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Urteil

7 A 1143/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1116.7A1143.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 1998 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. -L. vom 19. Februar 1999 verpflichtet, dem Kläger einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 1194/331 gemäß Antrag vom 13. März 1998 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich des im Eigentum seiner Mutter stehenden Grundstücks Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 1194/331 (im Folgenden auch: klägerisches Grundstück) ein Wohnhaus zu errichten. Das Grundstück grenzt mit seiner Südseite an die S. straße, die etwa 230 m westlich von der E. Straße abzweigt und über das klägerische Grundstück noch etwa 150 m in östliche Richtung hinausführt. Dort endet die S. straße vor der W. , die hier in einem halbkreisförmigen Bogen aus westlicher Richtung kommend bis in nordwestliche Richtung verschwenkt. In etwa parallel zum bogenförmigen Verlauf ist die W. eingedeicht. Rückwärtig grenzt an das klägerische Grundstück und auch an die weiteren in westlicher und östlicher Richtung gelegenen Grundstücke der näheren Umgebung eine mehr oder weniger wild überwachsene Böschung an. Die Fläche zwischen der Böschung und dem W. wird zum Teil als Spielplatz, überwiegend aber als Wiese landwirtschaftlich genutzt. Rückwärtig des klägerischen Grundstücks ist die sich von Nordwesten nach Südosten erstreckende Wiesenfläche etwa 120 m tief. Im Bereich des klägerischen Grundstücks erhebt sich die Böschung um etwa 2 m über das Niveau des klägerischen Grundstücks sowie um etwa 3 m gegenüber der zwischen der Böschung und dem W. gelegenen Wiese. 3 Auf den Grundstücken beidseits der S. straße stehen straßennah Wohnhäuser, so etwa auf dem 60 m tiefen Grundstück des Klägers. In östlicher Richtung folgen bis zum Ende der S. straße sieben weitere mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke (S. straße 18 bis 30, nur gerade Hausnummern). Rückwärtig des letzten Grundstücks dieser Reihe, das selbst etwa 20 m tief ist, steht auf einem weiteren Grundstück ein Wohnhaus (S. straße 32), das gemessen von der S. straße eine Bautiefe von bis etwa 40 m erreicht. Dieses Wohnhaus wird in östlicher Richtung zu einem kurzen, nach Norden zum Spielplatz zwischen Böschung und W. führenden Abzweig der S. straße erschlossen. Rückwärtig der zur S. straße gelegenen Wohnhäuser steht auf dem Grundstück S. straße 20 (Flurstück 579/331) ein zweites Wohnhaus. Dieses Wohnhaus ist mit dem vorderen Wohnhaus durch eine zwischenliegende Garage baulich verbunden. Es reicht bis in eine Bautiefe von etwa 29 m. Auf dem Flurstück 582/331 (S. straße 26) steht ein Baukörper, bei dem es sich seinem äußeren Erscheinungsbild nach um zwei Wohnhäuser handelt, die gegeneinander leicht versetzt unmittelbar aneinander gebaut sind. Die Dachflächen der beiden Häusern gehen zum Teil ineinander über. Die Bautiefe erreicht hier etwa 26 m. Unmittelbar auf den beiden westlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden, von der S. straße aus betrachtet hintereinander gelegenen Grundstücken steht jeweils ein Wohnhaus (S. straße 14 bzw. M. -R. -Straße 9). Das zur S. straße erschlossene Wohnhaus Nr. 14 hält eine Bautiefe von 40 m, das zur M. -R. -Straße erschlossene Wohnhaus von der S. straße aus betrachtet eine Bautiefe von 55 m ein. Die M. -R. -Straße zweigt ebenfalls von der E. Straße ab und verläuft parallel zur S. straße, endet aber vor dem Grundstück M. -R. -Straße 9. Das Grundstück S. straße 8 (Parzelle 325/20) ist bis in eine Bautiefe von 30 m bebaut. 4 Am 13. März 1998 beantragte der Kläger einen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses rückwärtig des vorhandenen Wohnhauses. Eine bauliche Verbindung zwischen den beiden Wohnhäusern ist nicht geplant, sondern ein Abstand von etwa 11 m. Die Bautiefe soll die des Hauses S. straße 14 aufnehmen, also rund 40 m erreichen. Mit Bescheid vom 24. September 1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Grundstück liege zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche jedoch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im maßgebenden Bereich zwischen dem W. damm im Norden und der Straße P. im Süden sei kein Wohnhaus in zweiter Reihe anzutreffen. Das klägerische Vorhaben halte sich daher nicht im durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen und werde bodenrechtliche Spannungen auslösen. Die rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke nördlich der S. straße, auf denen sich lediglich teilweise kleine Nebengebäude befänden, dienten als Grün- bzw. Gartenflächen der Ruhe und Erholung der Bewohner des Gebiets. Zudem würde durch das Vorhaben ein Berufungsfall geschaffen und eine wesentliche Gebietsveränderung eingeleitet. 5 Den Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises M. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1999 als unbegründet zurück. 6 Der Kläger hat mit der am 16. März 1999 erhobenen Klage sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren weiter verfolgt. 7 Er hat beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 24. September 1998 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises M. vom 19. Februar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 1194/331, gemäß Antrag vom 11. März 1998 zu erteilen. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Berufung auf seinen Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises M. entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, das Wohnhaus S. straße 14 sei kein echter Berufungsfall, da es offensichtlich zur Erhaltung der Bepflanzung von der Straße abgerückt errichtet worden sei. Das Wohnhaus M. - R. -Straße 9 präge die Umgebung nicht, denn es sei zur M. - R. -Straße erschlossen. Freistehende Gebäude seien in der näheren Umgebung in der geplanten Bautiefe im Übrigen nicht vorhanden. Aus der vom Kläger vorgelegten nachbarrechtlichen Vereinbarung seiner Mutter mit der Eigentümerin des Grundstücks S. straße 18 vom 23. März/ 1. April 1999 ergebe sich die Vermutung, schon jetzt sei eine ähnliche Bebauung auf dem Nachbargrundstück geplant. 12 Mit Urteil vom 31. Januar 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist am 2. Februar 2000 an die Klägervertreter abgesandt worden. Am 3. März 2000 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. April 2000 zugestelltem Beschluss vom 17. April 2000 hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 22. Mai 2000, einem Montag, hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. 13 Der Kläger trägt vor: Zur maßgebenden näheren Umgebung gehörten die Grundstücke S. straße 14, 20 und 32 sowie das Grundstück M. -R. -Straße 9, die in den rückwärtigen Grundstücksbereichen mit Wohnhäusern bebaut seien. In diesen Bebauungszusammenhang füge sich sein Vorhaben ein. Die S. straße sei auch unter Berücksichtigung weiterer, in den rückwärtigen Gartenbereichen möglicher Wohnbauvorhaben zur Erschließung vollkommen ausreichend. Wenn durch sein Vorhaben Belange Dritter überhaupt beeinträchtigt werden sollten, dann nicht mehr als nur geringfügig. Auch bestehe kein Bedürfnis, die bauliche Entwicklung des Bereichs durch eine Bebauungsplanung zu steuern, denn die überbaubare Grundstücksfläche werde durch den anhand der Häuser S. straße 14 und 32 ablesbaren Maßstab vorgegeben. Die vom Beklagten für möglich gehaltene Bebauung - also eine Bebauung, die an vorhandene Wohnhäuser bautechnisch anknüpfen müsse - sei städtebaulich nicht überzeugend. Das vom Beklagten für möglich gehaltene Baugeschehen würde nicht zu einer aufgelockerten Bebauung, sondern zu untypisch massiven Baukomplexen führen. 14 Der Kläger beantragt, 15 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er erwidert: Die maßgebende Umgebung werde durch die Grundstücke S. straße 18 bis 28 begrenzt. Das Hausgrundstück S. straße 14 sei als Fremdkörper aus der Betrachtung auszuklammern. Die Hausgrundstücke S. straße 30 und 32 seien nach Zuschnitt und vorhandenen Freiflächen wie das Grundstück M. -R. -Straße 9, das zudem anders erschlossen werde, mit den übrigen Grundstücken nicht vergleichbar. In dem durch die Wohngrundstücke S. straße 18 bis 28 gezogenen Rahmen sei eine selbständige Bebauung in zweiter Reihe nicht vorhanden; die Bebauungstiefe dieser Grundstücke bilde eine faktische hintere Baugrenze, die vom klägerischen Vorhaben bei weitem überschritten würde. Auch die Hinterlandbebauung S. straße 20 sei mit dem klägerischen Vorhaben nicht vergleichbar, denn dort sei kein freistehendes Haus, sondern ein Anbau an ein davorstehendes Haus errichtet worden, der zudem keine vergleichbare Bautiefe erreiche. Dem klägerischen Vorhaben komme eine negative Vorbildwirkung zu. 19 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Berufung ist begründet. 23 Die zulässige Klage ist begründet. 24 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der am 13. März 1998 beantragten Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Wohngrundstück, Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 1194/331 (S. straße 16 in O. ). Seinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. Satz 1 BauO NRW). Die Errichtung eines Wohnhauses ist an dem geplanten Standort bauplanungsrechtlich zulässig. 25 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der in nördlicher Richtung vom klägerischen Grundstück aus betrachtet durch die rückwärtige Böschung begrenzt wird und in östlicher Richtung vor der W. endet. Näherer Ausführungen bedarf es nicht, da auch die Beteiligten mit dem Verwaltungsgericht übereinstimmend davon ausgehen, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. 