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15 A 41/16

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeivollzugsbeamten in einem Zug der Bahn als Hooligan eines Fußballvereins stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen und eine Ansehensschädigung der Polizei als Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar.(Rn.58)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeivollzugsbeamten in einem Zug der Bahn als Hooligan eines Fußballvereins stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen und eine Ansehensschädigung der Polizei als Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar.(Rn.58) Die zulässige Disziplinarklage ist – teilweise – begründet; im Übrigen unterliegt sie der Abweisung. I.) Es ist nicht erkennbar, dass die Disziplinarklage und das vorausgegangene behördliche Disziplinarverfahren an formellen Fehlern gelitten hätten (vgl. § 52 DG LSA). II.) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift unter Ziffer 1, 2 und 4 vorgehaltenen Pflichtenverstöße begangen hat und damit ein einheitlich zu bewertendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Vom Vorwurf zu Ziffer 3 (Hitlergruß) ist der Beamte hingegen freizusprechen. 1.) Der Beklagte hat den in der Disziplinarklagschrift unter Nr. 1 bezeichneten Pflichtenverstoß und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er fuhr das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Dadurch hat der Beklagte gegen seine Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten aus § 34 S. 3 BeamtStG schuldhaft verstoßen. Der Beklagte räumt das Geschehen ein, zieht aber die falschen rechtliche Konsequenzen daraus. Mangels Eignungslage konnte der Beklagte Sonderrechte nach § 356 Abs. 1 StVO nicht beanspruchen. Trotz Absperrung hat es sich weiter um öffentlichen Verkehrsraum gehandelt. Der Beklagte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe. Denn als geschuldeter Polizeivollzugsbeamter war ihm die Bedeutung seines Handelns bewusst. Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht dieser disziplinarrechtlichen Bewertung nicht entgegen. Denn die Disziplinarwürdigkeit eines Verhaltens erfolgt unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. 2.) Durch das Absingen der in der Disziplinarklage unter Nr. 2 bezeichneten Wehrmachtslieder hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Sachverhalt ist unstreitig bzw. durch die Zeugenaussagen der ermittelnden Beamten der Bundespolizei hinreichend nachvollziehbar und aufgeklärt, so dass er zur Überzeugung des Disziplinargerichts so vorliegt. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht einmal erforderlich ist (BVerwG, Urteil v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.20110, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urteil v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.02.2003, 2 BvR 1413/01; vgl. insg. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/17; alle juris). Dass der Beamte durch das Absingen derartiger Wehrmachtslieder sich entgegen seiner ihm auch im außerdienstlichen Bereich auferlegte Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat und damit eine Ansehensschädigung der Polizei vorgenommen hat, liegt auf der Hand. Demnach sieht das Disziplinargericht hier auch den erforderlichem Dienstbezug. Denn auch insoweit ist das Verhalten des Beklagten geeignet das Vertrauen in einer für die Führung seines Amtes bedeutsamen Weisen nicht zuletzt beim Bürger und dabei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Von einem Polizeivollzugsbeamten ist als Repräsentant der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er auch sein privates und außerdienstliches Verhalten danach ausrichtet, jedwede Ansehensschädigung von der Polizei und damit der staatlichen Ordnung abzuwenden. