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Beschluss

15 B 12/20

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung)(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung)(Rn.3) Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist zulässig und begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht (mehr) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; jeweils mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer; BDG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rz. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: Beschl. v. 21.04.2020, 15 B 3/20; Beschl. v. 10.01.2019, 15 B 33/18; Beschl. v. 07.01.2019, 15 B 31/18; jew. m. w. Nachw.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Nachdem die Antragsgegnerin spätestens mit der Verfügung vom 09.12.2019 das Disziplinarverfahren eingeleitet hatte, nahm die Antragstellerin zunächst im Dezember 2019 und im Januar 2020 zum Verfahren Stellung. In ihren Stellungnahmen vertrat die Antragstellerin u. a. die Ansicht, das Protokoll der Sitzung des Stadtratsausschusses, in der Sie die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen haben soll, sei dem Verfahren beizuziehen und ihr zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Vom Januar 2020 bis Anfang August 2020 sind keine Aktivitäten der Antragsgegnerin im Ermittlungsverfahren zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend Zeugen vernommen oder andere Beweiserhebungen durchzuführen waren. Auch musste die Antragsgegnerin keine schwierigen Rechtsfragen klären, um das Ermittlungsverfahren zum Abschluss bringen zu können. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die zusätzliche Belastung des Ermittlungsführers mit seiner üblichen Tätigkeit im Rechtsamt der Antragsgegnerin und die Anzahl seiner Urlaubs- und Krankheitstage zurückzieht, vermag dies die längere Dauer des Ermittlungsverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nicht zu rechtfertigen. Denn wie bereits ausgeführt, muss sich der Ermittlungsführer gerade und vordringlich der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens widmen und muss dazu von weiteren Verpflichtungen freigestellt werden (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Auch vermag die Corona-Pandemie vorliegend das Ausmaß der längeren Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Denn zum einem hat die Entsendung der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in das „Home Office“ die Funktion der Behörden nicht vollends lahmgelegt und zum anderen galten die Ausgangsbeschränkungen während der ersten Infektionswelle von Mitte März bis Mai 2020. Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welche Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Weil bereits seit dem 08.09.2020 der Ermittlungsbericht zu einem nicht umfangreichen Sachverhalt vorliegt und hierzu nur noch die Antragstellerin angehört und die abschließende Entscheidung mit der Kommunalaufsicht abgestimmt werden müssen, ist es der Antragsgegnerin zumutbar, dass Verfahren bis zum Ende des Jahres abzuschließen. Das Disziplinargericht weist bereits jetzt darauf hin, dass die Antragsgegnerin dabei abzuwägen haben wird, inwieweit die Kritik der Antragstellerin an der vom Bürgermeister vorgeschlagenen Personalentscheidung vor dem Haupt- und Personalausschuss von Ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist und auch bei einem angenommene Verstoß gegen die Folgepflicht überhaupt die disziplinarrechtliche Bagatellgrenze überschritten ist und das Gewicht eines Disziplinarvergehens erreicht (vgl. hierzu nur: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.08.2019 – 3 d 1533/15.0 -, juris, Rdnr. 121 und Rdnr. 159) hat. Unter Abwägung dieser Umstände sieht das Disziplinargericht daher die im Tenor genannte Zeitspanne zum Abschluss des behördlichen Verfahrens als notwendig aber auch angemessen an. Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen.