Urteil
15 A 29/18
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Drohen mit einer Erkrankung zur Durchsetzung eigener persönlicher Belange stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Drohen mit einer Erkrankung zur Durchsetzung eigener persönlicher Belange stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der angefochtene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße ist hinsichtlich Art und Höhe verhältnismäßig, weil angemessen und bedarf insoweit keiner Abänderung durch das Disziplinargericht. Überdies erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts gleichfalls als zweckmäßig, welches ebenso nicht zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Denn er hat wiederholt und vorsätzlich sowie schuldhaft gegen seine aus § 34 S. 3 BeamtStG resultierende Wohlverhaltenspflicht, nämlich hier der Pflicht zu einem vertrauenswürdigen Verhalten, verstoßen (Vorhalt zu 1, 2 und 4) und ist zudem seiner Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1, § 35 Satz 2 BeamtStG) nicht nachgekommen (Vorhalt zu 2 und 4). Hingegen ist er von dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht wegen der Versendung von E-Mails (Vorhalt zu 3) freizusprechen. 1.) Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 BeamtStG) ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzen Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; beide juris). Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt auch die Pflicht zur Kollegialität und zu einem vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16; juris). Dem steht entgegen, dass ein Beamter eine Erkrankung ankündigt bzw. damit droht sich in den Krankenstand zu versetzen, wenn seitens des Dienstherrn oder der Vorgesetzten oder Kollegen bestimmte vom Beamten aufgestellte Bedingungen nicht erfüllt werden. a.) Diese Pflichtverletzung sieht das Disziplinargericht bei den Geschehnissen zu Nr. 1 und Nr. 4 als gegeben an. In beiden im Tatbestand wiedergegebenen Fällen hat der Kläger zur Durchsetzung seiner eigenen Ziele (Nichtversetzung in die Diensträume in Roßlau; Dienstabbruch um 10:30 Uhr) mit seinem Krankenstand gedroht. Dass dieser Krankenstand danach tatsächlich durch ärztliche Bescheinigungen attestiert wurde, steht dem nicht entgegen. Denn vorliegend – und das ist entscheidend – geht es nicht um die Anzweiflung der Erkrankung als solche, sondern um die Drohung mit derselben. Dies stellte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klar. Dabei weist das Disziplinargericht ausdrücklich darauf hin, dass es Situationen im Dienst des Beamten geben mag, wonach er aufgrund vorgefundener Arbeitsbedingungen mit einem bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Leiden oder einer Erkrankung vorsprechen darf, um sich diesem Dienst oder dieser Örtlichkeit zu entziehen. Diese Voraussetzungen müssen aber jeweils im Einzelfall geprüft werden und sind auf solche Besonderheiten beschränkt. Eine allgemein gültige Aussage kann dazu nicht getroffen werden. So mag es einem Asthmatiker von vornherein nicht zumutbar sein, auch nur kurzfristig in dienstlichen Räumen zu verweilen, welche Gerüche, Ausdünstungen oder sonstige Luftbeeinträchtigungen freisetzen, wonach der Asthmatiker einem nahen Asthmaanfall ausgesetzt werden würde. Dabei mag der chronisch Erkrankte aufgrund seiner individuellen Krankengeschichte die Wahrscheinlichkeit zum Eintritt des Ereignisses – etwa Asthmaanfall – auch selbst prognostizieren können. In einem solchen (Extrem-)Fall wird der Beamte, wie jeder Arbeitnehmer und damit jeder Mensch nicht erst den Eintritt einer Erkrankung abwarten müssen, sondern wird aufgrund des bekannten und naheliegenden Geschehensablaufs darauf verweisen und sich der unmittelbaren (gesundheitlichen) Schädigung entziehen dürfen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger vorliegend aber nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich warum seine körperliche Beeinträchtigung aufgrund seiner Knieendoprothese einer eventuellen