mai 2022 zu verpflichten, den Bauvorbescheid antragsgemäß zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor, dass als maßgebliche nähere Umgebung allein der Bereich zwischen V.-straße im Westen, den Flurstücken N07 und N08 in Norden, S.-straße im Osten und dem Flurstück N02 im Süden herangezogen werden könne. Dieser Bereich sei nicht heterogen bebaut. In dem Bereich lägen eine dominante Gruppe von Einfamilienhäusern, mehrere Mehrfamilienhäuser und dazugehörige Nebenanlagen. In diesen Bereich füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Dies gelte insbesondere für die (grundstücksbezogene) Baumasse von 7.542 m³ sowie die Grundfläche des Vorhabens. Vorbilder hierfür fänden sich jeweils nicht. Jedenfalls sei kein Vorbild erkennbar, das hinsichtlich aller relevanten Maßfaktoren herangezogen werden könne. Soweit die Klägerin andere Blockbebauungen als Vergleichsmaßstab heranziehe, seien diese Bereiche für die Beurteilung des Vorhabens nicht relevant. Auch sei das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionierung geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen und vorhandene Spannungen zu erhöhen. Das Gericht hat am 9. April 2024 durch den Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über den Termin geführte Niederschrift verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – bezogen auf die insoweit allein maßgebliche Vorbescheidsfrage – erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung (hierzu unter I.) ein; denn insoweit sind dort prägende Vorbilder vorhanden (hierzu unter II.). Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegen nicht vor (hierzu unter III.). I. Die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche stellt der durch V.-straße, L.-straße, S.-straße sowie die Flurstücke N02 und N09 gebildete Bereich dar. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wie auch für die überbaubare Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung aber im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 35, m. w. N. Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks jedenfalls durch die Bebauung innerhalb des vorgenannten Gevierts geprägt. Dies folgt insbesondere aus dem im Orts- und Erörterungstermin am 9. April 2024 gewonnen Eindruck, den der Berichterstatter den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand des vorliegenden Kartenmaterials vermittelt hat. Die Baulichkeiten in diesem Bereich bilden aufgrund der trennenden Wirkung der sie in nördlicher, westlicher und östlicher Richtung umgebenden Straßen ein deutlich abgegrenztes Siedlungsstück. In südlicher Richtung erhält der Bereich eine Zäsur durch den Verbindungsweg auf den Flurstücken N02 und N09, der den vor allem durch Wohnnutzung geprägten Bereich zu einem großen Einzelhandelsbetrieb abgrenzt. Im Blockinnenbereich ist lediglich die Wahrnehmung der zugehörigen Straßenrandbebauung, in Richtung Süden der in den Innenbereich gezogenen Reihenhausbebauung möglich. II. In den demnach allein maßgeblichen Umgebungsbereich fügt sich das geplante Vorhaben der Klägerin ein. Ein Vorhaben fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien den aus seiner Umgebung für jedes von ihnen gesondert abzuleitenden Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild" oder eine „Entsprechung" findet, es sei denn, das Vorhaben würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Das Erfordernis des „Einfügens" hindert indes nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Ist letzteres der Fall, fügt sich das Vorhaben in seine Umgebung gleichwohl ein, wenn es weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Ausgeschlossen ist danach ein Vorhaben (nur), wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Ob von dem Vorhaben eine solche negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 29 ff., m. w. N. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivlage für die Zulassung einer konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Auch die auf den Baugrundstücken selbst bereits vorhandene Bebauung gehört grundsätzlich zur Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, juris, Rn. 18. Ausgehend hiervon ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Es fügt sich sowohl hinsichtlich des angestrebten Maßes der Bebauung (hierzu unter 1.) also auch mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche (hierzu unter 2.) in die nähere Umgebung ein. 1. Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an. Dabei sind für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung die vorhandenen „Gebäude“ in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische, maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Deshalb ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension insgesamt kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 17 und 20, m. w. N. Bei der vorzunehmenden Bewertung ist dabei nicht nur die rückwärtige Bebauung innerhalb des Blockinnenbereichs in den Blick zu nehmen, sondern – soweit sie dorthin prägende Kraft entfaltet – auch die Blockrandbebauung. Insoweit lässt sich nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den übrigen Mitgliedern der Kammer anhand des vorliegenden Kartenmaterials vermittelt hat, zumindest eine Prägung für das Vorhabengrundstück feststellen, auch wenn diese naturgemäß geringer ist, als von ebenfalls im Blockinnenbereich liegenden Gebäuden. Eine Verengung allein auf die Letztgenannten würde zum einen die relevanten Sichtbeziehungen zum Blockrandbereich verkennen. Zum anderen würde eine derart enge Betrachtung auch der nicht homogenen und dichten Bebauung, die überwiegend klare Grenzen zwischen Blockrandbebauung und rückwärtiger Bebauung nicht erkennen lässt, nicht gerecht werden. Dies gilt insbesondere für die Bebauung auf den Flurstücken N10, N11, die in den Blockinnenbereich hineinragende Reihenhausbebauung in südlicher Richtung sowie für die Bebauung entlang der L.