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Urteil

8 A 16/10

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0608.8A16.10.0A
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Leitsätze
Zu dem Disziplinarmaß bei unsachgemäßer Gesprächsführung durch eine Gerichtsvollzieherin.(Rn.34) (Rn.37) (Rn.47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu dem Disziplinarmaß bei unsachgemäßer Gesprächsführung durch eine Gerichtsvollzieherin.(Rn.34) (Rn.37) (Rn.47) Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Form der Geldbuße (§ 7 DG LSA) ist in einem über 150,00 Euro hinausgehenden Betrag rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig, d. h. unangemessen und unzweckmäßig ist und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§§ 3, 59 Abs. 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass die Klägerin als Beamtin (§ 1 Gerichtsvollzieherordnung - GVO) und Gerichtsvollzieherin schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hat. Denn sie ist mit ihrem Verhalten innerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es ihr Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG) und sie hat die von ihren Vorgesetzten erlassenen Anordnungen nicht ausgeführt sowie die allgemeinen Richtlinien für Gerichtsvollzieher nicht befolgt (§ 35 BeamtStG). 1.) Zur Überzeugung des Gerichts hat die in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Zeugen E. durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass sich die Klägerin in dem Telefonat mit dem Zeugen der im Tatbestand wiedergegebenen Worte bedient hat. Der Zeuge konnte glaubhaft, weil in sich stimmig und nachvollziehbar, den Inhalt des Telefonates schildern, welcher sich mit seinen früheren Aussagen deckt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Insbesondere kann ihm kein Eigeninteresse an der Aussage vorgehalten werden. Indes misst die Disziplinarkammer diesen Äußerungen der Klägerin disziplinarrechtlich nicht die Bedeutung zu, welche ihnen in der Disziplinarverfügung zugesprochen wurde. Die dort angenommene Ansehensschädigung der Justiz in erheblichem Maße und der damit einhergehende Achtungs- und Vertrauensverlust liegt hier nicht vor. Die Erfordernisse, die der Beruf an Achtung und Vertrauen stellt, ergeben sich aus dem jeweiligen konkret-funktionellen Amt, wobei es ausreichend ist, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00, Rn. 21, 27, juris). Der Beruf eines Gerichtsvollziehers erfordert insoweit einen sachlichen, dem jeweils verfolgten Ziel - hier Vollstreckung - angemessenen Umgang mit Gläubigern und Schuldnern bzw. ihren Vertretern. Der Umgang sollte von Respekt vor dem jeweiligen Gegenüber geprägt sein. Dies hat die Klägerin vorliegend vermissen lassen, wobei ihre Äußerungen eher am unteren Rand des Spektrums nicht angemessenen Verhaltens stehen, wenn man den vorliegenden Fall mit in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleicht. So hat das VG Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschluss v. 16.11.2009, 5 B 279/09; bestätigt durch OVG LSA, Beschluss v. 22.12.2009, 1 M 87/09; beide juris). Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter stellt darauf ab, dass das Ansehen der Justiz als dritte Staatsgewalt zu wahren ist, dessen Verletzung nach rein objektiven Maßstäben zu bemessen ist (Urteil v. 30.03.2009, DGH 3/08; juris). Bei Richtern wird auf § 31 DRiG abgestellt („schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege“). Das VG Düsseldorf sieht eines Ansehensverlust der Justiz darin, wenn es bei einem Gerichtsvollzieher aufgrund mangelnder Büroorganisation zu Vollstreckungsausfällen kommt (Urteil v. 04.03.2009, 31 K 5472/08.O; juris). So liegt der Fall hier nicht. Letztendlich ist der Klägerin der von ihr