26 Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dass das durch den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids konkretisierte Vorhaben des Klägers den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB entspricht, ist zwischen den Beteiligten mit Ausnahme der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche nicht strittig und bedarf daher insoweit ebenfalls keiner weiteren Ausführungen. Das Vorhaben fügt sich darüber hinaus entgegen der Annahme des Beklagten auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein. 27 Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist also einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -, BRS 46 Nr. 64. 29 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, 31 wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. 32 Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Eine Beschränkung auf die Bebauung, die als städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar angesehen wird, darf insoweit zunächst nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden. Für die Annahme des Beklagten, die Bebauung auf dem Grundstück S. straße 14 könne von vornherein aus der Betrachtung ausgeblendet werden, da sie sich als Fremdkörper darstelle, gibt es keine innere Rechtfertigung. Zwar kann eine Bebauung, die in der näheren Umgebung als Fremdkörper erscheint, für die Bestimmung des durch die vorhandene Bebauung ansonsten geprägten Rahmens außer Betracht bleiben. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75. 34 Ob sie sich als Fremdkörper darstellt, ist jedoch seinerseits nur unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung feststellbar. 35 Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter von der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Lagepläne, Flurkarten und Grundkarten sowie der im Termin zur Augenscheinseinnahme gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, erstreckt sich die prägende Bebauung beidseits der S. straße von der E. Straße bis zur W. . Die in die S. straße einmündenden Straßen - das sind aus nördlicher Richtung die H. -S. -Straße, aus südlicher Richtung der T. weg und die G. straße - sind wie die S. straße selbst gering dimensionierte, ausschließlich der Erschließung der anliegenden Wohngrundstücke dienende Straßen, denen keine die prägende Wirkung der fortlaufenden Bebauung unterbrechende Funktion zukommt. Die Böschung rückwärtig des klägerischen Grundstücks trägt ferner zum Eindruck bei, dass das Wohnhaus M. -R. -Straße 9 nicht nur der M. -R. - Straße zugeordnet ist. Sie bestärkt den Eindruck einer fortlaufenden Bebauung, die westlich des Grundstücks des Klägers nicht nur das Grundstück S. straße 14, sondern auch das Grundstück M. -R. -Straße 9 umfasst. Der Eindruck der Zuordnung dieses Wohnhauses zur Bebauung entlang der M. - R. -Straße ist ohnehin nicht gleichermaßen wie bei den anderen Wohnhäusern dieser Straße ausgeprägt, denn es liegt am Ende („vor Kopf") dieser Straße, und zwar aus der unmittelbaren Flucht heraus leicht in südlicher Richtung versetzt. Gewissermaßen verschränkt sich in diesem Bereich die prägende Wirkung, die von der Bebauung entlang der M. -R. - Straße zum einen und der S. straße zum anderen ausgeht, derart, dass sie sich insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Überschneidungsbereich wechselseitig beeinflussen. 36 In östlicher Richtung begrenzt das Wohngebäude S. straße 32 die zu betrachtende Bebauung. Von der S. straße aus gesehen steht es hinter dem Wohnhaus S. straße 30 im rückwärtigen Grundstücksbereich. Dass das Wohnhaus S. straße 32 lediglich zu einem Abzweig der S. straße erschlossen ist, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Stichweg dient als Weg zum Spielplatz zwischen W. damm und Böschung, im Übrigen aber der Erschließung des Wohnhauses S. straße 32. Er ist in diesen Funktionen mit einem Wohnweg vergleichbar, der den Bebauungszusammenhang nördlich der S. straße auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in zwei verschiedene Bereiche unterschiedlich prägender Wirkung unterteilt. Das Wohnhaus vermittelt zusammen mit den Häusern S. straße 28 und 30 den Eindruck einer kleinteiligen Bebauungsverdichtung, der die Böschung eine Entwicklungsgrenze setzt. 37 Zur maßgebenden Bebauung gehören ferner, wie insoweit auch der Beklagte annimmt, die Häuser S. straße 20 und 26. Der Beklagte irrt jedoch in der Annahme, auf die "Anbauten" auf diesen Grundstücken komme es nicht entscheidend an, da sie nach ihrem optischen Eindruck nicht in zweiter Reihe errichtet seien. