Beschluss
15 B 29/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0814.15B29.23MD.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Aufhebung einer Entlassung eines Probebeamten nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG wegen fehlender Bewährung (charakterliche Nichteignung) hindert den Dienstherrn nicht daran, die Entlassung nunmehr auf § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 BeamtStG (disziplinarrechtlich) zu stützen (keine entgegenstehende Rechtskraft). (Rn.43)
2. Zur Systematik der - beamtenrechtlichen - Entlassung eines Probebeamten im Verhältnis zur - disziplinarrechtlichen - vorläufigen Dienstenthebung.(Rn.44)
3. Ein Polizeibeamter, der türkisch nationalistische rechtsextreme Symbole postet, verletzt seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (Ansehungsschädigung des Polizeiberufs).(Rn.12)
(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Aufhebung einer Entlassung eines Probebeamten nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG wegen fehlender Bewährung (charakterliche Nichteignung) hindert den Dienstherrn nicht daran, die Entlassung nunmehr auf § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 BeamtStG (disziplinarrechtlich) zu stützen (keine entgegenstehende Rechtskraft). (Rn.43) 2. Zur Systematik der - beamtenrechtlichen - Entlassung eines Probebeamten im Verhältnis zur - disziplinarrechtlichen - vorläufigen Dienstenthebung.(Rn.44) 3. Ein Polizeibeamter, der türkisch nationalistische rechtsextreme Symbole postet, verletzt seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (Ansehungsschädigung des Polizeiberufs).(Rn.12) (Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA, mit dem sich der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter auf Probe im Statusamt eines Polizeimeisters (A 7 LBesO LSA) gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung vom 23.05.2023 wendet, ist unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügung nicht aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Die vorläufige (disziplinarrechtliche) Dienstenthebung beruht auf § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) oder wenn sein Verbleiben im Dienst den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde und die Verfügung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Bei der hier vorliegenden Besonderheit des Beamtenverhältnisses auf Probe muss nach der besonderen Verweisungskette nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA bei Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung die in § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA genannte Disziplinarmaßnahme der „Entfernung“ (§ 10 DG LSA) durch die der „Kürzung der Dienstbezüge“ (§ 8 DG LSA) ersetzt werden. Denn Probebeamte können im Gegensatz zum Lebenszeitbeamten durch Verwaltungsakt entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine (disziplinarrechtliche) Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG), sodass es keiner Entfernung aufgrund Richterspruch bedarf. Grundlage dieser hypothetischen Feststellung der Disziplinarmaßnahme sind disziplinarrechtliche Grundsätze. Die hypothetisch-disziplinarrechtliche Folge ist ein Tatbestandsmerkmal, welches nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen festzustellen ist und der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 03.11.2015, 8 B 16/15; n. v.; VG Ansbach Urteil vom 19.10.2010 - AN 1 K 10.01470; VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2015 – 19 K 7230/13 –, Rn. 20 - 22, juris; wohl auch OVG LSA, Beschluss v. 17.12.2015, 10 M 10/15: juris). Demnach ist die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig. Denn durch die Verweisung in § 34 Abs. 4 Satz 1 BG LSA auf § 61 DG LSA gelangt das besondere gerichtliche Überprüfungsrecht des Beamten als ein in „Abschnitt 3“ des DG LSA geregeltes „Besonderes Verfahren“ unmittelbar zur Anwendung und fällt damit in die „Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz“, welche von der Disziplinarkammer am Verwaltungsgericht Magdeburg wahrgenommen werden (Teil 4; Gerichtliches Disziplinarverfahren; Kapitel 1, § 45 DG LSA). Damit ist die gerichtliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer gesetzlich gegeben. Dies hat auch der Disziplinarsenat bei dem OVG LSA in den anderen bereits entschiedenen Verfahren zu dem betreffenden Chat der Polizeischüler rechtskräftig entschieden (vgl. nur: OVG LSA, Beschluss v. 13.07.2023, 10 M 11/23). 