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Beschluss

15 B 3/20

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aus dem Antrag des Beamten, Zeugenvernehmungen aufgrund der CORONA-Pandemie aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu verschieben, kann nicht gefolgt werden, er wünsche keine angemessene Beschleunigung des Disziplinarverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Antrag des Beamten, Zeugenvernehmungen aufgrund der CORONA-Pandemie aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu verschieben, kann nicht gefolgt werden, er wünsche keine angemessene Beschleunigung des Disziplinarverfahren. I. Der Antrag auf Bestimmung einer Frist zu dem Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens hat Erfolg. 1. Der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen dem Einwand des Antragsgegners kann aus dem Antrag des Antragstellers in dem laufenden Disziplinarverfahren vom 20.03.2020, Zeugenvernehmungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu verschieben, nicht gefolgert werden, der Antragsteller wünsche keine angemessene Beschleunigung des Disziplinarverfahrens. Denn Ausdruck der Angemessenheit der Durchführung des Disziplinarverfahrens ist auch die Wahrung der Gebote des allgemeinen Infektionsschutzes in Gestalt des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV. Diese Bestimmungen verpflichten auch Dienstvorgesetzte und deren Ermittlungsführer. Die Gebote sind bei deren Entscheidungen über eine angemessene Beschleunigung zu beachten. Die Frage, in welchem Zeitraum ein Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes abgeschlossen werden kann, betrifft die Länge einer gegebenenfalls nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA zu bestimmenden Frist. Das Recht des Beamten, die Notwendigkeit einer Fristbestimmung einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen, bleibt dem Beamten indes unbenommen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA knüpft nur daran an, dass ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist in dem Fall des Antragstellers gegeben. Das Disziplinarverfahren wurde bereits unter dem 12.07.2019 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die von § 60 DG LSA eröffnete Möglichkeit der gerichtlichen Bestimmung einer Frist dient der Beachtung und Durchsetzung des in dem Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgebotes des § 4 DG LSA. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 DG LSA umfassend zu ermitteln und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, nach § 20 Abs. 2 und § 30 DG LSA die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Mithin geht es um eine schuldhafte unangemessene Verzögerung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 AV 3.09 –, juris, Rn. 2). Liegt diese vor, so bestimmt das Gericht nach § 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA eine Frist, innerhalb der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Der Antragsteller ist als Ministerialrat unmittelbarer Landesbeamter und mit der Leitung eines Referats des Antragsgegners betraut. Mit Verfügung vom 12.07.2019 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein und bestellte am gleichen Tag eine Ermittlungsführerin. Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist die Nichtumsetzung von Dienstanweisungen durch den Antragsteller im Zuge der Beauftragung und Durchführung einer nach einem Vergabeverfahren extern erstellten Studie über Potenziale gesteuerter Zuwanderung für eine nachhaltige Landesentwicklung vom 25.06.2019. Zu der Überzeugung der Disziplinarkammer liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss dieses Disziplinarverfahrens nicht vor, sondern es ist bereits vor dem Anstieg der COVID-19-Erkrankungen zu einer von dem Antragsgegner verschuldeten unangemessenen Verfahrensverzögerung gekommen. Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des Ermittlungsführers und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendigen Bearbeitungs- und Prüfungszeiten, andererseits das Recht des betroffenen Beamten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die – auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen – tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Ergibt die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2018 – 15 B 20/18 –, juris). Nach diesem Maßstab ist eine unangemessene Verzögerung in dem Disziplinarverfahren festzustellen. Sie hat dazu geführt, dass es über fünf Monate hinweg seit der Übergabe ausstehender Verwaltungsvorgänge an die Ermittlungsführerin Ende September 2019 bis zur der Mitteilung an den Antragstellervertreter über die Möglichkeit einer Gewährung von Akteneinsicht im März 2020 nicht angemessen betrieben und deswegen bisher nicht abgeschlossen werden konnte. Nach der Stellungnahme des Antragstellers vom 25.07.2019 forderte die Ermittlungsführerin ihr noch nicht vorliegende Unterlagen des Antragsgegners unter dem 29.08.2019 an, die sie mit Schreiben vom 27.09.2019 erhielt. Dem Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers vom 12.11.2019 wurde aber mit Blick auf die Tätigkeit des Ausschusses für Finanzen des Landtages nicht stattgegeben und das Disziplinarverfahren zunächst nicht weiter betrieben. Nach dem am 08.11.2019 gestellten Antrag beschloss der