gewählte Stil der Gesprächsführung im Rahmen einer Pflichtenverletzung nach § 34 Satz 3 BeamtStG vorzuwerfen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die – verschärfte - Annahme des von dem Beklagten angenommenen Ansehensverlustes der Justiz, und schon gar nicht in einem erheblichen Maße. Ob es sich bei den Wortwendungen „[der Mandant] bewegt seinen Arsch hierher“ und die Klägerin „wegen diesem Scheiß“ keine Zeit für ihre Tochter finde, bereits tatsächlich um eine das Ansehen der Justiz schädigende Fäkalsprache handelt, mag bezweifelt werden und muss unter den Besonderheiten des Einzelfall geprüft werden (vgl. zur beleidigenden Fäkalsprache: BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; OLG Stuttgart, Urteil v. 16.06.2010, 4 U 20/10; LAG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 16.12.2010, 10 Sa 308/10; alle juris). Die Wortwahl ist jedenfalls nach den tatsächlichen Umständen nicht als persönlich diffamierende Schmähung aufzufassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Worte nicht als Schimpfwörter benutzt wurden. Der Vulgärausdruck „Arsch“ ist aus dem Gesamtkontext des Gesprächs heraus nicht als beleidigende Titulierung eines Menschen gemeint gewesen, sondern als Beschreibung eines menschlichen Körperteils. Soweit die Klägerin dafür eine andere Bezeichnung gewählt hätte, könnte von vornherein kein Ansehensverlust angenommen werden. Es handelte sich erkennbar nicht um eine Herabwürdigung des Zeugen oder seines Mandanten, sondern um eine - unangezeigte und verbal überzogene - Forderung vor dem Hintergrund der subjektiv geprägten Beurteilung ihrer Arbeitsbedingungen. Weder der Zeuge noch sein Mandant sollten indes persönlich getroffen werden. Das Gericht berücksichtigt zugunsten der Klägerin, dass die Wortwahl auch Ausdruck der momentanen Erregung der Klägerin aufgrund einer von ihr als Belastung empfundenen Gesprächssituation und wohl eines gewissen Unbehagens gegenüber dem plötzlichen telefonischen Anliegen des Zeugen war. Denn der Zeuge hat bekundet, dass das Telefonat von Beginn an sehr emotional seitens der Klägerin geführt wurde und er kaum zu Worte kam. Dies wohl auch deswegen, weil der Zeuge die Klägerin mit dem Umstand konfrontierte, dass er seit geraumer Zeit versucht habe, sie zu erreichen. Demnach befand sich die Klägerin in einer gewissen Rechtfertigungssituation, die sie unter Druck setzte, wobei ihr das Problem der Erreichbarkeit bewusst war. So hatte die Klägerin bereits ihre (eingeschränkte) telefonische Erreichbarkeit auf ihrem Briefkopf vermerkt, was ihr jedoch von der Dienstaufsicht untersagt wurde. 2.) Die weiteren der Klägerin in der Disziplinarverfügung vorgehaltenen Pflichtenverstöße sind ebenso differenziert zu sehen. a.) Im Hinblick auf die Höhe des Bargeldbestandes hat die Klägerin gegen Weisungen verstoßen, also Hinweise beharrlich ignoriert. Zur Höhe des Bargeldbestandes (Disziplinarverfügung zu a.) stützt sich die Disziplinarverfügung bei dem Disziplinarvorwurf auf die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts St. vom 29.01.1997 (Blatt 7 Beiakte B). Dort ist ausgeführt, dass „ein Kassenbestand von höchstens DM 2.000,00 dienstaufsichtlich beanstandungsfrei sein soll {…}. Mehrbestände der Kasse über DM 2.000,00 sind unverzüglich zu entnehmen.“ Hintergrund der Regelung ist, dass der Gerichtsvollzieher in seiner Kasse nicht einen höheren Bargeldbestand als 1.000,00 € haben soll. Dies bereits aus Vorsorge- und Vorbeugegesichtspunkten (Überfall, Verleitung zum Griff in die Kasse etc.). „Unverzüglich“ bedeutet grundsätzlich „ohne schuldhaftes Zögern“. Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Dem Prüfungsprotokoll vom 31.07.2007 (Blatt 48 Beiakte B) ist zu entnehmen, dass die Gerichtsvollzieherin den Mehrbetrag ein bzw. zwei Tage vor der Prüfung eingenommen hatte. Dahingehend lässt sich die Klägerin auch im Widerspruch und im Klageverfahren ein. Soweit die Dienstaufsicht davon ausgeht, dass „unverzüglich“ offenbar bedeute, dass Einzahlungen noch am gleichen Tage auf dem Dienstkonto vorzunehmen seien, spätestens jedoch am Morgen des folgenden Tages, ergibt sich dies aus der Dienstanweisung des PräsLG weder ausdrücklich noch hätte sich der Klägerin eine solche (enge) Auslegung aufdrängen müssen. Auch sonstige gesetzliche Regelungen sind diesbezüglich nicht erkennbar. Entscheidender ist vielmehr, dass die Gerichtsvollzieherin durch die Prüfbeamtin wiederholt auf diese missliche Situation hingewiesen wurde. Zwar ist es nicht so, wie die Disziplinarverfügung ausführt, dass die Prüfbeamtin die Klägerin ausdrücklich zur Reduzierung des Bargeldbestandes aufgefordert habe. Vielmehr ist dem Protokoll vom 31.07.2007 (Blatt 48 Beiakte B) zu entnehmen, dass „die Gerichtsvollzieherin entsprechend belehrt und um künftige Reduzierung des Bargeldbestandes gebeten“ wurde. Die gleiche Formulierung findet sich in dem Protokoll vom 08.08.2007 (Blatt 65 Beiakte B). Wenngleich derartig formulierte Bitten im dienstlichen Bereich im Regelfall befolgt werden (sollten), handelt es sich nicht um eine verbindliche dienstrechtliche Weisung, deren Nichtbefolgung disziplinarbeschwert ist. In diesem Kontext ist auch das Schreiben des Direktors des Amtsgerichts B. vom 21.08.2007 (Blatt 70 Beiakte B) zu verstehen. Dort wird ausdrücklich um eine „Zusage künftiger Beachtung gebeten, dass der Bargeldbestand in der Regel einen Betrag von 1.000,00 € nicht übersteigen darf“. Diese Zusage hat die Klägerin unter dem 30.08.2007 (Blatt 73 Beiakte B) auch gegeben. Sie schreibt dazu, dass in der Regel Bargeldzahlungen am Vortag erfolgt seien bzw. von der Sprechzeit mittwochs im Außendienst bzw. terminliche Zahlungen vor der Sprechzeit im Büro erfolgt seien und diese nicht immer aufgrund Einhaltung der Sprechzeiten auf das Dienstkonto eingezahlt werden konnten. Demnach verteidigt sich die Klägerin damit, dass der Gang zur Bank am gleichen oder nächsten Tag nicht immer erfolgen konnte und ein Überschreiten von höchstens zwei Tagen vorliege. Hierin kann kein schuldhaftes Zögern gesehen werden. Ein Pflichtenverstoß ist mithin nicht feststellbar, der Klägerin ist indes vorzuwerfen, dass sie nicht hinreichend mit der Dienstaufsicht kooperiert, Hinweise nicht beachtet und gegebene Zusagen nicht einhielt. b.) In sieben Fällen liegen nach den genannten Prüfprotokollen Verstöße gegen Buchungsfristen vor. Dem Einwand der Klägerin, sie sei wegen Krankheit an der Einhaltung der Buchungsfrist gehindert gewesen, widerspricht die Dienstaufsicht zwar zu Recht, indem ausgeführt wird, dass die streitbefangene Auflistung keine Zahlungseingänge während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit enthält. Der Beklagte geht im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass auch hier darauf abzustellen sei, dass sich die Klägerin vehement gegen die Anweisungen und Beanstandungen in den Prüfprotokollen zuwider setze. Aber auch hier ist den Prüfprotokollen zu entnehmen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht etwa angewiesen, sondern das Fehlverhalten mit ihr erörtert wurde und sie in Zukunft dieses Fehlverhalten vermeiden solle. Weiter trägt die Klägerin zu Recht vor, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss, dass es sich um sieben Fälle aus dem Jahr 2007 handelt und die Klägerin in dieser Zeit ca. 2.500 Buchungen - ordnungsgemäß - durchgeführt hat, der Verstoß somit geringfügig ist. c.) Der Vorwurf kein Dienstkonto am Amts- oder Wohnsitz unterhalten zu haben trägt. Gemäß § 73 GVO