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Urteil

1 A 46/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Junglandwirteprämie setzt Erstniederlassung als Betriebsleiter binnen fünf Jahren vor Erstbeantragung voraus. • Objektive Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit reicht; subjektive Hobbyabsicht schließt Beurteilung als landwirtschaftliche Tätigkeit nicht aus. • Regelmäßige Tierbestandsmeldungen in HI-Tier und tatsächliche Kontrolle über Zu- und Abgänge begründen Betriebsleitereigenschaft. • Bei mehrfacher Niederlassung ist auf die erstmalige Niederlassung abzustellen; Unterbrechungen der Tätigkeit innerhalb der fünf Jahre verhindern den Anspruch nicht. • Rechtliche Nutzungsbefugnis der Flächen ist nicht zwingend als formaler Pachtvertrag erforderlich; tatsächliche und über längere Zeit ausgeübte Nutzung genügt.
Entscheidungsgründe
Keine Junglandwirteprämie bei früherer betriebsleitender Tätigkeit • Junglandwirteprämie setzt Erstniederlassung als Betriebsleiter binnen fünf Jahren vor Erstbeantragung voraus. • Objektive Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit reicht; subjektive Hobbyabsicht schließt Beurteilung als landwirtschaftliche Tätigkeit nicht aus. • Regelmäßige Tierbestandsmeldungen in HI-Tier und tatsächliche Kontrolle über Zu- und Abgänge begründen Betriebsleitereigenschaft. • Bei mehrfacher Niederlassung ist auf die erstmalige Niederlassung abzustellen; Unterbrechungen der Tätigkeit innerhalb der fünf Jahre verhindern den Anspruch nicht. • Rechtliche Nutzungsbefugnis der Flächen ist nicht zwingend als formaler Pachtvertrag erforderlich; tatsächliche und über längere Zeit ausgeübte Nutzung genügt. Der Kläger, 1985 geboren, beantragte für 2016 die Junglandwirteprämie. Er war in der HI-Tier-Datenbank seit 1999 als Rinderhalter eingetragen, nutzte elterliche Flächen und Gebäude und betrieb zeitweise Rinderhaltung. Nach Abschluss landwirtschaftlicher Ausbildung 2006 und Fachschulabschlüssen bewirtschaftet er seit 1.10.2013 einen Haupterwerbsbetrieb. Die Behörde lehnte die Prämie mit der Begründung ab, der Kläger habe sich bereits vor mehr als fünf Jahren landwirtschaftlich niedergelassen. Der Kläger behauptete, frühere Tierhaltung sei hobbymäßig gewesen und keine betriebsleitende Niederlassung; er focht die Ablehnung an. Die Behörde stützte sich auf HI-Tier-Meldungen mit regelmäßigem Tierbestand und tatsächliche Nutzung elterlicher Flächen. Das Gericht musste klären, ob eine erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter innerhalb der fünf Jahre vor erster Basisprämienbeantragung vorlag. • Rechtsgrundlage ist Art.50 Abs.1 und Abs.2 VO (EU) Nr.1307/2013 in Verbindung mit delegierter Verordnung 2016/142; Anspruchsvoraussetzung ist Erstniederlassung als Betriebsleiter innerhalb der fünf Jahre vor erstmaliger Beantragung der Basisprämie. • Der Kläger trug die materielle Beweislast für das Vorliegen der Erstniederlassung innerhalb des Fünfjahreszeitraums (§11 MOG). • Nach Art.4 VO Nr.1307/2013 liegt ein Betrieb vor, wenn der Betriebsinhaber die für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Einheiten verwaltet; landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst auch Tierhaltung für landwirtschaftliche Zwecke. • Die tatsächlichen Umstände (HI-Tier-Meldungen, regelmäßige Zu- und Abgänge, bis zu zehn Tiere, Verfügungsgewalt über Tiere, Nutzung von Fläche und Gebäuden, eigenverantwortliche Entscheidungen über Vermarktung) sprechen dafür, dass der Kläger spätestens mit Abschluss der Berufsausbildung 2006 als Betriebsleiter landwirtschaftlich tätig war. • Die subjektive Absicht (Hobby) ist für die Beurteilung der landwirtschaftlichen Tätigkeit unbeachtlich; objektive Kriterien entscheiden. • Die Zwecksetzung der Junglandwirteförderung (Unterstützung der Erstniederlassung und Aufbauphase) erfordert, dass auf die erstmalige Niederlassung abgestellt wird; wiederaufgenommene Tätigkeiten nach zwischenzeitlichem Aufgeben ändern an der Erstniederlassung nichts. • Die tatsächliche, über längere Zeit ausgeübte Nutzungsbefugnis an elterlichen Flächen und Wirtschaftsgebäuden genügt für die Zuordnung, ein formaler Pachtvertrag ist nicht erforderlich. • Da der Kläger spätestens ab Juli 2006 eigenverantwortlich Rinder hielt und wirtschaftliches Risiko trug, liegt eine betriebsleitende Niederlassung mehr als fünf Jahre vor der Erstbeantragung der Basisprämie vor, damit entfällt der Anspruch auf die Junglandwirteprämie für 2016. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Junglandwirteprämie für 2016. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger spätestens mit Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung im Juli 2006 als Betriebsleiter landwirtschaftlich tätig war und damit die Voraussetzung einer Erstniederlassung innerhalb der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht erfüllt. Maßgebliche Indizien sind die HI-Tier-Meldungen mit regelmäßigen Zu- und Abgängen, der bis zu zehn Tiere umfassende Bestand, die Nutzung elterlicher Fläche und Gebäude sowie die eigenverantwortliche Verwertung der Tiere. Die subjektive Behauptung von Hobbyhaltung vermag die objektiven Umstände nicht zu durchbrechen. Folglich war die Ablehnung der Junglandwirteprämie durch die Behörde rechtmäßig und der angefochtene Bescheid ist aufrechtzuerhalten.