2.) Die Anordnungen nach § 38 DG LSA stellen keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges dar, sondern beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschl. v. 26.10.2022, 15 B 22/22; Beschl. v. 25.07.2022, 15 B 13/22; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, juris m. w. N.). 3.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 26.10.2022, 15 B 22/22; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris) liegen ernstliche Zweifel an der (materiellen) Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA vor, wenn die in § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Vorliegend ist die Prognose anhand der Disziplinarmaßnahme der „Kürzung der Dienstbezüge“ vorzunehmen. Damit ist diese Disziplinarmaßnahme zugleich Tatbestandsmerkmal (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 03.11.2015, 8 B 16.15; n.v.). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - hier der Kürzung der Dienstbezüge - überwiegend wahrscheinlich ist. Ist dagegen eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme zumindest ebenso wahrscheinlich, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen wäre. Die streitbefangene Verfügung wirft dem Antragsteller vor: „1.) Ein von Ihren Mandanten gepostet Bild zeigt einen bewaffneten Soldaten mit einer Sturmhaube und einer Langwaffe in der rechten Hand vor einer türkischen Klage und einer Berglandschaft abgebildet. Internetrecherchen ergaben, dass es sich bei diesem Bild um ein „mobile wallpaper“ handelt, das in dieser Version bei zahlreichen Onlinehändlern erworben werden kann. Ihr Mandant teilte dieses augenscheinlich in seinen WhatsApp Status laut ergänzenden Angaben am 25.01.2021 und kommentiert es mit der Aussage: „wie glücklich ist derjenige, der sagen kann: Ich bin ein Türke! (türkisch; Ne mutlu türkum diyene!).“ Er ergänzte seine Aussage mit einer befürwortenden Kommentierung in Form eines Herz-Emojis und einer türkischen Flagge als Emoji. Augenscheinlich nutzte ihr Mandant dasselbe zumindest am 25.01.2021 und am 26.01.2021 auf als WhatsApp Profilbild. Das Posten dieses Bildes in Kombination mit der oben genannten Aussage und den Emoji-Kommentierungen deuten auf eine ausgeprägte türkischnationalistische Einstellung Ihres Mandanten hin. Außerdem können der türkische Soldat und die türkische Flagge vor der gebirgigen Landschaft als eine Anspielung auf den Sieg der türkischen Ethnie über das kurdische Volk gedeutet werden. […]. Diese Bilder propagieren einen türkischen ethnischen Nationalismus sowie die Bekämpfung der politischen Gegner. Die kurdische Minderheit in der Türkei ist eines der Feindbilder dieses Milieus. Der Ausspruch […] „wie glücklich ist derjenige, der sagen kann, ich bin ein Türke!“, […] wird in rassistisch nationalistischen Milieus häufig pejorativ in der Polemik gegen ethnische Minderheiten auf dem türkischen Staatsgebiet [benutzt] und nimmt sehr häufig die Bedeutung an, die Existenz dieser Minderheiten zu leugnen. Der Gesamtkontext des Bildes deutet auf diesen rassistisch nationalistischen induzierten minderheitsfeindlichen Gebrauch des Ausspruchs hin. 2.) ein weiteres von Ihren Mandanten veröffentlichtes Bild zeigt eine grau schwarz gehaltene Kombination aus einem Wolfskopf und einem Halbmond mit Stern darunter befinden sich sogenannte Orchon- oder Türk-Runen, deren angebliche Bedeutung „Alle zusammen, Türken!“ oder „Türk“ lauten soll. […]. Ihr Mandant teilte dieses „mobile wallpaper“ augenscheinlich in seinem WhatsApp Status laut ergänzenden Angaben am 26.01.2021 und kommentierte es mit unterstützenden Symboliken: Einem Wolfskopf-Emoji, einem zwei-Schwerter-Emoji und einem Emoji der türkischen Flagge. Unterschiedliche Darstellungen des grauen Wolfes […] finden in türkischen rassistisch nationalistischen Kreisen Verwendung als Symbole für ihre Weltanschauung. Der graue Wolf ist darüber hinaus bekanntes Symbol und Erkennungszeichen der türkischen rechtsextremistischen „Ülkücü“- Bewegung. […] Diese beinhaltet einen ausgeprägten Nationalismus und Rassismus gegenüber allen (im ethnischen Sinne) nicht türkischen Bevölkerungsteilen auf dem heutigen Staatsgebiet, wie z.B. Kurden, Aleviten, Armeniern, Griechen (bzw. anderen