Gerichtsbescheid
23 K 6276/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0612.23K6276.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin ist die Witwe des am 00. Januar 2015 verstorbenen P. T.. Der Ehemann der Klägerin verstarb im Alter von 47 Jahren und war zuvor an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt. Der Verstorbene wurde eingeäschert; seine Urne wurde am 00. Januar 2015 auf dem Friedhof K.-R. bestattet. Die Familie des Verstorbenen erwarb im Jahr 2023 zwei Baumwahlgrabstellen auf dem Friedhof I. in J.. In einem dieser Gräber ist die Urne des Vaters des Verstorbenen bestattet; auch die Urne der Mutter des Verstorbenen soll dort bestattet werden. Am 2. April 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagte die Umbettung der Urne auf den Friedhof I.. Sie begründete dies mit dem Wunsch der Familienzusammenführung, der insbesondere auch von der Mutter des Verstorbenen geäußert worden sei. Sie selbst trauere nicht an Gräbern, sondern habe ihre eigene Vorstellung, wie sie mit Trauer umgehe. Sie wolle aber ihrer Schwiegermutter diesen Wunsch erfüllen. Unter dem 28. September 2023 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigen Ablehnung des Antrags an. Sie führte aus, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung nicht erklärt habe. Ein entsprechender mutmaßlicher Wille sei auch nicht erkennbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass veränderte Lebensumstände keinen wichtigen Grund für die Umbettung eines Verstorbenen darstellen würden. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Klägerin im Jahr 2015 für eine Reihengrabstelle auf dem Friedhof K.-R. entschieden habe, obgleich K. bereits damals nicht ihrem Wohnort entsprach. Hierauf entgegnete die Klägerin am 14. Oktober, dass sie zwischen F. und R. gewohnt und sich wegen der „Friedlichkeit“ für den Friedhof K.-R. entschieden hätten. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen. Das Argument der besseren Erreichbarkeit des Friedhofs I. sei nicht plausibel. Gegen einen mutmaßlichen auf eine Familienzusammenführung gerichteten Willen spreche zudem, dass die Entschließung für eine Reihengrabstätte selbst eine gemeinsame Bestattung mit der Klägerin ausgeschlossen habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14. November 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass der Gesichtspunkt der Störung der Totenruhe hier nicht schwer wiegen könne, da es sich um ein Urnengrab handele. Dass keine ausdrückliche Erklärung ihres verstorbenen Ehemannes zum Bestattungsort vorliege, stehe ihrem Begehren nicht entgegen. Erfahrungsgemäß befassten sich Personen mit der Auswahl der Grabstätte erst im vorgerückten Alter, nicht aber zur Lebensmitte. Das Recht auf Totenfürsorge beziehungsweise die Besuchsmöglichkeit sei in der gegenwärtigen Situation erheblich erschwert. Die aktuelle Grabstätte sei für sie nicht gut erreichbar. Auch ihre gehbehinderte Schwiegermutter könne die Grabstelle nur äußerst beschwerlich erreichen. Ihr psychischer Zustand habe sich seit der Wahl der Grabstätte auf dem Friedhof K.-R. negativ entwickelt. Es sei ihr weiterhin nicht möglich, an das Grab des Verstorbenen zu treten. Durch die Umbettung der Urne könnten Verwandte des Verstorbenen das Grab wesentlich leichter besuchen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Oktober 2024 zu verpflichten, der Umbettung des P. T. auf den Friedhof I. zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin äußere nicht den Wunsch, mit ihrem Ehemann zusammen bestattet zu werden. Soweit es um den Wunsch der Schwiegermutter gehe, die Totenfürsorge wahrzunehmen, könne die Klägerin ihr regelmäßige Besuche ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlich oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung zur Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2020 in der Fassung der I. Änderung vom 28. Juni 2021 (Friedhofssatzung). Danach bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und der Ordnungsbehörde (Satz 1). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden (Satz 2, Halbsatz 1). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist hier zu verneinen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Satzungen der Friedhofsträger in Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe des Verstorbenen als postmortal fortdauernden Bestandteil seiner Menschenwürde überwiegt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 –, juris Rn. 47; vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris Rn. 22 und vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris Rn. 21 m. w. N.; Beschlüsse vom 18. Oktober 2019 – 19 A 4135/18 –, juris Rn. 5 und vom 5. Dezember 2017 – 19 A 2275/16 –, juris Rn. 2; zum postmortalen Schutz der Menschenwürde vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1.18 –, BVerwGE 166, 65 = juris Rn. 21 f. m. w. N. Am Schutz der Totenruhe besteht nach Art. 1 Abs. 1 GG, § 7 Abs. 1 BestG NRW und § 13 Abs. 1 Satz 1 Friedhofssatzung ein ganz erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse haben allein die zuständigen Hoheitsträger, hier also auch die Beklagte, wahrzunehmen. Der Schutz der Totenruhe genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Asche nach allgemeiner Auffassung nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Vgl. OVG NRW, Protokoll vom 22. März 2024 – 19 A 605/22 –, juris Rn. 3 ff.; Urteile vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 –, juris Rn. 47; vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris Rn. 22 und vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris Rn. 21. Da der Schutz der Totenruhe unterschiedslos für Leichen und Aschen gilt, sind – entgegen der Ansicht der Klägerin – keine weniger strengen Anforderungen an die Umbettung einer Urne denn an die Umbettung eines Leichnams zu stellen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 3. April 2020 – AN 4 K 18.01516 –, juris Rn. 35. Dies bedeutet nicht, dass unterschiedliche Ruhezeiten für Leichen und Urnen durch die Friedhofsträger nicht festgesetzt werden können; vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – 4 N 17.1197 –, juris Rn. 17 ff.: erheblich längere Ruhezeiten für Leichen als für Urnen sind nicht gleichheitswidrig, weil sich Ruhezeiten für Leichen an der voraussichtlichen Dauer des Verwesungsprozesses orientieren; nachgehend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1/18 –, BVerwGE 166, 65 = juris; sowie das Urteil des Bay. VGH vom 31. Januar 2018 – 4 N 17.1197 –, juris Rn. 17 ff., wonach die Festlegung einer Ruhefrist von zwei Jahren bei Urnenbestattung zulässig ist. Ein wichtiger Grund, welcher der Totenruhe vorgeht, kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt. Danach kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein, wenn – erstens – der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung geäußert hat (vgl. dazu § 13 Abs. 2 Satz 3 Friedhofssatzung). Fehlt ein solches, kann – zweitens – eine Umbettung auch aus einem mutmaßlichen Willen gerechtfertigt sein. Dies setzt wiederum voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris Rn. 23 und vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 –, juris Rn. 47. Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es – drittens – unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und das Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 –, juris Rn. 47; vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris Rn. 26 und vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 18. Oktober 2019 – 19 A 4135/18 –, juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 ZB 04.2986 –, juris Rn. 9. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze liegt ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, der der geschützten Totenruhe ihres verstorbenen Ehemannes vorgehen würde, nicht vor. Zunächst sind keine Anhaltspunkte erkennbar, aus denen sich ergibt, dass es dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, auf dem Friedhof I. neu beigesetzt zu werden. Die Klägerin trägt im Gegenteil vor, dass mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten – insbesondere auch nicht in Anbetracht seiner tödlich verlaufenden Krankheit – nicht über den Ort seiner Bestattung gesprochen worden sei. Auch ein mutmaßliches Einverständnis des Verstorbenen mit der Ausgrabung und Umbettung seiner Urne ist nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es dabei nicht allein auf den Willen des Verstorbenen hinsichtlich einer konkreten Grabstätte oder bestimmter Umstände der Beisetzung an, sondern der Wille muss im Falle der Umbettung auch darauf gerichtet sein, diese Form der letzten Ruhe gerade durch eine Umbettung herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris Rn. 24 (Ermöglichung einer gemeinsamen Grabstätte für Ehegatten) und vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris Rn. 33 (unvorhergesehener Umzug des