Beschluss
11 S 1085/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2021 - 4 K 5343/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 26. November 2020 wird angeordnet, soweit sich der Widerspruch auf die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids bezieht. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Mit ihrer Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Ihr Eilrechtsschutzbegehren betrifft die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie eine mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Ausreiseaufforderung. Die Beschwerde hat Erfolg. I. 2 Die im Jahr xxxx geborene Antragstellerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie heiratete im August 2017 in Dänemark einen seinerzeit in xxxxxx wohnhaften deutschen Staatsangehörigen und reiste wenig später ins Bundesgebiet ein; im Zeitpunkt ihrer Einreise war sie im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels. Nach ihrer Einreise nahm sie zunächst in xxxxxx ihren Wohnsitz und meldete sich dort unter der damaligen Adresse ihres Ehemanns an. Die Ausländerbehörde xxxxxx erteilte ihr am 11. Oktober 2017 antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) mit Gültigkeit bis zum 10. Oktober 2020. 3 Im Mai 2020 meldete die Antragstellerin der Stadt ... und im Juli 2020 der Gemeinde ... (Landkreis ...) ihren Zuzug und ihre Wohnsitznahme im Gemeindegebiet. Ihre Wohnsitzwechsel von xxxxxx nach xxxxxx-xxxx und von dort nach ... erfolgten jeweils ohne den Ehemann. 4 Am 18. September 2020 reichte die Antragstellerin beim Landratsamt ... einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ein. Mit Schreiben vom 15. November 2020 konkretisierte sie dieses Anliegen. Sie stellte klar, dass sie nicht nur die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis begehre. Ihr Antrag erfasse vielmehr auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck „nach allen rechtlichen Gründen“. Im weiteren Verfahren teilte die Antragstellerin dem Landratsamt unter anderem mit, dass sie verheiratet und kinderlos sei. Über die derzeitige Anschrift ihres Ehemanns sei sie nicht informiert; er sei eines Tages „verschwunden“ und nicht mehr in die Ehewohnung zurückgekehrt. Sie bewohne nun eine Mietwohnung in .... Ihr Lebensunterhalt sei gesichert. Sie decke ihn in erster Linie durch eine in ... ausgeübte Teilzeitbeschäftigung als angestellte Nageldesignerin; zusätzlich erziele sie Einkünfte aus einem Minijob. Sie sei gesetzlich krankenversichert, beziehe keine Sozialleistungen und sei weder im Heimatland noch in Deutschland vorbestraft. Sie verfüge über nachgewiesene Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 und sei daran interessiert, weitere Deutschkurse zu besuchen. Ihr Anliegen sei es, „so lange wie möglich“ in Deutschland zu bleiben. 5 Am 9. Oktober 2020 teilte die vom Landesratsamt am Verfahren beteiligte Bundesagentur für Arbeit mit, dass sie die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigere. Die von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeiten setzten keine qualifizierte Berufsausbildung voraus. Die Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. 6 Das Landratsamt ... lehnte den Titelverlängerungs- und -erteilungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. November 2020 ab (Ziffer 1). Außerdem forderte es die Antragstellerin auf, Deutschland innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2), und drohte ihr für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziffer 3). Die weiteren Ziffern des Bescheids betreffen die Befristung des „gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots“ sowie die Festsetzung einer Gebühr. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass in der konkreten Situation der Antragstellerin weder eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis noch die Erteilung einer solchen erfolgen könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Es bestehe keine einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarung mit Vietnam. Außerdem fehle es an der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Titelerteilung. Ohne Zustimmung der Bundesagentur könne ein Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 AufenthG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BeschV erteilt werden. Diese Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin aber nicht. Denn sie besitze weder eine Blaue Karte EU noch eine „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne von § 9 Abs. 1 BeschV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -) seien unter Aufenthaltserlaubnissen in diesem Sinne nur Aufenthaltserlaubnisse zu verstehen, die auf einer behördlichen Zulassung des Ausländers zum Arbeitsmarkt beruhten. Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtige, genüge den Anforderungen dagegen nicht. Daher sei auch die der Antragstellerin im Jahr 2017 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht als „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne von § 9 Abs. 1 BeschV einzuordnen. Auf sonstige Rechtsgrundlagen für die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (insbesondere § 25 Abs. 4 und 5, § 28 Abs. 3, § 31 AufenthG) könne sich die Antragstellerin in ihrer konkreten Lebenssituation ebenfalls nicht stützen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finde ihre Grundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Landratsamts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 7. Dezember 2020 zugestellt. 