Beeinträchtigung in den Diensträumen in Roßlau aufgrund der Umbaumaßnahmen, wie Lärm und Dreck entgegenstehen würde (Vorhalt Nr. 1). Dies ist nicht dargelegt und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Unstreitig hat der Kläger auf die schlechten Arbeitsbedingungen in den Diensträumen der …straße hingewiesen. Das Gericht hat keinen Grund an den dienstlichen Aussagen des KHK S... (Vermerk v. 02.02.2017; Bl. 24 Beiakte A) zu zweifeln, dass der Kläger mit dem Krankenstand gedroht habe, wenn er solche Umstände (Lärm und Dreck) vorfinde. Ähnlich beschrieb KOR W… unter dem 10.03.2017(Bl. 6 Beiakte A) das Gespräch vom 30.01.2017, wonach "man mit den Konsequenzen leben" müsse. Es ist nicht dargelegt, aus welchen – persönlichen, etwa gesundheitlichen – Gründen dem Kläger der dienstliche Aufenthalt in den Diensträumen unter diesen - zugegen erschwerten - Bedingungen nicht zumutbar gewesen wäre. Daher findet eine Drohung mit einer möglichen Krankschreibung oder den "Konsequenzen" kleine Rechtfertigung. b.) Dies gilt ebenso für die Geschehnisse am 31.03.2017 (Vorhalt Nr. 4). Durch die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Aussagen der Vorgesetzten und Kollegen ist nachweisbar und im Übrigen auch unbestritten, dass der Kläger auf der Frühbesprechung sein beabsichtigtes Dienstende für 10.30 Uhr beharrlich ankündigte. Wichtige Gründe, wie etwa unaufschiebbare Arzt- oder sonstige private Termine oder eine plötzliche Erkrankung, hat er dafür nicht angegeben. Auch fand im Vorfeld keine entsprechende dienstliche Terminabsprache statt. Daher steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts nach dem Vermerk von KHK F... vom 31.03.2017 (Bl. 67 Beiakte A) fest, dass der Kläger, nachdem ihm das Dienstende für 10.30 Uhr wiederholt aus dienstlichen Gründen nicht genehmigt wurde, um 9.35 Uhr bei KHK F... erneut erschien und mit "Schmerzen im Knie" drohte um seinem von ihm gewünschten baldigen Dienstende Nachdruck zu verleihen, was er dann um 9.37 Uhr in die Tat umsetzte. Damit hat er sein gesundheitliches Handicap vorgeschoben um sich außer Dienst begeben zu können. Dem steht nicht entgegen, dass er ab dem 03.04.2017 (Montag) bis 11.04.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vorlegte; für den besagten Freitag, dem 31.03.2017 jedenfalls nicht. Wobei auch hier gilt, dass nicht die Erkrankung als solche für den bescheinigten Zeitraum angezweifelt wird, sondern die Drohung mit der Krankschreibung, wenn nicht nach den Wünschen des Beamten verfahren wird. Die Drohung mit der Erkrankung als Übel stellt die Nötigung dar. Denn beschreibend ist, dass die Erkrankung bzw. die "Schmerzen im Knie" erst nach der Versagung des beabsichtigen Dienstendes geltend gemacht wurden. Dieses Verhalten stellt neben der Verletzung der Kollegialität als Teil der Wohlverhaltenspflicht auch einen eigenmächtigen Dienstabbruch dar. c) Gleiches gilt für den Vorfall am 26.02.2017 (Vorhalt Nr. 2). Auch dieser Sachverhalt steht nach den Unterlagen und den entsprechenden Aussagen der Kollegen und Vorgesetzten fest und wird nicht bestritten. Der Kläger hat unter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und der Kollegialität eigenmächtig seinen Dienst abgebrochen um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. 2.) Hingegen sieht das Disziplinargericht den Vorhalt unter Nr. 3 (E-Mail) als nicht gegeben an. Das Gericht vermag in den Ausführungen in dieser E-Mail keine unzulässige Kritik an der Einsatzleitung oder gar ein Bloßstellen von Kollegen oder Vorgesetzten zu erkennen. Derartige zudem scherzhafte Kritik muss hingenommen werden. Es werden keine Beleidigungen oder übertrieben unsachliche Äußerungen getätigt die als unkollegial zu werten wären (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16; juris). 3.) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 13 Abs. 1 DG LSA die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung bei dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Vorliegend wiegt in diesem Sinne erschwerend das wiederholt gezeigte Verhalten des Klägers zur Durchsetzung seiner Ziele. Stets zu prüfende Milderungs- und Entlastungsgründe sieht das Gericht nicht (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.03.2017, 15 A 17/16; juris). Trotz des Wegfalls des Vorwurfs der Versendung unangemessener E-Mails (Vorhalt zu 3) ändert dies nichts an der Gesamtbewertung des einheitlichen Dienstvergehens (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris). Dementsprechend folgt das Gericht der Bewertung durch die Beklagte und hält auch den Ausspruch einer Geldbuße (§ 7 DG LSA) als zweite der im Stufenverhältnis (§ 5 DG LSA) stehenden Disziplinarmaßnahmen als erforderlich und tatangemessen an. Dies gilt auch für die Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung, welche nach § 59 Abs. 3 DG LSA auch vom Disziplinargericht zu prüfen ist (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; alle juris). Auch das Gericht sieht hier wegen des Persönlichkeitsbildes des Klägers unter Beachtung der Kriterien des § 13 DG LSA die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Ahndung im Bereich einer Geldbuße. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1966 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter bei der Beklagten im Rang eines Kriminalhauptmeisters und wendet sich gegen die durch Disziplinarverfügung vom 04.04.2018 ausgesprochene disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 300 EUR. Mit der Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgeworfen durch 4 Handlungen gegen die ihm obliegende Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (§ 34 S. 1 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG) sowie die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Zu den disziplinarrechtlich relevanten Handlungen heißt es: 1. Am 30.01.2017 habe KOR W…r als Leiter RKD sowie KHK S… als Leiter des SG 4 im RKD des Polizeireviers A-Stadt ein Personalgespräch mit dem Kläger geführt. Inhalt des Gespräches sei eine zum 01.03.2017 für die Dauer von 6 Monaten vorgesehene Umsetzung des Klägers in das SG 3. Aufgrund des Dienstortes in Dessau habe der Kläger geäußert, dass man das vergessen könne, in so einem Dreckstall arbeite er nicht, das mache ihn krank. Wenn man es weiterhin mit der Umsetzung ernst meine, müsse man auch mit den Konsequenzen leben. Sollte er Umstände wie Lärm und Dreck vorfinden, würde er sich im Krankenstand befinden. Die Umsetzungsverfügung wurde dem Kläger am 28.02.2017 ausgehändigt. Daraufhin habe der Kläger seinen Dienst um 09:27 Uhr beendet und habe im Anschluss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes für den Zeitraum 28.02.-12.03.2017 vorgelegt. Vorzuhalten sei dem Kläger daher die Ankündigung einer Erkrankung am 30.01.2017. 2. Am 26.02.2017 sei der Kläger zur Absicherung des Karnevalsumzuges im A-Stadt eingesetzt worden. Nach Ende der Karnevalsveranstaltung seien noch erhebliche Schreibarbeiten zu erledigen gewesen, so dass durch POK'in R… festgelegt worden sei, noch alle Kräfte des RKD im Dienst zu belassen. Der Kläger sei aufgefordert worden, eine Strafanzeige aus Kurzberichten der LBP zu fertigen. Dabei habe es sich um einen Vorgang gehandelt, der keinen Aufschub geduldet habe, weil auf richterliche Anordnung eine Blutentnahme vorzunehmen gewesen sei. Der Richter habe verfügt, dass die Akten am selben Tag per Fax zu übersenden seien. Die Fertigung der Strafanzeige habe der Kläger mit dem Hinweis abgelehnt, er sei nur für die Aufklärung zuständig gewesen. Folgemaßnahmen könnten am nächsten Tag durchgeführt werden. Laut Einsatzbefehl sei sein Dienstende 18 Uhr. Daraufhin habe der Kläger gegen 18:35 Uhr eigenmächtig das Dienstgebäude in Dessau verlassen und habe sich zu seiner Dienststelle nach Roßlau begeben, wo er um 19:02 Uhr seinen Dienst beendet habe. Alle anderen eingesetzten Kräfte seien bis ca. 20:15 Uhr mit der Erstellung dienstlicher Unterlagen beschäftigt gewesen. Vorzuhalten sei dem Kläger ein eigenmächtiger Dienstabbruch am 26.02.2017. 