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, verherrlicht der Beklagte durch das Absingen der zitierten Textpassagen die einem Unrechtssystem gediente Wehrmacht und schädigt damit das Ansehen der im demokratischen Rechtsstaat tätigen Polizei. So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009, 5 B 279/09 MD, bestätigt durch OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2009, 1 M 87/09; beide juris). In seinem Urteil vom 01.12.2011 (8 A 18/10 MD; juris) stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann, jedoch wegen der Besonderheiten im Einzelfall keine Entfernung ausgesprochen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (10 L 4/09; n. v.) hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ (Tarnname für den Überfall der deutschen Wehrmacht auf Norwegen) eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009, 8 A 11/09 MD; n. v.) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt, die ausgesprochene Degradierung aber in eine Gehaltskürzung abgemildert. Die Äußerung eines Polizeibeamten „halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12; juris). Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (Beschl. v. 26.08.2013, 8 B 13/13; juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines Lehrers (Urt. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem dieser bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund seiner Vorbelastung nach Eintritt des Wiederholungsfalls und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 11.07.2007, 16 a D 06.2094 mit Bestätigung des VG München, Urt. v. 26.06.2006, M 19 D 06.1360; beide juris). Das Bundesverwaltungsgericht hob die vorläufige Dienstenthebung eines BGS-Beamten (Beschl. vom 17.05.2001, 1 DB 15/01; juris) auf, weil eine Entfernung aus dem Dienst allein wegen des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nicht in Betracht kommt. Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18.11.2003 (2 WDB 2.03; juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht Münster beschäftigte sich im Urteil vom 19.02.2013 (13 K 1160/12.0; juris) mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht und der Wohlverhaltenspflicht bei der Teilnahme an der „Rechten Szene“ zuzuordnenden Veranstaltungen und verweist auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beamten, was bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist. Auch das VG Berlin sah in dem Beschluss vom 05.04.2007 (80 D n 43/06; juris) aufgrund des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen bei einem Polizeibeamten trotz des disziplinarrechtlichen Pflichtenverstoßes Milderungsgründe, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme nicht erwarten ließen, so dass die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben wurde. Jüngst entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris), dass bei einem Kriminalkommissar, der an zwei Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene teilnahm, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Annahme, dass keine greifbaren Hinwiese für eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung und keine Vorbelastung vorliegen, das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden ist. Gerade wegen der notwendigen Orientierung am Einzelfall hat das erkennende Disziplinargericht bezüglich eines im Polizeidienst stehenden Ehepaars wegen eines einmalig aus dem Internet heruntergeladenen und verwandten Formulars der "Reichsbürgerbewegung" eine Ansehensschädigung zweifellos angenommen, aber die Suspendierung wegen der Besonderheiten und des Aufklärungsbedarfs aufgehoben (Beschlüsse vom 16.03.2015, 8 B 2/15; 8 B 3/15; 8 B 4/15; 8 B 5/15; juris). Auf die Verletzung der Verfassungstreue kommt es demnach nicht an. Denn die einmalige schwerwiegende Ansehensschädigung genügt zur disziplinarrechtlichen Ahndung. Zudem muss bei der Verletzung der Verfassungstreue eine Identifikation mit dem Nationalsozialismus hinzukommen, was vorliegend nicht hinreichend einschlägig erscheint. 3.) Denn zur Überzeugung der Disziplinarkammer ist der Beklagte vom Vorwurf Nr. 3 (Hitlergruß) freizusprechen. Diesen Vorwurf sieht das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht als bestätigt an. Der Zeuge C. konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Handlung vorgenommen hat. Das Heben des rechten Arms ist nicht grundsätzlich strafbar oder gar disziplinarrechtlich relevant. Vielmehr muss deutlich erkennbar sein, dass das Heben des rechten Arms als Symbol des sogenannten "Hitlergruß" oder "deutschen Gruß" erfolgt. Der Beklagte hat getanzt und dabei den rechten Arm gehoben. Diese Bewegung kann nicht isoliert