7 Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid am Montag, den 28. Dezember 2020, Widerspruch beim Landratsamt ... ein und stellte noch am selben Tag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (4 K 5343/20). Über den Widerspruch wurde - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang noch nicht entschieden. 8 Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, soweit sich dieser gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 26. November 2020 richtet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholte und vertiefte die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag. Speziell mit Blick auf § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BeschV führte sie aus, dass sie die Voraussetzungen dieser Normen erfülle. Die ihr im Jahr 2017 erteilte Aufenthaltserlaubnis genüge den Anforderungen des § 9 Abs. 1 BeschV; auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. § 9 Abs. 1 BeschV beschränke seinen Anwendungsbereich nicht auf bestimmte Arten von Aufenthaltserlaubnissen. Vielmehr genüge nach dem klaren Wortlaut der Norm der Besitz jedweder Aufenthaltserlaubnis. Erfasst seien jedenfalls auch solche Aufenthaltserlaubnisse, die dem Besitzer kraft Gesetzes den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffneten. Auf die vom Landratsamt zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich eine ablehnende Entscheidung nicht stützen. Denn mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) seien die Grundlagen für die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts entfallen. 9 Der Antragsgegner trat dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin entgegen. Mit Blick auf § 19c AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV räumte er zwar ein, dass im Aufenthaltsrecht mit der Einführung von § 4a Abs. 1 AufenthG durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ein Paradigmenwechsel erfolgt sei. Dieser lasse den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 BeschV aber unberührt. Auf Aufenthaltserlaubnisse zu Zwecken des Familiennachzugs finde diese Vorschrift nach wie vor keine Anwendung. 10 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 1. März 2021 - 4 K 5343/20 - ab. Soweit es sich in den Gründen seiner Entscheidung mit § 19c AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV auseinandersetzt, orientiert es sich am Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 - und teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass die Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes keinen Anlass gebe, von der bisherigen Auslegung des Begriffs der „Aufenthaltserlaubnis“ in § 9 Abs. 1 BeschV abzurücken. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 5. März 2021 zugestellt. 11 Am 19. März 2021 legte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschwerde gegen dessen Beschluss vom 1. März 2021 - 4 K 5343/20 - ein; sie hält an ihrem Eilrechtsschutzbegehren fest. Die Beschwerde begründet die Antragstellerin mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am 6. April 2021 eingegangenen Schriftsatz wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, zumindest aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer solchen Erlaubnis zustehe. Die oben angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 BeschV sei verfehlt; außerdem sei ihr mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Grundlage entzogen. Das der Behörde nach § 19c Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung des § 37 BeschV vorlägen. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Titelerteilungsantrags ziehe die Rechtswidrigkeit der gegen sie verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach sich. 12 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der angegriffene Bescheid stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 1 BeschV in Einklang. Auch nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes könnten sich Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nicht auf § 9 Abs. 1 BeschV stützen. Auf § 37 BeschV könne sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen; denn die Versagung der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bedeute für sie keine besondere Härte. Die Beschäftigungsverordnung eröffne daher keine Möglichkeit, die Antragstellerin zur Fortführung der von ihr bereits ausgeübten Beschäftigung zuzulassen. Infolgedessen sei der zuständigen Ausländerbehörde kein Ermessen eröffnet, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Vor diesem Hintergrund seien auch die gegen die Antragstellerin verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 13 Die vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2021 beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellte im Verfahren keinen Antrag. In der Sache wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung ihrer am 9. Oktober 2020 mitgeteilten Entscheidung. II. 14 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren regelmäßig beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 15 1. Der beschließende Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. 16 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag der Antragstellerin aber auch begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, geht hier zu Gunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung nach Aktenlage ist nicht offensichtlich, dass die Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids des Landratsamts ... dem geltenden Recht entsprechen (a)). In dieser Situation überwiegt das Interesse der Antragstellerin, sich jedenfalls bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, das Interesse des Gemeinwesens an einer früheren Ausreise der Antragstellerin (b)). Der beschließende Senat übt daher das ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffnete Ermessen dahingehend aus, dass er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 bis 3 des von ihr angegriffenen Bescheids anordnet. 