orthodoxen Christen) oder Juden. Die Ideologie und Gesinnung der typischen Rechtsextremisten und der „Grauen Wölfe“ fast neben rassistischen Positionen auch Sexismus, Homophobie, Antisemitismus, Autoritarismus, Führerkult, Gewaltakzeptanz etc. […]. Ein weiteres von Ihren Mandanten veröffentlichtes Bild enthält das offizielle Wappen der „Polis Özel Harekat“, einer Spezialeinheit der türkischen Polizei […]. Unter dem Button befinden sich dieselben Orchon oder Türk-Runen, wie oben beschrieben. […] Das Originalwappen der oben genannten türkischen Spezialeinheit enthält weder Orchon-/Türk-Runen, noch einen Halbmond mit Stern. […] Ihr Mandant [ergänzte] das Bild mit einer skizzenhaften Darstellung von Mustafa Kemal Atatürk mit einem darunterliegenden Unendlichkeitszeichen. Dies ist eine symbolhafte Darstellung der Wunschvorstellung, dass der Kemalismus, Gründungsideologie der 1923 ausgerufenen Republik Türkei, unendlich vorgetragen werden möge. Ihr Mandant teilte diese Zusammenstellung in seinen WhatsApp Status laut ergänzenden Angaben am 26.01.2021 und kommentierte es mit „Wir Türken sind die [o.g. polizeiliche] Spezialeinheit Deutschlands. Wie glücklich ist derjenige, der sagen kann: Ich bin ein Türke!!“ (türkisch: Biz türkler almanyanini özel harekatiyis. Ne mutlu türküm diyenell). 4. Außerdem unterlegte er diesen Wurzelstatus mit dem Lied „Özel Harekat“ des türkischen Künstlers Alperen Kekilli. Internetrecherchen haben ergeben, dass Kekilli enge Bindungen zur „Ülkücü“- Szene hat. […] In seinem Lied […] verherrlicht Kekilli den Kampf der oben genannten Sondereinheit gegen „die schrecklichen Verräter“ im Südosten - gemeint ist hier die Minderheit in der Türkei. 5. In einem weiteren von Ihren Mandanten veröffentlichten Bild ist der rechte Brustbereich eines uniformierten Polizeibeamten abgebildet. Mutmaßlich handelt es sich hierbei um Ihren Mandanten selbst. Der Schriftzug „Polizei“ ist deutlich erkennbar zu lesen. Um den Hals hängt ein Silberfarben nach Wolfskopf-Anhänger. Ihr Mandant teilte dieses Bild augenscheinlich als „story“, laut ergänzenden Angaben am 26.01.2021 und kommentierte es mit: „Here we go again“, einem Schwert-Emoji und einem Wolfskopf-Emoji. Außerdem unterlegte er das Bild mit dem Lied „Geralt of Riva“ der Komponisten Sonja Belousova & Giona Ostinelli. Bei diesem Lied handelt es sich um den Soundtrack zur Fernsehserie „The Witcher“. […] . Betrachtet man den Wolfskopf-Anhänger jedoch im Zusammenhang mit den oben genannten Post und Veröffentlichungen, lässt das Bild den Schluss zu, dass hier Ihr Mandant die Zugehörigkeit einer türkischen rechtsextremistischen Person zur deutschen Polizei öffentlich präsentieren möchte. 6. Die Annahme, dass Ihr Mandant die Zugehörigkeit einer türkisch- rechtsextremistischen Person zur deutschen Polizei öffentlich präsentieren möchte, erlaubt auch das Bild, das am 29.06.2020 auf dem Facebook Konto „Polizist=Mensch“ gepostet wurde. […]. Er trägt über Uniform augenscheinlich den silberfarbenen Wolfskopf- Anhänger.“ Zusammenfassend betrachtet könnten die oben beschriebenen Bilder und Posts, wie auch die konkrete Begegnung mit einem Polizeibeamten, der einen Wolfs-Anhänger trägt beim polizeilichen Gegenüber Ängste bei türkischstämmigen Oppositionellen, bei türkischen ethnischen Minderheiten wie Kurden, Aleviten, Armeniern, anderen orthodoxen Christen oder Juden und bei sonstigen politisch sensiblen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland auslösen. Denn der Wolf in verschiedenen Darstellungen sei in diesen Kreisen als das Symbol türkischer Rechtsextremisten bekannt. Wer so gegenüber diesen in Deutschland vertretenen Bevölkerungsgruppen auftrete, werde nicht das Vertrauen erlangen können, das die deutsche Polizei in ihrem Gegenüber erzeugen möchte. Vielmehr könnte es Misstrauen in die deutsche Polizei schüren und das Ansehen der Polizei schädigen. Dementsprechend schätze das LKA LSA den Antragsteller als Anhänger der „Ülkücü“-Bewegung ein. Durch diese Handlungen habe der Antragsteller gegen seine Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG sowie gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. Zudem könnte er gegen seine Neutralitätspflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen haben. 