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Beschluss

23 L 167/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0211.23L167.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 590/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse. Die Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2025 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benannt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Namentlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 vor deren Erlass angehört. Auch materiell erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Die Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Als ungeeignet ist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere derjenige anzusehen, der Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 der FeV aufweist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 9 L 1627/20 –, juris Rn. 13 - 14. Hier steht aufgrund des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik Köln vom 6. November 2024 fest, dass der Antragsteller neben Cannabis auch Amphetamin zu sich genommen hat. Die nachgewiesene Konzentration von Amphetamin in seinem Blut lag bei 16 μg/L Serum. Im Gutachten ist ferner ausgeführt, die niedrige Konzentration sei mit der akuten Aufnahme einer sehr geringen Betäubungsmittelmenge oder mit einem längeren Zeitintervall zwischen Betäubungsmittelaufnahme und Blutentnahme zu vereinbaren. Es ist auch davon auszugehen, dass dem Nachweis dieses Betäubungsmittels ein Konsum dieses Betäubungsmittels vorausging. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von einem Betroffenen behauptete unbewusste Konsum stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –,juris Rn. 6 und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4. Ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt muss einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2011 – 11 C 11.318 –,juris Rn. 9. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 3 B 127/14 –, juris Rn. 5. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A1716/13 –, juris, Rn. 6. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers ersichtlich nicht. Der Antragsteller macht geltend, er könne sich den rechtsmedizinisch nachgewiesenen Befund nur so erklären, dass er sich aus einer ihm von seinem Cousin überlassenen Cremedose der Marke „Z.“ vermeintliche Gesichtscreme auf sein Gesicht aufgetragen habe. Diese Creme müsse mit Amphetaminpaste versetzt gewesen sein. Hierfür spreche unter anderem auch die geringe Konzentration von 16 μg/L Blutserum. Sinngemäß führt der Antragsteller aus, die Aufnahme des Betäubungsmittels sei durch die Auftragung der Creme auf sein Gesicht und damit über involvierte Schleimhäute von Mund, Nase und Augen zu erklären. Dieser Vortrag genügt nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Substantiierung des unwissentlichen und unwillentlichen Konsums. Zunächst schildert der Antragsteller keinen feststehenden Sachverhalt, sondern er äußert eine Mutmaßung, woher das in seinem Körper nachgewiesene Amphetamin stammen könnte. Diese Mutmaßung ist indes nicht plausibel. So ist bereits unschlüssig, warum der Cousin des Antragstellers ihm neben verschiedenen anderen Gegenständen eine Dose Creme aus Anlass seines Haftantritts zur Aufbewahrung überlassen haben sollte. Zudem bleiben die Angaben des Antragstellers derart allgemein, dass eine Überprüfung nicht möglich ist. Weder benennt er den Cousin namentlich noch macht er nähere Angaben zum Zeitpunkt des Haftantritts. Ebenso wenig bietet er eine rechtsmedizinische Untersuchung der in seinem Besitz befindlichen Creme an. Auch der geschilderte Ablauf ist nicht plausibel. Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten Aufnahme über die Augen-, Nasen- und Mundschleimhäute. Diese werden beim Auftrag einer Gesichtscreme typischerweise ausgespart. Hinzu kommt, dass die Kontrolle des Antragstellers am 3. Oktober 2024 um 16.45 Uhr stattfand. Dies ist eine Tageszeit, bei der ein kurz zuvor erfolgter Auftrag der vermeintlichen Gesichtscreme eher fernliegend ist. Der Antragsteller erläutert zudem nicht, was ihn überhaupt dazu bewogen hat, sich an der ihm zur Aufbewahrung überlassenen Gesichtscreme zu bedienen. Gegen die weitere Einlassung, der Konsum von Drogen sei ihm „wesensfremd“ und er habe solche jedenfalls nicht wissentlich genommen, spricht zudem, dass im Blut des Antragstellers nicht nur Amphetamin, sondern auch Cannabis nachgewiesen wurde. Der Nachweis zweier unwillentlich bzw. passiv aufgenommener Substanzen in einer und derselben Blutprobe ist in höchstem Maße lebensfremd. Insgesamt bleibt die Darstellung des Antragstellers somit unstimmig und unsubstantiiert, so dass ihm nicht geglaubt werden kann. Ausgehend hiervon ist vorliegend von einem wissent- und willentlichen Konsum des harten Betäubungsmittels Amphetamin durch den Antragsteller auszugehen. Bei dieser Ausgangslage hatte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Auf den Einwand des Antragstellers, dass er zu keinem Zeitpunkt empfunden oder den Eindruck gehabt habe, unter der Wirkung von Amphetamin zu stehen, kommt es daher rechtlich nicht an. Der bloße Konsum harter Drogen führt – selbst ohne Ausfallerscheinungen – zum Wegfall der Fahreignung. Lediglich abrundend weist das Gericht darauf hin, dass der Vortrag des Antragstellers auch insoweit nicht stimmig ist. Den Feststellungen der Polizei zufolge wies der Antragsteller deutliche drogentypische Symptome wie starkes Zittern, glasige und gerötete Augen sowie eine auffallende Blässe auf. Auch die Pupillen waren erweitert und reagierten verlangsamt auf Lichteinfall. Der Antragteller wies überdies einen Augenlidtremor auf. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage als Steinpfleger drohen sollten, vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung begegnet auch die Zwangsmittelandrohung keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes (§ 52 Abs. 1 GKG) angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.