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Beschluss

11 A 1414/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0410.11A1414.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34 m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG stehe entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht erfülle. Insoweit könne er sich auf das von ihm vorgelegte Goethe-Zertifikat B1 über eine am 8. Juni 2023 absolvierte Prüfung im Modul „Sprechen“ nicht mit Erfolg berufen. Denn nach der gesetzlichen Regelung müsse die sprachliche Befähigung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag bestehen. Der „Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag“ grenzt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 ‑ 5 B 208.07 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113 = juris, Rn. 3, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT Drs. 16/4017, S. 11. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Auswertung des Akteninhalts dargelegt, dass es an einem Nachweis fehle, dass der Kläger die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bereits im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ‑ rund ein Jahr vor der Prüfung ‑ besessen habe. Zu diesen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich der Kläger nicht, sondern macht allein geltend, das vorgelegte Zertifikat über das Modul „Sprechen“ sei seinem Inhalt nach zum Beleg der gesetzlichen Sprachanforderungen ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).