vom sonstigen Tanzgeschehen betrachtet werden. So widerspricht der Zeuge sich mehrfach. Der Beklagte habe das Tanzen unterbrochen und den rechten Arm zum Hitlergruß erhoben. In diesem Moment habe er nicht getanzt sondern strammgestanden. Diese Haltung sei in eine tanzende/springende Bewegung übergegangen. Es sei mehrmals, viermal zum sogenannten Hitlergruß gekommen. In Auswertung der von dem Zeugen gemachten Handybilder sagte er aus: Der Beklagte habe den Arm gehoben und habe sich zur Musik hüpfend bewegt. Die Finger seien dabei nicht zusammen, sondern leicht abgespreizt gewesen. Insgesamt habe der Zeuge drei derartige Aktionen beobachtet. In der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge nunmehr aus, dass der Beklagte auf einer Bierbank im Festzelt und nicht auf dem Boden gestanden habe. Dabei handelt es sich aber um ein derart wichtiges Detail im Geschehensablauf, dass das Gericht nicht von dem hinreichenden Erinnerungsvermögen des Zeugen ausgehen kann. Denn zwischen dem vorgehaltenen Tatgeschehen auf einer Tanzfläche oder auf einer Bierbank liegen gewichtige Unterschiede. Würde es zutreffen, dass der Beklagte nicht - wie ursprünglich ausgesagt - auf der Tanzfläche sondern auf einer Bierbank die vermeintliche Handlung vorgenommen hätte, hätte dies der Zeuge auch damals so gesagt. Denn ein Tatgeschehen auf einer Bierbank, also von dem Boden erhöht, kann man naturgemäß besser beobachten als dies ebenerdig der Fall wäre. Zudem konnte sich der Zeuge nicht einmal an die von ihm selbst gefertigten Handybilder des Geschehens erinnern. Schließlich blieb auch ein öffentlicher Zeugenaufruf ohne Erfolg. Aufgrund dessen ist das Disziplinargericht nicht von dem vorgehaltenen Tatgeschehen überzeugt. 4.) Das Disziplinargericht ist aber wiederum davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm unter Nr. 4 der Disziplinarklage vorgeworfene Handlung (unberechtigte Datenabfrage) begangen hat und unberechtigt die persönlichen Daten des Herrn P... in den polizeilichen Datensystemen abfragte. Herr P... ist ein Bekannter des Beklagten und die Abfrage hatte keinen dienstlichen Bezug. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführt, er habe im Rahmen von Rauschgiftermittlungen den phonetisch klingenden Wortstamm "P..." eingegeben, ist dies nicht glaubhaft. Denn auch die zuvor im behördlichen Verfahren gemachte Angabe, dass die Abfrage durch eine andere Person unter Verwendung des persönlichen Passwortes des Beklagten oder diese Person den "hochgefahrenen" Dienstrechner des Beklagten in dessen Abwesenheit benutzte, ist eine reine Schutzbehauptung und kann den Beklagten nicht entlasten. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte und kann als Lebensfremd bezeichnet werden. 5.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 25.01.2018, 15 A 17/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris). Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Vorliegend führt der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Aber auch bei Betrachtung der innerdienstlich begangenen Pflichtenverstöße, zeichnet sich bei der nach § 13 DG LSA anzustellenden Gesamtabwägung der Persönlichkeit des Beamten ein positives Persönlichkeitsbild. Denn insoweit konnte der Beklagte das Disziplinargericht auch in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass er sein Fehlverhalten eingesehen hat und von echter Reue getragen ist. Zudem hat er aktiv an seinem zum Tatzeitpunkt bestandenen Alkoholproblem gearbeitet, hat dementsprechende Therapien unternommen und bezeichnet sich nunmehr als "trockener Alkoholiker". An der Richtigkeit dieser Aussage hat das Disziplinargericht keine Zweifel. Wird dies doch durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahmen des Polizeiarztes zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit und der Diakonie, Stadtmission A-Stadt, zum Therapieverhalten eindrucksvoll bestätigt. Zudem hat der Beklagte die MPU bestanden und hat seine Fahrerlaubnis wieder erlangt. Er darf wieder Polizeifahrzeuge und die Dienstwaffe führen. Dieses Verhalten zollt Anerkennung und Respekt. Die dem Beklagte ausgestellte aktuelle dienstliche Beurteilung vom März 2018 für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2017, welche