4.) Das Disziplinargericht geht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Antragsteller durch die ihm vorgeworfenen digitalen Verbreitungen der Posts und Bilder schuldhaft gegen seine sogenannte beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein - außerdienstliches - Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat. Der Kläger ist als Polizeibeamter damit nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). a.) Das erkennende Disziplinargericht war schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines ansehensschädigenden Verhaltens und besonders hinsichtlich der Wahl der Stilmittel beschäftigt: So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009 - 5 B 279/09 MD -, bestätigt durch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 -; beide juris). In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08.06.2011 - 8 A 16/10 MD -, a.a.O., setzt sich das Gericht disziplinarrechtlich mit einer als Ansehensschädigung anzunehmenden Wortwahl aus dem Fäkalbereich durch eine Gerichtsvollzieherin auseinander. In seinem Urteil vom 01.12.2011 - 8 A 18/10 MD -, juris, stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann. Das OVG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 - 10 L 4/09 - hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009 - 8 A 11/09 MD -) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt und ausgeführt, dass dieser Begriff die Invasion der Wehrmacht in Norwegen und Dänemark, mithin den Angriff deutschen Militärs auf Staaten, die dem deutschen Reich neutral gegenüberstanden, bezeichnet. Die Äußerung eines Polizeivollzugsbeamen „Halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, juris). Ebenso bei einer regelwidrigen Armbewegung eines Polizeischülers bei der Vereidigung (VG Magdeburg, Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; juris). Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (VG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 MD -, juris). Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeibeamten in einem Eisenbahnzug stellt eine Ansehensschädigung mit Dienstbezug dar (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.09.2018 - 15 A 41/16 -, juris). Gleiches gilt für Äußerungen im sogenannten Reichsbürgermilieu (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 31.01.2019 – 15 A 13/17 MD -, juris). Die von einem Bundespolizeibeamten in einem WhatsApp-Chat abgegebenen Äußerungen, gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen (VG Magdeburg, Urteile vom 28.01.2020 – 15 A 4/19 –, Rn. 31, und 15 A 5/19: beide juris). Die Versendung einer Karikatur in einer Whats-App-Gruppe, die einen Torbogen mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ zeigt, verstößt wegen der Assoziation zu einem Konzentrationslager gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 34 S. 3 BeamtStG (VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2022 – 15 A 9/22 MD –, juris). Schließlich hat sich das erkennende Disziplinargericht mit der Problematik der Veröffentlichung von inkriminierenden und anstößigen Posts in einem Chat von Polizeischülern beschäftigt und auf die notwendigen Unterscheidungs- und Bewertungskriterien hingewiesen (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.04.2023, 15 B 10/23; 15 B 11/23; 15 B 14/23; 15 B 15/23; 15 B 16/23; alle juris). b.) Gerade der Beruf des Polizeivollzugsbeamten erfordert wegen des täglichen Umgangs mit Menschen, ob mit Bürgern, Beschuldigten, Zeugen, Geschädigten oder im Kollegenkreis, einen sachlichen und angemessenen Umgang mit diesen um das Ansehen des Polizeiberufs in der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Umgang sollte von Respekt vor dem jeweiligen Gegenüber geprägt sein. Dabei ist die Spannbreite der durch Verbaläußerungen oder Chat-Inhalte verursachten Ansehensschädigung des Berufsstandes sehr groß und kann nur im Einzelfall bewertet werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2022 – 15 A 9/22 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). Das Disziplinargericht ist mit der Antragsgegnerin der Überzeugung, dass die vorgehaltenen Bilder und Posts geeignet sind, auf eine türkisch-nationalistische rechtsextreme Gesinnung und Einstellung des Antragstellers zu schließen bzw. sich einem Dritten dieser Eindruck aufdrängt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller verwandten Symbole recherchiert und eingeordnet. Damit ist auch das Disziplinargericht der Überzeugung, dass ein derartiges Auftreten eines deutschen Polizeibeamten geeignet ist, bei in Deutschland lebenden türkischen ethnischen Minderheiten aber auch bei deutschen Staatsbürgern, eine Vertrauensbeeinträchtigung und damit eine Ansehensschädigung der deutschen Polizei herbeizuführen. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 30.11.2022 – 15 A 9/22 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; BVerwG, Urt. v. 08.05.2011 - 1 D 20.00 -, alle juris). So auch bei einer beleidigenden Fäkalsprache (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -; OLG Stuttgart, Ur. v. 16.06.2010 - 4 U 20/10 -; LAG RhPf, Urt. v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10 -; alle juris). Der Beamte hat vielmehr alles zu vermeiden, was eine Fehlinterpretation seines Verhaltens in Bezug auf die hier einschlägigen inkriminierenden oder politisch belasteten Themen hervorrufen könnte (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, juris). Mit den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG, die als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6715 -, juris, Rn. 43). Diesen Anforderungen an die Pflicht, sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte nicht mehr gerecht, wenn er es an der notwendigen Zurückhaltung gegenüber den hier genannten Bevölkerungsgruppen fehlen lässt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2022 – 15 A 9/22 MD –, juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben. Den zweifellos lassen die hier vorgehaltenen Handlungen Rückschlüsse auf die polizeiliche Dienstausübung zu (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, juris). Der Antragsteller handelte mindestens fahrlässig. Denn gerade aufgrund seiner türkischen Herkunft musste ihm die Bedeutung der von ihm verwandten Symbole und deren Auswirkungen auf Dritte bewusst sein. Insoweit darf durchaus die von der Antragsgegnerin herangezogene Parallele zur Symbolik der Zahlen „18“ oder „88“ oder der Buchstaben „AH“, „SS“ oder „SA“ gezogen werden. c.) Dementsprechend kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Bedeutung der Antragssteller selbst diesen Symbolen und Veröffentlichungen beigemessen hat. Hier liegt der Unterschied zu der von der 5. Kammer des hiesigen Verwaltungsgerichts in dem Urteil v. 23.02.2023 (5 A 2/22 MD; n.v.) vorgenommenen - beamtenrechtlichen - Prüfung der mangelnden Bewährung aufgrund charakterlicher Mängel im Rahmen der gegen den Antragsteller ausgesprochenen Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Die dortige Feststellung des Gerichts, dass die Angaben des Beamten den Schluss zulassen, dass er unreflektiert und aus einem türkischen Nationalstolz heraus, die streitgegenständlichen Bilder postete (UA S. 20 oben), mag seinen charakterlichen Mangel in Bezug auf seine beamtenrechtliche Bewährung nicht begründen können; disziplinarrechtlich entlastet ihn dies wegen der Wirkung auf Dritte aber nicht. Eben so wenig ist entscheidend, dass er den Wolfskopf-Anhänger nicht mehr oder nicht mehr offen trägt. Denn der Verstoß und damit die Pflichtverletzung ist bereits eingetreten und das Dienstvergehen vollendet. Danach besteht eine Bindung an die dortigen Feststellungen für das Disziplinargericht gerade nicht (vgl. § 54 DG LSA). d.) Die Antragsgegnerin wird auch nicht gehindert sein, eine erneute Entlassung gegenüber dem Antragsteller, nunmehr auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt, auszusprechen. a. a.) Ein Entlassungsverfahren ist Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 DG LSA im Probebeamtenverhältnis. Denn aufgrund der vorliegenden Besonderheiten des Probebeamtenverhältnisses und der Verweisungskette auf die Suspendierung nach § 38 DG LSA muss die dort geforderte „Einleitung eines Disziplinarverfahrens“ durch die „Einleitung eines Entlassungsverfahrens“ ersetzt werden. Zwar hat vorliegend die Antragsgegnerin sogar ein behördliches Disziplinarverfahren unter dem 17.05.2021 eingeleitet, sodass dem Tatbestand genüge getan wäre; grundsätzlich ist ein Disziplinarverfahren aber bei zu entlassenden Probebeamten entbehrlich und systemwidrig (so auch zutreffend und ausführlich: VG Meiningen, Beschluss v. 25.05.2023, 6 D 1336/22 Me; juris mit Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.04.2019, 