3. Die Einsatzplanung für den Karnevalsumzug sei am 22.02.2017 durch KK'in R… per Mail bekannt gegeben worden. Nach deren Übersendung habe sich der Kläger am 23.02.2017 gegenüber 9 Kollegen per E-Mail geäußert: 23.02.2017, 13:15 Uhr; "Anzugsordnung – Karnevalskostüm und Pappnase – wir arbeiten verdeckt!!!" 23.02.2017, 13:33 Uhr; "Wer kann mich da so gut leiden, dass ich zu meinen 2 x 12 Stunden KET in dieser Woche auch noch diesen lustigen Dienst verdiene? Danke, macht weiter so." Dem Kläger sei vorzuhalten, am 23.02.2017 zwei unangemessene E-Mails an andere Beamte versandt zu haben. 4. Am 31.03.2017 habe KHK F... als Leiter des SG 3 des RKD im Polizeirevier A-Stadt die tägliche Frühberatung durchgeführt. Dort habe der Kläger mitgeteilt, dass er gegen 10:30 Uhr Feierabend machen würde. Nach dem Hinweis des Leiters, dass dem Dienstende um 10:30 Uhr nicht entsprochen werden könne, habe der Kläger vehement sein Begehren zum Dienstende um 10:30 Uhr wiederholt. Konkrete Gründe oder eine mögliche Erkrankung habe der Kläger nicht angegeben. Der Kläger sei sodann mit der Bearbeitung eines Tötungsdeliktes beauftragt worden. Gegen 9:35 Uhr habe sich der Kläger bei KHK F... gemeldet und das Dienstende um 10:30 Uhr angekündigt. Nachdem ihm das wegen vorgenannter dienstlicher Gründe verwehrt worden sei, habe der Kläger entgegnet, dass er dann jetzt eben krank sei, weil er Schmerzen im Knie habe. Circa um 9:37 Uhr habe sich der Kläger dann krank gemeldet. Eine entsprechende Krankmeldung habe der Kläger für den Zeitraum 03.04. bis 11.04.2017 von seinem Hausarzt vorgelegt; für den 31.03.2017 nicht. Dem Kläger sein eigenmächtiger Dienstabbruch mit Ankündigung einer Erkrankung am 31.03.2017 vorzuhalten. Die Disziplinarverfügung führt weiter aus, dass an diesen vorzuhaltenden Sachverhalten aufgrund entsprechender Unterlagen mit den dienstlichen Äußerungen der Beteiligten, Aktenvermerken etc. keine Zweifel bestünden. Demnach habe der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf nach § 34 S. 1 BeamtStG sowie seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Der Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten stehe entgegen, eine Erkrankung anzukündigen, wenn eine vom Beamten aufgestellte "Bedingung" seitens des Dienstherrn nicht erfüllt werde. Die durch E-Mail geäußerte Kritik sei unangemessen und nicht sachgerecht gewesen. Er habe damit die Einsatzplanung lächerlich gemacht, ohne dass es dazu eine Veranlassung gegeben habe. Nach alledem sei das Aussprechen einer Geldbuße in der festgesetzten Höhe geeignet, erforderlich und auch angemessen, mithin verhältnismäßig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2018 zurück und vertiefte dabei die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Der Ausspruch eines vom Kläger begehrten Verweises sei keine angemessene disziplinarrechtliche Maßnahme. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und wendet sich weiter gegen die Disziplinarverfügung. Zu Punkt 1 der Disziplinarverfügung führt er aus, dass er auf die durch die Umbaumaßnahmen herrschenden schlechten Arbeitsbedingungen in Dessau (…straße) aufmerksam machen wollte. Die Aushändigung der Umsetzungsverfügung am 28.02.2017 stehe nicht im Zusammenhang mit der anschließenden Arbeitsunfähigkeit. Eine Kritik an der Einsatzplanung (Vorhalt Nr. 2) sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Soweit dies so verstanden werde, bedauere er dies. Am 31.03.2017 (Vorhalt Nr. 4) habe er nicht eigenmächtig den Dienst beendet. Der Kläger trage im linken Knie eine Teilendoprothese und habe trotz der bereits am Abend des 30.03.2017 auftretenden Schmerzen im linken Knie seinen Dienst am 31.03.2017 angetreten. Das vorliegende Krankheitsbild sei dem Kläger bekannt und er wisse, was bei auftretenden Schmerzen die unmittelbare Folge sei. Die Ankündigung einer Erkrankung könne darin nicht gesehen werden. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hält an den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.