in der Leistungsbeurteilung jeweils unverändert mit „D“ und der Befähigungsbeurteilung mit „C“ schließt führt zur Begründung der Leistungsbeurteilung aus: „POM A. hat ein gutes umfangreiches Fachwissen und ist in der Lage dieses Wissen in verwertbare Ergebnisse umzusetzen. Er erweitert und aktualisiert seine Fachkenntnisse mit Gewinn. Seine Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative ist gut. Im Team bringt er gute bis sehr gute Arbeitsergebnisse. Dabei beweist Herr A. ein außerordentliches Geschick beim Umgang mit im Gewahrsam genommenen Personen. Im Verlaufe des Beurteilungszeitraums hat POM A. eine gute und stabile Entwicklung genommen. PM A. war über den gesamten Beurteilungszeitraum nur eingeschränkt einsetzbar. Weil er noch keine Berechtigung zum Führen eines Polizeifahrzeuges hat. Bei Aufnahme von Strafanzeigen erkennt Herr A. sofort die Problematik, nimmt sich hilfsbereit dem Problem des betroffenen Bürgers an und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. Herr A. ist den Mitarbeitern gegenüber sehr hilfsbereit und höflich, sollte aber offensiver sein Fachwissen bei Herausforderungen einbringen. Bei Engpässen in der laufenden Dienstplanung übernimmt Herr A. rotz seiner Vereinbarung zu familienfreundlichen Arbeitszeiten mit vorbildlichen Engagement Dienste, die außerhalb der Vereinbarung liegen.“ Die Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung schließt: „POM A. ist befähigt für sein Amt. Er besitzt eine gute Auffassungsgabe und hat einen guten Blick für die Situation. Er verfügt über das notwendige Fachwissen und die praktischen Erfahrungen seine Arbeit sauber, korrekt du ergebnisorientiert zu verrichten. Er gibt sich souverän im Umgang mit dem Bürger und en Mitarbeitern. Für ihn ist wichtig, seine erlangte Kontinuität innerhalb und außerhalb des Dienstes zu erhalten, um seine gute ausgeprägte fachliche Befähigung weiter zu entfalten. Die Erlangung der Polizeiberechtigung ist derzeit sein wesentliches Ziel.“ Diese tatsächlichen positiven Erkenntnisse und Geschehnisse im Zeitraum nach den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen, belegen zur Überzeugung des Disziplinargerichts, dass der Beklagte tatsächlich und nachhaltig an seiner Persönlichkeit und seinen Charaktereigenschaften gearbeitet hat und von einem positiven Persönlichkeitsbild auszugehen ist. Der Beklagte leistet gute Arbeit und die Klägerin nimmt diese Dienstverrichtung auch entgegen. Von einem unwiederbringlich zerstörten Vertrauensverhältnis, welche die beantragte Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde, kann daher nicht ausgegangen werden. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). b.) In Gesamtabwägung sieht das Disziplinargericht daher vorliegend den Ausspruch einer unterschwelligen Disziplinarmaßnahme in Form der Gehaltskürzung (§ 8 DG LSA) als angemessen, aber auch notwendig an. Der Zweck des Disziplinarrechts liegt grundsätzlich in der individuellen Pflichtenmahnung (Spezialprävention) des Beamten zu einer berufserforderlichen Zuverlässigkeit (Hummel/Köhler/Mayer; BDG, 4. Auflage 2009, A.IV.3 Rz. 88). Dementsprechend ist hier die Stufe der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung als letzte vom Dienstherrn auszusprechende Disziplinarmaßnahme aus erzieherischer Sicht durchaus angebracht. Denn durch die monatliche Kürzung seiner Dienstbezüge über einen gewissen Zeitraum soll der Beklagte stetig an sein Fehlverhalten erinnert werden und die Sache nicht durch eine einmalige Geldbuße abgetan sein. Dabei unterliegt die Bemessung der Gehaltskürzung einer erheblichen Spannweite hinsichtlich des vom Disziplinargesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) bis zur Höhe von 20 % vorgesehenen Kürzungsteils und der Laufzeit von drei Jahren. Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.2001, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig 1/25. Soll diese Regelmäßigkeit des Kürzungsbruchteils insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgreifen, so ist dieser Kürzungssatz gesetzlich nicht verbindlich und kann vom Disziplinargericht ebenso bestimmt werden. Gerade im Kürzungssatz kann sich das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens ausdrücken. Sinn einer Vermögenssanktion ist es ohnehin, dass höhere Gewicht der Verfehlung durch eine spürbare finanzielle Einbuße deutlich zu machen. Dabei kommt es dem Gesetz bei der Gehaltskürzung nicht auf die letztliche Gesamtsumme der finanziellen Einbuße, sondern auf die Wirkung der wiederkehrenden Einzeleinbußen an (vgl. insgesamt: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, A.IV.3 Rz. 87). Andererseits muss auch das Abstandsgebot zu den Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße und der Zurückstufung gewahrt bleiben. Alles dies begründet es, im jeweiligen Einzelfall individuell über die „Stellschrauben“ des Kürzungsbruchteils und der Laufzeit die angemessene Gehaltskürzung zu bestimmen (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; juris). Unter Beachtung dessen, sieht das Disziplinargericht hier einen abgemilderten Kürzungssatz bei einer überschaubaren Laufzeit als dem Dienstvergehen angemessen und auch als zweckmäßig an. Die Maßnahme erscheint als angemessen, aber auch notwendig, um den Beamten an die Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere der Wohlverhaltenspflicht, zu erinnern. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den Beklagten Polizeivollzugsbeamten im A. eines Polizeiobermeisters (Besoldungsstufe A 8) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. Der 1976 geborene Beamte begann nach Abschluss der Realschule im Jahr 1993 seine Ausbildung bei der Polizei des Landes … . 1996 wurde er zum Polizeimeister z.A. ernannt. Nach Beendigung der Probezeit wurde der Beklagte 1997 zum Polizeimeister ernannt. Im Jahre 2003 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung und im Jahre 2012 die Beförderung zum Polizeiobermeister. Ab Beginn seiner dienstlichen Tätigkeit bis in das Jahr 2004 war der Beklagte als Einsatzbeamter in der Landesbereitschaftspolizei tätig. Es folgten Verwendungen als Sachbearbeiter Streifendienst im ZED und als Sachbearbeiter Einsatz im Polizeirevier S… . Seit dem Jahr 2014 verrichtet der Beklagte seinen Dienst im Zentralen Polizeigewahrsam. Seit dem 01.02.2016 ist der Beklagte – jedenfalls bis zur Anfertigung der Disziplinarklageschrift am 11.11.2016 – dienstunfähig erkrankt. Dies stehe in Verbindung mit seinem Alkoholkonsum. Im Februar 2016 habe der Beamte einen "Absturz" erlitten. Eine daraufhin durchgeführte Kur hat der Beamte eigenmächtig abgebrochen. Die Klägerin geht – jedenfalls bei der Erhebung der Disziplinarklage – von der Dienstunfähigkeit des Beamten aus. Bis zur Erhebung der Disziplinarklage lagen ärztliche dienstliche Einschränkungen vor: Der Beklagte darf keine Waffe tragen, nicht an der Schießausbildung teilnehmen und kein Dienstfahrzeug führen. Im Jahr 2014 litt der Beamte aufgrund einer Konfliktsituation in der Dienststelle unter einer psycho-somatischen Störung. Durch ärztliche Stellungnahmen sei bekannt, dass der Beklagte unter einer missbräuchlichen Alkoholkonsumstörung leide. Klinisch hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ergeben. Der Beklagte leide jedoch an einer Agoraphobie mit Panikstörung (grundlose oder unrealistische Angst vor bestimmten Orten oder Reisen). Die letzte, im Jahr 2014 erstellte Regelbeurteilung schloss mit der Bewertung "D" in der Leistungsbeurteilung ("entspricht der Leistungsanforderung in jeder Hinsicht") und der Bewertung "C" in der Befähigungsbeurteilung ("befähigt"). Der Beamte lebt in einer Lebensgemeinschaft, jedoch in getrennten Wohnungen. Das 2015 geborene gemeinsame Kind lebt im Haushalt der Mutter. Weiter hat der Beamte ein Kind aus früherer Ehe. Der Beklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 16.06.2011 wurde ihm gegenüber eine schriftliche Missbilligung wegen einer außerdienstlichen Sachbeschädigung und außerdienstlicher Körperverletzung erteilt. Seit dem Jahr 2013 wird gegen den Beklagten disziplinarrechtlich ermittelt. Die mit Verfügung vom 26.08.2013 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung wurde unter dem 12.12.2013 wieder aufgehoben. Mit der Disziplinarklage vom 11.11.2016 (Eingang: 15.11.2016) wird der Beamte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 und 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) durch folgende Handlungen begangen zu haben: 1. Ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. 2. In der Regionalbahn nach Münster Textzeilen aus Wehrmachtsliedern gesungen und trotz einer Gefährderansprache durch Beamte der Bundespolizei ein unhöfliches Auftreten gegenüber mitreisenden Fahrgästen gezeigt zu haben. 3. Auf dem Laternenfest in A-Stadt im Jahr 2013 den sog. Hitlergruß gezeigt zu haben. 4. Unberechtigt die persönlichen Daten des Herrn P... in den polizeilichen Datensystemen abgefragt zu haben. Zu 1. heißt es: Der Beklagte und der Zeuge POM K... führten am 07.07.2012 gegen 10:25 Uhr in der Ortslage K…, … Straße, eine Verkehrskontrolle durch. Dabei wurde einem Fahrzeugführer die Weiterfahrt untersagt. Wegen der ungünstigen Parksituation entschloss sich der Beklagte das Fahrzeug auf den ca. 10 Meter entfernt gegenüberliegenden Parkplatz umzusetzen. Der Zeuge K... sperrte daraufhin die Straße ab. Das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten beobachtete der zufällig mit seinem Fahrzeug am Geschehensort vorbeikommende Zeuge POM B..., welchem bekannt war, dass der Beklagte seit Jahren nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Dieser stellte Strafanzeige wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt (122 Js 22671/12) mit Verfügung vom 08.11.2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt ohne Verhängung einer Auflage, Geldbuße oder Weisung. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen seine Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten nach § 34 S. 3 BeamtStG schuldhaft verstoßen. Denn der Beklagte habe trotz Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen. Der Beklagte sei seit dem 15.02.2006 (Rechtskraft: 23.02.2006) nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Denn trotz Sperrung der Straße durch den Zeugen POM K... habe es sich weiter um einen öffentlichen Verkehrsraum gehandelt. Die in § 35 Abs. 1 StVO geregelten Sonderrechte für Polizeibeamte seien nicht einschlägig. Denn das Umsetzen des Fahrzeuges durch den Beklagten sei zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht dringend geboten gewesen. Ebenso hätte der Zeuge POM K... das Fahrzeug umsetzen können. Der Zeuge K... habe ausgesagt, der Beklagte habe den Pkw die wenigen Meter schieben wollen. Da der Zeuge die Straße abgesperrt habe, habe dieser nicht mitbekommen, dass der Beklagte den Pkw tatsächlich gefahren habe. Somit habe der Zeuge auch nicht eingreifen können. Der Beamte habe angegeben, er habe den Pkw zur Abwendung einer Gefahrensituation umgeparkt. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Straße durch das Absperren zu einem nichtöffentlichen Verkehrsraum geworden sei. Dieser Irrtum täte ihm leid. Der Beklagte könne sich durch den vermeidbaren Irrtum nicht rechtfertigen. Verkehrsrecht sei Bestandteil der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten und stellte Arbeitsgrundlage der täglichen dienstlichen Tätigkeit dar. Der Beklagte habe dadurch dem Ansehen der Polizei bzw. des Beamtentums in der Öffentlichkeit geschadet. Der Beamte habe grob fahrlässig gehandelt. Zu 2.: Der Beklagte habe am 16.02.2013 als Fußballfan ein Auswärtsspiel des HFC in Münster besucht. Dazu sei er mit einer Gruppe anderer Personen mit der Regionalbahn RE10616 von A-Stadt nach Münster gefahren. Die Halleschen Fans seien durch die Bundespolizei begleitet worden. Auf der Strecke zwischen Minden nach Hamm, genauer zwischen Porta Westfalica und Bad Oeynhausen, sei durch die Beamten der Bundespolizei, PKA K… und PM K…, festgestellt worden, dass im Zug zwei hallesche Fans lautstark Liedtexte aus sog. Wehrmachtsliedern gesungen hätten. Einer davon sei der Beklagte gewesen. Die entsprechenden Liedpassagen lauteten: "Bomben fallen auf England" und "Panzercorps rollen in Afrika ein". Weitere Reisende hätten sich belästigt gefühlt und das Abteil verlassen. Die Bundespolizisten hätten die Personalien festgestellt und eine Gefährderansprache vorgenommen. Trotz dessen habe der Beklagte sein Verhalten nicht geändert. So habe er ein älteres Ehepaar mit offensichtlichem Migrationshintergrund provoziert, in dem er mehrfach ein Lied mit der Textzeile "Istanbul, Istanbul Galatasaray Fenerbahce Istanbul wir hassen die Türkei" angestimmt habe. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit Verfügung vom 27.09.2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Die genannten Lieder seien strafrechtlich nicht relevant und stellten keine Volksverhetzung noch ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dar. Auch als Ordnungswidrigkeit wurde das Verhalten nicht verfolgt. Ähnlich bestätigte das Bundeskriminalamt, dass das Absingen der entsprechenden Textpassagen strafrechtlich nicht relevant sei. Der Beklagte habe sich dazu nicht eingelassen. Der Sachverhalt sei jedoch unstreitig durch die Beamten der Bundespolizei festgestellt worden. Abgesehen von der fehlenden strafrechtlichen Relevanz sei bei einem Polizeibeamten das besondere Dienst- und Treueverhältnis zu beachten. Der Beklagte habe zumindest seine Pflicht zu außerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 34 S. 2 BeamtStG schuldhaft verletzt. Die Wehrmacht sei eine Organisation, die selbst an Völkerrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im 2. Weltkrieg beteiligt gewesen sei. Das Singen derartiger Lieder sei geeignet, die Wehrmacht zu verherrlichen und die Gesinnung des Beamten und seiner Einstellung zu dieser Organisation und ihren Taten zu zeigen. Dem Beklagten sei dies auch bekannt. Denn er sei als Sachbearbeiter Einsatz dienstlich mit der Verfolgung von Straftaten, auch mit fremdenfeindlichen oder rechtsextremen Hintergrund befasst gewesen. Das Singen derartiger Textzeilen aus Wehrmachtsliedern lasse bei einem unbefangenen "Dritten" den Eindruck entstehen, der Beklagte habe sich innerlich von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgewendet und es komme deshalb die Befürchtung auf, er werde auch seinen dienstlichen Aufgaben nicht mehr unbefangen nachkommen. Dieses außerdienstliche Verhalten wiege schwer. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zudem vorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus habe der Beklagte vorsätzlich und vorwerfbar seine Pflicht zur politischen Treue verletzt (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG). Beamte müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Zu 3.: Am 24.08.2013 habe in A-Stadt das jährliche Volksfest "Laternenfest" stattgefunden. Im "Bayrischen Festzelt" hielt sich der Zeuge PHM C. als ziviler Ermittler im Einsatz auf. Gegen 23:35 Uhr habe der Zeuge den ihm persönlich bekannten beklagten Beamten dort gesehen. Der Zeuge C. habe ausgesagt, dass der Beklagte die Tanzfläche betreten und zu bayrischer Folklore getanzt habe. Während des Tanzens, es sei genau 23:57 Uhr gewesen, habe der Beklagte das Tanzen unterbrochen und den rechten Arm zum sog. Hitlergruß erhoben. In diesem Moment habe er nicht getanzt, sondern stramm gestanden. Später sei diese Haltung in eine tanzende/springende Bewegung übergegangen. Bis ca. 00:12 Uhr habe der Beklagte getanzt und dabei mehrmals den sog. Hitlergruß gezeigt. Im Festzelt seien zu diesem Zeitpunkt ca. 1000 teils stark angetrunkene Besucher gewesen. Danach sei es zu zwei weiteren Straftaten durch das Zeigen des sog. Hitlergrußes aus der beobachteten Personengruppe heraus gekommen. Der Zeuge C. habe am 25.08.2013 und am 03.09.2013 seine Zeugenaussagen weiter bestätigt. Insgesamt habe der Beklagte viermal den sog. Hitlergruß während des Tanzens gezeigt. Ein in der örtlichen Presse vorgenommener Zeugenaufruf blieb erfolglos. Das entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde die Staatsanwaltschaft A-Stadt mit Verfügung vom 25.11.2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Zeuge C. habe mehrere Handyfotos von dem Geschehen gemacht. So sei auf einem Bild der Arm des Beklagten zu sehen, auf einem anderen der nach oben ausgestreckte Arm des Beklagten, stillstehend, jedoch in Hüftbewegung übergehend. Der Arm sei dabei oben geblieben. Trotz der staatsanwaltschaftlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens liege zur Überzeugung der Klägerin eine Straftat nach §§ 86, 86a StGB vor. Der Beklagte habe mindestens einmal den sog. Hitlergruß gezeigt. Dies ergebe sich aus der glaubhaften Zeugenaussage des PHM C. und den von ihm gefertigten Handyfotos des Geschehens. Der Beklagte habe damit mindestens schuldhaft