i. V. m. § 2 Nr. 1 bis 3 ErgVO (AV des MJ vom 06.12.1996) ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, ein Dienstkonto bei einem Kreditinstitut am Amts- oder Wohnsitz einzurichten. Auszuwählen ist ein Kreditinstitut, das auch nach Dienstschluss die Ablieferung von Bargeld ermöglicht. Dagegen hat die Klägerin verstoßen. Denn bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens betrieb die Klägerin ein Dienstkonto bei der Kreissparkasse Anhalt-Zerbst, Zweigstelle Loburg. Ihr Dienstsitz war jedoch B. und Wohnort zuletzt M.. Auch den Prüfprotokollen ist wiederholt der Hinweis auf diese Bestimmung zu entnehmen. d.) Ebenso ist ein Verstoß gegen § 57 Nr. 2 GVO festzustellen, denn die Sonderakten sind nicht ordnungsgemäß geführt worden. Den Prüfprotokollen ist zu entnehmen, dass Verfügungen nicht ausgefüllt und unterschrieben und insbesondere Verhaftungsprotokolle im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurden sowie handschriftliche Vermerke und Verfügungen und Daten der Vollstreckungsversuche und Erledigungen teilweise schlecht bzw. nicht zu entziffern waren. Dies auch in Bezug auf Setzung der Stempel. Insgesamt ist die Führung der überprüften Sonderakten danach nicht sorgfältig erfolgt. Die Klägerin bestreitet diesen Verstoß nicht substantiiert und hat die zukünftige Beachtung unter dem 30.08.2007 zugesagt, so dass davon ausgegangen wird, dass dieser Verstoß vorliegt. Soweit die Klägerin dem Vorwurf die allgemeine Verhältnismäßigkeit entgegenhält, es handele sich um „Ausrutscher“ bei der Vielzahl der ordnungsgemäßen Verfahren, so pflichtet das Gericht dem insoweit bei, als der Verstoß ebenfalls nur geringfügig ist. e.) Der Vorwurf, einer Weisung zur Teilnahme an einer Dienstbesprechung nicht nachgekommen zu sein, ist unbegründet. Der PräsLG St. lud unter dem 04.02.2008 die Gerichtsvollzieher und darunter auch die Klägerin zu einer Dienstbesprechung am 05.03.2008 ein. Mit Schreiben vom 03.03.2008 (Eingang: 05.03.2008) teilte die Klägerin mit, dass sie aus dienstlichen Gründen an der Teilnahme gehindert sei. Soweit der Pflichtenverstoß damit begründet wird, dass die Klägerin „nicht rechtzeitig dafür Sorge getragen habe, an der Dienstbesprechung teilnehmen zu können“ bzw. „mindestens aber rechtzeitig um einen evtl. Dispens zu ersuchen und nicht erst 2 Tage vor der Dienstbesprechung“, obgleich der Hinderungsgrund ihr seit drei Wochen bekannt gewesen sei, so folgt das Gericht dem nicht. Letztlich wird der Klägerin nicht etwa die anderweitige Terminvergabe, die im Übrigen vor der Einladung geschah, vorgeworfen, sondern „nur“, dass sie sich nicht rechtzeitig entschuldigt habe. Es ist kaum anzunehmen, dass dieser generelle Besprechungstermin mit allen Gerichtsvollziehern nur wegen der Klägerin verlegt worden wäre. Entscheidend ist, dass sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen entschuldigt hat, was ausreichend ist. 3.) Nach alledem steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Klägerin gegen ihre aus §§ 34 Satz 3 und 35 BeamtStG resultierenden Dienstpflichten verstoßen hat. Dies auch mindestens fahrlässig und schuldhaft. Die Kammer berücksichtigt bei der nach § 13 DG LSA an der Persönlichkeit der Beamtin vorzunehmenden Bewertung des gesamten Lebenssachverhaltes, dass die Beamtin überlastet war - beruflich sowie privat. Sie hat im Telefongespräch in einer Situation, in welcher sie unter Druck gesetzt wurde, unangemessen reagiert. Ihre Dienstausübung wies zudem Mängel in der strukturellen Arbeitsorganisation auf, die indes nicht gravierend sind, aber folgenlos bleiben. Zwar ist nicht jeder einzelne Fehler bei der Dienstausübung gleichzusetzen mit einer schuldhaften Verletzung dienstlicher Pflichten. Denn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung hat eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Dies schließt gewisse Mängel der Arbeitsweise ein, wie sie selbst bei sehr fähigen und ausgesprochen zuverlässigen Beamten vorkommen können (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 04.03.2009, 31 K 5472/08.O; juris). Aber vorliegend sind die Unzulänglichkeiten wiederholt von der Prüfbeamtin gerügt worden und die Klägerin hat diese zum Teil nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Hingabe beachtet. Dies ist ihr vorzuwerfen. Entlastend ist indes festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Verstöße teilweise eingeräumt und die Mängel mittlerweile abgestellt hat. Diese Gesamtbewertung rechtfertigt die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße nach § 7 DG LSA. Dabei ist auch die Höhe der Geldbuße vom Gericht letztendlich im Rahmen der Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung zu überprüfen (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Angemessen, aber auch ausreichend, erscheint zur Überzeugung des Gerichts eine Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro. Dabei orientiert sich das Gericht auch an der zunächst vom Beklagten beabsichtigten Höhe der Geldbuße. Für die von der obersten Dienstbehörde angenommene Verschärfung sieht das Gericht - wie ausgeführt - keinen Raum. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist als Gerichtsvollzieherin im Amtsgerichtsbezirk B. tätig und wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße von 600,00 €. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 17.12.2009 wird der Klägerin vorgeworfen, dass sie schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten als Beamtin und Gerichtsvollzieherin verstoßen habe, indem sie mit ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden sei, wie es ihr Beruf erfordere (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz {BeamtStG}), sowie die von ihren Vorgesetzten erlassenen Anordnungen nicht ausgeführt und allgemeine Richtlinien nicht befolgt habe (§ 35 BeamtStG). Sie sei am 06.12.2007 in einem Telefonat gegenüber dem Zeugen, Rechtsanwalt E., unsachlich und unangemessen aufgetreten, indem sie unter Benutzung von Worten aus dem Fäkalbereich ihm gegenüber geäußert habe, der Mandant von Rechtsanwalt E. „soll […] gefälligst seinen Arsch hierher bewegen, ansonsten erlasse ich Haftbefehl, […]. Wegen diesem Scheiß [habe ich] am Abend nur 1,5 Stunden Zeit für meine Tochter […]“. Weiter habe die Gerichtsvollzieherin einschlägige Vorschriften und allgemeine Richtlinien für ihren Geschäftsbereich unbeachtet gelassen und gegen Anordnungen ihres Vorgesetzten und - wiederholt - gegen Weisungen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeanstandungen unverzüglich abzustellen und künftig inkriminierte Mängel nicht wieder entstehen zu lassen, verstoßen. Dies hinsichtlich a) der Höhe des Bargeldbestandes; b) der rechtzeitigen Buchung eingenommener Beträge in den Kassenbüchern nach Maßgabe des § 69 GVO i. V. m. Nr. 2 und 4 der Anleitung zum Kassenbuch II; c) der Weisung, gemäß § 73 GVO i. V. m. § 2 Nr. 1 bis 3 ErgVO (AV des MJ vom 06.12.1996 - 2344-202.69 - i. d. F. der AV des MJ vom 03.01.1997 - 2344-202.69 -) ihr Dienstkonto bei einem Kreditinstitut am Amts- oder Wohnsitz einzurichten, das auch nach Dienstschluss die Ablieferung von Bargeld ermöglicht; d) der ordnungsgemäßen Führung der Sonderakten (§ 57 Nr. 2 GVO); e) der Weisung, an einer Dienstbesprechung der Gerichtsvollzieher mit dem Präsidenten des Landgerichts Stendal am 05.03.2008 teilzunehmen. Die Disziplinarverfügung führt zu dem Vorwurf der unsachlichen und unangemessenen Gesprächsführung gegenüber Rechtsanwalt E. aus, dieser habe in einer Zwangsvollstreckungssache Kontakt