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben der Hinterlandbebauung nach der zu überbauenden Grundstücksfläche innerhalb des Rahmens der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Bebauung hält, kommt es darauf an, ob bereits vorhandene Bebauung nach ihrer Situierung auf den Baugrundstücken tatsächlich im Hintergelände errichtet ist; unerheblich ist hingegen, dass vorhandene (straßenseitig errichtete) Gebäude aus einem bestimmten Blickwinkel den optischen Eindruck einer Bebauung in zweiter Reihe erwecken können. Ebensowenig erheblich ist, ob - wie der Beklagte meint - die Gebäude straßenseitig den Eindruck erwecken, sie seien ausschließlich in "erster Reihe" errichtet. Es kommt nicht darauf an, ob die Bebauungstiefe auf den schon bebauten Grundstücken der maßgebenden Umgebung von einem einzigen Gebäude oder von mehreren hintereinander gestaffelten Gebäuden erreicht wird. Wenn und soweit eine Grundstücksfläche überbaubar ist und die übrigen maßgebenden Rechtsvorschriften, etwa auch die landesrechtlichen Abstandvorschriften, die Errichtung mehrerer freistehender Gebäude zulassen, ist es dem Bauherrn unbenommen, die überbaubare Grundstücksfläche in dem Rahmen, den die Maßvorschriften (GRZ und GFZ) setzen, mit einem zusammenhängenden oder mit mehreren eigenständigen Gebäuden zu bebauen. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43 und 44.89 -, BRS 49 Nr. 83; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 7 A 3032/95 -. 39 Im Übrigen reicht die Bebauung auch auf den beiden Grundstücken S. straße 20 und 26 über die Bebauungstiefen der unmittelbaren Nachbargrundstücke hinaus und erreicht mit 26 m bzw. 29 m durchaus Tiefen, die der Annahme einer prägenden Bebauungstiefe, etwa in Gestalt einer faktischen Baugrenze, entgegensteht. Bereits auf den wenigen Grundstücken S. straße 16 bis 26 differiert die jeweilige Bautiefe der dortigen Wohnhäuser so stark, dass keine faktische Baugrenze (von bis 29 m) festgestellt werden könnte, der prägende Wirkung auch für die Nachbargrundstücke zukäme. Vielmehr wirkt auf diesen Bereich die Bebauung der Grundstücke S. straße 14 (Bebauungstiefe 40m) und S. straße 8 (Bebauungstiefe 30m) in selbst mit prägender Weise ein. 40 Das Gebäude S. straße 14 ist auch nicht als so genannter Fremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden. Es hat nicht die Stellung eines Unikats, sondern fügt sich harmonisch in die Bebauung ein, zu der im unmittelbaren Umfeld ferner das Haus M. -R. -Straße 9 hinzugehört. 41 Das klägerische Vorhaben hält sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, die in Anspruch genommen werden soll, in dem aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Fügt sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht hinsichtlich der nach § 34 Abs. 1 BauGB erheblichen Tatbestandsvoraussetzungen ein, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob es städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen nach sich ziehen könnte. 42 Selbst wenn entgegen der dargestellten Auffassung des Senats davon ausgegangen würde, dass sich das klägerische Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist es zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGG hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst oder sei es in Folge seiner Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - in diesem Sinne - verschlechtert, stört oder belastet, bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, aaO; Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72. 44 Eine negative Vorbildwirkung kommt dem Vorhaben des Klägers nicht zu. Allein in östlicher Richtung sind weitere Folgevorhaben möglich, nämlich auf den fünf in östlicher Richtung benachbarten Grundstücken. Zwei dieser Grundstücke sind ohnehin bereits durch ein zweites (angebautes) Wohngebäude zusätzlich in Anspruch genommen. Die mögliche bauliche Verdichtung bleibt hinter dem vorhandenen Baubestand nördlich der S. straße in ihrem Abschnitt zwischen W. und dem klägerischen Grundstück zurück und ist nicht derart gewichtig, dass die Folgewirkungen nur durch eine Bebauungsplanung bewältigt werden könnten. Vielmehr würde auch dieser Bereich der S. straße lediglich in einem Maße verdichtet, wie es in westlicher Richtung bereits zu verzeichnen ist. Auch bei weiterer Wohnbebauung bleibt eine aufgelockerte Bebauung möglich. Weitere Wohnhäuser würden im Norden der vorhandenen Wohnbauten errichtet und lassen auch aus diesem Grunde keine Auswirkungen befürchten, die nicht in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren derart gehandhabt werden können, dass eine nachbarunverträgliche Wohnbebauung ausgeschlossen werden kann. Schließlich sind städtebauliche Folgewirkungen etwa hinsichtlich der Erschließung, die einen Bebauungsplan erfordern würden, nicht ersichtlich. Die S. straße ist für die wenigen möglichen zusätzlichen Baukörper ausreichend dimensioniert, wie im Übrigen auch der Vortrag des Beklagten verdeutlicht, der gegen den Anbau eines weiteren Wohnhauses an das vorhandene Wohnhaus keine Einwände erhoben hat. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 47 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht gegeben sind. 48