-straße. Ein optischer „Riegel“ durch die Blockrandbebauung, der den Umgebungsbereich vollständig umgibt oder als solcher wahrgenommen wird, existiert nicht. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N. Nach den vorstehenden Maßstäben stellt sich die Situation wie folgt dar: Das Vorhabengebäude soll eine Höhe von 9 m haben. Höhere Gebäude im Blockinnenbereich finden sich auf den Flurstücken N12 (14 m im Blockinnenbereich), N11 (11 m) und N10 (14 m). Die Gebäudehöhen der Blockrandbebauung sind in der Regel höher. Das Gebäude auf dem Flurstück N13 hat zwar lediglich eine Höhe von 7 m bzw. 8 m, wirkt auf den Betrachter jedoch nicht deutlich kleiner. Dieses Gebäude nimmt auch eine zum Vorhaben vergleichbare Grundfläche auf einem deutlich kleineren Grundstück ein. Gleiches gilt für die in den Blockinnenbereich deutlich hineinragende Bebauung entlang der R.-straße, die hinsichtlich ihrer Höhe, Grundfläche und Massivität über das geplante Vorhaben hinausgeht, auch wenn deren Prägung aufgrund der bereits deutlicheren Entfernung zum Vorhabengrundstück naturgemäß weniger gewichtig ist. Von den vorgenannten Bebauungen kann auch keine als Fremdkörper bei der Betrachtung ausgeblendet werden. Zwar kann eine Bebauung, die in der näheren Umgebung als Fremdkörper erscheint, für die Bestimmung des durch die vorhandene Bebauung ansonsten geprägten Rahmens außer Betracht bleiben. Ob sie sich als Fremdkörper darstellt, ist jedoch seinerseits nur unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung feststellbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 30 ff., m. w. N. Aufgrund der heterogenen Bebauung ist in der maßgeblichen näheren Umgebung eine einheitlich prägende Baustruktur nicht erkennbar. Soweit eine einheitliche Struktur nicht vorhanden ist, kann eine Bebauung jedoch schon nicht geeignet sein, aus dieser als Fremdkörper herauszutreten. 2. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es sowohl auf die Größe der Grundfläche des Vorhabens als auch auf seine Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf seinen konkreten Standort an. Ob sich eine Bebauung der rückwärtigen Teile eines Grundstücks einfügt, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang auch die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke in ihren rückwärtigen Teilen bebaut sind. Zur Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche zurückgegriffen werden. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis N05 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln. „Tatsächliche Straßengrenze“ in diesem Sinne ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, juris, Rn. 4, vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 5 und 7, und vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 10 A 591/18 –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, weil das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6. Hinsichtlich der maßgeblichen näheren Umgebung ist auch bezogen auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, kein homogenes Bild im Blockinnenbereich erkennbar. Eine rückwärtige Bebauung mit Hauptnutzungen ist dagegen auf einer Vielzahl von Grundstücken im Vorhabenbereich vorhanden. Die Baufenster der verschiedenen maßgeblichen Grundstücke weisen dabei ausgehend von den jeweiligen öffentlichen Straßen zwar unterschiedliche Tiefen auf. Ähnliche Baufenster finden sich aber jedenfalls auf den Flurstücken N13 und N14. Auch darüber hinaus soll das Vorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht in Blockinnenbereichen verwirklicht werden, die bislang nicht an irgendeiner Stelle von Bebauung freigehalten sind. Insoweit ist die bereits vorhandene rückwärtige Bebauung auf dem Vorhabengrundstück vorprägend. Dort befindet sich derzeit eine (gewerbliche) Hauptnutzung, die in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche dem Vorhaben weitestgehend entspricht. Die durch das Vorhaben eröffneten zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten in die rückwärtigen Grundstücksbereiche der umliegenden Bebauungen halten sich im Rahmen dessen, was in verdichteter Innenstadtlage, wie hier, ohne Weiteres hinzunehmen und in einem nicht unerheblichen Umfang bereits durch die bisherige (Wohn-)Bebauung im Blockinnenbereich vorhanden ist. III. Von dem Vorhaben sind auch keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten. Fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein, kommt es auf vermeintliche vorhabenbedingte bodenrechtliche Spannungen in der maßgeblichen Umgebung nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 10 A 591/18 –, juris, Rn. 41. Ebenso verstößt das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gleichwohl dann nicht ein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung nimmt. Ziel des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris, Rn. 32. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung durch die Verwirklichung und Nutzung des Vorhabens sind danach nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf seine im Rahmen der Vorbescheidsfrage zu prüfenden Dimensionen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos gegenüber den benachbarten Grundstücken und ihren Nutzern. Es kommt auch nicht zu einer Situation, in der erstmals eine Hauptnutzung in einen bis dahin ruhigen und schutzwürdigen Blockinnenbereich eindringt. Vielmehr ist der Vorhabenbereich bereits durch die ausgeprägte umliegende rückwärtige Bebauung vorgeprägt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. N05 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86.666,67 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an dem Streitwert für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 13 Wohneinheiten orientiert (13 x 10.000,00 Euro = 130.000,00 Euro), wobei aufgrund des beantragten Vorbescheids nur 2 / 3 hiervon in Ansatz gebracht worden sind, vgl. Ziffern 1 Buchstabe d sowie 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.