mit ihr gesucht. Die Gerichtsvollzieherin habe den Rechtsanwalt nicht zu Wort kommen lassen und habe in hysterischer Form die Gesprächsführung betrieben. Die Wortwahl sei durch die Bekundungen des Zeugen E. in seiner richterlichen Vernehmung vom 17.09.2008 belegt. Es gebe keinen Anlass zu vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Hinsichtlich der Pflichtenverstöße zur Nichtbefolgung von Anordnungen etc. heißt es, zum Vorwurf des überhöhten Bargeldbestandes (zu a.), gemäß der Verfügung des früheren PräsLG vom 29.01.1997 durfte der Bargeldbestand des Gerichtsvollziehers einen Betrag von 2.000,00 DM (jetzt 1.000,00 €) nicht übersteigen. Anlässlich der ordentlichen Geschäftsprüfung für die Zeit vom 09.05. bis 11.07.2007 sei bei einem Kassensturz ein Bargeldbestand von 5.216,68 € festgestellt worden. Auch abzüglich erst kurz vor Beginn der Geschäftsprüfung eingenommener Gelder verbleibe ein den Sollbetrag von 1.000,00 € übersteigender Betrag von 2.427,67 €. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 31.07.2007 sei die Gerichtsvollzieherin von der Prüfbeamtin entsprechend belehrt worden. Mit Verfügung vom 06.08.2007 sei die Klägerin zur ausdrücklichen Zusage der künftigen Beachtung aufgefordert worden, welches sie auch unter dem 27.08.2007 zugesichert habe. Anlässlich der ordentlichen Geschäftsprüfung in der Zeit vom 18.07. bis 07.08.2007 sei indes erneut ein Bargeldbestand von 1.688,44 € festgestellt worden. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 08.08.2007 sei die Klägerin erneut von der Prüfbeamtin belehrt worden und mit Verfügung vom 06. (richtigerweise 21.)08.2007 sei die Beamtin erneut zur ausdrücklichen Zusage der künftigen Beachtung aufgefordert worden. Dennoch habe die außerordentliche Geschäftsprüfung in der Zeit vom 24.10. bis 28.11.2007 wiederum einen erhöhten Bargeldbestand von 5.444,39 € festgestellt. Auch nach Abzug erst kurzfristig eingenommener Gelder verbleibe ein über dem Sollbetrag liegender Betrag von 1.391,52 €. Die Prüfbeamtin habe weiter festgestellt, dass am 26.07.2007 ein Bargeldbestand von 9.295,14 € eingenommen, aber erst am 30.07.2007 i. H. v. 10.000,00 € bei der Bank eingezahlt worden sei. Zum Vorwurf zu b) führt die Disziplinarverfügung aus, gemäß § 69 GVO i. V. m. Nr. 2 und 4 der Anleitung zum Kassenbuch II sei die Buchung eingenommener Beträge in den Kassenbüchern unverzüglich, spätestens am übernächsten Werktag zu vollziehen. Hiergegen habe die Gerichtsvollzieherin in 7 Fällen verstoßen. Hinsichtlich der genauen Daten wird auf die Disziplinarverfügung verwiesen. Auf die Notwendigkeit zeitnaher Buchungen sei die Klägerin ausweislich der Prüfungsprotokolle vom 31.07.2007 und vom 09.08.2007 sowie den Verfügungen vom 06.08.2007 und 21.08.2007 hingewiesen worden. Der Vorwurf zu c) wird damit begründet, dass Gerichtsvollzieher nach § 73 GVO i. V. m. § 2 Nr. 1 bis 3 ErgVO i. V. m. entsprechenden Anweisungen des Ministeriums der Justiz verpflichtet seien, ihr Dienstkonto bei einem Kreditinstitut am Amts- oder Wohnsitz einzurichten. Seit 2006 und bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sei die Gerichtsvollzieherin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Zu d) wird ausgeführt, dass gemäß § 57 Nr. 2 GVO sich aus den Sonderakten der Stand der Angelegenheit jederzeit und vollständig ergeben müsse. Der Gerichtsvollzieher habe alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen, zur Begründung des Kostenansatzes, zum Nachweis des Verbleibes von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich sei. Die Führung der Sonderakten sei immer wieder beanstandet worden. Hierzu wird auf die Prüfungsprotokolle vom 27.04.2007, 31.07.2007, 08.08.2007 und 15.01.2008 verwiesen. Der Vorwurf zu e) wird damit