2 MB 21/18; juris). Denn Probebeamte können nur mit den unterschwelligen Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße belegt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 DG LSA) und die beamtenrechtliche Entlassung ersetzt die disziplinarrechtliche Entfernung. Gleichwohl verweist das Landesrecht in Sachsen-Anhalt in § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG systembrüchig verfahrenstechnisch auf die §§ 21 bis 29 DG LSA. Daran hat sich die Antragsgegnerin auch gehalten und entsprechende disziplinarrechtliche behördliche Ermittlungen durchgeführt, sodass ihr daraus kein Vorwurf zu machen ist; belegt dies doch ihre Entlassungsbemühungen. Das Disziplinargericht hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin dieses - neuerliche - Entlassungsverfahren auch tatsächlich betreibt und eingeleitet hat. Einer besonderen verfahrenstechnischen Belegung, wie bei der in § 38 DG LSA tatbestandlich geforderten „Einleitung des Disziplinarverfahrens“ (vgl. § 17 DG LSA) bedarf es nicht. Denn an die Entlassung wegen eines Dienstvergehens sind keine besonderen Verfahrensschritte geknüpft (vgl. § 35 LBG LSA). Nach § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren, eine nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Ist die ursprüngliche auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Entlassung vom 17.11.2021 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 auch durch rechtskräftiges Urteil vom 23.02.2023 (VG Magdeburg, 5 A 2/22; n.v.) aufgehoben worden, so belegt das weitere nachfolgende Vorgehen der Antragsgegnerin ihren Willen zur - erneuten - Entlassung des Antragstellers. Denn ansonsten wäre die vorliegend zu prüfende vorläufige Dienstenthebung vom 23.05.2023, und damit 6 Tage nach dem Verwerfungsbeschluss des OVG LSA vom 17.05.2023 (1 L 28/23; n.v.) über den Antrag auf Zulassung der Berufung, sinnlos. Bereits unter dem 18.04.2023 – also noch während des Zulassungsverfahrens vor dem OVG LSA - hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigen vorläufigen Dienstenthebung an und verwies auf den disziplinarrechtlichen Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. b. b.) Einem erneuten Entlassungsverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG steht auch nicht die Rechtskraftwirkung des beamtenrechtlichen Urteils (VG Magdeburg, Urteil v. 23.02.2023, 5 A 2/22 MD; n.v.) zum Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (mangelnde Bewährung) entgegen. Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Bei Anfechtungsklagen i. V. m. Ermessensentscheidungen wird der Streitgegenstand außer durch den ergangenen Verwaltungsakt auch durch die für die Entscheidung der Verwaltung konkret maßgeblichen Gründe bestimmt (vgl. nur: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 90 Rz 9ff, 14). Dementsprechend hat die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht die streitbefangenen Posts „nur“ unter dem Tatbestand der fehlenden Bewährung aufgrund charakterlicher Nichteignung geprüft und entschieden. Es mag auch sein, dass der hier vorliegende Lebenssachverhalt, nämlich die Bewertung der Veröffentlichungen, beide Entlassungsgründe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG erfüllen und es wäre auch rechtlich zulässig gewesen bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahren die Entlassungsverfügung auch auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zu stützen und nachzuschieben, um so ein Obsiegen zu untermauern (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.04.1983, 2 C 89.81; juris); gleichwohl ist dies nicht zwingend erforderlich und schließt die spätere Geltendmachung gerade nicht aus. 5.) Weitere durchgreifende Milderungs- oder Entlastungsgründe, die sein Einstellverhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Demnach erscheint die Prognose, dass dieses disziplinarwürdige Verhalten bei einem Lebenszeitbeamten mit der Disziplinarmaßnahe der Kürzung der Dienstbezüge zu belegen wäre, als haltbar, weil verhältnismäßig und angemessen. 6.) Im Übrigen darf das Disziplinargericht auf die Ausführungen und Begründungen in der streitbefangenen vorläufigen Dienstenthebung verweisen und sich dem anschließen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). 7.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.