seine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten nach § 34 S. 3 BeamtStG verletzt. Wegen der Pressemitteilungen sei eine Ansehensschädigung der Polizei in der Öffentlichkeit tatsächlich eingetreten. Zudem stelle das Verhalten des Beklagten eine Verletzung seiner politischen Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG dar. Zu 4.: Am 09.08.2013 um 05:25 Uhr sei unter der Kennung RARE76 (und dem Passwort) des Beklagten eine Abfrage an einem Dienstcomputer in RK Nördlicher S… zu den Daten des Herrn P... in dem polizeilichen Datensystem ILSA erfolgt. Herr P... gehöre zu dem Bekanntenkreis des Beklagten. Die vorgenommene Abfrage zu Herrn P... habe keinen dienstlichen Bezug aufgewiesen und die Abfrage durch den Beklagten sei somit unter Verstoß gegen die vom Polizeipräsidenten herausgegebene IT-Richtlinie unberechtigt gewesen. Soweit der Beklagte ausführt, dass er sich während des "Hochfahrens" des Computers nicht im Dienstzimmer befunden habe und ein anderer Beamter während seiner Abwesenheit die Recherche durchgeführt haben könne, sei dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dieses Verhalten stelle eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten nach § 34 S. 3 BeamtStG dar. Zusammenfassend sei bei der nach § 13 Abs. 1 DG LSA anzustellenden Gesamtbewertung festzustellen, dass bereits die außerdienstlich begangenen Pflichtenverstöße im Zusammenhang mit dem Absingen von Wehrmachtsliedern und dem Zeigen des sog. Hitlergrußes ein schweres Dienstvergehen darstellten. Ein zur Entfernung aus dem Dienst führender Vertrauensverlust sei dann anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände der Schluss gezogen werden müsse, der Beamte werde auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder er habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Bereits die Strafandrohung der Straftat i. S. d. § 86a StGB, nämlich das Zeigen des sog. Hitlergrußes, führe zu einer Entfernung aus dem Dienst als Orientierungsrahmen. Auch aus generalpräventiven Aspekten werde die Entfernung aus dem Dienst beantragt. Die Behörde müsse bereits den Anschein vermeiden, sie würde nicht konsequent gegen rechtes Gedankengut vorgehen, weil sie selbst von einem solchen durchsetzt sei. Eine Wiederholungsgefahr der Handlungen sei nicht ausgeschlossen. Zum jetzigen Zeitpunkt liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Beklagten eine Alkoholkrankheit vor. Aufgrund des bei dem Beklagten festzustellenden fehlenden Problembewusstseins seiner Taten unter Alkoholeinfluss sei eher von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen und mit weiteren Fehlverhalten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum zu rechnen. Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht festzustellen. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen und ist der Auffassung, dass die Klageschrift und das vorausgegangene behördliche Disziplinarverfahren wesentliche Mängel i. S. v. § 52 DG LSA aufwiesen. Ausführungen dazu erfolgen nicht. Der Beklagte habe keine schuldhaften Pflichtverletzungen, jedenfalls keine von einem gewichtigen Maß, begangen. Schließlich habe der Dienstherr auch die vorläufige Dienstenthebung wieder aufgehoben. Bereits dieses Verhalten zeige, dass prognostisch nicht von einer Entfernung aus dem Dienst ausgegangen werden könnte. Der Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 DG LSA werde gerügt. Der Beklagte habe sich erfolgreich einer Alkoholentziehung unterzogen und sei nunmehr "trockener" Alkoholiker. Nach polizeiärztlicher Feststellung vom 07.08.2018 liege die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit vor und er sei wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis. Der Beklagte legt in der mündlichen Verhandlung eine aktuelle dienstliche Beurteilung vom März 2018 für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2017 vor, welche in der Leistungsbeurteilung jeweils unverändert mit „D“ und der Befähigungsbeurteilung mit „C“ schließt. Das Disziplinargericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis über die Geschehnisse während des Laternenfestes in A-Stadt im Jahre 2013 durch Vernehmung des Zeugen C. erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.