begründet, dass der Gerichtsvollzieherin die Einladung zur Teilnahme an der Dienstbesprechung am 12.02.2008 zugegangen sei und sie jedoch erst mit Schreiben vom 03.03.2008 mitgeteilt habe, sie sei aus dienstlichen Gründen an der Teilnahme verhindert . Insgesamt heißt es in der Disziplinarverfügung, das Fehlverhalten gegenüber dem Zeugen E. sei unter keinem Gesichtspunkt tolerierbar und schade im erheblichen Maße dem Ansehen der Justiz und könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Augenblicksversagens hingenommen werden. Im Hinblick auf die Nichtbefolgung von allgemeinen und besonderen Anordnungen der Vorgesetzten sei angesichts der Hartnäckigkeit, mit der die Gerichtsvollzieherin die verfahrensgegenständlichen Weisungen ignoriere, eine Disziplinarmaßnahme unverzichtbar. Dabei sei der längere Zeitraum der Pflichtenverstöße trotz mehrfacher Hinweise zu berücksichtigen. Insbesondere habe sich die Klägerin bereits wegen ihrer langjährigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung bewusst sein müssen. Dementsprechend erscheine die Verhängung einer Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe notwendig, aber auch ausreichend, um der Gerichtsvollzieherin ihr Dienstvergehen deutlich vor Augen zu führen, um für die Zukunft weiteren Verfehlungen vorzubeugen und sie zur berufserforderlichen Zuverlässigkeit zu ermahnen. Der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 wies den Widerspruch der Klägerin unter vertiefter Begründung der Disziplinarverfügung als unbegründet zurück. Mit ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Disziplinarverfügung und bestreitet den Vorwurf einer unsachlichen und unangemessenen Gesprächsführung gegenüber dem Zeugen E.. Die Klägerin habe weder Begriffe aus dem Fäkalbereich benutzt, noch habe sie den Gesprächspartner nicht zu Wort kommen lassen. Eine sachliche Erörterung des Anliegens des Rechtsanwaltes sei möglich gewesen. Schließlich habe das Telefonat ca. 10 Minuten angedauert. Zum Vorwurf des überhöhten Bargeldbestandes der Kasse (a.) vertritt sie die Ansicht, eine zeitliche Begrenzung unter dem Begriff der „Unverzüglichkeit“ sei nicht zwingend ersichtlich. Unverzüglich bedeute, ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Es sei der Verfügung des PräsLG St. vom 29.01.1997 nicht zu entnehmen, dass hiermit der übernächste Werktag gemeint sei. Die von der Disziplinarverfügung angesprochene Buchungsfrist (b.) von drei Tagen gebe es so nicht. Weder in § 69 GVO noch aus der Anleitung zum Kassenbuch II sei dies ersichtlich. § 69 Nr. 2 GVO spreche nur von einer Verwendung der Einnahme innerhalb von drei Tagen, nicht aber von einer Buchung innerhalb von drei Tagen. Weiter sei hinsichtlich der „nur“ sieben vorgehaltenen Fälle zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Jahr 2007 ca. 2.500 Buchungen durchgeführt habe. Eine Weisung zur Einrichtung eines Dienstkontos (c.) habe es durch die Prüfungsbeamtin in der Schlussbesprechung am 28.11.2007 nicht gegeben. Das Schreiben vom 23.01.2008 dokumentiere, dass dadurch erstmals eine Weisung erfolgt sei. Bezüglich des Vorwurfs der nicht ordnungsgemäßen Führung der Sonderakten (d.) sei festzustellen, dass es sich um vier Einzelfälle handele, die in keinem Verhältnis zum vorhandenen Aktenbestand und der ordnungsgemäßen und beanstandungsfreien Führung der Akten stünden. Eine disziplinarrechtliche Erheblichkeit sei nicht erkennbar. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 17.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Disziplinarverfügung unter vertiefter Begründung. Das Gericht hat zum Inhalt des Telefonates zwischen der Klägerin und dem Zeugen E. am 06.12.2007 durch die Vernehmung des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.