OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 24/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0515.15B24.23MD.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) genannte sechsmonatige Frist zum Abschluss eines behördlichen Disziplinarverfahrens stellt keinen Automatismus dar, wonach ein Antrag stets erfolgreich wäre.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) genannte sechsmonatige Frist zum Abschluss eines behördlichen Disziplinarverfahrens stellt keinen Automatismus dar, wonach ein Antrag stets erfolgreich wäre.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DG LSA hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (noch) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung nicht geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2021, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 10 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rdnr. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2020 - 15 B 12/20 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04.2020, 15 B 3/20; Beschl. v. 10.01.2019, 15 B 33/18; Beschl. v. 07.01.2019, 15 B 31/18; je. m. w. N.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Allenfalls im Anfangsstadium der unter dem 12.10.2022 eingeleiteten disziplinarbehördlichen Ermittlungen ist eine gewisse Verzögerung festzustellen. Die Einräumung einer ersten Anhörungsfrist von einem Monat nach § 20 Abs. 2 DG LSA ist nicht zu beanstanden. Zwar sind nach Aktenlage dann erst mit Verfügung der Ermittlungsführerin vom 09.01.2023 erste Ermittlungen aufgenommen worden; gleichwohl wird darin vom erkennenden Disziplinargericht noch keine gravierende verschuldete zeitliche Verzögerung gesehen. Denn wie ausgeführt enthält das Antragsrecht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA keinen Automatismus, sondern setzt stets eine Einzelfallprüfung voraus. Die Verzögerung zwischen Anhörung und Aufnahme bestimmter Ermittlungen ist vorliegend der Einarbeitung und Sichtung der Unterlagen durch die Ermittlungsführerin geschuldet und muss ihr zugebilligt werden. Im Anschluss daran sind die Ermittlungen seit Januar 2023 fortwährend und ohne Verzögerung durchgeführt worden. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus der Antragserwiderung, worauf verwiesen werden darf, und aus dem vorgelegten behördlichen Disziplinarvorgang. Das Disziplinargericht vermag auch nicht festzustellen, dass diese Ermittlungen „vollkommen unbegründet“ erscheinen oder dem „Ziel der Gewinnung von (Zufalls-)erkenntnissen“ erscheinen, wie es der Antragsteller meint. Denn auch insoweit muss der Ermittlungsführerin ein gewisser Entscheidungs- und Ermittlungsspielraum zugebilligt werden. Etwaige Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens wären in einem anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahren zu prüfen. Den vom Antragsteller gesehenen „massiven Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz“, welcher es rechtfertigt taggenau nach 6 Monaten den gerichtlichen Antrag nach § 60 DG LSA erfolgreich stellen zu können, vermag das Disziplinargericht unter diesen Voraussetzungen nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.