17 a) Nach Aktenlage dürfte es für die Klärung der Frage, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BeschV zusteht, von entscheidender Bedeutung sein, ob unter dem Begriff „Aufenthaltserlaubnis“ in § 9 Abs. 1 BeschV auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beziehungsweise eine an den früheren Besitz einer solchen Erlaubnis anknüpfende Fiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu verstehen ist. Sollte diese Frage zu bejahen sein, wäre die - ohne Ausübung behördlichen Ermessens erfolgte - Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer solchen Erlaubnis voraussichtlich rechtswidrig. Dieser Mangel wäre auch bei der rechtlichen Würdigung der mit einer Abschiebungsandrohung verknüpften Aufforderung der Antragstellerin zu berücksichtigen, das Bundesgebiet zu verlassen. 18 Die oben angesprochene Rechtsfrage weist einen Schwierigkeitsgrad auf, der eine sachgerechte Bewältigung in einem Eilrechtsschutzverfahren ausschließt. 19 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit seinem Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 - (juris Rn. 19 ff.) geklärt, dass sich § 9 Abs. 1 BeschV in der damaligen Fassung dieser Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht auf Aufenthaltserlaubnisse bezieht, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen. Offen ist jedoch, ob dies auch für § 9 Abs. 1 BeschV in seiner Fassung gilt, die er durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) erhalten hat. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass angesichts des klaren Wortlauts des § 9 Abs. 1 BeschV („Aufenthaltserlaubnis“) und des mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Gestalt von § 4a AufenthG herbeigeführten Paradigmenwechsels hin zu einer gesetzlichen Verknüpfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln mit der Eröffnung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit die argumentative Grundlage für eine restriktive Interpretation von § 9 Abs. 1 BeschV entfallen sei (so etwa Breidenbach, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 BeschV Rn. 4; Marx, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 2020, Seite 122; Klaus/Mävers/Offer, Das neue Fachkräfteeinwanderungsrecht, 2020, Rn. 195; undeutlich Lehner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, C 1.1 (BeschV), Stand Juni 2020, Rn. 17 und 71 ff.; zu Einzelheiten des Paradigmenwechsels vgl. Hornung, in: Kluth/ders./Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Aufenthalt Rn. 245 ff.). Nach anderer Auffassung - auch derjenigen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im angegriffenen Beschluss - gebe die Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes keinen Anlass, § 9 Abs. 1 BeschV abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszulegen. Dies folge daraus, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bereits vor Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes kraft Gesetzes den Zugang zur Erwerbstätigkeit eröffnet habe. Der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgenommene Paradigmenwechsel habe sich daher auf die Rechtsstellung der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nicht ausgewirkt (Sächs. OVG, Beschluss vom 03.03.2021 - 3 B 20/21 - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.08.2021 - 11 L 609/21 - juris Rn. 31 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2021 - 3 L 581/20 - juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 19.05.2020 - M 25 S 20.1456 u.a. - juris Rn. 29; in diesem Sinne wohl auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19c Rn. 5). 20 Beide Auffassungen erscheinen gut vertretbar; keine von ihnen lässt sich als zwingend einstufen. Allerdings fällt auf, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht nur den oben angesprochenen Paradigmenwechsel durch Änderungen des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen, sondern zugleich auch den Text des § 9 BeschV redaktionell an die neuen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes angepasst hat (vgl. Art. 51 Nr. 9 des Gesetzes). Hier hätte es angesichts des klar in eine andere Richtung deutenden Wortlauts von § 9 Abs. 1 BeschV nahe gelegen, eine vom Bundesgesetzgeber gewollte inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine klarstellende Änderung ihres Wortlauts zu unterstreichen und sich dabei an der vom Bundesgesetzgeber selbst geschaffenen Terminologie des Aufenthaltsgesetzes auszurichten. Ebenso hätte es angesichts des oben aufgezeigten Meinungsstreits für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als dem nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für Änderungen der Beschäftigungsverordnung zuständigen Bundesministerium nahe gelegen, im Falle eines entsprechenden Willens durch Änderung des Wortlauts von § 9 Abs. 1 BeschV ausdrücklich klarzustellen, auf welche Aufenthaltserlaubnisse die Anwendung dieser Vorschrift beschränkt bleiben soll. Beides ist jedoch nicht geschehen. Nach dem aktuellen Regelungssystem des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung drängt es sich auch nicht unmittelbar auf, dass § 19c Abs. 1 AufenthG über § 9 Abs. 1 BeschV auf Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug keine Anwendung finden soll. Insbesondere