Ausschuss in seiner Sitzung vom 04.12.2019 (ADrs. 7/FIN/179), die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, die die Vorbereitung, Vergabe und Erstellung der Studie, die Auswahl ihres Titels sowie Strafversetzungen und disziplinarische Maßnahmen in dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners betrafen. Erste Unterlagen erhielt der Ausschuss am 11.12.2019 und auf die Anforderung vom 20.01.2020 weitere Unterlagen am 05.02.2020. Erst nach Rückerhalt der Akten zeigte die Ermittlungsführerin dem Antragstellervertreter mit Schreiben vom 10.03.2020 die Möglichkeit einer Akteneinsichtsgewährung an und lud unter dem 17.03.2020 und 19.03.2020 insgesamt vier Zeugen zu Vernehmungen, die teilweise durch Einholung schriftlicher Äußerungen ersetzt wurden. Ein sachlicher Grund für den Stillstand des Disziplinarverfahrens in dem Zeitraum von fünf Monaten kann in dem vorliegenden Fall nicht in der Vorlagepflicht gegenüber dem Ausschuss für Finanzen des Landtages gemäß Art. 53 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung gesehen werden. Danach hat die Landesregierung, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt, zu dem Gegenstand einer Ausschusssitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, wobei die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage unverzüglich und vollständig erfolgen müssen. Diese Vorlagepflicht hätte der Antragsgegner unter gleichzeitiger Beachtung des Gebotes einer beschleunigten Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß § 4 DG LSA erfüllen können. Ermittlungen konnten auch ohne die an den Landtag überreichten Originalvorgänge anhand zurückbehaltener physischer oder elektronischer Kopien geführt werden. Die Fertigung solcher Kopien war nach der Art und dem Umfang der der Disziplinarkammer vorgelegten Verwaltungsvorgänge möglich, wie sie umgekehrt durch den Ausschuss für Finanzen vor der Rückgabe der Unterlagen an den Antragsgegner auch angefertigt wurden. Unterlagen über nach der Vorlage fortgeführter Ermittlungen und Maßnahmen konnten an den Ausschuss nachgereicht werden. Ein sachlicher Grund kann in den Befassungen des Ausschusses für Finanzen mit den Fragen des Disziplinarverfahrens auch nicht im Lichte des § 22 Abs. 3 DG LSA erkannt werden. Danach kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Hierauf kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine wesentliche Bedeutung im Sinne einer Förderlichkeit der Befassungen in dem Ausschuss für die in dem Disziplinarverfahren zu ermittelnden Erkenntnisse bestand. Denn ein Stillstand eines behördlichen Disziplinarverfahrens ist ohnehin nur statthaft, wenn sich die Disziplinarbehörde ihres Ermessens hinsichtlich einer Aussetzung bewusst ist und die Aussetzung tatsächlich vornimmt. Eine wesentliche Bedeutung allein rechtfertigt den Stillstand des Verfahrens nicht, sondern es muss die Aussetzung hinzukommen, weil nur durch sie die Berechtigung des Stillstandes des Verfahrens justiziabel wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.1977 – I DB 4.77 –, juris, Rn. 10; vgl. auch: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2011 – 8 A 20/10 –, juris, Rn. 6). Erst dann wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 DG LSA der Fristlauf gehemmt. Zu einer Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners ist es indes nicht gekommen. Mithin ist es geboten, gerichtlich eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu bestimmen. Bei Abwägung aller Interessen sieht die Disziplinarkammer in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem Zeitpunkt vorzugeben, der jedoch den besonderen Umständen der auch ein behördliches Disziplinarverfahren betreffenden Einschränkungen der derzeitigen Erfordernisse des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 angemessen Rechnung trägt. Bei der Bemessung der Frist ist des Weiteren zu berücksichtigen, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss der Sachaufklärung erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1998 – 1 DB 2.98 –, juris, Rn. 12). Nach dem Stand der Ermittlungen wird die Einholung der schriftlichen Äußerung von vier Zeugen auch im Hinblick auf Nachfragen der Ermittlungsführerin und im Hinblick auf Fragen des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 DG LSA erst noch abzuschließen sein, bevor eine weitere Prüfung des Falles erfolgt. Der Antragsgegner hat hierbei auch auf komplexe Rechtsfragen des Haushalts-, Vergabe- und Werkvertragsrechts hingewiesen, die aus ihrer Sicht zu klären sein werden. Bei diesen ausstehenden Ermittlungshandlungen werden sich insbesondere für etwaige nicht auf schriftlichem Wege durchführbare Zeugenvernehmungen absehbar Einschränkungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 4. SARS-CoV-2-EindV ergeben, die auch den Abschluss der Ermittlungen insgesamt verzögern werden. Aus diesem Grund ist eine großzügige Bemessung der Frist in Gestalt von fünf verbleibenden Monaten geboten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. mit § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 DG LSA gerichtsgebührenfrei. Auf das weitere Antragsrecht nach § 60 Abs. 2 Satz 3 i. V mit § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA sowie die Folgen, die sich aus dem Ablauf der Frist gemäß § 60 Abs. 3 DG LSA ergeben, wird hingewiesen.