Totenfürsorgeberechtigten). Insofern kann ein Wille dahingehend, die letzte Ruhe gemeinsam mit Familienangehörigen und/oder an einem Ort zu finden, den die Angehörigen ohne Einschränkung aufsuchen können, nur dann eine Umbettung rechtfertigen, wenn er auch darauf gerichtet war, dies erforderlichenfalls durch eine Umbettung zu ermöglichen. Welche Einstellung der Verstorbene zu der Frage seiner Umbettung hatte, lässt sich indes aus den von der Klägerin angeführten Umständen nicht verlässlich erschließen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin subjektiv von dem Willen des Verstorbenen ausgeht, mit der Umbettung einverstanden zu sein, erschließt sich kein objektiver Anhalt und auch kein tragfähiges Indiz für den mutmaßlichen Umbettungswillen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Verstorbene stets in enger Familiengemeinschaft gelebt habe, lässt dies einen solchen Schluss ebenso wenig zu. Enge, familiäre Bindungen, auch über einen langen Zeitraum, sind nicht als Ausnahmefall im oben genannte Sinne anzusehen. Vgl. zum engen Zusammenleben in ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 –, juris Rn. 32. Aus dem wohl anzunehmenden Wunsch des Verstorbenen, an einem für seine Mutter ohne Weiteres zugänglichen Ort bestattet zu sein, lässt sich ebenso wenig ableiten, dass er hierfür auch die Umbettung seiner sterblichen Überreste in Kauf genommen hätte. Dafür, dass der Verstorbene, hätte er die jetzt zur Debatte stehende Situation bedacht, dies – auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit zu seiner Mutter zu Lebzeiten – anders gesehen hätte, fehlt jeglicher Anhalt. Angesichts dessen, dass im Regelfall der Wunsch nach einer leicht zugänglichen Stelle für die Beisetzung durch den sofortigen Erwerb einer solchen verwirklicht werden kann, konnte der Verstorbene nicht mit dem eine Umbettung erforderlich machenden, atypischen Geschehensablauf rechnen, dass er zunächst an einer „schwer zugänglichen“ Stelle bestattet werden würde. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Akteninhalt auch nicht, dass die Grabstätte in K.-R. schwerer zugänglich wäre als die in I.. Die sodann vorzunehmende Abwägung zwischen der Totenruhe des Verstorbenen und der Ausübung des Totenfürsorgerechts durch die Klägerin fällt zu ihren Ungunsten aus. Ihr Interesse ist nicht als so gewichtig einzustufen, dass die Achtung der Totenruhe dahinter zurücktreten muss. Schon im Ausgangspunkt kann dem Recht der Klägerin auf Totenfürsorge keine allzu hohe Bedeutung beigemessen werden, da davon auszugehen ist, dass die Totenfürsorge vorrangig durch ihre Schwiegermutter ausgeübt wird. Denn nach ihren eigenen Angaben ist die Klägerin kein Mensch, der der Toten an ihren Grabstätten gedenkt. In der Sache begründet die verschlechterte psychische Situation der Klägerin auch keinen der Totenruhe vorgehenden, wichtigen Grund. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit die Umbettung der Urne hier Abhilfe leisten könnte. Zuletzt spricht für ein Überwiegen der Totenruhe des Verstorbenen, dass die Entscheidung für eine Bestattung auf dem Friedhof K.-R. gefallen ist, obgleich die Familie und insbesondere auch die Klägerin nach ihren Angaben nie einen Bezug zu diesem Ort hatten. Der insoweit als ausschlaggebend ausgewiesene Punkt der „Friedlichkeit“ des Friedhofs K.-R. ist zwischenzeitlich nicht weggefallen. In Anbetracht der jahrelangen Erkrankung des Verstorbenen hätte zudem die Gelegenheit bestanden, die Frage seiner Bestattung mit ihm zu besprechen. Die Wahl einer Reihengrabstätte hat eine gemeinsame Bestattung mit der Klägerin oder anderen Familienangehörigen bereits anfänglich ausgeschlossen. Schließlich folgt auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls nicht, dass das Recht der Klägerin auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Soweit man davon ausgeht, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Satz i. V. m. § 16 Abs. 7 Satz 2 Buchst. a) Friedhofssatzung primär totenfürsorgeberechtigte Klägerin auch Belange ihrer Schwiegermutter im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von deren Totenfürsorgerecht geltend machen möchte, überwiegt ebenfalls das Recht der Totenruhe. Insoweit ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie ihrer Schwiegermutter bei der Wahrnehmung der Totenfürsorge auch behilflich sein könnte. Dafür muss sie an das Grab des Verstorbenen auch nicht einmal herantreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.