dürfte eine am Wortlaut („Aufenthaltserlaubnis“) des § 9 Abs. 1 BeschV orientierte Auslegung dieser Norm angesichts der sonstigen allgemeinen (§ 5, § 18 Abs. 2 AufenthG) und besonderen Voraussetzungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 AufenthG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschV) für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BeschV wohl kaum zu Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt führen oder Möglichkeiten eröffnen, in missbräuchlicher Weise die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erteilung anderer Aufenthaltstitel zu umgehen. Dies gilt umso mehr, als § 19c Abs. 1 AufenthG grundsätzlich keinen Anspruch des Ausländers auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet, sondern die Erteilung der Erlaubnis ausdrücklich ins Ermessen der Behörde stellt. 21 Bei dieser Sachlage bedürfte die abschließende Klärung der richtigen Auslegung des Wortes „Aufenthaltserlaubnis“ in § 9 Abs. 1 BeschV einer näheren Befassung mit den Gesetzgebungsmaterialien zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz sowie - in gesetzessystematischer Hinsicht - mit möglicherweise relevanten Änderungen, die dieses Gesetz für das Zusammenspiel des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung mit sich gebracht hat. Außerdem dürfte zu prüfen sein, ob im Rahmen von später erfolgten Änderungen der Beschäftigungsverordnung Überlegungen zu § 9 Abs. 1 BeschV angestellt wurden, die für Zwecke der Auslegung nutzbar gemacht werden können. Bei der Frage nach der richtigen Auslegung des Wortes „Aufenthaltserlaubnis“ in § 9 Abs. 1 BeschV handelt es seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes um eine schwierige Rechtsfrage, für deren abschließende Klärung in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist. 22 b) Die bei somit offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2020 vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung dieses Bescheids mit dem Interesse der Antragstellerin, zumindest bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, führt zu einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin. 23 Weder in der Person der Antragstellerin noch in ihrem Verhalten liegende Gründe erfordern gegenwärtig ein unverzügliches Handeln. Die Antragstellerin hält sich inzwischen bereits seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über ausreichenden Wohnraum, hat einen festen Arbeitsplatz, ist gesetzlich sozialversichert und scheint in der Lage zu sein, ihren Lebensunterhalt durch ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu sichern. Sie bezieht keine Sozialleistungen und hat solche offenbar auch früher während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht bezogen. Die Antragstellerin ist hier bislang auch nicht straffällig geworden. Ihr Verhalten deutet darauf hin, dass sie sich ernsthaft bemüht, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Sie scheint in Berlin an einem Integrationskurs teilgenommen zu haben, beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B 1 und ist ausweislich ihrer Angaben bei der Stellung ihres Titelverlängerungs- und -erteilungsantrags daran interessiert, noch weitere Deutschkurse zu belegen. Die Umstände deuten darauf hin, dass die Antragstellerin ihre gesamte Lebensführung darauf eingestellt hat, weiter in Deutschland zu leben; eine Rückkehr in ihr Herkunftsland wäre für sie vermutlich mit der Notwendigkeit verbunden, sich dort von Grund auf eine neue Existenz aufzubauen. 24 Vor diesem Hintergrund ist dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Durchsetzung einer den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung entsprechenden Erwerbsmigration geringeres Gewicht zuzumessen. Nach Aktenlage dürfte dieses Interesse dem weiteren Aufenthalt der Antragstellerin ohnehin nur entgegenstehen, wenn § 9 Abs. 1 BeschV abweichend von seinem Wortlaut auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beziehungsweise daran anknüpfende Fortgeltungsfiktionen keine Anwendung findet. Der Verordnungsgeber hat es aber in der Hand, die oben angesprochenen Probleme bei der Auslegung von § 9 Abs. 1 BeschV durch eine klarstellende Änderung des Wortlauts dieser Vorschrift zu beseitigen. Ebenso steht es den im behördlichen Vorverfahren mitwirkenden Behörden offen, bei der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin zumindest hilfsweise das Ermessen nach § 19c Abs. 1 AufenthG auszuüben und sich gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden, falls bislang nicht ermittelte Umstände vorliegen, die einer weiteren Zulassung der Erwerbstätigkeit und des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet entgegenstehen. III. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der beschließende Senat sieht keine Veranlassung, die Beigeladene von ihren außergerichtlichen Kosten zu entlasten. Denn sie hat mangels eigener Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und auch nicht wesentlich zu Förderung des Verfahrens beigetragen. 26 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war auch im Eilrechtsschutzverfahren der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, da der Antragstellerin bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war; soweit sich das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch auf eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bezieht, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 102 und vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5). 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).