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Beschluss

15 B 11/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0603.15B11.24MD.00
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Leitsätze
Bei Fertigung des Ermittlungsberichts durch den Ermittlungsführer bedarf es keiner Mitzeichnungen oder Genehmigungen anderer Stellen. Der Ermittlungsführer ist nur den Weisungen des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten unterworfen (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 04.04.2024 - 15 B 9/24 -; juris).(Rn.17)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 28.10.2022 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.09.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Fertigung des Ermittlungsberichts durch den Ermittlungsführer bedarf es keiner Mitzeichnungen oder Genehmigungen anderer Stellen. Der Ermittlungsführer ist nur den Weisungen des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten unterworfen (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 04.04.2024 - 15 B 9/24 -; juris).(Rn.17) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 28.10.2022 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.09.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2021, § 62 BDG, Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 11.08.2009 - 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018 - 15 B 27/17; v. 16.5.2018 - 15 B 5/18; v. 30.01.2014 - 8 A 22/13; v. 15.01.2014 - 8 A 20/13; v. 28.03.2012 - 8 A 2/12; v. 21.03.2013 - 8 A 4/13; v. 26.11.2013 - 8 A 18/13; VG Wiesbaden, B. v. 04.02.2013 - 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 10 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rdnr. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, B. v. 08.01.2024, 15 B 52/23; VG Magdeburg, B. v. 22.08.2023 - 15 B 40/23; VG Magdeburg, B. v. 22.10.2020 - 15 B 12/20; VG Magdeburg, B. v. 21.04.2020 - 15 B 3/20; B. v. 10.01.2019 - 15 B 33/18; B. v. 07.01.2019 - 15 B 31/18; je. m. w. N.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung des mit Verfügung vom 28.10.2022 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat sich nicht zum Verfahren geäußert und eine Entscheidung bis zum 31.07.2024 zugesichert. a.) Der Einleitungsverfügung gingen bereits umfangreiche Vorermittlungen auch in anderen Sachen voraus. Unter dem 02.01.2023 meldete sich der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller und bat um Akteinsicht. Eine umfassende Stellungnahme ging mit Schriftsatz vom 31.05.2023 ein. Sodann ist der vorgelegten Disziplinarakte ein „Ermittlungsbericht zur Mitzeichnung und Genehmigung“ vom 13.07.2023 zu entnehmen, welcher dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 08.08.2023 übersandt wurde. Daran schloss sich eine erneute Akteneinsicht des Antragstellers und eine von ihm erbetene mündliche Anhörung am 18.10.2023 an. Dies führte zu erneuten Aufklärungen durch die Ermittlungsführerin. Ein erweiterter Ermittlungsbericht wurde unter dem 09.01.2024 erstellt und mit E-Mail vom 11.01.2024 an Herrn W. von der PI A-Stadt zur „Mitzeichnung bzw. Genehmigung“ gesandt. Frau H. habe diesen bereits mitgezeichnet. Herr W. antwortete durch E-Mail vom 05.05.2024, dass er an wenigen Stellen den Ermittlungsbericht „überarbeitet“ habe, aber für die Vorlage bei der Behördenleiterin noch die Vorgangsakten benötige, was sodann unter dem 09.04.2024 geschah. Auffallend ist, dass sich vom Antragsteller mit der Antragschrift eingereichter E-Mail-Verkehr vom 21./22.02.2024 nicht in der vorgelegten Disziplinarakte befindet. Dem Disziplinargericht ist bewusst, dass die Bearbeitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens durch einen damit dienstlich beauftragten Ermittlungsführer für diesen durchaus schwierig und unangenehm sein mag, zumal die schwierige Materie des weitgehend aus Richterrecht bestehenden Disziplinarrechts nicht zu dem täglichen Dienstgeschäft eines Polizeivollzugsbeamten gehört. Daher weist das Disziplinargericht stets darauf hin, dass der Ermittlungsführer während der vordringlich zu führenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen von seinen sonstigen Dienstgeschäften freizustellen ist. b.) Das Disziplinargericht hat auch bereits mehrfach betont, dass es einer von den Polizeibehörden immer wieder vorgenommenen „Mitzeichnung“ anderer Dezernenten/Leiter oder gar „Genehmigungen“ des Ermittlungsberichts disziplinarrechtlich nicht bedarf. Zuletzt wies das Disziplinargericht mit Beschluss vom 04.04.2024 (15 B 9/24; juris gemeldet) die Antragsgegnerin auf die bereits in dem Urteil vom 13.06.2023 (15 A 24/22; juris) mit Verweis auf den Beschluss vom 13.12.2021 (15 B 17/21; juris) vorgenommenen Ausführungen zum behördlichen Disziplinarverfahren und daraus resultierende Verzögerungen hin: „Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren - unverzüglich - einzuleiten, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Aus den Akten muss im Hinblick auf die hiermit verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung bezieht. Die wirksame Einleitung setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann (BVerwG, Beschluss v. 18.11.2008, 2 B 63.08; juris). Dies mag durch Unterzeichnung eines Aktenvermerkes oder der Einleitungsverfügung geschehen können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.10.2016, 2 B 66.16; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris). Gerade diese Unterzeichnung von Aktenvermerken oder der Einleitungsverfügung selbst ist dem vorgelegten Disziplinarvorgang nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist auf Seite 2 der Einleitungsverfügung (Blatt 16 der vorgelegten Akte) unter 3. vermerkt „Entscheidung Direktor LKA“. Gerade diese Entscheidung ist dem übersandten Aktenvorgang aber nicht zu entnehmen. Weiter ist es für das Disziplinargericht nach augenblicklichem Kenntnisstand nicht nachvollziehbar, wieso es „elektronischen Mitzeichnungen“ der Einleitungsverfügung bedarf, zumal bei der „nicht zuständigen“ PI Zentrale Dienste. Das Disziplinargericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass mit der Schaffung der PI Zentrale Dienste aufgrund der Polizeistrukturreform v. 29.11.2018 und dem Schreiben des MI v. 29.04.2019 an die PI Zentrale Dienste „Organisation der Landespolizei; Künftige Aufgabenerfüllung im Bereich „Disziplinarangelegenheiten“ die „Aufgabe“ Disziplinarangelegenheiten (Nr. 3.4.2 Rahmengeschäftsverteilungsplan) mit Wirkung vom 01.05.2019 durch die PI Zentrale Dienste möglich erscheint. Damit erscheint aber nur eine landesweite behördeninterne zentrale Bearbeitung für polizeiliche behördliche Disziplinarangelegenheiten und eine Prozessvertretung vor dem Disziplinargericht zwar möglich; hingegen wird die PI Zentrale Dienste nicht die gesetzlich nach dem Disziplinargesetz den Vorgesetzten zustehenden Disziplinarbefugnisse übernehmen können. Insoweit darf Kritik daran geäußert werden, ob diese „Aufgabenverteilung“ dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz tatsächlich gerecht wird. Augenblicklich scheint dies nach den Erfahrungen des Disziplinargerichts gerade nicht der Fall zu sein und das Vorgehen sollte dringend überdacht werden. So auch vorliegend. Die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens muss der Vorgesetzte im LKA LSA treffen; nicht die PI Zentrale Dienste. Ob dies vorliegend hinreichend aktenkundig nachvollziehbar und belegbar geschehen ist, müsste bei Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens und bei Anrufung des Disziplinargerichts aufgrund einer erhobenen Disziplinarklage nach § 52 DG LSA als Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung im Rahmen der Rechtmäßigkeit untersucht werden. Hingegen ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens nicht bereits im Rahmen der vorliegenden Überprüfung nach § 60 DG LSA vorzunehmen. Das Disziplinargericht ist erst nach einer behördlichen Disziplinarentscheidung (Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung) berufen, über den Gang des Verfahrens zu befinden.“ (VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2023 – 15 A 24/22 MD –, Rn. 23 - 25, juris). c.) Auch vorliegend bat Herrn W. von der PI A-Stadt unter dem 22.08.2022 die PI Zentrale Dienste um „Einleitung eines Disziplinarverfahrens“. Die sodann von der PI A-Stadt unter Unterzeichnung von „i.V. M.“ ergangene Einleitungsverfügung lässt zumindest Zweifel an der ordnungsgemäßen Einleitung vermuten, wie das Disziplinargericht bereits in einem vergleichbaren Fall im Beschluss v. 04.04.2024 (15 B 9/24; juris gemeldet) ausführte. Es darf bemerkt werden, dass der Ermittlungsführer nur dem das Disziplinarverfahren einleitenden Dienstvorgesetzten des betroffenen Beamten weisungsabhängig ist; nicht gegenüber Personen der PI Zentrale Dienste. Deswegen bedarf es auch hier keiner „Mitzeichnung“ oder gar „Anweisungen“ durch Personen der PI Zentrale Dienste. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso Herr W. meint, den Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin „an wenigen Stellen überarbeiten“ zu dürfen. Dies steht ihm nicht zu und verletzt die Unabhängigkeit der Ermittlungsführerin. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 DG LSA unterliegt die Ermittlungsführerin nur den Weisungen des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten. Das Disziplinargericht will mit diesen Hinweisen die Polizeibehörden für die zeitverzögernde Problematik dieser Vorgehensweise und damit einem Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 DG LSA und daraus resultierende Fristenanträge nach § 60 DG LSA sensibel machen. Die Antragsgegnerin teilte dem Gericht unter dem 28.04.2024 mit, dass die Abschlussverfügung bis zum 31.07.2024 bekannt gegeben werde. 3.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.1998 - 1 DB 2.98 -, zit. nach juris). Da das behördliche Verfahren vor dem Abschluss zu stehen scheint, erscheint auch in Anbetracht bevorstehender Urlaubszeiten die im Tenor auferlegte Frist angemessen. 4.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 S. 3, 50 Abs. 2 S. 3-5 DG LSA wird hingewiesen. 5.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.